Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1973, Az.: V ZR 72/72
Erstattung der entstehenden Kosten durch eine Betriebsverlagerung; Zusicherung des Stadtdirektors der Übernahme der Umzugskosten; Anforderungen an das materielle Einverständnis des zuständigen Gemeindeorgans eine Verpflichtungserklärung abzugeben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1973
- Aktenzeichen
- V ZR 72/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 09.03.1972
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 1599 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1973, 759-760
- DVBl 1973, 692-693 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1974, 389 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 1011-1012 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1494-1495 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadtgemeinde R.,
vertreten durch den Rat der Gemeinde,
dieser vertreten durch den Stadtdirektor der Gemeinde R., R., R.
Prozessgegner
Kaufmann Dipl.Ing. Heinz R., R.-L., R.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung, wenn eine Stadtgemeinde einen in ihrem Namen durch ihren Stadtdirektor geschlossenen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will, weil bei Vertragsschluß die in § 56 Abs. 1 NRWGO aufgestellten Erfordernisse nicht beachtet worden sind.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Eine aus dem Kläger und seinen drei Geschwistern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts war Eigentümerin mehrerer im Stadtkern von R. gelegener Grundstücke mit Fabrikgebäuden. Der Kläger betrieb auf dem Gelände eine Fabrik. Die Beklagte war seit längerer Zeit bemüht, den Grundbesitz für die Stadtkernsanierung zu erwerben. Die Parteien verhandelten miteinander, der Kläger gleichzeitig als Vertreter seiner Geschwister. Die Parteien konnten sich zunächst nicht einigen, da sie hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises unterschiedlicher Meinung waren. In den Verhandlungen ging es auch um die Erstattung der Umzugskosten, die durch die Verlagerung des vom Kläger geführten Betriebs entstehen würden. Die Parteien streiten darüber, ob am 17. April 1968 mit dem Stadtdirektor der Beklagten, Dr. E. eine Einigung dahin zustandegekommen ist, daß die Beklagte dem Kläger jene Kosten erstatten werde. In einem später von einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft für den Kläger erstellten Gutachten wurden diese Kosten mit 152.747,68 DM beziffert. Am 27. Juni 1968 kaufte die Beklagte vom Kläger und seinen Geschwistern die eingangs erwähnten Grundstücke zum Preis von 500.000 DM. Die Beklagte gestattete dem Kläger, das Gelände mit den Fabrikgebäuden noch einige Zeit unentgeltlich zu benutzen. Die Beklagte verkaufte den Grundbesitz weiter und gab dies dem Kläger mit der Aufforderung bekannt, das Gelände zu räumen. Ungeachtet dieser Geschehnisse verhandelten die Parteien wegen Erstattung der Umzugskosten weiter. Der Kläger hat die Grundstücke etwa Anfang Dezember 1969 geräumt und seinen Betrieb verlegt.
Er verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die Erstattung der ihm erwachsenen Umzugskosten. Er hat insbesondere behauptet: Dr. E. habe ihm am 17. April 1968 zugesagt, die Beklagte werde die anfallenden Umzugskosten erstatten. Nur unter dieser Voraussetzung und mit Rücksicht auf diese Zusicherung habe er in den Verkauf des Grundbesitzes eingewilligt.
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 109.014,49 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, hat vor allem eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts bestritten und u.a. vorsorglich darauf hingewiesen, daß die angebliche Erstattungszusage des Dr. E. der nach § 56 NRWGO erforderlichen Form ermangele.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Er hat seinen Klagantrag weiterverfolgt. Die Beklagte hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Klaganspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Entscheidung über die Höhe und die Kosten dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie hält ihren Antrag, die Berufung zurückzuweisen, aufrecht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Durch die Aussage des Zeugen Dr. Balken habe der Kläger bewiesen, daß zwischen den Parteien am 17. April 1968 eine Vereinbarung mit der Verpflichtung der Beklagten zustandegekommen sei, dem Kläger die ihm durch die Betriebsverlagerung entstehenden Kosten zu erstatten. Während Dr. E. sich im Jahre 1968 gegenüber dem Kläger noch durchaus so benommen habe, wie es seinem Versprechen vom 17. April 1968 entsprach, sei ein Bruch in sein Verhalten erst ein Jahr später gekommen. Die Veränderung sei u.a. auf die Verärgerung des Dr. E. in der Räumungsangelegenheit zurückzuführen.
Die Beklagte könne sich gegenüber diesem Beweisergebnis nicht mit Erfolg auf einen Mangel der Form oder der Vollmacht des Dr. E. berufen. Als Gemeindedirektor sei er nach außen berechtigt gewesen, für die Gemeinde rechtsgeschäftliche Erklärungen verbindlich abzugeben und entgegenzunehmen. Zwar sei die nach § 56 NRWGO notwendige Schriftform für seine Verpflichtungserklärung vom 17. April 1968 nicht eingehalten worden. Die Berufung hierauf sei der Beklagten aber nach Treu und Glauben verwehrt: Die Beklagte habe durch das Versprechen des Dr. E. vom 17. April 1968 einen erheblichen Vermögensvorteil erlangt. Sein Versprechen habe für die Beklagte den Weg zum Kauf des Grundbesitzes weit unter dem Schätzwert freigemacht. - Der von der Beklagten dem Kläger zu zahlende Geldbetrag sei auch bestimmbar. - Schließlich sei die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 17. April 1968 nicht deshalb entfallen, weil der Kläger nach der Betriebsverlagerung die Produktion nicht mehr aufgenommen, sondern den Betrieb schon vorher veräußert habe. Die dahingehende Behauptung der Beklagten sei nicht bewiesen.
II.
A)
Hiergegen bringt die Revision zunächst vor: Das Berufungsgericht habe § 304 ZPO verletzt, da nach den Ausführungen Bl. 37 des Berufungsurteils ungeklärt geblieben sei, welche Kosten die Beklagte übernommen haben soll; diese Frage des Vertragsinhalts dürfe nicht erst im Betragsverfahren geklärt werden.
Die Rüge greift nicht durch.
Es handelt sich bei der Klageforderung um einen einheitlichen Vertragsanspruch des Klägers, ihm die durch die Betriebsverlagerung entstehenden Kosten zu erstatten. Dieser Anspruch setzt sich aus einer Reihe von Einzelposten zusammen, die nicht selbständige Forderungen darstellen, sondern nur als Rechnungsgrößen bei Feststellung der Gesamthöhe des Anspruchs in Betracht kommen. In einem solchen Fall ist ein Zwischenurteil über den Grund des ganzen Anspruchs zulässig, da das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, der Anspruch werde sich der Höhe nach wenigstens zu irgendeinem Betrage nachweisen lassen (RG WarnRspr 1913 Nr. 122; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 304 Anm. 5). Es weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Kläger selbst sich hinsichtlich des Umfangs der Entschädigung auf den Boden des Schreibens des Dr. Ecarius vom 5. Juni 1968 stelle, wonach nur Transportkosten, Kosten der Demontage und Remontage sowie der Geschäftsausfall entschädigungsfähig seien. Diesem Standpunkt des Klägers hat der Berufungsrichter ersichtlich beitreten wollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht auch nicht § 540 ZPO ermessensfehlerhaft angewandt. Es hat von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) mit der Begründung abgesehen, die Bestimmung der Höhe sei in einem Fall wie dem vorliegenden in besonderem Maße von der Auslegung des Grundurteils abhängig. Damit hat das Oberlandesgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß der noch ausstehende Fragenkomplex mit dem bereits behandelten in so engem Zusammenhang steht, daß es unzweckmäßig ist, die Würdigung des Gesamtkomplexes nicht in einer Hand zu lassen (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 19. Aufl. § 540 II 1). Der Berufungsrichter hat sich insoweit vom Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit leiten lassen und einen schnelleren Abschluß des Rechtsstreits im Auge gehabt, unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens hinsichtlich der Frage, ob das Absehen von der Zurückverweisung sachdienlich ist, gewahrt (vgl. BGH LM ZPO § 540 Nr. 7).
B)
1.
Die Revision beanstandet sodann, es sei im Berufungsurteil offen geblieben, welchen Inhalt der vom Tatrichter festgestellte Verlagerungsvertrag haben sollte. Die Revision meint, die Beklagte habe dem Kläger am 17. April 1968 "gewiß" keine abstrakte Kostenzusage gegeben, ohne daß der Kläger seinerseits die Verpflichtung zu einer Gegenleistung übernahm. Der Kläger könnte sich zwar verpflichtet haben, die Grundstücke zum Preis von 500.000 DM an die Beklagte zu verkaufen. Dann hätte die Vereinbarung aber der Form des § 313 BGB bedurft. Die Verpflichtung des Klägers könnte ferner auch darin gelegen haben, daß er die Betriebsverlagerung versprach. Im Räumungsprozeß AG Remscheid 2 C 335/69 habe der Kläger selbst im Gegensatz dazu jedoch im Schriftsatz vom 2. Juli 1969 S. 1-3 (Beiakte Bl. 21 ff) vorgetragen, er sei auf Grund eines gegenüber der Beklagten wirksamen Pachtvertrags zum Besitz der Grundstücke berechtigt.
Der Angriff bleibt erfolglos.
Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt, daß der Kläger durch den Verlagerungsvertrag eine Verpflichtung zum Verkauf übernommen hat. Der Tatrichter hat lediglich seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, "das Versprechen" (Umzugskostenersatz) habe den Weg zum Kauf des Grundbesitzes durch die Beklagte freigemacht. Die andere von der Revision erwähnte Möglichkeit, der Kläger habe sich gegen die Erstattungszusage zur Betriebsverlagerung verpflichtet, kann nicht, wie die Revisionsbeantwortung mit Recht bemerkt, allein durch den Hinweis auf ein Vorbringen des Klägers im früheren Räumungsprozeß ausgeschaltet werden. Die Revision führt nicht an, wo sich im vorliegenden Rechtsstreit eine entsprechende Bezugnahme auf einen derartigen Vortrag befinden soll. Hier kommt es nur darauf an, daß die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Gesamtabwicklung (Ankauf, Räumung, Kostenersatz) zugesagt hat, die Verlagerungskosten zu erstatten, und daß er geräumt hat.
2.
Weiter bringt die Revision vor, es fehle an einem Vertrag auch deshalb, weil am 17. April 1968 offen geblieben sei, was unter "Umzugs- und/oder Betriebsverlagerungskosten" zu verstehen sei.
Die Rüge ist nicht stichhaltig.
Der Berufungsrichter hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Geldschuld der Beklagten (der Höhe nach) bestimmbar ist, und bezüglich der Frage, welche mit der Verlagerung zusammenhängenden Kosten ihrer Art nach entschädigt werden sollen, ersichtlich festgestellt, daß die nachgewiesenen Transportkosten, Kosten der Demontage und Remontage sowie der Geschäftsausfall zu erstatten sind. Als Grundlage der Feststellung hat dem Berufungsgericht das Schreiben des Dr. E. vom 5. Juni 1968 gedient und die Tatsache, daß sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auf den Boden jenes Schreibens gestellt hat. Diese tatrichterliche Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Vereinbarung vom 17. April 1968 insoweit den Inhalt der der Beklagten obliegenden Verpflichtung ausreichend umschrieben hat und wirksam ist, erweist sich danach als rechtlich bedenkenfrei.
3.
Die Revision führt zur Unterstützung ihrer Ansicht, ein bindender Vertrag sei am 17. April 1968 nicht zustandegekommen, außerdem an, daß nach der Feststellung Bl. 25 des Berufungsurteils auf Grund der Besprechung vom 17. April 1968 "zunächst" ein Gutachten über die Höhe der Umzugskosten eingeholt werden sollte. Das bedeute, daß erst nach Feststellung der Höhe eine Kostenvereinbarung getroffen werden sollte.
Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen.
Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend anführt, läßt die Revision das Wort "zunächst" ohne tatsächliche Grundlage im Berufungsurteil einfließen. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat Dr. E. die Erstattung der Verlagerungskosten zugesagt. Das danach erstellte Gutachten betraf die Höhe dieser Kosten. Dr. E. benötigte es für seine Verhandlungen mit dem Regierungspräsidenten über einen Zuschuß an die Beklagte.
4.
Die Revision meint sodann, der Berufungsrichter habe die Verteidigung der Beklagten insofern mißverstanden, als sie vorgetragen haben soll, es sei Sache des Klägers gewesen, mit dem Regierungspräsidenten zu verhandeln, und erst nach dessen daraufhin erteilter Zusage hätte sie - die Beklagte - eine Zusage geben können. Die Beklagte habe vielmehr in den Schriftsätzen vom 5. Dezember 1969 und vom 18. Juni 1971 vorgetragen, das vom Kläger beizubringende Gutachten solle zunächst zur Grundlage einer Verhandlung mit dem Land gemacht werden, da von der Kostenzusage des Landes die Umzugskostenentschädigung zugunsten des Klägers abhängig gemacht worden sei.
Der Angriff geht fehl.
Der Berufungsrichter hat Bl. 22 des Berufungsurteils eine tatbestandliche Feststellung dessen, was die Beklagte vorgebracht hat, getroffen. Der Tatbestand liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Partei vorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Revision verweist zudem zur Rechtfertigung ihrer Rüge aufschriftsätzlichen Vortrag, der der tatbestandlichen Feststellung des Berufungsrichters nicht entgegensteht.
C)
Die Revision bringt ferner vor, der Kläger habe gewußt, daß über sein Anliegen (Kostenübernahme) der Gemeinderat entscheiden mußte (§ 28 Abs. 1 NRWGO). Der Kläger habe deshalb von vornherein in den Äußerungen des Stadtdirektors keine die Beklagte verpflichtende Erklärung sehen dürfen (§ 133 BGB). Im übrigen gelte der Grundsatz, daß der Geschäftspartner einen Mißbrauch der Vertretungsmacht zu seinem Nachteil gelten lassen müsse, wenn er den Mißbrauch, nämlich die Überschreitung der internen Befugnis, gekannt hat oder hätte erkennen müssen. Das habe der Berufungsrichter nicht beachtet.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat unterstellt, daß der Rat der Gemeinde am 3. November 1969, also nach der Vereinbarung vom 17. April 1968, beschlossen hat, die Kostenbeteiligung abzulehnen. Daß dem Kläger in der davor liegenden Zeit bekannt war, über sein Anliegen (Kostenübernahme) müsse der Rat der Gemeinde noch entscheiden, ist nicht festgestellt. Schon in diesem Zusammenhang übersieht die Revision, daß tatrichterlicher Feststellung zufolge Stadtdirektor Dr. E. der hier kraft Gesetzes Vertreter der Beklagten war (§§ 47 Abs. 4, 56 NRWGO), "von seinem Rat" den "Gesamtauftrag" erhalten hatte, die den Geschwistern R. gehörenden Grundstücke für die Stadt Sanierung zu erwerben, und daß Dr. E. "durch sein Versprechen" gegenüber dem Kläger den Rahmen jenes Gesamtauftrags nicht "gesprengt" hat. Dr. Ecarius hat danach mit der Abgabe des Versprechens im Auftrag des - nach § 28 Abs. 1 l NRWGO zuständigen - Rates gehandelt. Die Revision kann die insoweit vom Berufungsrichter getroffenen Feststellungen nicht damit entkräften, daß sie vorbringt, es fehle dafür jeder "Beleg". Die Rüge ist deshalb unbeachtlich, weil tatrichterliche Feststellungen auf in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen beruhen können, die nicht in Aktenvorgängen zu erscheinen brauchen. Auch Tatsachen, die nicht in den Akten schriftlich festgehalten sind, können ordnungsgemäß festgestellt sein und sind damit für das Urteil verwertbar (vgl. BGH Urteil vom 11. Dezember 1972 - III ZR 210/71 S. 18, DRiZ 1973, 98; insoweit in BGHZ 60, 34 nicht abgedruckt). - Unter diesen Umständen ist für die in der Revisionsbegründung vorgebrachte Annahme eines "Mißbrauchs der Vertretungsmacht" durch Dr. E. kein Raum. Da der festgestellte Sachverhalt auch keinen Anhalt für die Annahme bietet, der Kläger habe zum Schaden der Beklagten gemeinsam mit Dr. E. gehandelt, fehlt es an jeder Grundlage für den Vorwurf, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Stadtdirekters beim Vertragsschluß vom 17. April 1968 berufe.
D)
Schließlich beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Formmängel (§ 56 NRWGO) seien unbeachtlich, da die Beklagte durch das Versprechen des Stadtdirektors vom 17. April 1968 einen erheblichen Vermögensvorteil gehabt habe, der die Klagesumme übersteige. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß im Grundstückskaufvertrag mit dem Kläger und seinen Geschwistern keine zusätzlichen Kosten Übernommen worden seien. Nachträgliche Billigkeitserwägungen könnten nicht dazu führen, den Kaufpreis zu korrigieren und der Beklagten Mehrleistungen aufzuerlegen.
Der Angriff dringt nicht durch.
Der Berufungsrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß Dr. E. kraft Gesetzes Vertretungsmacht besaß und der ihm erteilte Gesamtauftrag des Rates dessen Zustimmung umschloß, ein bindendes Versprechen abzugeben, die Beklagte werde dem Kläger die Umzugskosten ersetzen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß jedenfalls unter solchen Umständen einer Gemeinde die Berufung darauf, daß den in § 56 Abs. 1 NRWGO festgelegten Erfordernissen bei Abgabe von Verpflichtungserklärungen nicht entsprochen worden sei und § 56 Abs. 5 NRWGO eingreife, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein kann. Entscheidend ist hier, daß das materielle Einverständnis des zuständigen Gemeindeorgans vorlag und nur die Verpflichtungserklärung nicht so abgegeben worden ist, wie es in § 56 Abs. 1 NRWGO normiert ist (vgl. BGHZ 21, 59, 66; BGH WM 1966, 1021, 1022; 1966, 1177; 1972, 616; BGH Schäfer/Finnern, Rechtsprechung der Bau-Ausführung Z 300 Bl. 117 S. 19; Kottenberg, NRWGO 10. Aufl. § 56 IV 3; Palandt, BGB 32. Aufl. § 125 Anm. 1 b; Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge S. 144 f; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 125 Rdn. 2, 26). Gegenüber dem hier vorhandenen Mangel hat der Berufungsrichter aber ohne Rechtsirrtum den Arglisteinwand des Klägers durchgreifen lassen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf ankommen, ob, wie die Revision meint, die Verkäufer (Geschwister R.) mit der Veräußerung der Grundstücke nur der drohenden Zwangsversteigerung zuvorgekommen sind. Der Tatrichter hat auch nicht festgestellt, daß der Kläger im Fall der Zwangsversteigerung nicht besser als bei der Veräußerung der Grundstücke an die Beklagte gestellt gewesen wäre. Maßgeblich ist hier, daß der Berufungsrichter die Überzeugung gewonnen hat, das Versprechen des Dr. Ecarius habe den Weg zum Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte "weit unter dem Schätzwert" freigemacht, der Beklagten, die das Grundstück inzwischen weiterverkauft hat, sei durch das Versprechen ihres Stadtdirektors ein erheblicher Vermögensvorteil zugeflossen, der die Klagesumme übersteige. Angesichts dieser Feststellung unterliegt die Auffassung des Oberlandesgerichts, in der Berufung der Beklagten auf den Mangel liege eine unzulässige Rechtsausübung, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken (vgl. RG JW 1938, 1023, 1024). Der Hinweis der Revision, nachträgliche Billigkeitserwägungen könnten nicht zu einer Korrektur des Kaufpreises führen, sticht schon deshalb nicht, weil der mit den Geschwistern R. vereinbarte Kaufpreis durch die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die allein dem Kläger die Möglichkeit eines angemessenen Ausgleichs bringt, nicht berührt wird.
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Rothe
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell