Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1973, Az.: I ZR 16/72
„Service-Set“
Aktivlegitimation eines klagenden Verbandes; Zugabeverbot für handeslsübliche Nebenleistungen; Zulässige Förderung von vertraglichen Hauptleistungspflichten; Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Übersteigerung der Hauptleistung; "Unentgeltliche Werbeprobe" bei Tabakerzeugnissen; Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Verletzung des Arzneimittelgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1973
- Aktenzeichen
- I ZR 16/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11419
- Entscheidungsname
- Service-Set
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.12.1971
- LG Hannover - 02.03.1971
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO
- § 1 UWG
- § 28 Abs. 1 AMG
Fundstellen
- DB 1973, 1166-1167 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 650 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Service-Set
Prozessführer
SU - i. - Autovermietung GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Joachim v. L. und Horst-Peter N., H., C.-N., M.-Ring
Prozessgegner
Landesverband der Autovermieter Ni.-B. e. V.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Georg K., Ha., G.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Bereitstellung eines Service-Sets (mit zwei Zehnpfennigstücken, einer kleinen Packung Kaugummi, drei Papiertaschentüchern, einem Erfrischungstuch, drei Zigaretten, Streichhölzern und zwei nicht rezeptpflichtigen Schmerztabletten) durch einen gewerbsmäßigen Kraftfahrzeugvermieter an seine Kunden kann eine zugaberechtlich zulässige, handelsübliche Nebenleistung darstellen.
- b)
Zur Frage einer Wettbewerbsverletzung durch einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 2. März 1971 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 seiner Satzung die Aufgabe hat, die allgemeinen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der in Niedersachsen und Bremen ansässigen Autovermieter in allen Bereichen ihrer Tätigkeit wahrzunehmen und zu vertreten. In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verband u.a. darauf hinzuwirken, daß die Angehörigen des Berufs Standes gegen unlauteren Wettbewerb und wirtschaftliche Benachteiligung von außen geschützt werden.
Die Beklagte vermietet Kraftfahrzeuge an Selbstfahrer. Seit einiger Zeit - nach dem Vortrag der Beklagten seit dem 1. Februar 1970 - findet der Kraftfahrzeugmieter in den Mietfahrzeugen folgende Teile vor bzw. erhält er diese bei Anmietung des Fahrzeugs ausgehändigt - zu Ziff. 1 und 2 nach dem Vortrag der Beklagten nur von Fall zu Fall -:
- 1.
Reisekarte Deutschland mit dem Aufdruck "SU-Autovermietung-S.-Union", in welcher die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilten Stationen der Beklagten eingezeichnet sind,
- 2.
einen 18 cm langen dicken Kugelschreiber in der Art eines Zimmermannbleistifts mit dem Aufdruck "SU-Autovermietung",
- 3.
den sog. "SU-Service-Set" in einer Klarsicht-Zelluloid- oder Kunststoff-Hülle. Darin befinden sich zwei 10-Pfennigstücke, eine kleine Packung Kaugummi, drei Papiertaschentücher, ein in Folie verpacktes Erfrischungstuch mit dem Aufdruck "SU-Autovermietung Selbstfahrer-Union", eine kleine Schachtel Lord-Extra-Zigaretten (Inhalt 3 Stück) mit dem Aufdruck "unentgeltliche Werbeprobe" und ein Briefchen Streichhölzer mit dem Aufdruck "SU-Auto Vermietung S.-...-Union"; ferner befanden sich - nach Behauptung der Beklagten: bis Anfang Dezember 1970 - zwei nicht rezeptpflichtige Quadronalschmerztabletten in der Packung.
Die Beklagte warb mit Anzeigen, die u.a. folgender Wortlaut hatten:
"a)
SU. Die Aufmerksamkeit fährt mit ...Freuen Sie sich darüber, daß SU Ihnen für unterwegs den SU-Service-Set in den Wagen gelegt hat. Und daß SU mit dem Service-Set außer an viele nützliche Kleinigkeiten auch an Zigaretten gedacht hat.
b)
SU versüßt Ihnen das Reisen. ... Ein Bonbon. Den legen wir in den SU-Service-Set. Zusammen mit vielen nützlichen Kleinigkeiten, die Ihnen das Reisen versüßen.c)
SU bringt frischen Wind in Ihre Reisepläne, ... Deshalb finden Sie in jedem SU-Wagen den SU-Service-Set. Mit lauter nützlichen Kleinigkeiten für unterwegs. Und mit einem Erfrischungstüchlein.d)
Beim Barte des Propheten:SU hat sich was einfallen lassen. ... Deshalb finden Sie jetzt in jedem SU-Wagen den SU-Service-Set. Mit lauter nützlichen Kleinigkeiten, die Ihnen das Reisen angenehmer machen.
e)
Mit SU sind Sie immer bei Groschen. ... Deshalb legen wir in jeden SU-Wagen den SU-Service-Set. Mit lauter nützlichen Kleinigkeiten für unterwegs. Und mit zwei Parkgroschen. Denn Autos werden nicht nur gefahren. Sie werden auch geparkt. Und man hat gerade eine Parklücke erwischt, fehlen die beiden Groschen - das liebe Kleingeld. Nicht bei SU-Fahrern. Die merken, daß SU weiterdenkt. Daß der SU-Service nicht bei der Wagenübergabe aufhört."
Der Kläger hält diese Werbung wie auch die Beifügung der Reisekarte, des Kugelschreibers und des Service-Sets für wettbewerbswidrig. Nach seiner Ansicht handelt es sich insoweit um eine verbotene Zugabe. Der Kläger hat weiter vorgetragen, durch den Hinweis auf nicht näher bezeichnete nützliche Kleinigkeiten, überhaupt schon durch das nicht näher definierte Wort "Service-Set" entstehe bei dem Leser ein irreführender Eindruck. Die Beifügung von Schmerztabletten sei mit dem Arzneimittelgesetz nicht vereinbar, die Beifügung von Zigaretten auch nach dem Tabaksteuergesetz unzulässig. Der Service-Set verkörpere einen Wert von rund 2,- DM, die Reisekarte einen solchen von mindestens weiteren 2,- DM und der Kugelschreiber von 1,- DM.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
- 1.
in Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodisch erscheinenden Veröffentlichungen oder anderen Werbeträgern oder in sonstiger Reklame für die von ihr betriebene Autovermietung mit dem "SU-Service-Set" zu werben,
- 2.
die von ihr an Kunden vermieteten Mietfahrzeuge mit
- a)
einer Reisekarte Deutschland,
- b)
einem Kugelschreiber mit Reklameaufdruck,
- c)
einem SU-Service-Set mit dem Aufdruck "SU-Serviceunterwegs", dieser bestehend aus
2 Quadronal-Schmerztabletten,
2 Parkgroschen
1 Packung Beech-Nut Spearmint Chewing Gura,
3 Papiertaschentüchern,
1 in Folie verpackten Erfrischungstuch mit dem Aufdruck SU-Selbstfahrer Union,
1 Päckchen Lord-Extra-Zigaretten, bestehend aus 3 Zigaretten,
1 Brief Streichhölzer mit dem Werbeaufdruck SU-Selbstfahrer Union
kostenlos auszustatten.
Die Beklagte hält ihre Werbemaßnahmen für zulässig. Die Reisekarte, so hat sie vorgetragen, werde von ihren Kunden schon deshalb benötigt, weil darauf ihre einzelnen Stationen verzeichnet seien, bei denen der Kunde das gemietete Fahrzeug wieder abliefern könne. Bei ihr herrsche das Prinzip der "Ein-Weg-Miete". Der Kunde brauche das Fahrzeug nicht bei der Station, bei der er es gemietet habe, zurückzugeben, sondern könne es an seinem Zielort oder in der Nähe seines Zielortes auf einer anderen Station wieder abliefern. Im übrigen sei von ihrer Seite aus auch nur an eine Benutzung während der Fahrt gedacht. Es werde jedoch nicht auf Rückgabe bestanden, wenn der Kunde die Karte mitnehme. Entsprechendes gelte für den von den Stationen von Fall zu Fall ausgegebenen Kugelschreiber. Der Inhalt des Service-Sets sei nur für bestimmte Bedarfs- und Notfälle vorgesehen. Es sei auch nur an Benutzung einzelner Gegenstände daraus gedacht. Tatsächlich werde der Inhalt des Service-Sets auch von Kunden keineswegs etwa immer ge- oder verbraucht oder ganz oder teilweise mitgenommen. Bei dem Autovermietungsgeschäft handele es sich um ein sehr komplexes Geschäft. Dazu gehöre nicht nur die Überlassung eines Fahrzeuges in einem verkehrssicheren Zustand, sondern auch die Vorsorge für solche die Fahrbereitschaft und die Konzentrationsfähigkeit des Mieters erhaltende Gegenstände, die ein sorgfältiger Autofahrer auch in seinem eigenen Wagen stets bei sich führe. Die Überlassung der im Klagantrag genannten Gegenstände sei daher ein Teil ihrer eigentlichen Leistung, nicht aber eine Zugabe. Der Wert des Service-Sets belaufe sich einschließlich der Klarsichtpackung auf etwa 1,- DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Anträgen zu 1 (Werbung) und 2c) (SU-Service-Set) stattgegeben. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers nach §§ 2 Abs. 1 ZugabeVO und 13 Abs. 1 UWG ohne Rechtsverstoß bejaht. Es hat sich die Auslegung der Satzung des Klägers durch das Landgericht zu eigen gemacht, nach der der satzungsgemäße Verbandszweck sich nicht darauf beschränke, die Angehörigen des Berufsstandes gegen unlauteren Wettbewerb durch Angehörige eines anderen Berufsstandes (wie etwa Spediteure oder Kraftdroschkeninhaber) zu schützen; vielmehr würden auch Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Angehörigen desselben Berufsstandes der Autovermieter erfaßt. Diese Auslegung der Satzung des Klägers, die über einen OLG-Bezirk hinausgehend Anwendung findet, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus der Aufgabenstellung, darauf hinzuwirken, daß die Angehörigen des Berufsstandes gegen unlauteren Wettbewerb und wirtschaftliche Benachteiligung von außen geschützt werden sollen, läßt sich nicht zwingend eine Beschränkung im Vorgehen allein gegen Verbandsaußenseiter entnehmen. Für eine solche bei einschlägigen Berufsverbänden kaum übliche Beschränkung ist auch sonst kein Anhaltspunkt in der Verbandssatzung erkennbar. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Beklagte eine völlige Verbandsaußenseiterin ist, wie das Landgericht gemeint hat, oder ob die Beklagte - wie sie unter Beweis gestellt hat - einem anderen Landesverband angehört, der zusammen mit dem Kläger demselben Dachverband zugehört. Die vorliegende Rechtsverfolgung liegt danach noch im Rahmen des satzungsgemäßen Verbandszwecks, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Aktivlegitimation des Klägers bejahen konnte.
II.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die unentgeltliche Bereitstellung des SU-Service-Sets als verbotene Zugabe angesehen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Bereitstellung des Service-Sets gehöre nicht mehr zur vertraglichen Hauptleistung, nämlich der Gebrauchsgewährung an dem vermieteten Kraftfahrzeug. Vielmehr biete die Beklagte neben ihrer Hauptleistung - um diese zu fördern - ihren Mietkunden an, sich des zur Verfügung gestellten Service-Sets im Bedarfsfall ganz oder teilweise zu bedienen. Das unterliege aber dem Zugabeverbot. Auf eine der Ausnahmen von diesem Verbot könne sich die Beklagte nicht stützen. Der Service, der als Ganzes zu beurteilen sei, könne nicht mehr als geringwertige Kleinigkeit angesehen werden. Es handle sich auch nicht um handelsübliches Zubehör, da der Service-Set für die wirtschaftliche Funktionsweise des Fahrzeugs ohne jede Bedeutung sei. Der Service-Set sei auch keine handelsübliche Nebenleistung; die Hauptleistung bestehe nicht - wie etwa bei der Bundesbahn oder den Luftfahrtgesellschaften - in einer Beförderungsleistung, sondern lediglich in der Gebrauchsgewährung des vermieteten Fahrzeugs.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
III.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Zugabe etwas von der Hauptleistung Verschiedenes ist. Für die danach im Hinblick auf den Vertragsinhalt erforderliche Abgrenzung kommt es aber, wie das Berufungsgericht übersehen hat, entscheidend auf die Verkehrsauffassung an (vgl. BGHZ 11, 274, 276 - Orbis-Reisemarken; BGH GRUR 1963, 322, 324 - Mal- und Zeichenschule). Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet. Ob dem Berufungsgericht hier zu folgen ist, das - abweichend vom Landgericht - den Service-Set als eine von der Hauptleistung getrennte, besondere Nebenleistung beurteilt hat, kann dahingestellt bleiben. Auch als besondere Nebenleistung unterliegt der Service-Set nicht dem Zugabeverbot.
2.
Nach § 1 Abs. 2 d ZugabeVO gilt das Zugabeverbot nicht für handelsübliche Nebenleistungen. Nebenleistungen in diesem Sinne sind außerhalb des Hauptvertrages stehende, zusätzliche Leistungen, auf die der Vertragspartner keinen Anspruch hat, die aber gleichwohl nach der Verkehrsauffassung geeignet sind, die Hauptleistung sachlich zu fördern. Dabei darf der Begriff der Nebenleistung nicht zu eng verstanden werden (BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz); das wie auch die Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung hat das Berufungsgericht verkannt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dient der SU-Service-Set der Förderung der Hauptleistung der Beklagten; es handelt sich, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang weiter festgestellt hat, um für das Reisen mit dem Mietwagen nützliche Dinge, die von den Kunden auch als solche erkannt und geachtet werden. Damit wird die Bereitstellung des SU-Service-Sets zwar noch nicht zu einer für die wirtschaftliche Funktion des Fahrzeugs bedeutungsvollen Leistung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Das schließt jedoch noch nicht aus, daß dadurch die Hauptleistung in ihrer Zweckbestimmung gefördert wird. Eine sachgerechte und zweckdienliche Leistungsverbesserung ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, nicht nur durch eine technische Verbesserung des vermieteten Fahrzeugs möglich, sondern auch durch eine Förderung in der Bedienung des Fahrzeugs und in der Erhaltung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers. Wenn die Beklagte hierfür ihren SU-Service-Set bereitstellt, so wird das vom Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch als eine sachgerechte Förderung der Hauptleistung angesehen. Der SU-Service-Set enthält nach der Verkehrsauffassung für den Fahrbetrieb nützliche Dinge, die zwar nicht ständig benötigt werden, für die aber unterwegs jederzeit ein plötzlicher Bedarf auftreten kann, so daß auch Privatwagen häufig vorsorglich mit entsprechenden Dingen ausgestattet werden, wie bereits das Landgericht im einzelnen dargelegt hat. Dabeiist weiter von Bedeutung, daß die fraglichen Gegenstände im SU-Service-Set nicht schlechthin dem Kunden überlassen werden, sondern - ähnlich dem üblichen Hotel-, Bahn- und sonstigen Reise-Service mit Handtuch, Seife u. ä. - ihm lediglich für Bedarfsfälle bereitgestellt werden. Daß die Beklagte, um einen unnötigen Aufwand und überflüssige Weiterungen zu vermeiden, sich bei der Rückgabe des Mietwagens nicht darum bekümmert, ob der Inhalt des SU-Service-Sets ganz oder teilweise verbraucht worden ist, ist insoweit ohne entscheidende Bedeutung.
Wie bereits das Landgericht im einzelnen ausgeführt hat, kann auch der Inhalt des SU-Service-Sets insoweit nicht beanstandet werden. Er hält sich noch im Rahmen seiner Zweckbestimmung als sachgerechte Förderung der Hauptleistung. Parkgroschen sind bei den gegenwärtigen Verkehrs- und Parkverhältnissen, die in den Stadtzentren häufig nur ein Parken an Parkuhren zulassen, eine zweckdienliche Erleichterung der Mietwagenbenutzung. Erfrischungs- und Papiertaschentücher sind schon wegen der bei der bloßen Wagenbenutzung möglichen Verschmutzungen notwendig. Kaugummi und Zigaretten können geeignet sein, den Fahrer frisch zu halten; auch die Zweckmäßigkeit von Schmerztabletten läßt sich nicht in Abrede stellen, zumal sie häufig - wenn auch nicht zwingend (vgl. § 35 h StVZO) - zum Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen gehören.
Die Bereitstellung des SU-Service-Sets als Nebenleistung ist im Sinne des § 1 Abs. 2, d ZugabeVO als handelsüblich anzusehen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ähnliche Nebenleistungen im Hotelgewerbe sowie im Bahn-, Flugzeug- und sonstigen Reiseservice üblich sind. Wenn es gleichwohl die Handelsüblichkeit für die hier in Frage stehende Nebenleistung verneint hat, so hat es zu eng auf den Unterschied abgestellt zwischen der von Bundesbahn und Luftverkehrsunternehmen gewährten Beförderung als Hauptleistung einerseits und der bloßen Gewährung des Gebrauchs des vermieteten Fahrzeugs durch die Beklagte andererseits. Damit hat aber das Berufungsgericht übersehen, daß der an sich übliche Reise-Service nicht aufgrund der Beförderungsleistung als solcher gewährt wird, sondern aufgrund der anläßlich einer solchen Reise auftretenden Bedürfnisse der Reisenden. Diese Bedürfnisse treten aber in derselben Weise auch bei Reisen mit angemieteten Fahrzeugen auf. Die Bereitstellung des SU-Service-Sets hält sich danach im Rahmen vergleichbarer Fälle des üblichen Reise-Services; sie ist als den allgemeinen Übungen nach angemessen anzusehen, so daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Handelsüblichkeit dieser Nebenleistung zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz).
Zugaberechtlich kann daher der vom Publikum als sachgerechte Förderung der Hauptleistung angesehene SU-Service-Set der Beklagten nicht beanstandet werden; dabei ist es zugaberechtlich ohne Bedeutung, ob die Bereitstellung von zwei Schmerztabletten nach dem Arzneimittelgesetz und die Bereitstellung von drei Zigaretten nach den Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz etwa zu beanstanden wäre.
IV.
Die Bereitstellung des SU-Service-Sets verstößt auch nicht gegen § 1 UWG.
1.
Angesichts des nach dem Klagevorbringen für den SU-Service-Set allenfalls in Frage kommenden Werts von 2,- DM scheidet schon aus diesem Grunde eine wettbewerbswidrige Übersteigerung der die Hauptleistung zwar fördernden, aber doch nicht unmittelbar zu ihr gehörigen Nebenleistung aus. Eine unsachliche Kundenbeeinflussung liegt nach den obigen Darlegungen ebenfalls nicht vor.
2.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs, den die Beklagte durch eine Verletzung des § 15 Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom 17.7.1969 (BGBl I S. 893) erlangt haben soll, kann die Bereitstellung des SU-Service-Sets nicht beanstandet werden; eine Verletzung dieser Durchführungsbestimmungen liegt nicht vor. Nach § 15 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen müssen Tabakerzeugnisse zwar so verpackt sein, daß sie der versteuerten Packung ohne Beschädigung der Umschließung nur entnommen werden können, wenn das Steuerzeichen durchtrennt oder deutlich sichtbar eingerissen wird. Diese mit dem Steuerzeichen in der Form des Abs. 1 verschlossene Packung kann jedoch nach Abs. 3 in Teilmengenverpackungen von höchstens 3 Zigaretten unterteilt werden, wenn diese als "unentgeltliche Werbeprobe" gekennzeichnet sind. Letzteres ist aber bei den vorgelegten Verpackungen der Firma Martin Brinkmann AG, die die Beklagte ihren SU-Service-Sets beifügt, der Fall, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Daß gleichwohl eine Tabaksteuerhinterziehung durch die Beklagte oder eine ihr jedenfalls zugute kommende Steuerhinterziehung vorliegt, mit der sie zum Schaden ihrer Mitbewerber die Bereitstellung ihres SU-Service-Sets in irgendeiner Form ermöglicht, hat der Kläger aber nicht behaupten können. Allein der Umstand, daß die Beklagte für ihren SU-Service-Set Zigaretten-Werbepackungen benutzt, die gleichzeitig eine Werbung für den Zigarettenhersteller darstellen, macht ihre eigene Bereitstellung des SU-Service-Sets noch nicht Wettbewerbswidrig.
3.
Das Berufungsgericht konnte von seinem Standpunkt aus, nach dem der SU-Service-Set insgesamt unter das Zugabeverbot fallen soll, dahingestellt lassen, ob die Bereitstellung von zwei nicht rezeptpflichtigen, wohl aber an sich apothekenpflichtigen Schmerztabletten gegen das Arzneimittelgesetz verstößt. Auch hier bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung. § 28 Abs. 1 AMG beschränkt den Apothekenvorbehalt nach seinem Wortlaut zwar auf den hier nicht in Frage stehenden Einzelhandel von Arzneimitteln, gleichwohl könnte nach dessen Sinn und Zweck auch eine solche unentgeltliche Verteilung von Arzneimitteln dem Apothekenvorbehalt unterliegen. Doch braucht dem nicht weiter nachgegangen werden, da jedenfalls eine Wettbewerbsverletzung - unter dem insoweit allein in Frage kommenden Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Verletzung des AMG - hier ausscheidet. Eine Verletzung des AMG kann zwar im allgemeinen auch als wettbewerbswidrig angesehen werden, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich der Verletzer dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschafft hat (vgl. BGHZ 22, 167, 180 - Apothekenpflichtige Arzneimittel; 23, 184, 186 - Spalttabletten; 44, 208, 209. - Novo-Petrin); denn es ist regelmäßig wettbewerbswidrig, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen sind und darüber hinaus eine Regelung des Wettbewerbs nach sich ziehen (BGH aaO). Diese Gesichtspunkte kommen jedoch hier nicht zum Tragen. Die gesundheitspolitische Zielsetzung des AMG richtet sich nicht gegen eine vorbeugende Bereitstellung von Arzneimitteln, die nach § 35 h StVZO oder auch nur nach der Verkehrsauffassung üblicherweise zum Erste-Hilfe-Material gehören. In diesem Rahmen hält sich aber, wie bereits dargelegt wurde, die Bereitstellung von zwei Schmerztabletten. Dem Apothekenvorbehalt kommt ferner gegenüber einem gewerbsmäßigen Kraftfahrzeugvermieter, der seinen Kunden dieses Erste-Hilfe-Material lediglich für etwaige Bedarfsfälle zur Verfügung stellt, nicht die Bedeutung einer den Wettbewerb dieser Unternehmen regelnden Norm zu. Maßgebend für die Anwendung des § 1 UWG bleibt daher, ob sich die Beklagte durch einen etwaigen Verstoß gegen das AMG einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren Mitbewerbern verschafft hat. Dafür ist hier jedoch nichts zu erkennen, zumal den Schmerztabletten im Rahmen des gesamten SU-Service-Sets ersichtlich nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
V.
Die Bereitstellung des SU-Service-Sets kann danach weder zugabe- noch wettbewerbsrechtlich beanstandet werden. Besondere Gründe, die die bloße Werbung mit dem Hinweis auf die Bereitstellung des SU-Service-Sets unlauter machen könnten, sind nicht erkennbar.
Auf die Revision der Beklagten war daher das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat; auch insoweit war die Berufung des Klägers gegen das die Klage in vollem Umfang abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm