Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1973, Az.: 5 StR 57/73
Täuschung bei Anmietung einer Unterkunft; Ausnutzung eines ohne Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft abgeschlossenen Beherbergungsvertrages; Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1973
- Aktenzeichen
- 5 StR 57/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 19.10.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Hausfrau Käthe S. geborene P., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft
Sonstige Beteiligte
Tischler Hans-Dieter S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1933 in E., zur Zeit in Strafhaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und
die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster
in der Sitzung vom 13. März 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Hans Helmuth ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten Käthe S. und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten Käthe S. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. Oktober 1972 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:
- 1.
In vollem Umfange, soweit die Angeklagten Hans-Dieter S. und Käthe S. im Falle II 3 der Urteilsgründe (Hotelgaststätte "K.") verurteilt worden sind;
- 2.
in sämtlichen Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte.
Die weitergehende Revision der Beschwerdeführerin Käthe S. wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Angeklagten Käthe S. zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Soweit die Revision sich gegen die Schuldsprüche wendet, ist sie überwiegend offensichtlich unbegründet.
Durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung der Angeklagten im Falle II 3 ("Kreuz Bau").
a)
Nach den Urteilsgründen "konnte den Angeklagten eine Täuschung bereits bei Anmietung der Unterkunft nicht nachgewiesen werden", weil sie glaubten, die Hotelkosten mit einem von ihnen erwarteten Verdienst bezahlen zu können. Das Landgericht sieht die Betrugshandlung daher nur darin, "daß die Angeklagten, nachdem sich die Möglichkeit, Arbeit zu verschaffen, am 27. November 1971 zerschlagen hatte, nach wie vor die Beherbergungsleistung in Anspruch nahmen und durch dieses Verhalten schlüssig bei dem Vermieter die irrtümliche Vorstellung erweckten, sie würden die entstehenden Logisschulden auch bezahlen" (UA S. 21).
Dem tritt der Senat nicht bei.
In der bloßen weiteren Ausnutzung eines ohne Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft - also ordnungsgemäß - abgeschlossenen Beherbergungsvertrages liegt grundsätzlich noch nicht deshalb ein Betrug, weil der Hotelgast zahlungswillig oder zahlungsunfähig geworden ist. Denn die weitere Entgegennahme der vereinbarten Hotelleistung allein bedeutet noch keine "schlüssige" Vorspiegelung einer (fortbestehenden) Zahlungsfähigkeit. Betrug wäre es nur, wenn die Angeklagten nach dem 27. November 1971 - ohne Zahlungsbereitschaft - im Hotel nebenher auch noch Speisen und Getränke bestellt hätten. Solchen Bestellungen ist im allgemeinen zu entnehmen, daß der Gast fähig und willens ist, alsbald zu bezahlen. Hierzu ergeben die Feststellungen indes nichts Sicheres. Zwar ist an einer Stelle des Urteils von "Unterkunft und Beköstigung" die Rede, jedoch wird abschließend sowie bei der rechtlichen Würdigung nur vom "Hotelpreis" und von den "Logisschulden" gesprochen. In der neuen Hauptverhandlung sind daher insoweit genauere Feststellungen zu treffen.
Denn eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist auch nicht etwa darin zu erblicken, daß die Beschwerdeführerin nach dem Scheitern ihrer Hoffnung auf eine Arbeitsstelle unterlassen hat, den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren. Dazu wäre sie rechtlich nur unter besonderen Umständen verpflichtet gewesen, die hier jedoch nicht vorlagen. Weder bestand ein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Hotelinhaber noch sind besondere Vertragsvereinbarungen ersichtlich, die eine Rechtspflicht der Angeklagten zur Offenbarung ihrer Zahlungsunfähigkeit begründeten.
b)
Unklar ist bislang auch der etwaige Schuldumfang im Falle II 3. Das Landgericht spricht davon, die Angeklagten seien "einen Hotelpreis von 120,- DM schuldig" geblieben. Dies läßt besorgen, daß versehentlich das (nicht entrichtete) Entgelt für die beiden ersten Übernachtungen der strafrechtlichen Schuld zugerechnet worden ist.
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Falle II 3 der Urteilsgründe ("K.") und - gemäß § 357 StPO - die Verurteilung ihres Ehemannes im selben Falle waren daher in vollem Umfange aufzuheben.
2.
Aufzuheben waren auch die anderen - gegen beide Angeklagte verhängten - Strafen, weil sich nicht sicher ausschließen läßt, daß ihre Höhe durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt worden ist.
Die Strafen hätten übrigens auch aus folgenden Gründen nicht bestehenbleiben können:
a)
In den Zumessungsgründen bezeichnet das Landgericht es als "unerfindlich", daß die Angeklagten (vor Abreise aus Kiel) "in ihrer prekären Situation nicht die Sozialbehörden in Anspruch nahmen".
Auf S. 14 UA wird aber ausdrücklich festgestellt, der Ehemann Hans-Dieter S. sei wegen der Verfolgung einer Straftat, die zweieinhalb Jahre zurücklag, aus Kiel geflohen und habe die Beschwerdeführerin veranlaßt, ihn zu begleiten. Es ist also verständlich, jedenfalls nicht "unerfindlich", weshalb sie nicht zu den Sozialbehörden gegangen sind. Daß dieser unlösbare Widerspruch die Strafe zum Nachteile beider Angeklagter beeinflußt hat, ist nicht auszuschließen.
b)
Das Urteil hebt hervor, der Strafzweck sei "in erster Linie darin zu sehen, die Angeklagten unter Berücksichtigung der Schwere ihrer Schuld und des angerichteten Schadens möglichst lange an der Begehung neuer Straftaten zu hindern". In den Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 42 e StGB sagt das Landgericht (wie auch früher schon an anderer Stelle), "eine positive Einwirkung auf die Angeklagten erscheint zweifelhaft", deshalb könne "nur mit Freiheitsstrafen angegangen werden, die zu der Schuld und zu den Auswirkungen der Verfehlungen der Angeklagten im rechten Verhältnis stehen, ansonsten aber zum Schutz der Allgemeinheit von längerer Dauer sein müssen".
Dies und die Höhe der Strafen läßt - trotz der formelhaften Hinweise auf Schuld und Schaden - besorgen, daß der Tatrichter hier nicht von der Regel des § 13 StGB ausgegangen ist, sondern die Strafen in unzulässiger Weise auch deshalb erhöht hat, weil die Maßnahme des § 42 e StGB wegen der Art der Straftaten, zu denen die Angeklagten neigen, nicht verhängt werden durfte.
3.
In der Urteilsformel sollte nicht wiederum auf die Rückfallvoraussetzungen hingewiesen werden (BGHSt 23, 237).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Herrmann
Schuster