Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1973, Az.: IV ZR 164/71
Vorrang der medizinischen Begutachtung bei der Beweiswürdigung in einem Vaterschaftsprozess; Abgrenzung und beweistechnische Relevanz im Rahmen anthropologisch-erbbiologischer sowie serologischer Befunde; Anforderungen an die Vaterschaftswahrscheinlichkeit bei der Vaterschaftsfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1973
- Aktenzeichen
- IV ZR 164/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.11.1971
- AG Erkelenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 165 - 175
- DB 1974, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
- DRiZ 1973, 397-398
- JZ 1973, 737-739 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1924-1927 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der "schwerwiegenden Zweifel" im Sinne des § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB.
Redaktioneller Leitsatz
- Zu A:
Im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses muß in Hinblick auf den zumeist unsicheren Wert der übrigen Beweismittel die medizinische Begutachtung im Vordergrund stehen.
Der anthropologisch-erbbiologische Befund bewertet nur äußere Merkmale. Dem serologischen Befund dagegen liegen gut faßbare, stabile und im klaren Erbgang sich vererbende einzelne Merkmale zugrunde.
- Zu B:
Wenn sich aus dem serologischen Befund kein positiver Ausschluß der Vaterschaft ergibt, kommt der statistischen Auswertung, dem sog. Essen-Möller-Verfahren, ein erhöhter Stellenwert zu.
Basis ist die Kenntnis, mit welcher Häufigkeit die einzelnen Blutmerkmale in der Bevölkerung auftreten. Es wird die Fehlerquote herausgefunden, die der Vaterschaftsfeststellung anhaften könnte. Bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99, 8 % gilt die Vaterschaft als praktisch erwiesen, von 99 bis 99, 7 % höchstwahrscheinlich, von 95 bis 98, 9 % sehr wahrscheinlich, von 90 bis 94 % wahrscheinlich und darunter unentschieden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1973
durch
die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist am 22. Oktober 1966 von der damals noch unverheirateten Gerda A. geb. D. geboren worden. Er hat mit der im Dezember 1966 erhobenen Klage den Beklagten als seinen nichtehelichen Erzeuger in Anspruch genommen und behauptet, dieser habe seiner Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 24. Dezember 1965 bis zum 24. April 1966 beigewohnt. Er hat entsprechend seinen zunächst gestellten Anträgen auf Feststellung der "Giltvaterschaft" und Unterhaltszahlung ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erwirkt. Dagegen hat der Beklagte in zulässiger Weise Einspruch eingelegt.
Nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes hat der Kläger seine Klageanträge geändert.
Er hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der Beklagte sein Vater ist,
- 2.
den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts ab 1. Juli 1970 zu verurteilen,
- 3.
den Beklagten zur Zahlung einer bezifferten Unterhaltsrente für die Zeit von seiner, des Klägers, Geburt bis zum 30. Juni 1970 zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat hierzu vorgetragen:
Er habe der Mutter des Klägers innerhalb der Empfängniszeit nicht beigewohnt, sondern lediglich Anfang Dezember 1965, also vor Beginn der Empfängniszeit, einmal mit ihr geschlechtlich verkehrt. Die Mutter habe ihn nach nur flüchtiger Bekanntschaft mit ihrem Moped nach Hause gefahren und sich ihm anschließend hingegeben. In gleicher Weise habe sie zu anderen Männern geschlechtliche Beziehungen angeknüpft. So habe sie in der Empfängniszeit mit dem Italiener Carino G. Geschlechtsverkehr unterhalten und auch mit einem Mann mit Vornamen Günter bei einer Freundin übernachtet und geschlechtlich verkehrt.
Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit wegen des bezifferten Unterhaltsantrages ausgesetzt. Mit Teilurteil hat es die Vaterschaft des Beklagten festgestellt und diesen unter Aufhebung des zuvor ergangenen Versäumnisurteils zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dessen Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit das Amtsgericht durch Teilurteil über sie entschieden hatte.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, begehrt der Kläger
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, gemäß Art. 12 § 2 NEhelG auch bei Rechtsverhältnissen, die sich, wie hier, nach dem bisherigen geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften des Nichtehelichengesetzes zu beurteilen ist. Hierbei hat das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte der Mutter des Klägers in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Es hat jedoch die Vermutung, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600 o Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht gelten lassen, weil bei ihm nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verblieben sind (§ 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB). Das hat zur Folge, daß in der Revisionsinstanz von einer tatsächlich erfolgten Beiwohnung auszugehen ist und sich das angefochtene Urteil nur halten läßt, wenn seine Überprüfung ergibt, daß beim Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten verblieben sind. Das ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision zu bejahen.
2.
Bei der Anwendung des § 1600 o Abs. 2 BGB und der dazu notwendigen Auslegung des in ihr enthaltenen Begriffs der "schwerwiegenden Zweifel" ist zu beachten, daß auch den nichtehelichen Kindern die Feststellung ihrer Abstammung möglich gemacht werden soll, soweit es die berechtigten Belange des als Erzeuger bezeichneten Mannes erlauben. Sie befinden sich hier allerdings in einer anderen Lage als die ehelichen Kinder. Die unterschiedliche Regelung, die der Gesetzgeber hier getroffen hat, verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Um die nichtehelichen Kinder auch hinsichtlich der Klärung ihrer Abstammung den ehelichen Kindern soweit wie möglich gleichzustellen, hat der Gesetzgeber in § 1600 o Abs. 2 BGB einen besonderen Weg gewählt. Er läßt für sie zwar nicht die Vermutung der Beiwohnung, aber bei erwiesener Beiwohnung die Vaterschaftsvermutung durchgreifen. Es wird vermutet, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Diese Vermutung gilt aber dann nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Danach ist dem nichtehelichen Kind mit der Vaterschaftsvermutung zwar eine Beweiserleichterung eingeräumt worden. Während aber nach der Beweisrechtssystematik die Vermutung die Beweiskette vollwertig schließt und, wenn ihr Ergebnis in Frage gestellt wird, nur dem vollen Gegenbeweis zu weichen hat, dringt die Vermutung hier nicht mehr durch, wenn nach Würdigung aller Umstände noch schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben.
Das Ziel dieser Regelung ist es, zwischen Urteilsspruch und wahrer Abstammung die größtmögliche Übereinstimmung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. V/2370 S. 16, insbesondere S. 36 f). Im Hinblick auf die heute fortgeschrittenen medizinischen Erkenntnisse soll zur Klärung der wahren Abstammung nicht nur eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern schon ein Wahrscheinlichkeitsgrad genügen, bei dem keine schwerwiegenden Zweifel oder, wie es in dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages über den Entwurf des Nichtehelichengesetzes (zu BT-Drucks. V/4179 S. 2) zum Ausdruck kommt, allenfalls geringe Zweifel an der Abstammung verbleiben.
Nach § 1600 o Abs. 1 BGB ist es die Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob der als Vater Bezeichnete das Kind gezeugt hat. Um diese Feststellung treffen zu können, muß das Gericht alle zur Verfügung stehenden, eine weitere Aufklärung versprechenden Beweise erheben (vgl. dazu Leipold, FamRZ 1973, 67). Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Abstammung auf Grund dieser Beweise so weit festgestellt ist, daß keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Trifft dies zu, dann greift die Vermutung des § 1600 o Abs. 2 Satz 1 BGB durch, und die Vaterschaft ist festzustellen. Bleiben hingegen schwerwiegende Zweifel, so muß die Klage abgewiesen werden.
Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung nicht an den sonst üblichen Rahmen gebunden, sondern er kann die Feststellung der Vaterschaft auch dann treffen, wenn er von ihr nicht voll überzeugt ist. Alle Beweismittel lassen nur indirekte Schlüsse zu und sind daher mit einer gewissen Irrtumsquote behaftet. Die Verläßlichkeit der Vaterschaftsfeststellung im Einzelfall hängt daher davon ab, welches Irrtumsrisiko noch in Kauf genommen werden kann, um einerseits nicht zu falschen Vaterschaftsfeststellungen zu kommen, andererseits diese aber auch nicht über Gebühr einzuschränken.
Welches Irrtumsrisiko aber noch in Kauf genommen werden kann, muß der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben. Es würde gegen das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen, wollte man dem Richter im Rahmen des § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB die Grenze eines "Irrtumsrisikos" vorschreiben (Harrasser, NJV 1962, 659, 661). Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz auch sonst nicht voraus. Der Richter darf und muß sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Im Rahmen des § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB aber ist dem Richter eingeräumt, sich mit einem geringeren Grad von Gewißheit zu begnügen, der dem praktischen Lebensbedürfnis bei der Vaterschaftsfeststellung Rechnung trägt.
Das Revisionsgericht kann daher nur prüfen, ob der Tatrichter bei der von ihm getroffenen Feststellung die Verfahrensvorschriften des Gesetzes hinreichend beachtet und auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, die im allgemeinen anerkannt sind, verstoßen hat. Abgesehen hiervon wird seine Entscheidung nur angreifbar sein, wenn er seiner Beurteilung, ob schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen, ein zu extrem hohes oder geringes Irrtumsrisiko zugrunde gelegt hat.
Zur rechtlichen Charakterisierung des Begriffs der "schwerwiegenden Zweifel" sei noch darauf hingewiesen, daß einerseits dem nichtehelichen Kind die Feststellung seiner Abstammung nicht ungebührlich erschwert werden sollte. Andererseits muß aber auch berücksichtigt werden, daß die Feststellung der Abstammung weitgehende Folgen für den als Vater bezeichneten Mann und für dessen Verwandtschaft hat. Es würde insbesondere dem in Art. 6 Abs. 1 GG ausgesprochenen Gebot, Ehe und Familie zu schützen, widersprechen, wenn der Vermutung des § 1600 o Abs. 2 BGB ein zu weiter Raum eingeräumt würde. Die Feststellung der Vaterschaft in einem Fall, in dem das Kind nicht von dem als Vater bezeichneten Mann stammt, würde zudem einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betreffenden Mannes enthalten. Folgerichtig ist daher auch für den Fall, daß ein Mehrverkehr der Kindesmutter zwar möglich, aber nicht nachgewiesen ist, die Vaterschaftsfeststellung nach neuem Recht gegenüber der Feststellung der Zahlvaterschaft des alten Rechts erschwert worden. Während die an die Beiwohnung geknüpfte Vermutung der Erzeugerschaft nach § 1717 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nur durch den Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit entkräftet werden konnte, greift die Vermutung des § 1600 o Abs. 2 Satz 1 BGB schon dann nicht durch, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben.
Im Vaterschaftsprozeß hat mit Rücksicht auf den meist nur unsicheren Wert der übrigen Beweismittel die medizinische Begutachtung im Vordergrund zu stehen. Erst im Zusammenhang mit ihr sind auch alle sonstigen Umstände zu würdigen. Dies rechtfertigt sich schon allein daraus, daß nach dem heutigen Stand der Wissenschaft im Durchschnitt schon rund 93 % aller Nichtväter mit "offenbar unmöglich" von der Vaterschaft ausgeschlossen werden können (Ritter, FamRZ 1973, 121). Besondere Bedeutung gewinnt die medizinische Begutachtung weiterhin dadurch, daß es seit den sechziger Jahren auch einen positiven Vaterschaftsbeweis aus Blutgruppenbefunden, den serostatistischen Beweis gibt. Während der anthropologisch-erbbiologische Befund - der bis dahin allein einen positiven Nachweis der Vaterschaft ermöglichte und dies auch nur, wenn Kind und Mann in geschlossenen Merkmalskomplexen übereinstimmten - nur äußere Merkmale wertet, die sich meist nur subjektiv erfassen lassen und deren Erbgang mit den Mendel'schen Gesetzen nicht zu beschreiben ist, liegen dem serologischen Befund gut faßbare, stabile und im klaren Erbgang sich vererbende einzelne Merkmale zugrunde. Dabei werden die Erbsysteme und die Einzelmerkmale von Erbsystemen zu berücksichtigen sein, denen das Bundesgesundheitsamt auf Grund des gegenwärtigen Standes der Wissenschaft (Anfang 1970) im Hinblick auf die Erbgangshypothese den vollen Beweiswert im Sinne der gesetzlichen Regelung bei der Erstattung eines Blutgruppengutachtens zuerkannt hat (Bundesgesundheitsblatt 1970, 149 Ziff. 112).
Ergibt der serologische Befund keinen positiven Vaterschaftsausschluß, dann gewinnt die statistische Auswertung ihre besondere Bedeutung. Die Gutachter bedienen sich hierbei heute in der Regel des Essen-Möller-Verfahrens. Ausgewertet wird nicht auf Grund subjektiver Schätzung, sondern mit Hilfe mathematischer Verfahren. Die statistische Methode wird als rechnerisch einwandfrei angesehen. Ebenfalls gilt nach übereinstimmender Meinung der Wissenschaft die dabei erforderliche Kenntnis der Genfrequenzen, d.h. mit welcher Häufigkeit die einzelnen Blutmerkmale in der Bevölkerung auftreten, jedenfalls hinsichtlich der deutschen Bevölkerung als genügend gesichert. Die sich in diesem Verfahren ergebende Vaterschaftswahrscheinlichkeit beantwortet in Prozenten die Frage, in wievielen von 100 serologisch gleichgelagerten Fällen der Richter die Wahrheit treffen würde, wenn er - ohne Ansehen des übrigen Beweisinhalts - den als Erzeuger benannten Mann als Vater des Kindes feststellen würde. Ergibt sich also beispielsweise eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 98 %, so bedeutet dies, in 100 gleichgelagerten Fällen würden sich 98 wirkliche und zwei Nichtväter befinden. Der Richter hätte sich also zweimal geirrt, wenn er in allen 100 Fällen zur Vaterschaftsfeststellung gekommen wäre (Hummel, NJW 1964, 2191; Der Amtsvormund 1972, 91).
Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß diese Auswertung nicht, wie es § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB verlangt, den Grad der Zweifel an der Vaterschaft, sondern nur in Prozenten die Fehlerquote angibt, die der Vaterschaftsfeststellung anhaften könnte. Zweckmäßig erscheint es daher, zunächst erst einmal diese Fehlerquote in verbale Wahrscheinlichkeitsstufen umzusetzen, wie sie im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung, insbesondere bei der erbbiologischen Begutachtung üblich sind. Hierbei wird man sich der von Hummel aufgestellten Tabelle (abgedruckt in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 557, entsprechend Hummel, Die medizinische Vaterschaftsbegutachtung mit biostatistischem Beweis, 1961, S. 47) anschließen können, zumal da die endgültige Fassung des § 1600 o BGB vom Rechtsausschuß des Bundestages unter Berufung auf die Ausführungen dieses Sachverständigen (FamRZ 1969, 19) geprägt worden ist und dieser Hintergrund nicht unbeachtet bleiben kann (Leipold, FamRZ 1973, 72 f). Hiernach ist bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit ab 99,8 % die Vaterschaft praktisch erwiesen, von 99 bis 99,7 % höchst wahrscheinlich, von 95 bis 98,9 % sehr wahrscheinlich, von 90 bis 94 % wahrscheinlich und darunter unentschieden. Allerdings umschreiben auch diese Wahrscheinlichkeitsstufen noch nicht den von § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB geforderten Grad des Zweifels, sondern sie geben auf ihrer Grundlage nur den Grad der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Vaterschaft an.
Hierbei geht die Ansicht der Wissenschaft dahin, eine Fehlerquote von 0,2 % - das entspricht einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,8 %, in 1000 gleichgelagerten Fällen würde sich der Richter nur zweimal irren - und darunter komme praktisch einer erwiesenen Vaterschaft gleich. Bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit ab 99 % könne der Richter in der Regel von der Vaterschaft überzeugt sein. Bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit zwischen 95 und 99 % komme es auf die Umstände des einzelnen Falles an, ob und in welchem Maße Zweifel begründet seien. In der Regel würden schwerwiegende Zweifel hier nur entfallen können, wenn noch weitere für die Vaterschaft sprechende Indizien hinzukämen. Sei die Vaterschaftswahrscheinlichkeit kleiner als 95 %9 so seien schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft begründet (Hummel in Ponsold S. 555).
Dies kann für den Tatrichter allerdings nicht bindend sein, sondern ihm allenfalls Anhaltspunkte geben, die dazu führen können, daß die Rechtsprechung in Vaterschaftssachen eine gewisse Einheitlichkeit erlangt. Dagegen ist es nicht möglich, wie Leipold (FamRZ 1973 S. 72) es befürwortet, eine "absolute Wahrscheinlichkeit" festzulegen, bei der, wenn diese erreicht ist, keine schwerwiegenden Zweifel mehr bestehen. Selbst bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99 % und darüber können, insbesondere wenn in dem zu entscheidenden Fall die Möglichkeit besteht, daß ein anderer als der bezeichnete Mann der Vater ist, auf Grund anderer durchschlagender Beweismittel schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Umgekehrt kann eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit zwischen 90 und 95 % einen gewissen Hinweiswert haben und zusammen mit anderen Hinweisindizien schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft ausräumen. So kann z.B. eine solche Vaterschaftswahrscheinlichkeit geeignet sein, mögliche Zweifel an der vielleicht eidlichen Aussage der Kindesmutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem in Anspruch genommenen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, auszuräumen.
Hingewiesen soll jedoch noch darauf werden, daß das Essen-Möller-Verfahren in der medizinischen Wissenschaft in den letzten Jahren nicht ohne Kritik geblieben ist (Vogel, NJW 1965, 1993; Zimmermann, NJW 1973, 546 [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]; Ritter, FamRZ 1973, 121). So hat insbesondere Ritter ausgeführt, daß der Beweiswert des Essen-Möller-Verfahrens durch einige Gutachter und selbst durch das Bundesgesundheitsamt überschätzt wird (a.a.O. S. 123). Er hält es für sicherer, für die Feststellung der Vaterschaft nur auf die Ausgangsbasis des Essen-Möller-Verfahrens, nämlich die Ausschlußchance zurückzugreifen, die nur die Blutgruppenbefunde bei Mutter und Kind berücksichtigt und den Blutgruppenbefund bei dem in Anspruch genommenen Mann, falls dieser nicht auszuschließen ist, anders als im Essen-Möller-Verfahren unberücksichtigt läßt (siehe hierzu wiederum Hummel in Der Amtsvormund 1972, 91). Allerdings räumt auch Ritter ein, daß bei hohen Werten sowohl der Ausschlußchance als auch der Vaterschaftswahrscheinlichkeit - und nur diese sind in der Regel als Beweismittel von Bedeutung - der Unterschied der Berechnungsarten nur noch so gering ist, daß er nicht mehr ins Gewicht fällt.
3.
Überprüft man unter den erörterten Gesichtspunkten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen schwerwiegender Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten bejaht hat, so halten sie der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Sachverständige, Prof. Dr. M., ist unter Heranziehung aller heute möglichen Blutbefunde in seinem Gutachten vom 25. April 1967 und Ergänzungsgutachten vom 20. August 1971 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte als Vater des Klägers nicht auszuschließen ist und seine Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach dem Essen-Möller-Verfahren 92,5 % beträgt. Selbst wenn man die Kritik, die gegenüber dem Essen-Möller-Verfahren geübt wird, dahingestellt läßt, so konnte dieses Ergebnis das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu der Annahme führen, die Fehlerquote bei einer Vaterschaftsfeststellung sei so groß, daß schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verblieben. Etwas anderes konnte sich für das Berufungsgericht auch nicht aus der weiteren Begutachtung des Sachverständigen nach dem Verfahren für Zweimannfälle ergeben, wonach für den Beklagten eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 81,2 %, für den Zeugen G. - dessen Beiwohnung während der Empfängniszeit der Kindesmutter feststeht - eine solche von 4,7 % und für einen möglichen dritten Mann eine solche von 14,1 % besteht. Bei einem Mehrverkehr der Kindesmutter den Mann als Vater herauszugreifen, dessen Vaterschaft wahrscheinlicher ist als die der übrigen Männer, läßt sich nicht rechtfertigen. Würde man eine solche überwiegende relative Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen, so stände der in Anspruch genommene Mann bei erwiesenem Mehrverkehr schlechter als bei nicht erwiesenem Mehrverkehr. Die relative Wahrscheinlichkeit kann daher nicht zur Feststellung der Vaterschaft führen, wenn auch im Falle eines nicht erwiesenen Mehrverkehrs schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben.
Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn feststände, daß die Kindesmutter in der Empfängniszeit nur mit dem Beklagten und dem Zeugen G. Geschlechtsverkehr gehabt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat diese Überzeugung ohne Rechtsverstoß nicht gewinnen können. Nach seiner Feststellung hat sich die Mutter des Klägers sowohl dem Beklagten als auch dem Zeugen G. nach nur flüchtiger Bekanntschaft hingegeben, ohne daß es danach zu Liebesbeziehungen von auch nur einiger Dauer gekommen ist. Auf die Frage, ob sie in der Empfängniszeit außer mit dem Beklagten und dem Zeugen G. mit noch weiteren Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe, hat sie die Antwort verweigert, jedoch eingeräumt, daß sie einmal zusammen mit einem anderen Mann in einem Bett übernachtet habe, ohne daß es allerdings zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Alles dies rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Mutter des Klägers um eine Frau handele, die in der damaligen Zeit zu geschlechtlichen Beziehungen mit wechselnden Partnern bereit gewesen sei. Das konnte das Berufungsgericht zu dem Schluß führen, daß es sich jedenfalls nicht ausschließen läßt, daß auch noch ein anderer Mann als der Beklagte und der Zeuge G. als Vater des Klägers in Betracht kommen könne. Diesen Schluß hat das Berufungsgericht nicht allein aus der Aussageverweigerung der Mutter des Klägers, sondern aus ihrem seinerzeitigen Verhalten insgesamt gezogen.
Soweit die Revision meint, daß sich die serostatistische Auswertung durch den Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. August 1971 fehlerhaft nur auf die in diesem Gutachten geprüften Blutmerkmale und nicht auch auf die in seinem Gutachten vom 24. April 1967 geprüften Blutmerkmale bezieht, irrt sie. Wie sich aus dem Ergänzungsgutachten ergibt, hat der Sachverständige sein erstes Gutachten zwar durch die Bestimmung noch weiterer Blutformeln ergänzt, die statistische Auswertung der serologischen Befunde aber, wie es ausdrücklich heißt, im Zusammenhang vorgenommen. Das kann nur bedeuten, daß er zu seiner serostatistischen Auswertung auch die im ersten Gutachten bestimmten Blutmerkmale herangezogen hat. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht diese Auswertung seiner Beurteilung zugrunde gelegt, da erst in ihr alle heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voll ausgeschöpft sind. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß von dem Gutachter nicht alle gebotene Sorgfalt beobachtet worden ist und eine weitere Untersuchung ein anderes Ergebnis bringen würde. Rügen in dieser Hinsicht werden auch von der Revision nicht erhoben.
Schließlich konnte auch das eingeholte anthropologischerbbiologische Gutachten im Zusammenhang mit der biostatistischen Auswertung nicht geeignet sein, schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten auszuschließen. Der Sachverständige kommt hierin zu dem Ergebnis "Vaterschaft wahrscheinlich". Nach der von ihm verwandten Stufenskala (Wahrscheinlichkeit - hohe Wahrscheinlichkeit - sehr hohe Wahrscheinlichkeit) handelt es sich hierbei um den niedrigsten Wahrscheinlichkeitsgrad. Das besagt nicht mehr als die Aussage im serostatistischen Befund und konnte vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auch so gewertet werden. Soweit in dem erbbiologischen Gutachten aber bei ausschließlicher Wahl zwischen den beiden möglichen Vätern dem Beklagten eine hohe Wahrscheinlichkeit und dem Zeugen G. eine hohe Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft zugesprochen ist, hat das gleiche zu gelten, was schon hinsichtlich solcher relativen Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der serostatistischen Begutachtung gesagt worden ist.
Danach ist die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Buchholz ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen
Knüfer