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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1973, Az.: 1 StR 607/72

Fahrlässige Volltrunkenheit und Notzucht; Strafschwerende Berücksichtigung der Folgen der Trunkenheitstat; Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1973
Aktenzeichen
1 StR 607/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 02.06.1972

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Prozessführer

Fliesenleger Ambros Sch. aus Hi., geboren am ... 1946 in P. (Ö.), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel und Herdegen
in der Sitzung vom 10. April 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Bruns als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit und wegen Notzucht (§§ 330 a, 177, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

3

1.

Zum Fall II 1 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit) rügt die Revision Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO mit der Begründung, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, den Umstand strafmildernd zu werten, daß die Rauschtat der Notzucht nur bis zum Versuch gediehen war. Die Rüge ist unbegründet. Der Tatrichter hebt in der rechtlichen Würdigung hervor, daß der Angeklagte im Rauschzustand "durch Gewalt eine Freu zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen versucht" habe (UA S. 11); daß er diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe nicht vor Augen gehabt haben sollte, ist nach Sachlage ausgeschlossen.

4

Die Folgen der Trunkenheitstat durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen (BGHSt 23, 375, 376).

5

Daß der alkoholbedingte Zustand des Angeklagten den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGBüberschritten hatte, ergeben die Feststellungen (UA S. 8) mit hinreichender Deutlichkeit.

6

Zur inneren Tatseite genügt es, daß der Angeklagte sich fahrlässig in einen Rauschzustand versetzte; er brauchte nicht zu wissen, daß er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen könne (BGHSt 1, 124; 16, 124; BGH, Urteil vom 21. März 1972 - 1 StR 39/72).

7

2.

Im Falle II 2 der Urteilsgründe (UA S. 5 ff) nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe das Unerlaubte seiner Tat eingesehen, doch sei die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, durch vorangegangenen Alkoholgenuß erheblich gemindert gewesen (UA S. 7); Zurechnungsunfähigkeit wird in Übereinstimmung mit einem Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter im einzelnen nicht mitteilt, verneint.

8

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zur Tatzeit im Höchstfall einen Blutalkoholgehalt von 2,87 bis 2,97 %o (UA S. 10). Damit befand er sich - da das Revisionsgericht von dem für den Angeklagten günstigsten festgestellten Wert von 2,97 %o ausgehen muß - unmittelbar an dem Grenzwert von 3 %, von dem ab in der Regel auch bei einem trinkgewohnten Täter Zurechnungsunfähigkeit eintritt (BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 - und vom 16. März 1962 - 4 StR 28/62), was nicht ausschließt, daß im Einzelfall die Grenze nach unten oder nach oben abweichen kann. Die Strafkammer hat das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit im wesentlichen deshalb verneint, weil der Angeklagte zielgerichtetes Verhalten gezeigt habe, und hat unterstützend noch das Erscheinungsbild herangezogen, das er dem Sohn und der Schwiegertochter der Verletzten vor und nach der Tat geboten habe.

9

Planmäßiges Handeln hindert jedoch nicht zwingend die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385). Entsprechendes gilt für die Erinnerung an bestimmte Ereignisse (BGH, Urteil vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70). Diesen Gesichtspunkt hat der Tatrichter nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen, so daß das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann.

10

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, den verfahrensrechtlichen Anliegen der Revision zu diesem Falle Rechnung zu tragen und insbesondere die Glaubwürdigkeit des Zeugen H. eingehender zu würdigen, als dies bisher geschehen ist.

Loesdau
Mösl
Richter am BGH Pikart kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.
Loesdau
Zipfel
Herdegen