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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1973, Az.: III ZR 207/71

Schadensersatzansprüche ; Versagung aus Rechtsgründen; Umfang der Sorgfaltspflicht; Leichte Fahrlässigkeit; Haftungsmaßstab; Teilnahme am Straßenverkehr; Körperverletzung; Schmerzensgeld unter Eheleuten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1973
Aktenzeichen
III ZR 207/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 61, 101 - 112
  • DB 1973, 1847-1848 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1974, 69
  • MDR 1973, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1652
  • NJW 1973, 1654-1656 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 941-944 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Für die Versagung von Schadensersatzansprüchen aus Rechtsgründen ist nicht die Tatsache ausreichend, daß Eheleute in einer ungestörten Gemeinschaft zusammen leben, wenn ein Ehepartner im Straßenverkehr aufgrund leichter Fahrlässigkeit des anderen Schaden genommen hat.

2. Bei Körperverletzung zwischen Eheleuten findet der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB infolge gemeinsamer Teilnahme am Straßenverkehr keine Anwendung.

3. Soweit ein Ehepartner gegenüber dem anderen infolge schuldhafter Körperverletzung ersatzpflichtig ist, schuldet er grundsätzlich auch ein angemessenes Schmerzensgeld.

4. Auch Ansprüche gegen den Ehegatten kommen als anderweitige Ersatzmöglichkeiten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 in Betracht.