Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1973, Az.: 1 StR 55/73
Rangverhältnis verschiedener Dienstgeschäfte eines Richters der mehreren Spruchkammern angehört; Erfordernis einer Regelung des Rangverhältnisses durch einen Geschäftsverteilungsplan; Festsetzung des Rangverhältnisses durch den Präsidenten; Vorliegen eines echten Verhinderungsfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 55/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 16.06.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 163 - 164
- MDR 1973, 599 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1291 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Notzucht
Prozessführer
Maurer Wilhelm M. aus K., dort geboren am ... 1949, zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so hat grundsätzlich schon der Geschäftsverteilungsplan das Rangverhältnis der verschiedenen Dienstgeschäfte zu regeln. Ist dies ausnahmsweise nicht geschehen, weil das zeitliche Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben nicht zu erwarten war, so hat im Kollisionsfall der Präsident des zuständigen Gerichts zu bestimmen, welche Tätigkeit vorgeht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel
in der Sitzung vom 27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 16. Juni 1972, soweit er nicht freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande sowie wegen versuchter Notzucht in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Gewaltunzucht und wegen Gewaltunzucht in einem weiteren Falle zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
Die Revision rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts. Sie beanstandet, daß Landgerichtsrat L. sowohl ständiges Mitglied der Jugendkammer wie der 5. Strafkammer gewesen sei und am Tage der Verhandlung der Jugendkammer als Vorsitzender der 5. Strafkammer tätig geworden sei. Ein echter Verhinderungsfall habe nicht vorgelegen.
Das Gesetz läßt es zwar zu, daß ein Richter zum Mitglied mehrerer Spruchkörper bestimmt wird (§§ 63, Abs. 1 Satz 2, 117 GVG aF; § 21 e Abs. 1 Satz 4 GVG nF; zu den Voraussetzungen vgl. BVerfGE 17, 294, 300). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muß damit gerechnet werden, daß im Ausnahmefall Rechtsprechungsaufgaben beider Kammern (Senate) zeitlich zusammentreffen, so daß sie nicht mehr zugleich vom selben Richter wahrgenommen werden können. Da der gesetzliche Richter von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmt sein muß (vgl. BVerfG a.a.O.), wird in diesem Zusammenhang bereits der Geschäftsverteilungsplan zu regeln haben, welche Aufgabe vorrangig zu erfüllen ist. Ist das - wie hier - unterblieben, weil in der Regel eine Kollision nicht zu erwarten ist, so darf die Entscheidung darüber, welche Tätigkeit vorgeht, nicht in das Ermessen des betroffenen Richters gestellt werden. Da in der Regel keines der zusammentreffenden Dienstgeschäfte einen in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang genießt, hat vielmehr der Präsident des zuständigen Gerichts auf Grund pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen, von welcher Aufgabe der überlastete Richter zu befreien ist, damit er die andere erfüllen kann (vgl. BGHSt 18, 162, 163; 21, 174, 175).
Mangels einer Entscheidung des Landgerichtspräsidenten lag eine rechtlich wirksame Verhinderung von Landgerichtsrat L. nicht vor. Daher war die Jugendkammer in der Verhandlung gegen den Angeklagten nicht ordnungsgemäß besetzt. Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen (§ 338 Nr. 1 StPO), ohne daß auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist.
zugleich für die Herrn RiBGH Pikart und Dr. Woesner, die wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert sind zu unterschreiben.
Loesdau
Zipfel