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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1973, Az.: VI ZB 3/73

Fristenwesen; Fristablauf; Fristende; Fristberechnung; Fristenkalender; Fristeintragung; Anwaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1973
Aktenzeichen
VI ZB 3/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 09.01.1973

Fundstelle

  • VersR 1973, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Fällt der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen, die das Gesetz (§ 222 Abs. 2 ZPO) vom Fristende ausgenommen hat, so bedarf es besonderer Vorsorge zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen. Hierzu ist entweder anzuordnen, daß die Frist zusätzlich auf den nachfolgenden Werktag, an welchem sie tatsächlich abläuft, zu vermerken ist, oder es ist durch spezielle Anweisungen an das Büropersonal sicherzustellen, daß die von der Berechnung des Fristendes ausgenommenen Tage auf erfolgte Fristeintragungen hin besonders überprüft werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. April 1973
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Gründe

1

Die Beklagten haben gegen das sie beschwerende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1972 fristgerecht am 24. November 1972 Berufung eingelegt. Sie haben die an 27. Dezember 1972 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Das Berufungsgericht hat den am 3. Januar 1973 zusammen mit der nachgeholten Berufungsbegründung eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

2

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Frist zur Begründung der Berufung sei ordnungsgemäß im Fristenkalender auf den 24. Dezember 1972 - einen Sonntag - eingetragen, aber infolge nicht mehr aufklärbarer Umstände übersehen worden. Auf Grund der ungünstigen Häufung der Feiertage sei der Bürobetrieb am 22. Dezember 1972 eingestellt und am 27. Dezember 1972 wieder aufgenommen worden. Ein im 3. Lehrjahr befindlicher Lehrling habe an diesem Morgen des 27. Dezember anhand der Bürokalender die Wiedervorlagen und die Frist Sachen herauszusuchen gehabt. Das Über- sehen der auf den 24. Dezember 1972 eingetragenen Frist sei auch bei der abendlichen Nachkontrolle des Bürovorstehers nicht bemerkt worden. Erst bei einer routinemäßigen Überprüfung durch das Mitglied der Anwaltssozietät Rechtsanwalt B. (der am Oberlandesgericht Hamburg nicht zugelassen war) sei am 30. Dezember 1972 die nicht gestrichene Frist vom 24. Dezember 1972 bemerkt worden. Die Fristenüberwachung habe bisher reibungslos funktioniert. Die Eintragung der Frist finde durch diejenige Angestellte statt, die den fristauslösenden Schriftsatz schreibe. Sowohl diese Eintragung als auch das Heraussuchen der Frist- sachen am Morgen des Frist- bzw. Vorfristtages werde von den Bürovorsteher überwacht. Zudem führe einer der Sozien regelmäßige Stichproben durch.

3

Das Berufungsgericht ist der Meinung, es liege ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in zweifacher Hinsicht vor: Sie hättensich schon nicht darauf verlassen dürfen, daß ihnen am letztenTag der Berufungbegründungsfrist die Akten rechtzeitig vorgelegt werden würden. Falls keine Vorfrist eingetragen werde, hätten die Akten in einer besonderen Vorlagereihenfolge abgelegt oder mit einer zusätzlichen Fristenkontrolle versehen werden müssen. Zudem liege ein Organisationsmangel darin, daß sie den Fristenkalender trotz der bevorstehenden Feier- tage nicht daraufhin hätten durchsehen lassen, ob in dieser Zeit die Berufungsbegründungsfrist ablief. Wenn die eingetragene Frist - wie hier - auf Sonntag, den 24. Dezember falle, müsse eine besondere Vorsorge dafür getroffen werden, daß der Kalender auch rechtzeitig eingesehen und die auf einen Sonn- oder Feiertag fallende Frist nicht übersehen werde, zumal wenn es sich uni die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr handele.

4

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.

5

Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung darf nach § 233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dabei muß die Partei das Verschulden des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen. Hat dieser nicht die äußerste, nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt angewandt, dann beruht die Fristversäumnis nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Dagegen würde das bloße Versagen einer Bürokraft des Rechtsanwalts einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, sofern der Anwalt seinerseits die gebotenen Vorkehrungen gegen ein solches Versagen getroffen hat.

6

An einer solchen Vorsorge fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar braucht der Rechtsanwalt die rechtzeitige Vorlage der Akten aufgrund einer richtig eingetragenen Frist in Regelfall dann nicht im Auge zu behalten, wenn er die Überwachung des Fristenkalenders einem geeigneten, zuverlässigen und von ihm laufend überprüften Angestellten überlassen hat (EGHZ 43, 148; Urt. v. 27. September 1967 - I b ZR 69/66 = LM ZPO § 233 [Fc] Nr. 30). Hier handelte es sich aber nicht um einen Regelfall, weil der Ablauf der Frist auf den Beginn der Weihnachtsfeiertage fiel. Der 24. Dezember 1972 war ein Sonntag. Der Bürobetrieb wurde am 22. Dezember 1972 eingestellt und erst am 27. Dezember 1972 wieder aufgenommen. Fällt der Ablauf der Monatsfrist des § 516 ZPO in den Zeitraum von mehreren hintereinander liegenden Tagen, die das Gesetz (§ 222 Abs. 2 ZPO) vom Fristende ausgenommen hat (Sonnabend, Sonntag, allgemeiner Feiertag), so muß zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen besondere Vorsorge getroffen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorsorge stets zur Eintragung einer Vorfrist (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 = LM ZPO § 233 [Fc] Nr. 20 = NJW 1962, 1865) oder zu den vom Berufungsgericht wahlweise als der Eintragung einer Vorfrist gleichwertig geforderten Maßnahmen (Vorlagereihen- folge, Fristenkontrolle) zwingt. Selbst wenn man vom Vorbringen der Beklagten ausgeht, daß die Bearbeitung der Sache am Tage des Fristablaufs (27. Dezember 1972) noch möglich gewesen wäre, liegt jedenfalls ein Organisations- mangel darin, daß das in den Zeitraum von mehreren hinter- einanderliegenden Sonn- und Feiertagen fallende Ende der Monatsfrist des § 516 ZPO nur auf den Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag einzutragen war. Entweder hätte angeordnet werden müssen, daß in solchen Fällen die Frist zusätzlich auf dem nachfolgenden Werktag vermerkt werden muß, an dem die Frist tatsächlich ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO), oder es hätte einer klaren Anweisung an das mit der Fristen- eintragung und Überwachung betraute Büropersonal bedurft, an dem auf eine Reihe solcher Tage folgenden Werktag die von der Berechnung des Fristendes ausgenommenen Tage mit besonderer Sorgfalt auf Fristeintragungen zu überprüfen. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, daß das eine oder andere geschehen ist.

7

Demnach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Nüßgens
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann