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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1973, Az.: 2 StR 645/72

Strafbarkeit wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ; Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung; Rechtsbegriff der Gefährdung der öffentlichen Ordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1973
Aktenzeichen
2 StR 645/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 31.08.1972

Verfahrensgegenstand

Unbefugtes Führen einer Schußwaffe u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg
am 28. Februar 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bremen vom 31. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 1.500,- DM verurteilt. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft wird Verletzung des § 169 Satz 1 GVG gerügt. Das Rechtsmittel führt gemäß § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils.

2

Vom Schwurgericht ist gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung verstoßen worden. In der Sitzung vom 25. August 1972 fragte der Vorsitzende des Schwurgerichts die als Zuhörerinnen anwesende Reporterin des "W.-K.", Frau M.-Tu., sowie die Presseberichterstatterin der "B. Nachrichten", Frau Br., vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, ob sie zur Abgabe der Erklärung bereit seien, vor Abschluß der Beweisaufnahme nicht über deren Einzelheiten zu berichten. Frau M.-Tu. brachte daraufhin zum Ausdruck, daß "sie sich an § 5 des Pressegesetzes und an die Empfehlung des Presserates von 1958 halten werde; eine weitere Erklärung könne sie nicht abgeben." Frau Br. lehnte ebenfalls die vom Vorsitzenden erbetene Zusicherung ab. Dieser teilte daraufhin mit, daß er die Absicht habe, einen "Gerichtsbeschluß zu erwirken", durch den die beiden Presseberichterstatterinnen von der Verhandlung ausgeschlossen würden. Nachdem der Staatsanwalt und der Verteidiger gehört worden waren, erging sodann folgender Beschluß des Schwurgerichts:

"Die Öffentlichkeit wird mit der Maßgabe beschränkt, daß die Berichterstatterin des W.-K., Frau M.-Tu., von der weiteren Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung ausgeschlossen wird, da eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bei ihrer weiteren Anwesenheit zu besorgen ist und die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigt würden. (§ 172 GVG i.V.m. Art. 6 Abs. I Satz 2 MRK).

Die Berichterstatterin hat es abgelehnt zu erklären, daß sie über den Inhalt der heutigen Hauptverhandlung vor Abschluß der Beweisaufnahme nicht berichten werde. Es ist darum zu befürchten, daß durch eine vorzeitige Veröffentlichung der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der heute zu vernehmenden Zeugen die am 30.8.72 zu vernehmenden Zeugen beeinflußt werden und bewußt oder unbewußt keine wahrheitsgemäße Aussage machen. Diese Befürchtung besteht um so mehr, als durch eine vorzeitige Berichterstattung im Fall Sch. durch diese Berichterstatterin die Zeugin L. beeinflußt worden war."

3

Einen fast gleichlautenden Beschluß faßte das Schwurgericht bezüglich Frau Br.. Beide Reporterinnen verließen nach Verkündung der Beschlüsse den Sitzungssaal.

4

Bei diesen Entscheidungen handelte es sich nicht um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden, sondern um Entscheidungen des Gerichts, durch welche die Öffentlichkeit der Verhandlung beschränkt wurde. Diese Beschränkung war jedoch unzulässig.

5

Der Öffentlichkeitsgrundsatz steht sowohl einem Ausschluß aller Zuhörer als auch dem einzelner Personen entgegen (BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 205; 18, 179, 180; 24, 329, 330), sofern nicht ein Grund gegeben ist, der die Versagung der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausnahmsweise gestattet. Ein solcher rechtfertigender Grund lag hier aber nicht vor.

6

1.

Die beiden Beschlüsse wurden nicht durch § 172 GVG gedeckt. Das Schwurgericht hat den Rechtsbegriff der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verkannt. Zwar kann eine solche Gefährdung in der Erschwerung der Wahrheitsermittlung bestehen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gerichtsverfassungsgesetzes, in Hahn, Die gesammelten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, Bd. 1, Abt. 1, S. 174; ferner RGSt 30, 244 ff; BGHSt 3, 344, 345; 9, 280 ff; BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - 5 StR 734/53 -). Denn oberstes Ziel des Strafverfahrens ist die Wahrheitsfindung (BGHSt 9, 280 f). - Das bedeutet indes nicht, daß schon die vom Schwurgericht angenommene allgemeine, nicht also durch konkrete Tatsachen begründete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitserforschung die Einschränkung oder den Ausschluß der Öffentlichkeit rechtfertigt (vgl. BGHSt 9, 280, 283, 285). Sonst könnte die Öffentlichkeit in allen Fällen, in denen Zeugen vernommen werden, mit der bloßen Begründung ausgeschlossen werden, es bestehe die "Gefahr", daß einer der Zuhörer Zeugen über die Einlassung des Angeklagten oder die Aussage der zuerst vernommenen Zeugen unterrichte. Vor allem bei Hauptverhandlungen von längerer Dauer und damit in der Regel gerade bei denjenigen Strafverfahren, an denen die Allgemeinheit ein besonderes Informationsinteresse hat, könnte dann der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beobachtung des Prozeßverlaufs genommen werden. Damit würde aber der Grundsatz der Öffentlichkeit in einer dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden Weise eingeschränkt werden. Das gilt in besonderem Maße für die hierdurch unmittelbar betroffene Presse, der mit der Prozeßberichterstattung eine wichtige Aufgabe obliegt. Hinzu kommt, daß das Vorgehen des Schwurgerichts auf eine Ausdehnung der für die Presse geltenden Schweigegebotsgründe hinausläuft. Nach § 5 Brem. PresseG darf die Presse Anklageschriften oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens vor ihrer Erörterung in öffentlicher Verhandlung oder vor Abschluß des Verfahrens nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde veröffentlichen. Ferner kann das Gericht, wenn die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ausgeschlossen wird, den anwesenden Personen, auch soweit es sich um Presseberichterstatter handelt, die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen (§ 174 Abs. 2 GVG). Demgegenüber stehen tatsächliche Vorgänge, die in öffentlicher Verhandlung bekanntgeworden sind, also auch Zeugenaussagen, der Berichterstattung offen.

7

2.

Die Beschränkung der Öffentlichkeit war auch nicht etwa nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK gerechtfertigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung für die deutschen Gerichte unmittelbar anwendbares Recht enthält (vgl. einerseits BVerfGE 14, 1, 8; ferner BGHSt 23, 82, 84 f; andererseits Kühne NJW 1971, 224 ff). Auf jeden Fall würde für die Zulässigkeit des Ausschlusses der Presse wegen Beeinträchtigung der Interessen der Gerechtigkeit nichts anderes zu gelten haben, als vorstehend zur Ausschlußmöglichkeit nach § 172 GVG dargelegt worden ist. Die Formulierung "Interessen der Gerechtigkeit" im Sinne dieser Vorschrift reicht - zumindest unter dem hier in Betracht kommenden Gesichtspunkt - nicht weiter als der in § 172 GVG verwendete Begriff der "öffentlichen Ordnung". Für die Annahme eines umfassenderen Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK besteht um so weniger Anlaß, als dieser Ausschließungsgrund an "besondere Umstände" geknüpft ist.

8

Das Urteil kann somit nicht bestehen bleiben.

Willms
Kirchhof
Müller
Meyer
Schauenburg