Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1973, Az.: III ZR 18/71
Rechtmäßigkeit des Abrisses eines Hauses; Voraussetzungen für das Vorliegen eines enteignungsgleichen Eingriffes; Anforderungen an einen Kriegssachschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1973
- Aktenzeichen
- III ZR 18/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 25.11.1970
- LG Saarbrücken - 21.10.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 1599 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1974, 136 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1973, 792 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1973, 630-631 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 747 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 25, 314 - 315
Prozessführer
Kaufmann Nikolaus D., L./S., H.straße ...
Prozessgegner
Gemeinde L./S.,
vertreten durch ihren Bürgermeister
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde durch einen von einer anderen Stelle der öffentlichen Hand vorgenommenen enteignungsgleichen Eingriff begünstigt werden kann.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie
die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. November 1970 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel der beklagten Gemeinde werden das vorbezeichnete Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 21. Oktober 1969 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines an der H.straße (Ecke Sch.straße) in L. gelegenen Grundstücks. Auf diesem Grundstück befand sich ein im Jahre 1905 errichtetes zweistöckiges Wohnhaus mit sieben Räumen und einer Grundfläche von 10 × 10 m. Zur H.straße hin stand das Haus mit seiner gesamten Tiefe vor der Front der benachbarten Häuser, zur Sch.straße hin stand es so weit vor, daß sich die Straße stark verengte.
Im August 1940 wurde das Haus, in dem lediglich infolge von Kriegseinwirkungen die Fensterscheiben zerbrochen waren, abgerissen. Dazu heißt es in einem an den Kläger gerichteten Schreiben des Landrats des Kreises Sa. vom 13. Mai 1942, der Abriß sei im Hinblick darauf erfolgt, "daß eine Instandsetzung des durch Kriegseinwirkung beschädigten Gebäudes unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hätte, daß das Gebäude mit der ganzen Gebäudetiefe vor der Bauflucht bzw. vor den Nachbarhäusern stand, infolgedessen verkehrsstörend wirkte und nicht in die neue Ortsplanung paßte und daß an dieser Stelle die Errichtung eines neuen Gemeinschaftshauses geplant war".
Im Herbst 1948 begann der Kläger ohne baupolizeiliche Genehmigung mit dem Wiederaufbau seines Hauses. Während des Bauens wurde dem Kläger unter dem 30. Oktober 1948 die vorläufige und nach Fertigstellung des Hauses im Herbst 1950 am 12. Februar 1951 die endgültige Baugenehmigung erteilt. Das neue Gebäude steht auch jetzt wiederum mit seiner gesamten Tiefe vor der Front der Nachbarhäuser, hat jedoch nur mehr eine Breite von 8,50 m und ist demzufolge zur Sch.straße hin gegenüber dem alten Haus um 1,50 m zurückversetzt. - Die H.straße war im Jahre 1940 Kreisstraße und ist heute eine Landstraße erster Ordnung; die Sch.straße ist eine Gemeindestraße.
Der Kläger verlangt von der Beklagten den ihm durch den Abriß seines Hauses angeblich entstandenen Schaden ersetzt, den er mit 66.260 DM berechnet, wobei er von einem Gebäudewert von 52.100 DM ausgeht und für Mietausfall für zwei Räume 9.360 DM sowie für die Kosten einer Ersatzwohnung 4.800 DM in Ansatz bringt.
Im einzelnen hat der Kläger dazu insbesondere vorgetragen: Die Beklagte habe den Abriß des Hauses veranlaßt. Davon abgesehen sei sie durch den Abriß auch unmittelbar begünstigt worden. Die Beseitigung des vor der Front der Nachbarhäuser stehenden Gebäudes habe der Ortsverschönerung und hinsichtlich der gemeindeeigenen Sch.straße der Verbesserung der Verkehrsgestaltung gedient. Auch die Errichtung des geplanten Gemeinschaftshauses habe im Interesse der Beklagten gelegen. Überdies sei ihr wegen der Schule, die sich gegenüber dem Hausgarten des Klägers an der Sch.straße befand und deren Schulhof zu klein gewesen sei, an dem Grundstück sehr gelegen gewesen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrages, mindestens jedoch zur Zahlung von 66.260 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Demgegenüber hat die Beklagte gebeten, die Klage abzuweisen, hilfsweise auszusprechen, daß der Kläger sich auf die Entschädigungssumme die Entschädigung anrechnen lassen müsse, die ihm aufgrund der Richtlinien der Regierung des Saarlandes vom 16. Februar 1962 (ABl S. 164) für die Gewährung von Abrißentschädigungen zustehe.
Sie hat u.a. geltend gemacht: Der Abriß sei von dem "Staatlichen Wiederaufbauamt" angeordnet worden. Die Sch.straße habe eine so untergeordnete Verkehrsbedeutung gehabt, daß 1940 ihre Ausgestaltung nicht zu den von ihr zu bewältigenden Aufgaben gehört habe. Das geplante Gemeinschaftshaus habe ausschließlich den Interessen der NSDAP gedient. Eine Erweiterung des Schulhofes sei nicht erforderlich gewesen; jedenfalls sei nicht erwogen worden, den Schulhof in einer Weise zu erweitern, daß er durch eine öffentliche Straße geteilt worden wäre. Im übrigen sei eine durch den Abriß zunächst etwa eingetretene Begünstigung durch den Wiederaufbau des Hauses an alter Stelle wieder entfallen. Ein aus Amtspflichtverletzung hergeleiteter Anspruch sei verjährt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanspruch im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Einschränkung, daß auf die Entschädigungssumme die Entschädigung anzurechnen sei, die der Kläger aufgrund der Richtlinien der Regierung des Saarlandes vom 16. Februar 1962 über die Gewährung von Abrißentschädigungen erhält oder die ihm insoweit aufgrund verbindlicher Festsetzung zusteht.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil abgeändert und dahin neu gefaßt:
- 1.
Die Klage ist im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff mit, der Maßgabe gerechtfertigt, daß
- a)
der Entschädigungsanspruch nach den Wert- und Preisverhältnissen am 1. November 1948 zu berechnen,
- b)
von der nach a) ermittelten Entschädigungssumme der Betrag abzusetzen ist, der dem Kläger nach den von der Regierung des Saarlandes erlassenen "Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen und Aufbaudarlehen an Abrißgeschädigte" vom 16. Februar 1962 (ABl S. 164) im Falle einer entsprechenden Antragstellung ausgezahlt worden wäre oder ausgezahlt werden wird.
- 2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlußrevision ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Jede Partei bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Der von hoher Hand angeordnete Abriß des Hauses sei rechtswidrig und damit ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum des Klägers gewesen. Einer Feststellung, ob die beklagte Gemeinde (so Behauptung des Klägers) oder der damalige Landrat (so Behauptung der Beklagten) den Abriß veranlaßt habe, bedürfe es nicht. Denn jedenfalls sei die Beklagte durch den Eingriff unmittelbar begünstigt worden, so daß sie auch die Entschädigungspflicht treffe. Zwar sei ihr ein unmittelbarer Vorteil nicht zugeflossen und habe sie sich durch den Abriß nicht einer ihr obliegenden Aufgabe entledigt. Jedoch sei sie dadurch begünstigt worden, daß ihr die Beseitigung des Anwesens des Klägers die Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe ermöglicht habe. Zu den gemeindlichen Aufgaben gehöre die Gestaltung des Ortsbildes und die Schaffung von den gegebenen Bedürfnissen angepaßten gemeindeeigenen Verkehrsflächen. Durch den Abriß des Hauses sei die Beklagte einmal in den Stand gesetzt worden, durch Festlegung einer den Nachbarhäusern angepaßten Fluchtlinie in der H.straße und einen entsprechenden Wiederaufbau des Hauses ihrer ortsbaulichen Aufgabe nachzukommen. Zum anderen habe der Abriß der Beklagten Gelegenheit gegeben, die Verkehrsverhältnisse bei der Einmündung der Schulstraße in die H.straße dadurch zu verbessern, daß die Front des Hauses des Klägers zur Schulstraße zurückgenommen und dadurch die notwendige Schaffung eines Bürgersteigs ermöglicht wurde.
II.
Die Anschlußrevision der beklagten Gemeinde macht demgegenüber zunächst geltend: Grund und Anlaß dafür, daß das Haus abgerissen worden sei, sei die durch Kriegseinwirkung eingetretene Beschädigung gewesen, möge diese auch nicht umfangreich gewesen sein, sowie das Bestreben der damaligen Reichsverwaltung, im überörtlichen Interesse die Beseitigung von Kriegsschäden im Rahmen und mit dem Ziel einer "Neuordnung" vorzunehmen. Danach mache der Kläger einen Kriegssachschaden im Sinne der §§ 1, 13 Abs. 3 LAG geltend.
Jedoch ist im Ergebnis dem Berufungsgericht zu folgen, das - wenn auch ohne nähere Begründung - angenommen hat (S. 21 BU), bei dem hier geltend gemachten Schaden handele es sich nicht um einen "Kriegssachschaden" im Sinne des § 4 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes, das insoweit wörtlich mit § 13 (Abs. 3) des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) übereinstimmt. Beide Gesetze gelten nach Maßgabe des einige - hier jedoch nicht interessierende - Sonderbestimmungen enthaltenden Einführungsgesetzes vom 30. Juli 1960 (BGBl I 637) auch im Saarland.
Ein Kriegssachschaden im Sinne der genannten Bestimmungen setzt voraus, daß die Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen aufgrund einer behördlichen Maßnahme erfolgt ist, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen bestimmten Kriegsereignissen steht (vgl. BGHZ 8, 189 und 256; 16, 314; BGH LM Nr. 6, 9, 11, 14 zu § 13 LAG). Das trifft hier nicht zu. An dem Haus waren nach dem Tatbestand des Berufungsurteils lediglich die Fensterscheiben durch Kriegseinwirkungen zerbrochen. Es muß als ausgeschlossen erscheinen, daß diese geringfügige Beschädigung und damit das Kriegsgeschehnis, das zu dieser Beschädigung geführt hat, den wirklichen Grund für den Abriß des Hauses gebildet hat; vielmehr können hier nach Lage der Dinge ausschließlich andere Gründe, die mit bestimmten kriegerischen Ereignissen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang standen, zu dem Niederreißen des Hauses geführt haben. Selbst wenn der Vortrag der Anschlußrevision richtig sein sollte, daß der Kläger im Jahre 1948 zur Abgeltung von Kriegssachschäden ein zinsloses Wiederaufbaudarlehen in Anspruch genommen und erhalten habe, könnte das zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Kriegssachschaden vorgelegen hat, nicht führen (vgl. dazu Urteil vom 5. März 1964 - III ZR 73/63 = WM 1964, 703 = VersR 1964, 725).
Die Anschlußrevision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß hier - auch - die beklagte Gemeinde durch den enteignungsgleichen Eingriff, den der - vor dem Gesetz nicht zu rechtfertigende - Abriß des Hauses darstellt, unmittelbar begünstigt worden sei. Hierbei ist in tatsächlicher Beziehung davon auszugehen, daß die Gemeinde durch ihre verantwortlichen Organe den Abriß nicht veranlaßt hat. Zwar hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Beklagte oder der Landrat den Abriß veranlaßt hat, jedoch hat es an anderer Stelle (S. 17/18 BU) ausgeführt, daß der Kläger für die Behauptung, die Beklagte habe den Eingriff selbst vorgenommen, keinen Beweis erbracht habe. Hiergegen hat auch die Revision des Klägers nichts vorzubringen vermocht, so daß - da der Kläger insoweit beweisfällig geblieben ist - die rechtliche Beurteilung auf der tatsächlichen Grundlage erfolgen muß, daß eine andere Stelle als die beklagte Gemeinde den Abriß veranlaßt hat. Ist das aber so, dann kann bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht davon gesprochen werden, daß die Gemeinde durch den Abriß im enteignungsrechtlichen Sinne begünstigt worden sei.
Als durch einen enteignungsgleichen Eingriff begünstigte Stelle der öffentlichen Hand kommen - abgesehen von Vermögensträgern mit einem durch Spezialaufgaben abgegrenzten Aufgabenkreis - grundsätzlich allein Gebietskörperschaften mit sogenannter Allzuständigkeit in Betracht, mithin der Staat oder - bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe - die Gemeinde (BGHZ 11, 248; 40, 49, 52/3 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist die Begünstigung der überörtlichen staatlichen Gemeinschaft als die Regel anzusehen, während die Begünstigung einer kleineren Gemeinschaft innerhalb des Staates nur bejaht werden kann, wenn der Eingriff dieser Gemeinschaft unmittelbar zugute kommt, also ihr - zumindest auch ihr - Interesse durch den Eingriff unmittelbar gefördert wird. Deshalb kann eine Gemeinde, die nicht einmal selbst den Eingriff vorgenommen hat, durch die Maßnahmen einer anderen Stelle der Öffentlichen Hand nur dann als begünstigt angesehen werden, wenn ihr eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder wenn ihr ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (vgl. BGHZ 10, 255, 263 ff; 11, 248, 258; Urteil des Senats in NJW 1962, 1673).
Das Berufungsgericht verneint selbst mit Recht, daß hier der beklagten Gemeinde durch den Abriß des Hauses ein besonderer Vorteil zugeflossen sei oder daß sie durch den Eingriff einer ihr obliegenden Aufgabe ledig geworden sei, die sie ohne den Eingriff mit anderen Mitteln hätte erfüllen müssen. Das Berufungsgericht meint jedoch, die Begünstigung der Gemeinde liege darin, daß ihr durch den Eingriff die Erfüllung ihr obliegender Aufgaben ermöglicht worden sei. Als solche Aufgaben kommen hier nach Meinung des Berufungsgerichts die Gestaltung des Ortsbildes und der Ausbau der gemeindeeigenen Verkehrsflächen in Betracht. Es komme insoweit, so meint das Berufungsgericht, nicht darauf an, ob die Gemeinde diese Aufgaben erkannt und dementsprechend gehandelt habe, sondern allein darauf, ob die Gemeinde objektiv eine entsprechende Aufgabe zu erfüllen gehabt habe.
Damit hat das Berufungsgericht den Begriff der Begünstigung verkannt. Es muß nach dem oben Gesagten als Ausnahme erscheinen, wenn die Begünstigung einer kleineren Gemeinschaft durch eine nicht von ihr selbst vorgenommene rechtswidrige Maßnahme begünstigt sein soll. Dies ist gewiß nicht grundsätzlich ausgeschlossen, muß aber - wenn der Begriff der Begünstigung nicht völlig verflacht und verwässert werden soll - beschränkt bleiben auf die Fälle, in denen diese rechtswidrige Maßnahme der Gemeinde unmittelbar zugute gekommen ist in der Weise, daß ihr tatsächlich ein konkreter Vorteil erwachsen ist. Dafür kann zwar genügen, daß ihr auf diese Weise eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie sonst auf andere Weise hätte bewältigen müssen. Auch wäre ausreichend, daß ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht wurde in dem Sinne, daß Hindernisse aus dem Wege geräumt wurden, die der Aufgabenerfüllung ohne die in Rede stehenden Maßnahmen noch entgegenstanden und die sie sonst selbst zu beseitigen gehabt hätte.
Es kann aber nicht zur Annahme einer Begünstigung genügen, daß durch die Maßnahme eine tatsächliche Lage geschaffen wurde, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung - möglicherweise - hätte ausnützen können, die sie aber nicht ausgenutzt hat, sei es, daß sie sich dieser Aufgabe - noch - nicht unterziehen, sei es, daß sie die Aufgabe auf andere Weise als durch Ausnutzung der durch den Eingriff geschaffenen Lage erledigen wollte. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn es sich um Aufgaben handelt, deren Hinausschieben oder deren Erledigung auf andere Weise als durch Ausnutzung der durch den Eingriff geschaffenen Lage nicht als sach- oder pflichtwidrig gewertet werden kann.
So aber liegen die Dinge hier: Durch den Abriß des Hauses wurde zwar die Gelegenheit geboten, die Fluchtlinie zur H.straße hin zu begradigen. Es kann aber - allein schon angesichts dessen, daß die Fluchtlinie bis heute nicht begradigt ist und das neue Haus des Klägers ebenso weit wie das abgerissene zur H.straße hin vorspringt - nicht gesagt werden, daß die Begradigung der Fluchtlinie eine dringliche Aufgabe gewesen sei, der sich die Beklagte damals bereits nicht hätte entziehen dürfen. Es kann also unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagten durch den Abriß die Möglichkeit zur Begradigung der Fluchtlinie gegeben wurde, ihre Begünstigung nicht bejaht werden.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil - wie das Berufungsgericht dem Schreiben des Landrats vom 13. Mai 1942 entnimmtortsplanerische Überlegungen bei dem Abriß des Hauses zumindest mitbestimmend gewesen sein sollen. Denn die Gemeinde selbst hat, wovon hier auszugehen ist, den rechtswidrigen Abriß nicht angeordnet und ihreÜberlegungen sind jedenfalls nicht für den Abriß maßgebend gewesen.
Das Entsprechende gilt für eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an der Einmündung der Schul - in die Hauptstraße. Auch hier kann wegen der geringen Verkehrsbedeutung der Sch.straße nicht gesagt werden, eine Änderung der Verkehrsverhältnisse schon zur Zeit des Abbruches des Hauses sei so dringend geboten gewesen, daß ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte tatsächlich einen entsprechenden Straßenausbau vorgenommen hat, die durch den Abriß hier geschaffene tatsächliche Lage eine Begünstigung der Beklagten bedeutet habe. Das wird hier ebenfalls daran deutlich, daß die Beklagte auch später für einen langen Zeitraum eine grundlegende Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht vorgenommen und sich bei dem Wiederaufbau des Hauses des Klägers mit einer Zurücknahme der Hausfront zur Sch.straße hin um 1,50 m begnügt hat, was ihr zudem nicht einmal ohne weiteres durch den Abriß des Hauses, sondern erst nach einem Grundstückstausch mit dem Kläger möglich war.
Schließlich kann auch - was das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, das Landgericht jedoch bejaht hatte - eine Begünstigung der Beklagten nicht darin gefunden werden, daß ihr durch den Abriß die Möglichkeit zur Erweiterung des Schulhofes an der Schulstraße gegeben worden sei. Dem steht schon - abgesehen davon, daß die Schaffung eines durch eine öffentliche Straße (hier die Sch.straße) geteilten Schulhofes gänzlich unzweckmäßig gewesen wäre - einmal entgegen, daß der Abriß des Hauses noch nicht ohne weiteres die Möglichkeit zur Erweiterung des Schulhofes bot. Zum anderen aber wird eine Begünstigung schon dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte ihrer Aufgabe, ordnungsmäßige Schulraumverhältnisse zu schaffen, nicht unter Ausnutzung der durch den Abriß des Hauses des Klägers entstandenen Lage, sondern durch einen Neubau der Schule an ganz anderer Stelle nachgekommen ist. Es kann keinesfalls gesagt werden, daß dies nicht sachgerecht gewesen sei, sich vielmehr zur Erledigung der in Rede stehenden Aufgabe die Ausnutzung der durch den Abriß des Hauses gegebenen Möglichkeiten als sachgerecht angeboten hätte.
Nach alledem muß eine Begünstigung der beklagten Gemeinde durch den - nicht von ihr veranlaßten - Abriß des Hauses des Klägers verneint werden. Damit aber entfällt die Grundlage für einen gegen die Beklagte gerichteten Enteignungsentschädigungsanspruch. Da auch eine andere Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist, muß der Klage der Erfolg versagt bleiben. Damit erweist sich die Revision des Klägers, die sich allein gegen die Beschränkungen des Umfangs des Klageanspruchs richtet, als unbegründet, während auf die Rechtsmittel der Beklagten hin die Klage unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen werden muß.
Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens