Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1973, Az.: V BLw 20/72
Ausgleichsanspruch eines Miterben nach Veräußerung eines Stammhofes und weiterer Grundstücke; Auswirkungen der Existenz eines Ehegattenhofes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1973
- Aktenzeichen
- V BLw 20/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 12.06.1972
- AG Springe
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 2 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 60, 218 - 221
- MDR 1973, 487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Auguste H. verw. M. geb. S. in O. Nr. ...
Prozessgegner
Landwirt Friedrich S. in P., Am S.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob § 13 Abs. 2 (Erwerb gleichwertiger Grundstücke "für den Hof") entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Ehegattenhof kraft gemeinsamer Bewirtschaftung je eines dem Ehemann und der Ehefrau gehörenden Hofes entstanden ist, der Hof des Mannes seine Hofeigenschaft verliert und der Mann (vor sowie) nach einer Teilveräußerung seines Grundbesitzes "im wirtschaftlichen Interesse des Ehegattenhof es" anderes Land hinzuerwirbt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 22. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie
die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juni 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen,
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 11.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Halbgeschwister. Ihr am 1. Mai 1957 verstorbener Vater, der Landwirt Friedrich S. sen. (Erblasser), war Eigentümer der Halbkötnerstelle Oerie Nr. 15, die rund 6 ha groß war. Sie war seit 1934 Erbhof und ab 25. April 1950 als Hof gemäß der Höfeordnung bezeichnet. Die Ländereien lagen überwiegend in der Gemarkung Oerie und zum Teil in der Gemarkung Pattensen, die unmittelbar an Oerie grenzt.
Die Hofstelle in Oerie, die verhältnismäßig klein und baulich nicht in gutem Zustand war, hatte der Erblasser schon im Jahre 1936 an Anton B. vermietet. Er selbst hatte eine größere und bessere Hofstelle in Irrie gepachtet. Von dort aus bewirtschaftete er seine Grundstücke in Oerie und noch etwa 6 ha weiteres Pachtland.
Am 26. März 1949 heiratete der Antragsgegner die Bauerntochter Helga T., deren Vater Eigentümer des 12,64 ha großen Hofes Pattensen, Am S. war (Einheitswert: 35.800 DM). Mit der Heirat zog der Antragsgegner auf diesen Hof und bewirtschaftete ihn seitdem mit seiner Ehefrau als Pächter.
Im Jahre 1953 gab der Erblasser die Landwirtschaft auf. Er verpachtete ein Ackerstück, das etwa 8 Morgen groß war, an die Antragstellerin. Die übrigen Flächen und die (noch an B. vermietete) Hof stelle verpachtete er an den Antragsgegner, der sämtliche Ländereien ausschließlich von der Hof stelle in Pattensen aus mitbewirtschaftete.
Der Erblasser wurde auf Grund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zu je einem Viertel beerbt. Hoferbe wurde der Antragsgegner. Er wurde am 22. Mai 1958 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. An der bisherigen Art der Bewirtschaftung änderte sich nichts.
Im Jahre 1961 wurde ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Der Hof Oerie Nr. 15 war danach 6,3203 ha groß. Hinzu kamen noch 2 in demselben Grundbuch eingetragene Ackerflächen in der Gemarkung Pattensen von 1,7654 und 1,0818 ha, zusammen also 2,8472 ha Größe, die der Erblasser bereits früher hinzugekauft hatte.
Am 19. April 1968 starb der Schwiegervater des Antragsgegners. Seine Tochter, die Ehefrau des Antragsgegners, erbte den Hof in Pattensen und wurde am 5. November 1968 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Am 1. November 1969 kaufte der Antragsgegner für 96.000 DM 4,0201 ha Ackerland in der Gemarkung Oerie. Am 7. November 1969 verkaufte er 1,9682 ha Ackerland in Oerie für 37.000 DM an den Landwirt E. und am 1. Dezember 1969 weitere Parzellen einschließlich der vermieteten Hofstelle (insgesamt 39,75 a) für 30.000 DM an das Landwirtsehepaar F. in Oerie. Das angekaufte Land wurde dem Grundbuch des Antragsgegners am 23. März 1970 zugeschrieben. Das an Eicke veräußerte Ackerland wurde am 11. März 1970, die Hofstelle am 23. März 1971 vom Grundbuch des Antragsgegners abgeschrieben und auf die Grundbücher der Erwerber übertragen.
Die Ländereien des Antragsgegners sind jetzt 10,8219 ha groß (Einheitswert: 21.400 DM).
Die Antragstellerin macht als Miterbin einen Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Sie hat behauptet, der Wert der verkauften Grundstücke betrage mehr als 1/10 des Einheitswerts der Gesamtfläche. Daß der Antragsgegner anderweitig Grundstücke hinzugekauft habe, sei rechtlich ohne Bedeutung: Er habe nämlich zugleich die Hofstelle in Oerie veräußert und damit dem Hof die Grundlage entzogen. Deshalb seien die neuen Grundstücke nicht als Ersatzland für diesen Hof erworben worden.
Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 20.000 DM zu zahlen.
Der Antragsgegner hat gebeten, das Begehren zurückzuweisen.
Er hat insbesondere vorgetragen, die Hofstelle in Oerie habe schon seit längerer Zeit ihrem Zweck nicht mehr gedient. Mit dem Tode seines Schwiegervaters seien alle Ländereien Bestandteil eines Ehegattenhofes geworden. Das zugekaufte Land sei gegenüber dem verkauften mindestens gleichwertig gewesen, so daß Anspruche nach § 13 Abs. 2 HöfeO ausgeschlossen seien.
Das Landwirtschaftsgericht hat das Zahlungsverlangen abgewiesen.
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Sie hat gebeten, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verurteilen, 11.000 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen.
Der Antragsgegner hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 1972 die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat dem Antragsgegner die Hälfte der außergerichtlichen Kosten erster Instanz, der Antragstellerin alle übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Am 16. Juni 1972 hat die Antragstellerin einen weiteren Schriftsatz vom 15. Juni 1972 zu den Akten gereicht. Daraufhin hat das Beschwerdegericht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG am 26. Juni 1972 entschieden, dieser Schriftsatz gebe keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Beschlüsse vom 12. Juni und 26. Juni 1972 sind den Beteiligten jeweils gleichzeitig zugestellt worden.
Die Antragstellerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält ihr im zweiten Rechtszug gestelltes Zahlungsverlangen aufrecht. Der Antragsgegner bittet, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
II.
A)
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Antragstellerin stehe kein Ausgleichsanspruch zu. Zwar habe der Antragsgegner innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall Grundstücke veräußert, deren Verkehrswert mehr als ein Zehntel des Einheitswerts des Gesamthofs ausgemacht habe. Die Antragstellerin habe auch nicht auf etwaige Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO verzichtet. Das Verlangen der Antragstellerin scheitere jedoch daran, daß der Antragsgegner bereits zur Zeit der Veräußerung gleichwertige Grundstücke "für den Hof" hinzuerworben hatte oder solche Grundstücke im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwarb. Als Hof sei insoweit das Anwesen in Oerie Nr. 15 anzusehen. Dieser Grundbesitz habe zwar die Hofeigenschaft entweder dadurch verloren gehabt, daß mit dem Erbfall T. (19. April 1968) ein Ehegattenhof entstanden war, oder dadurch, daß der Antragsgegner am 1. Dezember 1969 die Hof stelle Oerie verkauft hatte. Man müsse jedoch § 13 Abs. 2 HöfeO entsprechend anwenden. Abveräußerung und Hinzukauf seien wirtschaftlich unmittelbar einem Ehegattenhof zugute gekommen, zu dessen Bestandteil die Grundstücke des früheren Einzelhofes geworden seien. Der Antragsgegner habe über seine Grundstücke (Besitzung Oerie) weiterhin frei verfügen dürfen. Wenn er dabei im wirtschaftlichen Interesse des Ehegattenhofes eigenes Land verkauft und anderes hinzuerworben habe, das günstiger gelegen und sogar wertvoller gewesen sei, könne dieses Verhalten rechtlich nicht anders gewürdigt werden, als habe er die Ersatzgrundstücke rechtlich und wirtschaftlich denjenigen Landereien "einverleibt", die die Grundlage des früheren Hofes bildeten und einen erheblichen Teil des Ehegattenhofes ausmachen.
Das Verhalten des Antragsgegners stelle auch keine Umgehung des Gesetzes dar.
B)
1.
Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst vor, das Oberlandesgericht habe dadurch einen Verfahrensverstoß begangen, daß es den Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Juni 1972, der nicht nur einen Nebenpunkt, sondern die Hauptsache behandelt, nicht mehr zum Gegenstand einer Beratung und Beschlußfassung unter Mitwirkung der vom Gesetz vorgesehenen landwirtschaftlichen Beisitzer (§§ 2, 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG) gemacht habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge durchgreift. Auch wenn man in der Behandlung des Schriftsatzes vom 15. Juni 1972 durch das Beschwerdegericht einen Verfahrensverstoß erblickt (vgl. Wöhrmann/Herminghausen, LwVG § 15 Rdn. 9 und Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 20 Rdn. 4), bestehen Zweifel, ob der Beschluß vom 12. Juni 1972 auf einer solchen Gesetzesverletzung beruhen kann (vgl. Pritsch, LwVG § 27 B V a; REHG 4, 401, 406). Die Rechtsbeschwerdeführerin hat in jenem Schriftsatz vom 15. Juni 1972 Seite 14 nämlich selbst - zutreffend - zum Ausdruck gebracht, daß "alles, was in diesem Schriftsatz steht, dem Senat bereits bekannt sein mußte". Der Beschluß vom 12. Juni 1972 würdigt auch die Tatsachen, mit denen sich jener Schriftsatz befaßt, in rechtlicher Hinsicht. Wenn man gleichwohl mit der Rechtsbeschwerdeführerin die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der G-esetzesverletzung und dem Entscheidungsergebnis des Oberlandesgerichts bejahen wollte, könnte dies doch nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur weiteren Prüfung führen. Wie die nachfolgende Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in materiellrechtlicher Hinsicht aber ergibt, muß diese Folge jedenfalls deshalb eintreten, weil der angefochtene Beschluß materielles Recht verletzt.
2.
Die Rechtsbeschwerde greift die Auffassung des Oberlandesgerichts an, § 13 Abs. 2 HöfeO (... es sei denn, ...) finde im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Ausnahmeregelung solle allein dem Eigentümer der Besitzung zugute kommen, der den "bisherigen Charakter des Hofes" erhalte. Ein Ehegattenhof, dessen "überwiegender Teil dem Ehegatten eines solchen Eigentümers" gehöre, sei etwas anderes als der von diesem ererbte oder übernommene Hof.
Die Rüge hat Erfolg.
Insoweit ist zunächst von der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Beschwerdegerichts auszugehen, daß spätestens am 1. Dezember 1969 - mit dem Verkauf der Hofstelle - die Hofeigenschaft des Anwesens Oerie Nr. 15 weggefallen ist. Ohne Rechtsirrtum legt das Oberlandesgericht sodann dar, daß der Antragsgegner für diesen "Hof" keine Grundstücke mehr mit der Folge hinzuzuerwerben vermochte, daß dadurch der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin entfiel (§ 13 Abs. 2 HöfeO). Bedenken begegnet hingegen die Meinung des Berufungsgerichts, die Rechtsgrundsätze jener Ausnahmeregelung seien hier entsprechend anzuwenden. Dieser Standpunkt wird dem durch § 13 HöfeO verfolgten Zweck des Gesetzgebers nicht gerecht, die Veräußerung des Hofes an einen Fremden zu erschweren und den Hoferben zu veranlassen, den Hof der Familie zu erhalten.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. BGHZ 59, 166, 168 mit weiterem Nachweis), wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 12 HöfeO dem Übernehmer des Hofes ermöglichen, die weichenden Erben abzufinden, ohne die ordnungsmäßige Bewirtschaftung zu gefährden. Er hat die Abfindung im Vergleich zum allgemeinen Erbrecht gering bemessen. Wenn der Hoferbe später das Anwesen entgegen dem von der Höfe Ordnung verfolgten Zweck nicht der Familie erhält und es - vor Ablauf einer bestimmten Frist - veräußert, entfällt der Grund für die Bevorzugung des Hoferben und die Benachteiligung der Miterben in Form einer niedrigen Bemessung ihrer Abfindung anstelle ihrer Erbteile. Vielmehr muß der Hoferbe dann seine Miterben auf deren Verlangen so stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung des Nachlasses stattgefunden hätte (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Die in der Höfeordnung getroffene Sonderregelung sichert nur den Bestand des Hofes als solchen, sie soll aber nicht allgemein zu einer erbrechtlichen Bevorzugung des Hof erben führen. Der Zweck der in § 13 Abs. 2 HöfeO getroffenen Regelung besteht darin, zu verhüten, daß der Hof erbe die Ausgleichspflicht nach Abs. 1 dadurch umgeht, daß er den Hof nicht als Ganzes, sondern in Einzelteilen veräußert (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 13 Rdn. 43). Jedoch soll die Ausgleichspflicht u.a. dann entfallen, wenn der Eigentümer für den Hof bereits gleichwertiges Land hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwirbt. Der Gesetzgeber setzt hierbei einen unveräußerten Stammhof, den Fortbestand der Hofeigenschaft für den Restbesitz (vgl. BGHZ 40, 172, 177 f) voraus. Der Stammhof soll der Familie des Erblassers erhalten bleiben. Wenn der Stammhof nicht mehr besteht, ist der Grund für die Bevorzugung des Hoferben auch im Rahmen der durch § 13 Abs. 2 zugunsten des Hoferben getroffenen Ausnahmeregelung entfallen und der Hoferbe auf Verlangen verpflichtet, den Miterben den Ausgleich zu zahlen (vgl. BGHZ 33, 66, 69). An diesem Ergebnis ändert hier der Umstand nichts, daß vor der Abveräußerung der Hofstelle in Oerie Nr. 15 ein Ehegattenhof der Eheleute S. entstanden war, der von der Hofstelle in Pattensen aus bewirtschaftet wurde. Zwar stellt der Ehegattenhof eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit dar (vgl. BGH RdL 1963, 13, 14). Ehegattenhöfe kraft gemeinsamer Bewirtschaftung sind aber unabhängig davon, inwieweit das Eigentum an einzelnen Grundstücken dem einen oder dem anderen Ehegatten zusteht (vgl. BGH RdL 1969, 208, 210; Wagner, Rechte der weichenden Erben bei einer Veräußerung des Hofes, Diss. Kiel 1958 S. 66). Die Veränderung der Eigentumsverhältnisse durch Veräußerung allein bildet den Ausgangspunkt der durch § 13 HöfeO normierten Rechtsfolgen. Die Existenz eines Ehegattenhofs vermag nach Sinn und Zweck der Sonderregelung der §§ 12, 13 HöfeO den Ausgleichsanspruch der Miterben jedenfalls nicht deshalb zu verhindern, weil der Hoferbe "im wirtschaftlichen Interesse des Ehegattenhofes eigenes Land verkaufte und anderes hinzuerwarb". Das "Interesse des Ehegattenhofs" ist nicht das Interesse der - vom Schicksal des Einzelhofes berührten - Miterben. Wenn der Hoferbe den Stammhof ganz veräußert und einzelne Grundstücke im Interesse des Ehegattenhofs hinzuerwirbt, kommt ihm die Vergünstigung des § 13 Abs. 2 HöfeO (Erwerb für den Ehegattenhof) sicher nicht zustatten. Eine Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, kann nicht anders beurteilt werden. Der Antragsgegner hat spätestens durch den Verkauf der Hofstelle Oerie Nr. 15 die Hofeigenschaft seines Stammhofs beseitigt und damit die bisherige Bindung des Anwesens an die Familie des Erblassers gelöst. Allein dadurch, daß vorher ein Ehegattenhof entstanden war, für dessen Vererbung besondere Vorschriften gelten (§ 8 HöfeO), war diese Bindung noch nicht endgültig aufgehoben. Die Eigenschaft eines Ehegattenhofes kann vor Eintritt des Erbfalls und insbesondere dadurch verloren gehen, daß die Ehe der Eigentümer rechtskräftig geschieden oder aufgehoben und die Löschung der Eigenschaft als Ehegattenhof im Grundbuch beantragt wird (§ 1 Abs. 4 HöfeO). Wenn sich der Ehegattenhof aus zwei selbständigen Höfen zusammensetzt, erhält jeder Gatte in einem solchen Fall seinen Hof zurück (vgl. Wöhrmann a.a.O. § 1 Rdn. 90). Der Beweggrund für die Veräußerung der Hofstelle auf selten des Antragsgegners spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, für Billigkeitserwägungen ist insoweit kein Raum. Die vom Beschwerdegericht befürwortete entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 HöfeO läuft auf eine Verschlechterung der Lage der Antragstellerin und Miterbin hinaus, die nach dem Gesetz nicht zu rechtfertigen ist.
Der angefochtene Beschluß kann hiernach nicht bei Bestand bleiben.
3.
Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin rügt, das Oberlandesgericht habe den Begriff des Umgehungsgeschäfts verkannt, ist folgendes zu bemerken:
Den Teilnehmern am Rechtsverkehr ist es grundsätzlich nicht verwehrt, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihnen die Rechtsordnung bietet (vgl. BGH MDR 1964, 309). Dem Hoferben ist es in der Regel nicht verboten, bei Veräußerungen von Hofesgrundstücken so vorzugehen, daß Ausgleichsansprüche der Miterben nicht entstehen. Nur dann, wenn die von ihm gewählte Gestaltung des Veräußerungsvertrags gegenüber den Miterben gegen Treu und Glauben verstößt, sein Verhalten sich als treuwidrig darstellt, weil es aus einem zu mißbilligenden Grund geschieht und gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstößt, muß der Hoferbe nach Treu und Glauben so behandelt werden, als ob die Voraussetzungen des § 13 HöfeO tatsächlich gegeben sind (vgl. BGH RdL 1965, 20, 21). Einen solchen Sachverhalt hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß aber nicht festgestellt. Zutreffend weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß selbst dann, wenn der Antragsgegner beim Ankauf und den Verkäufen überlegt haben sollte, wie er Ausgleichsansprüche nach § 13 Abs. 2 HöfeO verhindern kann, die Wirksamkeit der von ihm geschlossenen Rechtsgeschäfte nicht berührt wird. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Tatrichter entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung im festgestellten Sachverhalt insbesondere keinen Anhalt dafür gefunden, daß das Vorgehen des Antragsgegners "nach seinem Gesamt-Charakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit" hat. Somit bleibt dieser Angriff der Rechtsbeschwerde erfolglos.
III.
Aus den zu II B 2 angeführten Gründen muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung über die Forderung der Antragstellerin an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Der Antragsgegner erhält damit Gelegenheit, seine sonstigen Bedenken gegen das vom Beschwerdegericht angewandte Verfahren und gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses dem Beschwerdegericht vorzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 45 LwVG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 11.000,- DM festgesetzt.
Rothe
Dr. Grell