Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1973, Az.: I ZR 119/71
„Wählamt“
Berechnung des Schadensersatzanspruchs, der dem Architekten gegen denjenigen zusteht, der ohne seine Erlaubnis nach seinem Entwurf ein Werk der Baukunst fertig stellt; Einordnung der Errichtung eines Wählamtes als künstlerische Arbeit ; Vorliegen von Änderungen weitgreifender Art ; Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts Schadensberechnung bei schuldhaften Eingriffen in das Urheberrecht ; Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes nach der angemessenen Vergütung (Lizenzgebühr)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1973
- Aktenzeichen
- I ZR 119/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11471
- Entscheidungsname
- Wählamt
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 01.07.1971
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 88 - 95
- DB 1973, 1745 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1696-1698 (Volltext mit amtl. LS) "Wählamt"
Verfahrensgegenstand
Wählamt
Prozessführer
Architekt Bernhard L., B., S. Straße 6,
Prozessgegner
1. Kaufmann Albert D. jun., O.,
2. Ehefrau Elisabeth D. geb. S., O., B. straße 7,
Amtlicher Leitsatz
Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs, der dem Architekten gegen denjenigen zusteht, der ohne seine Erlaubnis nach seinem Entwurf ein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG fertigstellt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Juli 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Architekt. Er fertigte aufgrund eines mit der damaligen Grundstückseigentümerin, Frau H., am 1. Juli 1964 geschlossenen Einheits-Architektenvertrags im Jahre 1964 Pläne für den Bau eines Wählamts, einer Fernmeldebautruppunterkunft und von Fahrzeughallen der Bundespost auf dem Grundstück E.-weg 2 in B. an, aufgrund deren das Stadtbauamt in B. am 7. Oktober 1964 unter Nr. 418 eine Baugenehmigung erteilte. Frau H. geriet nach Beginn der Bauarbeiten, die der Kläger leitete, in finanzielle Schwierigkeiten. Die Arbeiten wurden darauf eingestellt. Das Wählamt und die Bautruppunterkunft waren bis dahin zum Teil errichtet worden, die Unterkunft war einschließlich der Decke über dem 1. Obergeschoß fertiggestellt. Das Grundstück wurde im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert. Erwerberin war zunächst die S. Baufinanzierungs-GmbH; von dieser haben die Beklagten (früher die Beklagten zu 2 und 3) das Grundstück 1967 erworben. Die neuen Eigentümer ließen das Wählamt und die Fernmeldebautruppunterkunft durch den Bauingenieur H. vollenden, ohne den Kläger einzuschalten. Die vom Kläger ebenfalls geplanten Fahrzeughallen sind bis heute nicht gebaut.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 29. April 1967 seine Mitarbeit bei der Fertigstellung der Bauten angeboten. Dies wurde mit Schreiben vom 8. Juli 1967 abgelehnt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten seine Urheberrechte an den von ihm entworfenen Plänen schuldhaft verletzt. Diese Pläne seien nach der Art ihrer Gestaltung urheberrechtsschutzfähig. Die Beklagten hätten deshalb zum Weiterbau des Wählamts und der Fernmeldebautruppunterkunft seiner Einwilligung bedurft. Die Höhe seiner Schadensersatzforderung ergibt sich nach seiner Auffassung aus dem Betrag, der ihm nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten zugestanden hätte, falls er mit den Leistungen beauftragt worden wäre.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 80.145,64 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage an ihn zu zahlen.
Die Beklagten haben vorgetragen, Bauingenieur H. habe sich bei der Fertigstellung der Bauten nicht an die Pläne des Klägers gehalten, die er nicht gekannt habe. Er habe die Bauten so fortgeführt, wie dies nach den Richtlinien der Bundespost, nach dem vorhandenen Baubestand und aufgrund des schon 1964 erteilten Bauscheines geboten gewesen sei. Soweit wie möglich habe er dabei eine eigene Gestaltung der Bauten vorgenommen. Zum Teil habe er die Raumeinteilung und das Äußere der Gebäude wesentlich geändert.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 29.854,67 DM verurteilt und die Klage wegen des Mehrbetrages abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und der Kläger Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser weitere 18.774,72 DM nebst Zinsen verlangt hatte, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage bezüglich eines Betrages von 35.984,81 DM abgewiesen, so daß die Verurteilung nur noch in Höhe von 12.644,58 DM nebst Zinsen bestehen geblieben ist. Im übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht seine bezüglich des Wählamts erhobenen Zahlungsansprüche weder aus dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung noch aus dem der ungerechtfertigten Bereicherung als begründet angesehen hat und daß es im Falle der Bautruppunterkunft zwar eine Urheberrechtsverletzung bejaht, seine diesbezüglichen Zahlungsansprüche gleichwohl zum Teil abgewiesen hat.
I.
Hinsichtlich des Wählamts verneint das Berufungsgericht, daß sich in den Entwürfen des Klägers ein für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes hinreichendes künstlerisches Schaffen offenbare.
Es führt aus, für eine künstlerische Arbeit hätten die von der Bundespost zur Verfügung gestellten "Richtlinien 126 R 1 für den Bau von Wählvermittlungen" und die entsprechenden Einzelanweisungen keinen Raum gelassen. Denn darin sei die innere und äußere Gestaltung eines Wählamts in entsprechenden Bauplänen und Statiken festgelegt. Daran habe der Kläger sich bei seinen Plänen gehalten, ohne überhaupt Gelegenheit für die Entwicklung eigener Ideen zu haben. Der Kläger möge die Fenster geringfügig anders gruppiert haben. Darin liege aber ebensowenig wie in den durchlaufenden Betonstreifen eine künstlerische Schöpfung.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig (§ 286 ZPO) den Vortrag des Klägers außer acht gelassen, er habe bei der Gestaltung des Äußeren freie Hand gehabt, sei insoweit von den Plänen der Bundespost abgewichen und habe eine künstlerische Leistung erbracht (Schriftsatz vom 14. Mai 1968 S. 2; vom 5. August 1970 S. 7).
Diese Rüge hat Erfolg.
Das Wählamt ist ein freistehendes zweigeschossiges unterkellertes Gebäude mit Flachdach. Das Erdgeschoß weist - wie im Plan der Bundespost vorgesehen - auf den beiden Längsseiten je 6 Fenster auf. Im Obergeschoß sind nach dem Plan der Bundespost auf den Längsseiten über den Fenstern des Erdgeschosses Lüftungsöffnungen vorgesehen, deren Mittelachsen ebenso wie die der darunter befindlichen Fenster etwa in der Mitte des Stockwerks verlaufen. Nach dem Plan 17/Bl. 7 in dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. September 1968 überreichten "Richtlinien über Typenhäuser für Ortsvermittlungsstellen mit Wählbetrieb (OVStW), Anlagenheft 2 c" (gelber Ordner) befinden sich die Lüftungsöffnungen in rechteckigen Rahmen, die ebenso breit jedoch etwas niedriger als die unter ihnen im Erdgeschoß befindlichen Fenster sind. Innerhalb eines jeden Rahmens befinden sich in 3 horizontalen Reihen je 4 quadratische Lüftungsöffnungen. Von dieser vorgesehenen Gestaltung weicht der Entwurf des Klägers (Anl. III z. Schrifts. v. 14. Mai 1968 S. 2) in mehreren Punkten ab. Dieser Entwurf ist als Blatt 29 Bestandteil des Bauscheines Nr. 418 (Anl. VI ebd. S. 4) geworden. Daß bei der Fertigstellung des Bauwerks durch die Beklagten insoweit eine Änderung der Baugenehmigung beantragt und nach einem anderen Entwurf gebaut worden ist, haben die Beklagten substantiiert nicht vorgetragen. Gegenüber dem Plan der Bundespost sieht der Entwurf des Klägers zunächst nur über 5 der im Erdgeschoß befindlichen Fenster Rahmen für Entlüftungslöcher vor, während Über einem der äußeren Fenster auch im Obergeschoß ein gleich großes Fenster angeordnet ist. Ferner hat der Kläger abweichend vom Plan der Bundespost die Rahmen für die Entlüftungsöffnungen verkleinert und die Öffnungen selbst anders gestaltet. Für die Rahmen ist die gleiche Breite beibehalten, ihre Höhe Jedoch etwa auf die Hälfte der Höhe der Fensterrahmen verringert worden. Statt quadratischer hat der Kläger runde Öffnungen vorgesehen, die statt in 3 nur in 2 Reihen zu je 4 Öffnungen angeordnet sind. Die 5 Entlüftungsrahmen sind ihrerseits so angeordnet, daß ihre Oberkante auf gleicher Höhe mit der Oberkante des einen Fensters liegt, das vom Kläger an Stelle des 6. Rahmens vorgesehen ist.
Demnach hat der Kläger nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nur die Fenster geringfügig anders gruppiert, sondern Änderungen weitgreifender Art vorgenommen. Sie führen auch zu einem anderen ästhetischen Eindruck der Längsfassaden des Gebäudes, als ihn die Ausführung nach dem Plan der Bundespost vermitteln würde. Während nach deren Plan die Fassade durch die Anordnung der mit den darunter liegenden Fenstern etwa gleichgroßen Rahmen für die quadratischen Entlüftungsöffnungen einen monotonen Anblick bietet, wird die Fassade durch die Gestaltung des Klägers in ästhetisch ansprechender Weise aufgelockert. Das beruht einmal auf der Verkleinerung der Entlüftungsrahmen und ferner darauf, daß für die Entlüftungsöffnungen statt der quadratischen die runde Form gewählt ist, die sich von den rechteckigen Formen der Fenster und der Wandfläche als solcher abhebt. Hinzu kommt, daß die Entlüftungsrahmen in ihrer horizontalen Ausrichtung nicht in Höhe der Mitte des Obergeschosses angeordnet sind, sondern ihre Oberkanten mit der des einen Fensters in einer Höhe verlaufen. Infolge des hierdurch entstehenden größeren Abstandes von den Fenstern des Erdgeschosses kommt auch die Wandfläche als belebendes Element der Fassade zur Geltung. Diese räumliche Anordnung wird noch betont durch die Betonstreifen, die im Erdgeschoß über den Fensterrahmen und im Obergeschoß über den Entlüftungsrahmen und dem einen Fenster verlaufen und ihre Parallele in dem Betonstreifen des Flachdaches finden.
Bei Berücksichtigung dieser, vom Berufungsgericht außer acht gelassenen Änderungen des Klägers kann dem Entwurf des Klägers für die Längsfassaden des Wählamts die für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes erforderliche schöpferische Gestaltung nicht abgesprochen werden (vgl. §§ 1, 2 KunstUrhG; § 129 Abs. 1 UrhG).
Der Schutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger sich bezüglich der Abmessungen des Baues, der Anordnung der Räume und deren Abmessungen an die Pläne der Bundespost gehalten hat, weil ihm das vorgeschrieben war. Denn bei einem Bauwerk sind auch einzelne Teile, welche die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen, geschützt (BGHZ 24, 55, 63 - Ledigenheim). Das gilt auch für Fassadengestaltungen (RGZ 82, 333 f, 336; RG GRUR 1943, 187 f = Ufita Bd. 16 S. 35).
Der objektive Tatbestand der Urheberrechtsverletzung liegt daher vor.
Daß die Beklagten das Urheberrecht des Klägers fahrlässig verletzt haben, folgt aus den gleichen Gründen, aus denen das Berufungsgericht bezüglich der Bautruppunterkunft eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung bejaht hat (BU 13).
Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint, daß dem Kläger bezüglich des Wählamts ein Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung zusteht.
Hinsichtlich der Bautruppunterkunft, einem teils gewerblichen, teils Wohnzwecken dienenden Bau, hat das Berufungsgericht - wie auch schon das Landgericht - die Entwürfe des Klägers bezüglich der gesamten baulichen Gestaltung als urheberrechtlich geschützt angesehen (§§ 1, 2 KunstUrhG, § 129 Abs. 1 UrhG).
Der in den Entwürfen des Klägers offenbarte ästhetische Eindruck sei bei der Weiterführung des Baues durch die Beklagten trotz gewisser Änderungen in Einzelheiten nicht berührt worden. Die hierin liegende Verletzung des Urheberrechts des Klägers sei - dies wird im einzelnen ausgeführt (BU 13) - von den Beklagten fahrlässig begangen worden. Daher seien die Beklagten nach § 97 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet.
Diese, von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen, Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen.
II.
Als Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts an den Entwürfen für die Bautruppunterkunft hat das Berufungsgericht dem Kläger 12.644,58 DM zuerkannt.
1.
Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe den Beklagten im Jahre 1967 für die Weiterführung des Bauwerks ohne seine Einwilligung ein volles Architektenhonorar in Rechnung gestellt. Die Parteien seien daher gezwungen gewesen, zu einer Einigung zu kommen, die es den Beklagten gestattete, mit dem von ihnen beauftragten Ingenieur H. den gesamten Komplex zu vollenden und die dem Kläger den Ausgleich bot, den er nach dem Scheitern der früheren Grundstückseigentümerin Frau H. suchte. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger unter diesen Umständen die üblichen Architektengebühren für die rein zeichnerischen Leistungen verlangen konnte und erhalten hätte. Das seien die Vergütungen für die in § 19 Abs. 1 Buchstabe a), b), c) und e) GOA umschriebenen Teilleistungen. Dabei werde auch dem Rechnung getragen, daß nicht dem gesamten Baukomplex urheberrechtlicher Schutz gebühre, sondern nur dem künstlerisch durchgebildeten Teil, die Beklagten aber andererseits die Zustimmung des Klägers benötigten. Der Kläger hätte sich schon deshalb nicht dagegen wehren können, daß ihm das abgezogen werde, was üblicherweise für ersparte Aufwendungen angesetzt werde, nämlich 40 %. Der Kläger hätte tatsächlich auch nicht mehr tun müssen, als einwilligen, denn die Pläne, die die Weiterarbeit erlaubten, hätten vorgelegen und nicht noch einmal angefertigt werden müssen.
Es ergebe sich daher folgende Schadensberechnung: Bei einer Kostenanschlagsumme von 640.000,00 DM und der Bauklasse IV ergebe sich gemäß § 10 GOA eine volle Gebühr von 32.422,40 DM. Davon entfielen auf die zu berücksichtigenden Teilleistungen nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a), b), c) und e) GOA 65 % = 21.074,30 DM, von denen nach Abzug von 40 % DM 12.644,58 verblieben. Nur in dieser Höhe sei die Klage begründet. Wegen der Mehrforderung sei sie abzuweisen.
2.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet.
a)
Von den drei Möglichkeiten der Schadensberechnung bei schuldhaften Eingriffen in das Urheberrecht kommt nach Lage der Dinge im Streitfall die Herausgabe des Verletzergewinns nicht in Betracht. Der Kläger kann daher seinen Schaden berechnen entweder als konkreten Schaden (§ 249 BGB) unter Einschluß des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) oder in Höhe der angemessenen Vergütung (Lizenzgebühr).
Der Kläger verlangt als Schadensersatz eine Architektengebühr gemäß § 19 Abs. 1 GOA sowie den Ersatz bestimmter Auslagen.
Zwar ist bei der Berechnung des dem Kläger durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schadens auf der Grundlage der angemessenen Vergütung (Lizenzgebühr) von der vollen Gebühr des § 19 Abs. 1 GOA auszugehen. Dem Kläger steht jedoch nicht die volle Gebühr zu. Das gilt auch dann, wenn zunächst außer Betracht gelassen wird, daß die Beklagten die Gebäude nicht völlig neu errichtet, sondern die Rohbauten, die bereits aufgrund des vom Kläger mit der früheren Grundstückseigentümerin geschlossenen Architektenvertrages teilweise errichtet waren, fortgeführt und die Gebäude fertiggestellt haben (vgl. nachstehend zu d). Denn der Kläger kann von den in § 19 Abs. 1 GOA für die einzelnen Teilleistungen festgelegten Gebührenanteilen nur diejenigen Anteile in voller Höhe beanspruchen, welche die von ihm erbrachten, urheberrechtlichen Schutz genießenden Teilleistungen betreffen. Hinsichtlich der von ihm nicht erbrachten Teilleistungen kann er von den in § 19 Abs. 1 GOA für diese angesetzten Gebührenanteilen nur 60 % verlangen.
Dabei wird nicht verkannt, daß die angemessene Lizenzgebühr der Schadensberechnung nur insoweit zugrunde gelegt werden kann, als sie bei der im Rechtsverkehr üblichen Rechtseinräumung in das Recht und nicht lediglich für die Überlassung sonstiger Positionen gewährt zu werden pflegt (BGHZ 44, 372, 376 - Messmer-Tee II). Zwar ist der Anspruch des Architekten auf die Vergütung für seine Tätigkeit bei der Errichtung des Bauwerks nach seinen Entwürfen, insbesondere für die künstlerische und für die technische und geschäftliche Oberleitung (vgl. § 19 Abs. 1 Buchst. f und g GOA), kein urheberrechtlicher Anspruch, sondern ein Anspruch, der den Abschluß eines Vertrages mit dem Bauherrn voraussetzt (vgl. Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 97 Anm. 10 zu b, aa). Indessen handelt es sich, wenn bei der Schadensberechnung auch diese vom Urheberrecht nicht umfaßte Tätigkeit des Architekten und die ihm überlicherweise hierfür gezahlte Vergütung berücksichtigt werden, nicht um einen "zusätzlich" unterstellten Vertragstatbestand, der zu dem Tatbestand der unterstellten Einräumung des Rechts, gegen Zahlung der auf den urheberrechtlich geschützten Entwurf entfallenden Vergütung nach dem Entwurf bauen zu dürfen, hinzutritt (vgl. zu der entsprechenden Frage bei unerlaubter Schallplattenaufnahme: RG GRUR 1934, 627, 630 zu 2 b - Boheme; bei der Materialleihgebühr: BGH GRUR 1966, 570, 573, zu B 1 - Eisrevue III). Denn wenn von einem privaten Bauherrn dem Architekten die Anfertigung eines Entwurfs in Auftrag gegeben worden ist, geht mit der Lieferung des Entwurfs lediglich das Eigentum an dem übergebenen Exemplar auf den Bauherrn über. Dagegen ist, jedenfalls wenn der Entwurf Urheberschutz genießt, der Bauherr nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Architekten nach dem Entwurf zu bauen (BGHZ 24, 55, 70 - Ledigenheim; Ulmer in "Der Architekt" 1969, 77 ff; Fabricius v. Nordenflycht/Bindhardt, GOA, 7. Aufl. Anm. zu § 20 S. 144; Roth/Gaber, Kommentar zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung f. Architekten, 10. Aufl. S. 173; Neuenfeld, Hdb. d. Architektenrechts zu II Gi Nr. 1). Da der Vergütungssatz der Gebührenordnung für Architekten für die Anfertigung und Lieferung des Entwurfs kein Entgelt für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte darstellt, vermag er im Falle einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung für sich allein auch keine ausreichende Grundlage für die Schadensberechnung auf der Basis der angemessenen Lizenzgebühr zu bieten. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - ein Architekt mit der Errichtung eines Bauwerks nach seinem Entwurf regelmäßig nur dann einverstanden ist, wenn ihm auch die mit der Bauausführung verbundenen Teilleistungen, wie sie sich aus § 19 Abs. 1 GOA ergeben, übertragen werden. Hierin liegt jedoch keine Rechtseinräumung seitens des Architekten an den Bauherrn. Denn der Architekt behält sich die Ausübung des Rechts, das Bauwerk nach seinem Entwurf zu errichten, selbst vor, indem er sich die künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung vertraglich übertragen läßt (vgl. Ulmer, Urheber- u. Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 389). Im Rechtsverkehr zwischen Architekten und privaten Bauherren hat daher bei urheberrechtlich geschützten Entwürfen im Regelfall die Vergütung einer vollen Gebühr gemäß § 19 Abs. 1 GOA die Bedeutung eines Entgelts nicht nur für die dort genannten Tätigkeiten des Architekten als solche, sondern auch für die damit verbundene Ausübung des vom Bauherrn benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechts durch den Architekten.
Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes nach der angemessenen Vergütung (Lizenzgebühr) bildet daher die volle Architektengebühr nach § 19 Abs. 1 GOA. Soweit Teile der Gebühr auf solche der dort genannten Teilleistungen entfallen, die von dem Schadensersatz verlangenden Architekten nicht erbracht worden sind, weil der sein Urheberrecht verletzende Bauherr sich statt seiner eines Dritten bedient hat, ist bei der Schadensberechnung ein Abzug für ersparte Aufwendungen vorzunehmen. Die Höhe dieses Abzuges ist vom Reichsgericht in Anlehnung an § 15 Ziff. 2 des Einheits-Architektenvertrages mit 40 % angenommen worden (RG GRUR 1943, 187, 189 f = Ufita Bd. 16 S. 35), weil nach dieser Vertragsbestimmung der Architekt im Falle vorzeitiger Vertragsauflösung seinen vollen Honoraranspruch behält, sich jedoch den Abzug ersparter Aufwendungen gefallen lassen muß, die mit 40 % des Honorars für die von ihm noch nicht erbrachten Leistungen angerechnet werden. Im Schrifttum wird angenommen, daß die Höhe dieses Abzuges mit 40 % gewohnheitsrechtlich üblich sei (Roth/Gaber a.a.O. S. 259; Fabricius v. Nordenflycht § 10 Anm. 4).
b)
Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger hätte abweichend von der Regel den Beklagten ausnahmsweise gestattet, die beiden von ihm entworfenen Gebäude durch einen Dritten errichten zu lassen, sind nicht ersichtlich.
Für den Kläger bot hierfür keinen Anlaß, daß die Beklagten die Weiterführung der Bauarbeiten betrieben, nachdem diese bereits von ihm aufgrund eines mit der früheren Grundstückseigentümerin geschlossenen Architektenvertrages in Angriff genommen, infolge deren finanziellen Schwierigkeiten jedoch zum Stillstand gekommen waren.
Denn die von den Beklagten mit dem Eigentum am Grundstück erworbenen Bauteile waren noch nicht so weit fortgeschritten, daß die auf den Entwürfen des Klägers beruhende künstlerische Gestaltung in die äußere Erscheinungswelt getreten und erkennbar verwirklicht worden wäre (vgl. BGHZ 55, 77, 80). Hinsichtlich des unvollendeten Teils des Rohbaus der Bautruppunterkunft hat dies das Berufungsgericht zu Recht festgestellt (BU 12). Aber auch der Rohbau des Wählamts wies noch keine Außenwände und damit auch nicht die vom Kläger entworfene Fassadengestaltung auf. Den Zustand der unvollendeten Bauteile der beiden Gebäude lassen die Lichtbilder Nr. 7 bis 13 deutlich ersehen, die in dem Obergutachten des Architekten Ing. M. enthalten sind (Beiakten AG Homburg v.d.H. 6 K 33/65 Bd. I Bl. 175 ff), das vom Berufungsgericht zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden ist. Zur Vollendung der Bauten nach dem Entwurf des Klägers bedurften die Beklagten daher dessen Genehmigung. Aus dem vom Kläger mit der früheren Grundstückseigentümerin Frau H. geschlossenen Architektenvertrag können die Beklagten als Jetzige Grundstückseigentümer schon deshalb keine Befugnis zum Weiterbau nach den Entwürfen des Klägers herleiten, weil der Kläger - wie unter a) dargelegt - Frau Herkert kein urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt, sich vielmehr das Urheberrecht im Vertrage ausdrücklich vorbehalten hat.
Da der Kläger überdies das Gebäude kannte, mit den Richtlinien der Bundespost für die zu errichtenden Bauten vertraut war, die zur Erteilung der Bauerlaubnis erforderlichen Verhandlungen mit der Bauaufsichtsbehörde geführt hatte und wie das Obergutachten M. (S. 6 und 7) ausweist, die unter seiner Leitung errichteten Rohbauteile mängelfrei waren, hatte er umsoweniger Anlaß, die Vollendung dieser Bauten nach seinen Entwürfen durch einen Dritten nur gegen Zahlung der Entwurfsgebühr zu gestatten.
c)
Die vorstehend zu a) dargelegte Schadensberechnung ist auch bezüglich des Wählamts anzuwenden, obwohl der dieses betreffende Entwurf des Klägers nur hinsichtlich der Fassadengestaltung urheberrechtlichen Schutz genießt. Wird als Schaden vom Architekten die angemessene Vergütung verlangt, so kann nicht angenommen werden, er räume mit der Lieferung eines nur hinsichtlich der Fassadengestaltung urheberrechtlich geschützten Entwurfs dem Auftraggeber stillschweigend das zur Errichtung des Baues erforderliche Nutzungsrecht gegen Zahlung einer geringeren Vergütung ein. Denn nach der Gebührenordnung für Architekten hängt die Höhe der Gebühr nicht davon ab, ob und in welchem Umfang der Entwurf urheberrechtlichen Schutz genießt.
d)
Dagegen ist bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Klägers nach der angemessenen Lizenzgebühr auf der Grundlage eines unterstellten Architektenvertrages zu berücksichtigen, daß die Beklagten die Gebäude nicht von Grund auf errichtet, sondern die Rohbauten, die aufgrund des vom Kläger mit der früheren Grundstückseigentümerin geschlossenen Architektenvertrages teilweise errichtet waren, nur fortgeführt und die Gebäude fertiggestellt haben. Soweit die Rohbauten bereits standen, wäre aber eine Beauftragung und damit eine Tätigkeit des Klägers für die Beklagten nicht mehr in Betracht gekommen. Ein vom Kläger mit den Beklagten geschlossener Architektenvertrag hätte sich daher nur auf die Fortführung der Bauvorhaben beziehen können.
Die Berücksichtigung dieses Umstandes hat in der Weise zu geschehen, daß bei der Errechnung der Gebühren für das Wählamt und die Bautruppunterkunft gemäß den §§ 5, 10 GOA von den Kostenanschlagsummen bzw. Gesamtbaukosten auszugehen ist. Die danach berechnete Gebühr ist um den Bruchteil zu kürzen, der sich aus dem Verhältnis der Kosten des vor der Versteigerung durchgeführten Bauteils zu den Gesamtbaukosten ergibt.
Insoweit enthält das angegriffene Urteil jedoch keine Feststellungen. Diese sind im wiedereröffneten Berufungsrechtszug vom Berufungsgericht nachzuholen.
Von den in der angegebenen Weise gekürzten Gebühren für das Wählamt und die Bautruppunterkunft ist sodann bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches gemäß den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. II 2 a auszugehen.
III.
Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil daher im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. In diesem Umfange ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Alff
Sprenkmann
Merkel
v. Gamm