Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1973, Az.: VI ZR 178/71
Konkretisierung der Darlegungslast und Beweislast in einem Fall von Produkthaftung; Objektive Mangelhaftigkeit eines Feuerwerskörpers; Beweislastumkehr in einem Schadensfall infolge eines mangelhaften Feuerwerkskörpers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 178/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 28.06.1971
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 1645-1646 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1602-1604 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 862-863 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist durch einen bei der Herstellung einer Ware entstandenen Mangel ein Schaden verursacht worden, dann muß der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Hersteller auch darlegen und beweisen, daß Bedienstete, hinsichtlich derer er sich nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat, den Mangel nicht verursacht haben können (Ergänzung zu BGHZ 51, 91).
Redaktioneller Leitsatz
Wenn ein mit Fehlern behaftetes Produkt hergestellt wurde und dadurch ein Schaden zustande gekommen ist, liegt die Beweislast und Darlegungslast des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Herstellers dahingehend, dass Bedienstete, für die er sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht exkulpiert hat, nicht Verursacher des Mangels sind.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1973
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der Kläger, ein Facharzt für Chirurgie, hatte am Sylvestertag des Jahres 1963 in einer Drogerie Feuerwerkskörper gekauft. Darunter befand sich auch ein von der beklagten Kommanditgesellschaft hergestellter sogenannter Nico-Doppelschlag; der Drogerie war er durch die Großhandelsfirma D. geliefert worden.
In der Sylvesternacht brachte der Kläger vor Familienmitgliedern und Gästen die Feuerwerkskörper, die er bis dahin im Wohnzimmer trocken aufbewahrt hatte, in seinem Hausgarten zur Entzündung. Den "Doppelschlag" stellte er dazu auf dem Rasen auf und lief nach der Zündung 7-9 m weg. Als er sich dem inzwischen aufsteigenden Feuerwerkskörper wieder zuwandte, wurde er durch ein Sprengstück am linken Auge verletzt. Das Auge mußte in der Folge entfernt werden.
Der Kläger fordert Schadensersatz. Er führt den Unfall auf eine von der Beklagten zu vertretende nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit des Knallkörpers zurück, die bewirkt habe, daß ein Sprengstück den zulässigen Bereich von 6 m Umkreis überschritten hat.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der im zweiten Rechtszug erweiterten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten erstrebt ihre Abweisung.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß das Auge des Klägers außerhalb eines Umkreises von 6 m um die Stelle, an der er den Feuerwerkskörper "Doppelschlag" aufgestellt hatte, nämlich in einer Entfernung von 7-9 m, von einem Sprengstückchen verletzt worden ist, das bei dessen (zweiter) Detonation in der Luft abgeschleudert wurde. Diese tatrichterliche Feststellung greift die Revision nicht an.
2.
Aus der Tatsache, daß die ins Auge des Klägers gelangten Sprengteile den im Normalfall äußersten Streubereich (ein Umkreis von 6 m um die Stelle der Zündung) deutlichüberschritten haben, schließt das Berufungsgericht auf die objektive Mangelhaftigkeit des Feuerwerkskörpers; mangelhafte Bedienung durch den Kläger schließt es aus. Als mögliche Ursachen des Mangels zieht das Berufungsgericht unter anderem einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt oder einen unvorschriftsmäßigen Abschluß der (Papp-)Hülse in Betracht. Insbesondere bei zu hohem Feuchtigkeitsgehalt könnten feste Teilchen mit erheblicher Wucht bis zu 9 m weggeschleudert werden, bei sachverständigen Versuchen seien dann insbesondere die Außenhülsen verschiedentlich nicht funktionsgemäß zerlegt und raketenartig bis zu 28 m weit weggeschleudert worden.
3.
Das Berufungsgericht fahrt fort:
Es sei "anzunehmen", daß die objektive Mangelhaftigkeit des Feuerwerkskörpers aus dem Organisations- und Gefahrenbereich der Beklagten herrühre. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß der Mangel auf eine Beschädigung des Feuerwerkskörpers nach Verlassen der Herstellungsstätte zurückgegangen sei, fehlten. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die von der Beklagten stammende Verpackung der "Doppelschläge" bei Ankunft in der Drogerie unbeschädigt war und daß die Ware dort ordnungsgemäß gelagert worden ist. Auch eine Schädigung des Feuerwerkskörpers während seiner Verwahrung durch den Kläger schließt es aus.
Das Fehlen eines Verschuldens an dem Mangel könne die Beklagte deshalb nicht beweisen, weil seine Art nicht feststellbar sei. Ihren Beweisangeboten dafür, daß Herstellung und Trocknungsverfahren sowie Lagerung und Auslieferung allen Zulassungs- und Sicherheitsbestimmungen entsprochen hätten und daß ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert worden sei, brauche daher nicht nachgegangen zu werden.
II.
Der Revision ist einzuräumen, daß diese Ausführungen in einzelnen Punkten mindestens mißverständlich sind: im Ergebnis halten sie jedoch der rechtlichen Prüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Klagansprüche nur aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung ergeben können. Diese Haftung setzt sachlich ein schuldhaftes Verhalten der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten oder ein rechtswidriges Tun von Personen voraus, für die die Beklagte nach§ 831 BGB einzustehen hat. Die Beweislast dafür liegt grundsätzlich beim Kläger, soweit sie ihm nicht aus besonderen Gründen, insbesondere nach den im Senatsurteil BGHZ 51, 91, 104 ff entwickelten Grundsätzen, ausnahmsweise abgenommen wird.
2.
Die echte Beweislastumkehr (vgl. Weitnauer, Festschrift für Karl Larenz 1973, 905, 918), von der der Bundesgerichtshof (vgl. auch Urt. des VIII. Zivilsenats vom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 = JZ 1971, 24, 30 = VersR 1971, 80) in solchen Fällen ausgeht, setzt allerdings den dem Geschädigten obliegenden Nachweis voraus, daß sein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers durch die Herbeiführung eines verkehrswidrigen oder mangelhaften Zustandes der Ware ausgelöst worden ist (BGHZ a.a.O. S. 105). Daher könnte es Bedenken erwecken, wenn das Berufungsgericht nur davon spricht, es sei "anzunehmen", daß der Mangel des Feuerwerkskörpers, auf den es den Unfall zurückführt, aus dem Bereich der Beklagten herrührte, also schon bei der Auslieferung durch das Werk vorhanden war. Der Zusammenhang seiner Ausführungen erlaubt aber das Verständnis, daß es sich mangels Jeden Anhalts für eine nachträgliche Veränderung der Ware von einem solchen Verlaufüberzeugt hat. Auch die Revision hat sich diesem Verständnis des Berufungsurteils angeschlossen und greift die damit gegebene tatrichterliche Feststellung nicht an. Eine unangefochtene tatrichterliche Feststellung liegt auch vor, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, in dem Unfallverlauf, der ungenügenden "Zerlegung" des Feuerwerkskörpers bei der Detonation, habe sich eine ihm schon bei der Auslieferung anhaftende, ihrer Natur nach allerdings nicht mehr näher zu bestimmende regelwidrige und gefährliche Beschaffenheit ausgewirkt.
3.
Rechtlich bedenklich erscheinen allerdings die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts. Nach ihnen soll die dem Geschädigten immer obliegende Beweislast dafür, daß die Mangelhaftigkeit nicht außerhalb des Werkes und des Verantwortungsbereichs der Beklagten verursacht worden ist, erst einsetzen, wenn zunächst ein bestimmter schadensursächlicher Mangel feststeht, was hier nicht der Fall sei. Dem könnte nur insofern gefolgt werden, als es dem Geschädigten auch freisteht, zu beweisen, daß zwar mehrere Mängel als Schadensursache in Frage kommen, daß aber jeder von ihnen in den Verantwortungsbereich des Herstellers fiele. Ein näheres Eingehen hierauf erübrigt sich, weil sich diese Ausführungen des Berufungsgerichts nur als Hilfserwägung darstellen. Seine Beurteilung der Beweislage wird schon durch die oben zu II 2) erwähnten Feststellungen getragen.
III.
Mindestens wegen dieser den Kläger begünstigenden Beweislastverteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte hinsichtlich ihrer Entlastung im Ergebnis für beweisfällig erachtet und auch die in diesem Zusammenhangangetretenen Beweise nicht erhoben hat.
1.
Die Beweisantritte der Beklagten erstreckten sich nur darauf, daß die Fertigung einer ständigen strengen behördlichen und innerbetrieblichen Kontrolle unterlegen habe, ferner, daß die technischen Einrichtungen eine genaue Dosierung des Treibsatzes, einen sicheren Verschluß ("Würgung") der Papphülsen und eine ausreichende Trocknung gewährleistet hätten. Diese Beweisantritte waren allenfalls geeignet, die Beklagte vom Vorwurf eines Organisationsverschuldens zu entlasten, was im einzelnen dahinstehen mag.
2.
Die Beklagte hat aber überdies nach dem Recht der unerlaubten Handlungen (§ 831 BGB) auch für Fehlleistungen aller von ihr zur Fertigung herangezogenen Personen einzustehen. Dabei hat allerdings der Geschädigte im Regelfall zunächst zu beweisen, daß sein Schaden auf der Fehlleistung einer solchen - nicht notwendig namentlich zu benennenden - Person beruht, sofern sich dies nicht - wie häufig - aus den Umständen ergibt.
Für die besondere Beweislast des Herstellers, aus dessen Verantwortungsbereich ein schadensursächlicher Mangel hervorgegangen ist (BGHZ 51, 91) kann dies nur mit Einschränkungen gelten. Der Geschädigte vermag regelmäßig nicht von sich aus zuübersehen, inwieweit der Fertigungsprozeß auch die Möglichkeit von Fehlerquellen durch menschliches Einzelversagen enthält. Hier muß der Hersteller auch darlegen und beweisen, daß der organisierte Produktionsablauf keiner Störung durch individuelle Fehlleistungen von Bediensteten ausgesetzt war. Die Beklagte hat dem hier mit dem bloßen Hinweis auf maschinelle Fertigung nicht genügt. Sie hat vor allem nicht einmal behauptet, daß der gesamte Produktionsgang in dem offenbar nur mittelgroßen Betrieb so automatisiert gewesen sei, daß unfallträchtige Mängel durch unsachgemäße Benutzung der Lagerungs- und Trocknungsanlagen, möglicherweise auch Strukturveränderungen der bei der Detonation zu zerlegenden Pappe durch Überleimen und Ähnliches, ausgeschlossen waren.
Hat der Beklagte auch nicht im einzelnen vorgetragen, daß nach der Art der Fertigung unfallursächliche Fehlleistungen einzelner Arbeitnehmer ausgeschlossen waren, dann mußte sie die mit der Fertigung gerade des schadensursächlichen Gegenstands seinerzeit befaßten Arbeitnehmer-bei Ungewißheit alle in Frage kommenden - (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1967 - VI ZR 70/66 = NJW 1968, 247 = VersR 1967, 1199 "Schubstrebe") - benennen und sich bezüglich der Auswahl undÜberwachung jedes Einzelnen nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten (vgl. Kuchinke, (Jus et Commercium, Festschrift für Franz Laufke S. 113, 128)). Da es hierzu an jedem Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt, bleibt die Revision schon deshalb im Ergebnis ohne Erfolg.
Sonnabend
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann