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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1973, Az.: 5 StR 63/73

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mittäterschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1973
Aktenzeichen
5 StR 63/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Mord u.a.

Prozessführer

1. Berufslose Heidemarie S. aus B., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Kraftfahrzeugmechaniker Dieter J. aus B., dort geboren am ... 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft

Sonstige Beteiligte

D. u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 20. März 1973
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. Oktober 1972 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

    Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision der Angeklagten S. wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Angeklagten S. zu entscheiden hat.

Gründe

1

1.

Die Verurteilung des Angeklagten J. wegen gemeinschaftlichen Raubes läßt keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

2

2.

Dagegen kann der Schuldspruch gegen die Angeklagte S. nicht aufrechterhalten werden. Sie ist nach den Feststellungen nicht Mittäterin des von der Mitangeklagten D. unmittelbar begangenen Mordes gewesen. Denn sie hat die vom ursprünglichen Tatplan abweichende Tötung des Rentners M. erst zu einer Zeit gebilligt, als das Opfer - möglicherweise - bereits tödlich getroffen war. Daß die weiteren Schläge, welche die Mitangeklagte D. gegen das Opfer geführt hat, oder das Drücken mit dem Kissen den Eintritt des Todes beschleunigt haben, hat das Schwurgericht nicht sicher feststellen können (UA S. 32/33). Es bleibt daher auch offen, ob die Beschwerdeführerin durch die ihr zurechenbare Mitwirkung am Tatgeschehen den Tod des Opfers irgendwie gefördert und damit den tatbestandsmäßigen Erfolg mit verursacht habe. Ohne einen solchen für die Ausführung der Tat ursächlichen Beitrag kann die Beschwerdeführerin nicht Mittäterin sein.

3

Ob sie dadurch einen Mordversuch begangen hat, daß sie nach der Mitangeklagten D. auch selbst das Kissen M. für einen kurzen Moment auf das Gesicht drückte (UA S. 30), geht aus den bisherigen Feststellungen nicht hervor.

4

Die Aufhebung des Schuldspruchs erfaßt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes (§§ 249, 251, 47 StGB). Insoweit wird das neu entscheidende Schwurgericht zu beachten haben, daß dem Mittäter eines Raubes die tödlichen Folgen der Handlung eines Tatgenossen nur zugerechnet werden können, wenn er diese Handlung - zumindest bedingt - gewollt hat (BGH NJW 1973, 377).

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Herrmann
Schuster