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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1973, Az.: RiZ (R) 3/72

Eröffnung des Rechtswegs zu den Richterdienstgerichten; Maßnahmen der Dienstaufsicht; Anforderungen an ein Vorverfahren in Angelegenheiten der Dienstaufsichtsmaßnahmen gegen Richter; Erlass eines Widerspruchsbescheides durch eine unzuständige Behörde; Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die einem Richter bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten ; Anwendbarkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts auf Richter; Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit einer aufgehobenen Maßnahme; Auskunftserteilung an die Presse über ein schwebendes Ermittlungsverfahren; Grundsatz der Gleichbehandlung im Rahmen der Auskunfterteilung an die Presse durch die Justizbehörden; Unabhängigkeit des Richters unter dem Aspekt der Zulässigkeit von Dienstaufsichtsmaßnahmen; Herausgabe von Mitteilungen an die Presse zum Zwecke der Berichterstattung über anhängige Verfahren; Grenzen der Schweigepflicht eines Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1973
Aktenzeichen
RiZ (R) 3/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
ohne mündliche Verhandlung am 4. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, Loesdau, Mayer und Dr. Thumm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - München vom 5. Mai 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Passau. Ende 1969 war er als Ermittlungsrichter in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Passau gegen S., B. u.a. wegen Landfriedensbruch u.a. (Fall "A.") tätig. Er hatte 1969 Meinungsverschiedenheiten mit der "Passauer Neue Presse" wegen eines in dieser Zeitung veröffentlichten Leserbriefes. Ihrem Chefredakteur teilte er mit Schreiben vom 23. Juli 1969 u.a. mit, er bedauere ab sofort jede dienstliche Zusammenarbeit mit der Zeitung, insbesondere Auskünfte an ihre Mitarbeiter, ablehnen zu müssen. Am 30. Dezember 1969 verweigerte er gegenüber einem Redakteur der Zeitung die erbetene Auskunft über das Verfahren gegen S. mit der Bemerkung: "Sie wissen doch, daß ich Ihnen keine Auskunft gebe". Der Herausgeber der Zeitung beschwerte sich darüber mit Schreiben vom gleichen Tage bei dem Landgerichtspräsidenten in Passau. Auf dessen Aufforderung zur Stellungnahme antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 1970, seine Äußerung sei richtig wiedergegeben. Seine Dienstpflicht als Richter habe er nicht verletzt. Das Recht der Presse auf Auskunft sei in § 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) geregelt. Dem in Absatz 2 dieser Bestimmung bezeichneten Personenkreis gehöre er nicht an. Der Herausgeber der Passauer Neuen Presse erklärte seine Beschwerde für erledigt, nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß der Presse nach § 4 Abs. 2 BayPrG kein Auskunftsrecht gegen den Richter zustehe. Dem Antragsteller wurde dies jedoch zunächst nicht mitgeteilt.

2

Am 28. Januar 1970 erschien in den "Nürnberger Nachrichten", Ausgabe B, ein von Karl St. gezeichneter Artikel mit dem Vorspann "Ermittlungen im Fall F. wurden zu einem Passauer Justizfall", der Balkenüberschrift "Merkwürdiger Antrag" und dem Untertitel "Untersuchungsrichter Hammer im Kreuzfeuer der Kritik in der Bischofsstadt Passau - überraschender Gesinnungswechsel der Staatsanwaltschaft in Sachen Pfarrer S.". Als Quellen der Berichterstattung werden Gespräche mit den beteiligten Rechtsanwälten, der Staatsanwaltschaft und dem Antragsteller, der als Untersuchungsrichter bezeichnet wird, angegeben. Der Bericht beschäftigt sich u.a. mit dem Inhalt einer Zeugenaussage vor dem Ermittlungsrichter, ihrem Widerruf, der Rücknahme des Widerrufs und einem damit in Zusammenhang stehenden Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft gegen Pfarrer S.. Er hat dann weiter folgenden Wortlaut:

"Der Untersuchungsrichter beim Amtsgericht, Rudolf H., entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft und ließ den Haftbefehl am Heiligen Abend vollziehen. Eine erste Haftbeschwerde S.s wurde vom Landgericht Passau verworfen. Nach erneuter intensiver Vernehmung S.s waren sich am späten Abend des 29. Dezember 1969 sowohl Oberstaatsanwalt B. und Staatsanwalt Dr. J. als auch der Untersuchungsrichter darüber einig, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft des Dorfpfarrers im Interesse der weiteren Ermittlungen unerläßlich sei.

Diesen Standpunkt bekräftigte nochmals am Vormittag des 30. Dezember 1969 Dr. J.- und erklärte, die Staatsanwaltschaft werde keinen Antrag auf Aussetzung des Haftbefehls für S. stellen.

Vier Stunden später lag jedoch auf dem Schreibtisch des Untersuchungsrichters ein staatsanwaltschaftlicher Antrag auf Haftverschonung S.s. Richter H., der unmittelbar zuvor S. nochmals eingehend vernommen hatte, ohne daß sich neue Gesichtspunkte ergaben, resümierte: "Das war der ungewöhnlichste Antrag einer Staatsanwaltschaft in meiner Rechtspraxis". H., der keinen Zweifel ließ, daß er den Antrag ablehnen werde, erinnerte die Staatsanwaltschaft an ihre kurz zuvor nachdrücklich vorgetragenen eigenen Argumente: eine Freilassung S.s, der - soweit es sich um Zeugenbeeinflussung handelt - kein Geständnis abgelegt habe, erschwere die Ermittlungen. Denn die Auflagen für S., seine Pfarrei für sechs Wochen zu verlassen und keine Kontakte zu Zeugen und Beschuldigten aufzunehmen, würden keine ausreichende Gewähr für eine Unterlassung zukünftiger Beeinflussungen von Zeugen bieten.

Fast gleichzeitig mit diesen Überlegungen im Amtsgericht, entschied jedoch das Landgericht Passau eine erneute Haftbeschwerde am Abend des 30. Dezember 1969 zugunsten Stetters. Diese Entscheidung ersparte Untersuchungsrichter H. weitere Überlegungen, was die Passauer Staatsanwaltschaft zu ihrem überraschenden Gesinnungswechsel veranlaßt haben mochte."

3

Mit Verfügung vom 6. Februar 1970 übersandte der Landgerichtspräsident in Passau dem Antragsteller eine Ablichtung dieses Artikels mit dem Ersuchen um Stellungnahme dazu,

  1. 1.

    ob und wann er gegenüber einem Vertreter der MN über die in dem Bericht behandelten Themen eine Erklärung abgegeben habe,

  2. 2.

    falls ja, welcher Art die Erklärungen im einzelnen zu den in dem Artikel enthaltenen Tatsachen, Behauptungen und Werturteilen waren.

4

Der Antragsteller verweigerte eine Stellungnahme, weil er sich durch Art und Inhalt des Ersuchens in seiner persönlichen Unabhängigkeit als Richter betroffen fühle. Bisher sei ihm auch nicht bekannt, auf welcher gesetzlichen Grundlage und aus Anlaß welcher beabsichtigten dienstaufsichtlichen Maßnahme das Ersuchen ergangen sei.

5

Am 13. Juli 1970 schrieb der Landgerichtspräsident in Passau dem Antragsteller:

"Sehr geehrter Herr Kollege!

Am 28.1.1970 erschien in den Nürnberger Nachrichten ein Bericht über die Angelegenheit "A.", in dem der Berichterstatter sich auf Gespräche mit Ihnen bezieht. Die Beantwortung meines Ersuchens vom 6.2.1970 um Stellungnahme haben Sie unter Hinweis auf Ihre richterliche Unabhängigkeit abgelehnt. In dieser Angelegenheit können Sie sich jedoch nicht auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit berufen. Die richterliche Unabhängigkeit gilt nur für die eigentliche richterliche Tätigkeit. Das Verhalten gegenüber der Presse im Rahmen einer Hauptverhandlung (z.B. Sitzungspolizei) stellt eine der dienstaufsichtlichen Prüfung entzogene richterliche Tätigkeit dar. Auskünfte an die Presse über nicht mit einer Hauptverhandlung zusammenhängende Angelegenheiten eines richterlichen Referats sind dagegen nicht durch den Grundsatz der Unabhängigkeit geschützt, da sie nicht als richterliche Tätigkeit anzusehen sind. Für den Verkehr mit der Presse außerhalb der Hauptverhandlung gelten daher die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Ihr Hinweis auf eine Beeinträchtigung Ihrer richterlichen Unabhängigkeit geht daher fehl. Die genaue Präzisierung der Fragestellung war zur Klärung des einer Würdigung zugänglichen Sachverhalts geboten.

Da sie offenbar in gutem Glauben ein Recht auf Unterrichtung der Nürnberger Nachrichten angenommen und sich irrtümlich von Ihrer richterlichen Unabhängigkeit gedeckt glaubten, sehe ich von einer weiteren Aufklärung im Sinne meines Schreibens vom 6.2.1970 und einer Würdigung der Angelegenheit ab.

Zur künftigen Klarstellung der Rechtslage weise ich jedoch auf folgendes hin:

Der Richter unterliegt bei Auskünften an die Presse über nicht die Hauptverhandlung selbst betreffende, sondern in seinem Referat oder bei seiner Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten, in dienstaufsichtlich nachprüfbarer Weise den Bestimmungen des Beamtenrechts (§ 71 DRiG, § 39 BRRG, Art. 2 BayRig, Art. 69, 72 BayBG). Wenn er daher nicht als Behördenleiter oder Leiter einer Justizpressestelle nach § 4 Pressegesetz, JMBek. über das Justizpressewesen BayBSVJu I Nr. 58 Abschn. IV zu einer Auskunft berechtigt ist, ist der Richter grundsätzlich entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes an die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten gebunden. Soweit er im Einzelfall zur Auskunftserteilung berechtigt ist, darf diese nicht von dem persönlichen Verhältnis zum jeweiligen Presseorgan abhängig gemacht werden.

Hochachtungsvoll"

6

Gegen die Verfügungen vom 6. Februar und 13. Juli 1970, die keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, legte der Antragsteller am 4. August 1970 bei dem Landgerichtspräsidenten in Passau Widerspruch ein. Am 26. Juli 1971 leitete er bei dem Bayerischen Dienstgericht für Richter - München das Prüfungsverfahren ein mit dem Antrag,

die beiden Verfügungen aufzuheben und festzustellen, daß sie seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigten und deshalb unzulässig seien.

7

Der Landgerichtspräsident in Passau erließ unter dem 4. August 1971 auf den Widerspruch des Antragstellers folgenden Bescheid:

"Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Passau vom 6.2.1970 und Abs. 1-4 des Schreibens vom 13.7.1970 werden aufgehoben.

Im übrigen wird der Widerspruch des AGRat H. gegen das Schreiben des Landgerichtspräsidenten in Passau vom 13.7.1970 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

8

Durch die in der Begründung dieses Bescheides enthaltene Darstellung des Sachverhalts erfuhr der Antragsteller erstmals von der Erledigung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Verlegers der "Passauer Neuen Presse". Der Landgerichtspräsident stellte fest, daß er für die Entscheidung über den zulässigen Widerspruch zuständig sei, und legte nochmals seine Auffassung über die Pflicht der Richter zur Amtsverschwiegenheit, über den Verkehr der Gerichte mit der Presse und über die den Dienstaufsichtsbehörden dabei zustehenden Befugnisse dar. Die Aufhebung seiner Verfügung vom 6. Februar 1970 und der Absätze 1 bis 4 seines Schreibens vom 13. Juli 1970 begründete er mit der Möglichkeit von Formmängeln. Aus der Sicht des Betroffenen könnten das Schreiben vom 6. Februar 1970 und der einer Einstellungsverfügung ähnelnde Absatz 4 des Schreibens vom 13. Juli 1970 so aufgefaßt werden, als sollten Vorermittlungen zur Vorbereitung einer dienstaufsichtlichen oder disziplinären Maßnahme geführt werden. In Wirklichkeit sei lediglich ein Hinweis oder eventuell eine ausführlicher gehaltene Klarstellung der gesetzlichen Pflicht der Richter zur Amtsverschwiegenheit gegenüber der Presse beabsichtigt gewesen.

9

Der Antragsteller hat das Prüfungsverfahren weiter betrieben und in seinen allein noch aufrecht erhaltenen Feststellungsantrag den Widerspruchsbescheid mit einbezogen. Auch soweit die Verfügungen vom 6. Februar und vom 13. Juli 1970 aufgehoben worden seien, sei die Feststellung ihrer Unzulässigkeit schon wegen der für die Aufhebung gegebenen Begründung sowie deswegen gerechtfertigt, weil die Maßnahmen selbst ohne Formverstöße wegen Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit unzulässig gewesen wären. Insbesondere die Verfügung vom 6. Februar 1970 lasse ihren Anlaß und die beabsichtigten Maßnahmen nicht erkennen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Rechtslage, wie ihn der aufrecht erhaltene Teil der Verfügung vom 13. Juli 1970 enthalte, sei einem Richter gegenüber unzulässig. Der Hinweis sei auch unrichtig. Die angeführten Bestimmungen der Presse- und Beamtenrechts könnten auf das Richterverhältnis in seinem Bestand nicht angewandt werden. Außerdem werde entgegen Art. 69 Abs. 1 Satz 2 BayBG die Geheimhaltungsbedürftigkeit auch bagatellhafter Vorgänge unterstellt. Die Vorschrift werde hier dazu mißbraucht, Ereignisse zu verdecken, die durchaus zur Veröffentlichung durch die Presse geeignet seien. Daß er die "Nürnberger Nachrichten" unterrichtet habe, werde unterstellt. Eine bloße Vermutung reiche aber als Anlaß für die Maßnahmen, insbesondere für den Hinweis auf die Rechtslage, der einen "Rüffel" enthalte, nicht aus. Mit dem Reporter St. habe er auf dessen Verlangen über den Fall S. und B. gesprochen. Solange jedoch der Antragsgegner keine vollständige und befriedigende Erklärung dazu abgebe, welche der in dem Artikel angeführten Äußerungen beanstandet werde, möchte er sich dazu nicht weiter äußern. Mit dem letzten Satz der Verfügung vom 13. Juli 1970 werde unzulässigerweise nochmals der Vorgang herangezogen, der die erledigte Dienstaufsichtsbeschwerde des Verlegers der "Passauer Neue Presse" veranlaßt habe.

10

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Verfügungen des Landgerichtspräsidenten in Passau vom 6. Februar und vom 13. Juli 1970 sowie der Widerspruchsbescheid vom 4. August 1971 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigten und daher unzulässig seien.

11

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Das Bayerische Dienstgericht für Richter - München hat durch Urteil vom 5. Mai 1972 den Antrag zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Antragsteller hat gegen das ihm am 8. Juni 1972 zugestellte Urteil am 6. Juli 1972 beim Bayerischen Dienstgericht für Richter Revision eingelegt und diese am 8. August 1972 begründet. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision (§§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 e, 79 Abs. 2, 80 DRiG, Art. 63 Abs. 2 BayRiG, §§ 132 Abs. 1, 139 VwGO) ist nicht begründet.

15

I.

Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist gegeben (§§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 e DRiG, Art. 46 Abs. 1 Nr. 4 e BayRiG). Die angefochtenen Verfügungen des Landgerichtspräsidenten in Passau sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Sie sind von einer Dienstaufsichtsbehörde (Art. 38 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 39 BayAGGVG) erlassen worden. Ob sie eine richterliche oder eine andere Tätigkeit des Antragstellers zum Gegenstand haben, ist hier ohne Belang (BGHZ 51, 363, 367 ff). Der Antragsteller behauptet, sie beeinträchtigten seine Unabhängigkeit.

16

II.

Für das Anfechtungsverfahren nach § 78 Nr. 4 e DRiG, Art. 46 Abs. 1 Nr. 4 e BayRiG gelten gemäß § 80 Abs. 1 DRiG, Art. 63 Abs. 1 BayRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Nach Art. 67 Satz 2 BayRiG findet ein Vorverfahren statt. Der Antragsteller hat es mit seinem Widerspruch ordnungsgemäß eingeleitet (§§ 69, 70, 58 VwGO). Für den Widerspruchsbescheid war gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Oberlandesgerichtspräsident in München als "die nächsthöhere Behörde" zuständig, nicht der Landgerichtspräsident in Passau, der die angefochtenen Maßnahmen erlassen hatte (BGH NJW 1972, 634, insoweit in BGHZ 57, 344 nicht abgedruckt).

17

Daß der Landgerichtspräsident in Passau über den Widerspruch des Antragstellers entschieden hat und ein Widerspruchsbescheid des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten fehlt, ist hier jedoch unschädlich. Wie sich aus den im ersten Rechtszug überreichten Blattsammlungen des Oberlandesgerichtspräsidenten in München und des Landgerichtspräsidenten in Passau ergibt, hat die zuständige Behörde den Widerrufsbescheid vor seinem Erlaß gebilligt. Daß ihn die unzuständige Behörde erlassen hat, ist daher für das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. BGH NJW 1972, 634, 635 [BGH 10.12.1971 - RiZ (R) 4/71]). Infolgedessen kann auf sich beruhen, ob das gerichtliche Verfahren schon vor Erlaß des Widerspruchsbescheids entsprechend §§ 75, 76 VwGO zulässig war, wie in dem angefochtenen Urteil ohne nähere Begründung angenommen wird.

18

III.

Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Landgerichtspräsident seine Verfügung vom 6. Februar 1970 ganz und die vom 13. Juli 1970 zum Teil aufgehoben. Gleichwohl hält das Bayerische Dienstgericht für Richter - München das Prüfungsverfahren auch insoweit für zulässig, als der Antrag sich gegen die aufgehobenen Maßnahmen richtet. Es bejaht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung des Gerichts über die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Dienstaufsichtsbehörde teile nicht die Ansicht des Antragstellers über das Recht, der Presse Auskünfte zu geben. Sie habe auch nicht entschieden, ob sie in gleichgelagerten Fällen eine ähnliche Verfügung wie die vom 6. Februar 1970, wenn auch unter Beachtung der Formvorschriften, für zulässig erachte. Da für den Antragsteller die Klärung dieser Fragen für die Zukunft durchaus reale Bedeutung gewinnen könne, habe er ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung.

19

Richtig ist, daß trotz Aufhebung oder Rücknahme einer Maßnahme der Dienstaufsicht durch die Behörde ein dienstgerichtliches Prüfungsverfahren (§ 78 Nr. 4 e DRiG) zulässig sein kann. Aber nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung verlangen, daß die aufgehobene Maßnahme unzulässig gewesen sei (BGHZ 52, 287, 294). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung.

20

Wie das Dienstgericht des Bundes a.a.O. ausgeführt hat, setzt die außergerichtliche Erledigung eines Streits darüber, ob eine Dienstaufsichtsmaßnahme mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist, nicht das Eingeständnis des Dienstvorgesetzten voraus, daß dies möglicherweise nicht der Fall sei. Die Erledigung kann auch dadurch eintreten, daß die Dienstaufsichtsbehörde die angegriffene Maßnahme aufhebt. Ihre Gründe dafür braucht sie nicht anzugeben. Eine Verpflichtung dazu ergibt sich auch nicht aus § 73 Abs. 3 VwGO, wenn, wie hier, mit der Aufhebung einem darauf gerichteten Antrag - zum Teil - entsprochen wird. Im Umfang der Aufhebung sind die Maßnahmen ersatzlos weggefallen. Dadurch ist insoweit der Streit um ihre Zulässigkeit gegenstandslos geworden und erledigt. Diese Wirkung hängt nicht davon ab, daß die Behörde alle vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren und vor Gericht gegen die Zulässigkeit der Maßnahmen angeführten Gründe als berechtigt anerkennt. Gegenstand des gerichtlichen Prüfungsverfahrens nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 e DRiG, Art. 46 Abs. 1 Nr. 4 e BayRiG sind nicht Auffassungen oder Behauptungen der Beteiligten, sondern die Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen. Infolgedessen wird durch deren ersatzlose Aufhebung das gerichtliche Prüfungsverfahren gegenstandslos. Das für seine Weiterführung erforderliche berechtigte Interesse kann allerdings gegeben sein, wenn die Behörde an einer Rechtsauffassung festhält, die den aufgehobenen Maßnahmen zugrunde liegt. Daraus allein ergibt sich jedoch unter den hier vorliegenden Umständen kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der aufgehobenen Maßnahmen.

21

Den Maßnahmen des Landgerichtspräsidenten liegt ebenso wie der Stellungnahme des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren die Auffassung zugrunde, daß die Erteilung von Auskünften an die Presse, von gewissen Ausnahmen abgesehen, keine richterliche Tätigkeit sei, daß der Richter dabei vielmehr in dienstaufsichtlich nachprüfbarer Weise den Bestimmungen des Beamtenrechts und des § 4 BayPrG unterliege und insbesondere die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu beachten habe. Darauf ist der Antragsteller in dem aufrecht erhaltenen Teil der Verfügung vom 13. Juli 1970 "zur künftigen Klarstellung der Rechtslage" hingewiesen worden. Der Antragsteller ist grundsätzlich anderer Auffassung. Dies ist der Kern des Streits der Beteiligten. Davon, ob die eine oder die andere Auffassung zutrifft, hängt die Entscheidung ab, ob der aufrecht erhaltene Teil der Verfügung vom 13. Juli 1970 im Sinne der §§ 26, 83, 87 Abs. 4 DRiG, Art. 70 Abs. 4 BayRiG unzulässig ist. Nachdem die Dienstaufsichtsbehörde einen Teil ihrer Maßnahmen gerade wegen möglicher Formverstöße aufgehoben hat, ist nicht anzunehmen, daß sie vergleichbare Maßnahmen in dieser oder ähnlicher Form wiederum erlassen wird. Dem bei dieser Sachlage anzuerkennenden Interesse des Antragstellers an der Klärung der Rechtsstellung des Richters, insbesondere des Ermittlungsrichters, bei der Erteilung von Auskünften an die Presse genügt die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit des aufrecht erhaltenen Teils der Verfügung vom 13. Juli 1970.

22

Der Antrag, die Unzulässigkeit der aufgehobenen Maßnahmen festzustellen, ist somit wegen Fehlens eines berechtigten Interesses an einer solchen Feststellung unzulässig. Aus diesem Grunde bleibt insoweit die Revision des Antragstellers ohne Erfolg.

23

IV.

Soweit den Antrag sich gegen den aufrecht erhaltenen Teil der Verfügung vom 13. Juli 1970 richtet, hält das Bayerische Dienstgericht München ihn für unbegründet. Die angegriffene Maßnahme sei zulässig und sachlich berechtigt. Sie habe keine richterliche Tätigkeit zum Gegenstand. Auskunftserteilung an die Presse über ein schwebendes Ermittlungsverfahren sei zwar eine dienstliche Angelegenheit, hänge aber weder unmittelbar noch mittelbar mit der richterlichen Tätigkeit zusammen. Richterliche Tätigkeit sei nur die Entscheidung, ob und was bekannt gegeben werden dürfe. Die Mitteilung an die Presse selbst habe mit der Tätigkeit des Richters nichts zu tun, sie sei eine reine Verwaltungsangelegenheit. Die Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen sei daher nicht eingeschränkt, sie richte sich vielmehr nach den in Art. 2 BayRiG für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmungen des Beamtenrechts. Die Presse besitze gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft; als Anspruchsverpflichteter sei durch das Presserecht zulässigerweise der Behördenleiter oder sein Beauftragter bestimmt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 4 BayPrG). Daß nach richterlicher Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß in einem anhängigen Verfahren der Presse überhaupt Auskunft erteilt werden könne, die Unterrichtung der Presse durch den Behördenvorstand und nicht durch den Richter erfolge, berühre weder die Stellung des Richters noch den Auskunftsanspruch der Presse nach Umfang und Wirksamkeit. Auch im Bereich der Gerichtsbarkeit sei ein Interesse des Staates, die Unterrichtung der Presse nicht dem einzelnen Richter zu überlassen, nicht zu verkennen. Der Behördenvorstand sei insoweit nicht nur Bote, er habe für die Presseerklärung die Verantwortung zu übernehmen. Damit sei gewährleistet, daß nochmals eine Abwägung der vielfach widerstreitenden Interessen sowie eine Prüfung der Tragweite und Auswirkung der Presseinformation erfolge, zugleich aber auch der Anspruch der Presse auf Auskunft, soweit zulässig, verwirklicht oder zumindest darauf hingewirkt werde. Für die Meinung des Antragstellers, die Geheimhaltungsvorschriften würden hier mißbraucht, um Ereignisse, die durchaus zur Veröffentlichung geeignet seien, zu verdecken, fehle jeder Anhaltspunkt. Der Schlußsatz der Verfügung vom 13. Juli 1970, daß der Richter, soweit er im Einzelfall zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse berechtigt sei, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten habe, bedürfe hinsichtlich seiner Richtigkeit keiner Begründung. Der Landgerichtspräsident habe auch einen berechtigten Anlaß gehabt, gegenüber dem Antragsteller die Rechtslage für die Zukunft in der Form eines Hinweises klarzustellen. Der Landgerichtspräsident habe nach dem Inhalt des Berichts in den "Nürnberger Nachrichten" vom 28. Januar 1970 davon ausgehen müssen, daß der Antragsteller durch Auskünfte über ein schwebendes Ermittlungsverfahren, die sich nicht auf offenkundige oder belanglose Tatsachen beschränkt hätten, seine Dienstpflicht nicht eingehalten habe. Er habe nicht unterstellen können, der Verfasser des Berichts habe wissentlich unrichtig den Antragsteller als einen seiner Informanten genannt. Dafür seien auch bisher keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, zumal der Antragsteller jetzt mindestens einräume, mit dem Verfasser über das Ermittlungsverfahren gesprochen zu haben. Infolgedessen sei der Landgerichtspräsident nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, auf die Beachtung der Vorschriften hinzuwirken. Ihm habe sich die Befürchtung aufdrängen müssen, der Antragsteller könne auch in Zukunft in schwebenden Verfahren Auskünfte an die Presse geben. Auf die Rechtslage hinzuweisen, sei insoweit das geeignetste und mildeste Mittel gewesen. Die damit in gewisser Weise zusammenhängende Kritik habe der Landgerichtspräsident nicht unzulässig ausgedehnt. Er habe sich darauf beschränkt, "zur künftigen Klarstellung der Rechtslage" den Inhalt der bestehenden Vorschriften wiederzugeben. Auch der Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sei gerade im Zusammenhang mit der Unterrichtung der "Nürnberger Nachrichten" veranlaßt und nach der Form gerechtfertigt. Einerseits habe der Antragsteller in seinem Schreiben an die "Passauer Neue Presse" vom 23. Juli 1969 und mit seiner Bemerkung am 30. Dezember 1969 gegenüber einem ihrer Redakteure Auskünfte verweigert. Andererseits sei davon auszugehen gewesen, daß er die "Nürnberger Nachrichten" unterrichtet habe. Infolgedessen habe der Landgerichtspräsident damit rechnen müssen, daß sich der Antragsteller auch bei berechtigter Auskunftserteilung an die Presse nicht an den Grundsatz der Gleichbehandlung halten würde. Daß der Hinweis auf diesen Grundsatz eine nachträgliche Schelte für die Verweigerung der Auskunft gegenüber der "Passauer Neue Presse" darstelle, sei weder dem Wortlaut der Verfügung noch dem Zusammenhang zu entnehmen.

24

Dem ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen.

25

Die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG gilt nicht nur dem Rechtsspruch selbst, sondern auch zahlreichen richterlichen Entscheidungen, die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen, weil sie nicht selbst zum Inhalt des Rechtsspruchs gehören, sondern ihn erst vorbereiten oder ihm nachfolgen (vgl. Schmidt-Räntsch DRiG § 25 Anm. 8; Gerner/Decker/Kauffmann DRiG § 26 Anm. 5; BGHZ 42, 163, 169). Zu diesem Bereich gehören auch andere Aufgaben, die dem Richter kraft Gesetzes als richterliches Geschäft zugewiesen sind (BGHZ 46, 147, 148/149). Maßnahmen der Dienstaufsicht, die diesen Bereich betreffen, berühren grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit und werden vom Gesetz nur ausnahmsweise dann als mit dieser vereinbar abgesehen, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halten und sachlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BGHZ 42, 163, 171 f; 47, 275, 286; 51, 280, 285; 363, 367). Berührt die Maßnahme nicht diesen Bereich, in dem der Richter sachlich unabhängig ist, dann kann sie gleichwohl unzulässig sein, wenn sie fehlerhaft ist und den Richter in seiner persönlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. BGHZ 51, 363, 369, 370).

26

Die hier angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht betrifft nicht den Tätigkeitsbereich, für den Art. 97 Abs. 1 GG dem Richter die sachliche Unabhängigkeit garantiert und in dem deswegen Dienstaufsichtsmaßnahmen grundsätzlich unzulässig sind.

27

Wie das Dienstgericht München festgestellt hat, ist die Maßnahme ausgelöst worden durch einen Zeitungsbericht, in dem u.a. der Antragsteller als Informant für Vorgänge in einem Ermittlungsverfahren genannt wurde. Die Maßnahme befaßt sich nur allgemein mit den Vorschriften, die ein Richter bei Auskünften an die Presse zu beachten habe, und mit der Dienstaufsicht, der er dabei unterstehe. Es geht hier somit nicht etwa darum, ob eine Dienstaufsichtsbehörde zur Unterrichtung der Presse sich über den Kopf des Richters hinweg Einblick in die Akten eines schwebenden Verfahrens verschaffen oder von dem Richter Auskünfte über ein solches Verfahren verlangen kann. Zu entscheiden ist hier nur, ob ein Richter bei Mitteilungen an die Presse insbesondere die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Schweigepflicht und über den Verkehr mit der Presse beachten muß und insoweit der Dienstaufsicht untersteht oder aber an diese Vorschriften nicht gebunden und sachlich unabhängig ist.

28

Bei der Herausgabe von Mitteilungen an die Presse hat der Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Schweigepflicht und über den Verkehr mit der Presse zu beachten. Nach Art. 69 BayBG, der insoweit mit § 39 BRRG (§ 71 Abs. 1 Satz 1 DRiG) nahezu wörtlich übereinstimmt, hat der Beamte über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten darf der Beamte über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Auskünfte an die Presse erteilt nach Art. 72 BayBG der Vorstand der Behörde oder die von ihm bestimmte Person. Dies korrespondiert mit § 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG, wonach die Presse ihr Recht auf Auskunft nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend machen kann. Die Art. 69 und 72 BayBG gelten gemäß Art. 2 Art. 1 BayRiG für die Richter im Dienst des Freistaates Bayern entsprechend. Weder das Deutsche noch das Bayerische Richtergesetz bestimmen insoweit etwas anderes. Auch die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG schließt die entsprechende Anwendung der Art. 69 und 72 BayBG auf Richter nicht aus. Die Herausgabe von Mitteilungen an die Presse zum Zwecke der Berichterstattung über anhängige Verfahren dient nicht der Rechtsfindung. Sie bereitet den Rechtsspruch weder vor noch gehört sie zu seiner Ausführung. Das gleiche gilt für die Schweigepflicht und die Entscheidung darüber, ob der Richter in Einzelfall von ihr entbunden werden kann. Es widerspricht daher nicht der Stellung des Richters als Organ der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, 97 Abs. 1 GG), daß das Gesetz Mitteilungen an die Presse und die Entbindung von der Schweigepflicht nicht ihm als richterliche Aufgabe, sondern Verwaltungsstellen, nämlich dem Behördenvorstand (Art. 72 BayBG) und dem Dienstvorgesetzten (Art. 69 Abs. 2 BayBG), als Verwaltungsaufgabe zuweist.

29

Mit Zweckmäßigkeitserwägungen, wie sie der Antragsteller vorbringt, läßt sich die Verbindlichkeit der gesetzlichen Regelung nicht bezweifeln. Es geht hier nicht nur um eine möglichst schnelle Berichterstattung. Berührt werden darüber hinaus allgemeine staatliche Belange sowie Rechte und Interessen von Verfahrensbeteiligten, die gegeneinander abzuwägen sind. Besonders deutlich ist dies im Ermittlungsverfahren. Hier sind nicht nur berechtigte Geheimhaltungsinteressen von Beschuldigten und Zeugen zu berücksichtigen, sondern auch Belange der Strafverfolgungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft ist der Herr des Ermittlungsverfahrens (§§ 158 ff StPO). Der Richter nimmt nur, regelmäßig auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§§ 162, 165, 167 StPO), einzelne Ermittlungshandlungen vor und entscheidet nach §§ 112 ff StPOüber Anordnung, Aussetzung, Fortdauer, Vollzug und Aufhebung der Untersuchungshaft.

30

Der Richter ist somit nach den entsprechend anzuwendenden beamtenrechtlichen Bestimmungen (hier Art. 2 Abs. 1 BayRiG, Art. 69 BayBG) verpflichtet, auch über die ihm bei seiner richterlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten zu schweigen. Die Grenzen dieser Pflicht ergeben sich aus Art. 69 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BayBG sowie aus den Vorschriften über die Öffentlichkeit bestimmter Verfahren oder Verfahrensabschnitte (z.B. §§ 169, 173 GVG). Erklärungen, auch gegenüber der Presse, über Angelegenheiten, die Gegenstand der Schweigepflicht sind, dürfen nur mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten abgegeben werden (Art. 69 Abs. 2 BayBG). Auskünfte an die Presse über anhängige Verfahren erteilt der Vorstand der Behörde oder die von ihm bestimmte Person (Art. 72 BayBG). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die oberste Dienstaufsichtsbehörde (Art. 38 Abs. 1 Nr. 1 BayAGGVG), hat in seiner Bekanntmachung vom 10. Dezember 1956 (BayBS VJu I S. 241; teilweise neu gefaßt durch Bekanntmachung vom 2. Juni 1965 - BayJM Bl. S. 64) die Auskunftserteilung an die Presse näher geregelt und die dafür zuständigen Stellen bestimmt.

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Gemäß § 4 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden grundsätzlich ein Recht auf Auskunft. Die einzelnen Presseorgane sind im Rahmen dieser Bestimmung gleich zu behandeln. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs darf nicht von dem persönlichen Verhältnis dessen, der die Auskunft gibt, zu dem jeweiligen Presseorgan abhängig gemacht werden. Dies hat auch ein Richter zu beachten, wenn er im Einzelfall berechtigt ist, die Presse zu unterrichten, oder eine solche Berechtigung in Anspruch nimmt.

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Die Beachtung dieser Vorschriften zu überwachen und auf ihre Einhaltung hinzuwirken, ist Aufgabe der Dienstaufsichtsbehörden (Art. 38, 39 BayAGGVG). Da die Dienstaufsicht insoweit keine richterliche Tätigkeit betrifft, unterliegt sie, was den Inhalt ihrer Maßnahmen angeht, nicht den Beschränkungen des § 26 Abs. 2 DRiG.

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Diese Rechtslage hat der Landgerichtspräsident in dem aufrechterhaltenen Teil seiner Verfügung vom 13. Juli 1970 wie auch in seinem Widerspruchsbescheid vom 4. August 1971 zutreffend, wenn auch nur summarisch, dargelegt. Die Vorschriften, aus denen sie sich ergibt und die auch die Grenzen der Schweigepflicht bestimmen, sind in der Verfügung angegeben. Daß alles, was ein Richter dienstlich erfährt, der Schweigepflicht unterliege, hat der Landgerichtspräsident offensichtlich nicht angenommen.

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Ein zutreffender Hinweis auf die Rechtslage zu zukünftiger Beachtung überschreitet die Befugnisse der Dienstaufsicht jedenfalls dann nicht, wenn er den richterlichen Tätigkeitsbereich, dem die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG gilt, weder unmittelbar noch mittelbar berührt. Für eine solche Berührung fehlt nach dem Inhalt der Maßnahme und nach den sonstigen Feststellungen des Dienstgerichts München jeder Anhalt. Keinen Bedenken begegnet auch die tatrichterliche Feststellung, daß nichts auf einen Mißbrauch der Geheimhaltungsvorschriften hindeutet.

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Die Maßnahme war und ist auch in übrigen gerechtfertigt. Deswegen kann offenbleiben, ob jeder Fehler zur Feststellung ihrer Unzulässigkeit durch das Dienstgericht führen müßte.

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Der Landgerichtspräsident hatte insbesondere einen hinreichenden Anlaß zu seiner Maßnahme. Weder das Dienstgericht München noch der Landgerichtspräsident haben festgestellt oder unterstellt, daß der Antragsteller alle Auskünfte, die ihm nach dem Zeitungsbericht vom 28. Januar 1970 zugeschrieben werden könnten, dem Verfasser dieses Berichts gegeben habe. Sie haben über den Inhalt des Gesprächs, das der Antragsteller mit dem Reporter geführt hatte, keine Feststellungen getroffen. Solcher Feststellungen bedurfte es auch nicht, weil die angefochtene Maßnahme nicht mehr ist als ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Rechtslage zur künftigen Klarstellung. Als Anlaß dafür reicht es aus, daß auf Grund des Zeitungsartikels anzunehmen war und ist, daß der Antragsteller, möglicherweise unter Mißachtung seiner Schweigepflicht und des Art. 72 BayBG, sich gegenüber dem Reporter über das Ermittlungsverfahren geäußert habe. Dies hat der Tatrichter fehlerfrei festgestellt. Darüber hinausgehende Ermittlungen wären allenfalls dann veranlaßt gewesen, wenn der Antragsteller bestimmte Behauptungen über den Inhalt seines Gesprächs mit dem Reporter aufgestellt hätte, die ergeben könnten, daß er seine Schweigepflicht nicht mißachtet habe. Er hat jedoch nur vorgetragen, daß er mit dem Reporter über das Ermittlungsverfahren gesprochen habe. Angaben zum Inhalt des Gesprächs hat er verweigert. Auf die Feststellungen, die der Antragsteller vermißt, kommt es somit nicht an.

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Berechtigt war auch der Hinweis darauf, daß die Auskunftserteilung an die Presse nicht von dem persönlichen Verhältnis zu dem jeweiligen Presseorgan abhängig gemacht werden darf. Dazu hatte der Antragsteller mit seinem gegensätzlichen Verhalten gegenüber zwei verschiedenen Zeitungen hinreichend Anlaß gegeben, wie das Dienstgericht München zutreffend ausgeführt hat. Daß das Verhalten des Antragstellers in dem einen Fall Gegenstand einer für erledigt erklärten Dienstaufsichtsbeschwerde gewesen war, stand seiner Berücksichtigung hier nicht entgegen. Unzutreffend ist die Meinung des Antragstellers, hier greife "das Verfassungsverbot der Doppelahndung (Art. 103/III GG)" ein. Dies kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Verhalten des Antragstellers, das Anlaß der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn gewesen war, bisher zu keiner Entscheidung der Dienstaufsichtsbehörde gegenüber dem Antragsteller geführt hat. Es ist nicht geahndet worden und wird auch jetzt ebensowenig geahndet wie sein Gespräch mit dem Mitarbeiter der "Nürnberger Nachrichten". Die Dienstaufsichtsbehörde hat lediglich die Tatsache, daß der Antragsteller in dem Bericht dieser Zeitung neben Staatsanwälten und Rechtsanwälten als Informant über Vorgänge in einem Ermittlungsverfahren genannt ist, zum Anlaß genommen, um den Antragsteller zur künftigen Klarstellung der Rechtslage auf die einschlägigen Bestimmungen hinzuweisen.

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Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, der Landgerichtspräsident habe dem Hinweis dadurch die zu seiner Rechtswirksamkeit erforderliche tatsächliche Begründung entzogen, daß er die Verfügung vom 13. Juli 1970 im übrigen und die vom 6. Februar 1970 ganz aufgehoben hat. Die angefochtene Maßnahme hat durch den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 4. August 1970 ihre endgültige Gestalt bekommen. Durch diesen Bescheid sind die früheren Maßnahmen zum Teil aufgehoben, zum Teil aufrecht erhalten worden. Er enthält auch den Sachverhalt, der den Landgerichtspräsidenten zu seinen Maßnahmen veranlaßt hat und der dem Antragsteller ohnehin bekannt war.

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V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 DRiG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Scharpenseel
Kreft
Loesdau
Mayer
Dr. Thumm