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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1973, Az.: I ZR 74/71
„Miss Petite“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1973
Aktenzeichen
I ZR 74/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 15377
Entscheidungsname
Miss Petite
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 26.02.1971
LG Berlin - 31.03.1969

Fundstellen

  • BGHZ 60, 206 - 212
  • DB 1973, 565-567 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Namens- oder Firmenrecht durch Gebrauch einer verwechslungsfähigen Bezeichnung verletzt, so kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach Maßgabe einer entgangenen Lizenzgebühr oder nach dem Verletzergewinn berechnen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar 1971 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Ziffer 1 verurteilt worden ist, über die Umsatzauskunft hinaus Rechnung zu legen

    "unter Angabe der Stückzahl, der Lieferdaten, der Lieferpreise und der Abnehmer"

  2. und ihm insoweit vorbehalten worden ist, diese Angaben einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 31. März 1969 zurückgewiesen.

  3. Von den Kosten der Revision fallen der Klägerin 1/10, der Beklagten 9/10 zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Beide Parteien, die um firmenrechtliche Fragen streiten, stellen in Berlin modische Damenoberbekleidung in jugendlichem Stil her und liefern an Wiederverkäufer, wobei die Klägerin besonders die großen Kaufhäuser beliefert. Als Firma der Klägerin ist seit 1961 die Bezeichnung "Miss Petite America Kleider" Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Seit Mai 1962 wird das Unternehmen der Klägerin im Geschäftsverkehr von Kunden mit der schlagwortartigen Abkürzung "Miss Petite" gekennzeichnet, während sie selbst sich dieser Kurzform nicht bedient hat.

2

Der Beklagte firmierte ursprünglich unter "Gerhard Pabst, Fabrikation von Damenoberbekleidung". Seit 1964 begann er, die Bezeichnung "petite mademoiselle" beim Vertrieb seiner Erzeugnisse in sämtlichen Vignetten und Anhängern und seit Frühjahr 1967 auch in der Werbung zu verwenden. Mit Schreiben vom 12. April 1967 ließ die Klägerin den Beklagten darauf hinweisen, daß es sich bei ihren Abnehmern "seit längerer Zeit eingebürgert (habe), von dieser als "Firma Miss Petite" zu sprechen" und ließ ihn auffordern, den Zusatz "petite mademoiselle" wegen Verwechslungsgefahr mit ihrer Firmierung in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Der Beklagte kam dem nicht nach, sondern beantragte nunmehr beim Registergericht, die Eintragung seiner Firma in "petite mademoiselle, Gerhard Pabst, Fabrikation von jugendlichen Kleidern" zu ändern. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beklagte von der Industrie- und Handelskammer Berlin darauf hingewiesen, daß die Klägerin gegen die Firmenänderung Verwahrung eingelegt habe; wenn auch die beantragte Änderung rein firmenrechtlich nicht zu beanstanden sei, möge der Beklagte aber zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Schwierigkeiten mit der Klägerin auf die beantragte Änderung verzichten. Der Beklagte bestand jedoch auf der Firmenänderung, die dann auch ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Beklagte trat weiterhin unter der Bezeichnung "petite mademoiselle" auf. Darauf nahm ihn die Klägerin unter Berufung auf § 16 UWG gerichtlich auf Unterlassung sowie auf Einwilligung in die Löschung dieses Zusatzes im Handelsregister in Anspruch. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. April 1968 (16 O 134/67) ist der Beklagte entsprechend verurteilt worden.

3

Nunmehr begehrt die Klägerin im Wege der Stufenklage Schadensersatz und zur Vorbereitung dieses Anspruchs Auskunft und Rechnungslegung. Sie hat behauptet, der Beklagte habe gewußt, daß sie seit vielen Jahren im Geschäftsverkehr als "Miss Petite" bezeichnet werde; es sei auch zu zahlreichen Verwechslungen gekommen - was die Klägerin näher dargelegt hat. Ihr sei ein Schaden entstanden, dessen Höhe so zu berechnen sei, als ob sie dem Beklagten gegen das dafür in der Textilbranche übliche Entgelt die Lizenz zum Gebrauch der verwechslungsfähigen Firma erteilt habe. Das verkehrsübliche Entgelt betrage insoweit 1 % des vom Verletzer in der fraglichen Zeit erzielten Umsatzes. Zusätzlich habe der Beklagte einen Betrag von 10 % der verlangten Lizenzgebühr als Schadensersatz für entstandene Marktverwirrung zu zahlen.

4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, zu erkennen:

  1. 1.

    Der Klägerin für die Zeit, während der der Beklagte vom 13. April 1967 las 31. Dezember 1968 die Bezeichnung "petite mademoiselle" benutzt hat, über seine Umsätze Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der Stückzahl, der Lieferdaten, der Lieferpreise und der Abnehmer.

    Dem Beklagten wird jedoch nach seiner Wahl vorbehalten, die Namen und die Anschriften seiner Abnehmer nur einem von dem Gericht zu bestimmenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, wenn er diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von der Klägerin zu nennende Lieferungen oder Abnehmer in der Rechnung enthalten sind. Bei der Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers sind die hierdurch entstehenden Kosten von dem Beklagten zu tragen.

  2. 2.

    An die Klägerin eine Lizenzgebühr in Höhe von 1 % der Umsätze, welche der Beklagte in der in Ziffer 1 Abs. 1 genannten Zeit erzielt hat, zu zahlen.

  3. 3.

    An die Klägerin ferner einen Betrag zu zahlen, der 10 % der in Ziffer 2 genannten Lizenzgebühr entspricht.

5

Der Beklagte hat bestritten, gewußt zu haben, daß die Klägerin, obwohl sie sich selbst dieser Kurzform nicht bedient habe - von Kunden als Firma "Miss Petite" bezeichnet worden sei; das sei erst im Vorprozeß aus den Geschäftspapieren der Klägerin zu ersehen gewesen, die er nicht gekannt habe. Im übrigen sei das Unterlassungsurteil des Landgerichts unrichtig, denn es bestehe keine Verwechslungsgefahr, zumal, wie er behauptet, die Erzeugnisse der Parteien nicht zum gleichen Genre gehörten. Jedenfalls komme aber eine Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr nicht in Betracht, weil eine Lizenz am Firmenrecht unzulässig, auch in der Textilbranche nicht üblich sei.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht zwar die Klagabweisung aufrecht erhalten, soweit die Klägerin ihre Ansprüche zunächst auch auf die Zeit ab 1964 erstreckt hatte, im übrigen Jedoch für die Zeit vom 13. April 1967 bis 31. Dezember 1968 den Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1 zur Rechnungslegung verurteilt und hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 (Schadensersatz) die Klagabweisung aufgehoben. Insoweit hat es die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht sieht - als Voraussetzung für die Zuerkennung des Rechnungslegungsanspruches - dem Grunde nach die Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 2 UWG als gegeben an, wonach dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer schuldhaft im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines gewerblichen Unternehmens in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit der Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient.

8

1.

Die Revision wendet sich insoweit in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "Miss Petite" und "petite mademoiselle" seien verwechslungsfähig. Diese Angriffe sind jedoch erfolglos, denn es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht, das sich insoweit auf die Urteilsbegründung des Landgerichts im Unterlassungsurteil bezieht, die Verwechslungsgefahr mit der begrifflichen Übereinstimmung ("kleines Fräulein") beider Bezeichnungen begründet.

9

Das Berufungsgericht hat dabei nicht außer acht gelassen, worauf die Revision abhebt, daß die Worte Miss und mademoiselle beim inländischen Gebrauch nicht lediglich als Übersetzung gewertet werden, sondern je nach den Umständen noch als zusätzliche Hinweise - in der Bekleidungsbranche unter Umständen auf bestimmte Stilrichtungen - aufgefaßt werden können. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl unter Hinweis auf die Branchengleichheit und die zumindest teilweise Identität der Abnehmer, sowie auf tatsächlich vorgekommene Verwechslungsfälle die Verwechslungsgefahr bejaht hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei durfte es ungeachtet der darauf zielenden Beweisanträge des Beklagten auch ohne Verletzung des § 286 ZPO offen lassen, ob die Waren der Parteien nach Stil oder Preis gewisse Unterschiede aufweisen, weil es diese Unterschiede angesichts der Übereinstimmung der Warenart und der angesprochenen Verkehrskreise ohne Rechtsverstoß als ungeeignet ansehen konnte, die Verwechslungsgefahr - zumindest als mittelbare - wirksam auszuschließen.

10

2.

Auch soweit sich die Revision gegen die Annahme wendet, der Beklagte habe dabei schuldhaft in dem Sinne gehandelt, daß er wußte oder wissen mußte, daß die Verwendung von "petite mademoiselle" geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen, sind ihre Einwendungen erfolglos. Das Berufungsgericht leitet den Schuldvorwurf daraus her, der Beklagte habe durch das Abmahnungsschreiben vom 12. April 1967 Kenntnis erlangt, daß es sich bei der Abnehmerschaft der Klägerin "seit längerer Zeit eingebürgert habe, von dieser als "Firma Miss Petite" zu sprechen". Wenn die Revision dem entgegenhält, das habe der Beklagte als eine übertriebene Behauptung auffassen dürfen, die er bis zu dem von der Klägerin zu führenden Beweis nicht habe beachten müssen, so kann dem nach Lage des Falles nicht beigestimmt werden. Zwar hätte sich der Beklagte ohne Rechtsnachteil darauf berufen können, daß ihm davon nichts bekannt sei, und er hätte deshalb die Klägerin zum Beweise auffordern können, den diese ihm dann, wie später im Unterlassungsprozeß geschehen, durch Vorlage von Geschäftspapieren hätte führen können. Der Beklagte hat aber in der Vorkorrespondenz einen solchen Beweis nicht verlangt, sondern den Unterlassungsanspruch rundweg abgelehnt. Wenn das Berufungsgericht unter solchen Umständen die Weiterverwendung der Bezeichnung "petite mademoiselle" als zumindest fahrlässig beurteilt hat, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11

II.

Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nicht gehalten, ihren Schaden konkret nachzuweisen, sondern könne ihren Schaden nach Maßgabe einer angemessenen Lizenzgebühr oder des Verletzergewinns berechnen. Auch die dagegen gerichteten Angriffe haben keinen Erfolg.

12

1.

Für den Fall der Verletzung des Namens - oder Firmenrechts im Sinne der §§ 12 BGB, 16 UWG ist zwar, soweit ersichtlich, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob der Verletzte seinen Schaden in gleicher Weise, wie das bei schuldhaften Eingriffen in fremde Patent-Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster- und Urheberrechte seit langem anerkannt ist (vgl. die Nachweise im Urteil des Senats vom 8. Oktober 1971 - GRUR 1972, 430 = BGHZ 57, 116 - Wandsteckdose II) auch als entgangene angemessene Lizenzgebühr berechnen oder den Verletzergewinn herausverlangen kann. Diese Frage ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Zwar unterscheiden sich Namens- und Firmenrecht von den vorgenannten Rechten (- und auch von dem Sonderfall der sklavischen Nachahmung, der Gegenstand des Urteils vom 8. Oktober 1971 - Wandsteckdose II war) dadurch, daß jene Rechte ihre Entstehung in erster Linie einer schutzwürdigen geistigen Leistung technischer oder ästhetischer Art verdanken, während die Aufnahme einer bestimmten Firma als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens regelmäßig keine derartige Leistung darstellt. Die Firma gleicht insoweit eher dem Warenzeichen, das zwar auch dem Inhaber ein ausschließliches Recht gewährt, jedoch nicht im Hinblick auf eine bereits erbrachte schutzwürdige Leistung, sondern lediglich zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der Waren des Zeicheninhabers. Die Firma als Handelsname des Kaufmanns und als Bezeichnung seines Unternehmens erfüllt eine dem vergleichbare Aufgabe. Dieser Unterschied im Entstehungsgrund und im Zweck steht aber der Übertragung der Grundsätze über die Schadensberechnung nach der entgangenen angemessenen Lizenz auf Bezeichnungsrechte nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Warenzeichenverletzung bereits anerkannt (GRUR 1966, 375 - Meßmer-Tee II) und kürzlich bekräftigt (a.a.O. - Wandsteckdose II). Für die Verletzung von Firmenrechten kann nichts anderes gelten (ebenso die im Aufsatz von Pietzner, GRUR 1972, 151 Anm. 51 zitierte herrschende Meinung im Schrifttum). Die in jenen Fällen maßgebenden besonderen Umstände - die besondere Verletzlichkeit von Immaterialgütern und das sich daraus ergebende besondere Schutzbedürfnis des Verletzten, die Unmöglichkeit geeignete Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen zu treffen, die Schwierigkeiten der Feststellung und des Nachweises des konkreten Schadens, liegen auch hier vor. Deshalb führt auch bei der Verletzung fremder Firmenrechte der jener Rechtsprechung zugrunde liegende Billigkeitsgedanke, daß niemand durch den unerlaubten Eingriff in solche Rechte besser gestellt werden soll, als er im Falle einer ordnungsmäßig nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte, dazu, die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zuzulassen.

13

Die Revision will das nur gelten lassen, soweit der Verletzer denselben Namen verwendet, allenfalls noch, soweit die Bezeichnung "sklavisch nachgeahmt", d.h. eindeutig mit dieser verwechselbar sei und sich aus den Umständen des Falles klar ergebe, daß der Verletzer sich durch den Gebrauch des verwechslungsfähigen Namens bewußt an den Namen des Verletzten angelehnt habe, um dessen guten Ruf für sich auszunutzen; denn nur dann könne davon gesprochen werden, daß der Verletzer die Leistungsposition des Verletzten für sich ausnutze. Insoweit kann die Rechtslage aber nicht anders als bei der Warenzeichenverletzung beurteilt werden. In der Entscheidung Meßmer-Tee II hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß der dem Warenzeicheninhaber gewährte Schutz nicht - wie etwa beim Patent - auf einer Leistungsposition beruht und daß gleichwohl- und unabhängig davon - die Gründe, die die erleichterte Ermittlung der Schadenshöhe rechtfertigen, auch auf die Position des Warenzeicheninhabers zutreffen. Ob der Verletzer im übrigen die fremde Firma identisch oder nur in verwechslungsfähiger Form benutzt, berührt - ebenso wie bei Patentverletzungen durch identische oder äquivalente Benutzung - lediglich die Berechnung der Höhe der entgangenen Lizenzgebühr, nicht aber die Zulässigkeit dieser Berechnungsmethode an sich. Ebenso kann eine unterschiedliche rechtliche Behandlung auch nicht, wie das Landgericht will, mit der Begründung gerechtfertigt werden, die fremde Bezeichnung werde im einen Falle benutzt, im anderen dagegen nur gestört. Abgesehen davon, daß es insoweit an einem praktikablen Abgrenzungskriterium fehlen würde, handelt es sich auch dabei nur um eine Umschreibung der Tatsache, daß die Rechtsverletzung mehr oder weniger schwerwiegend sein kann, also um ein Element der Schadensfeststellung nicht der Methode, sondern der Höhe nach.

14

Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr, wie die Revision meint, der Billigkeit widerspreche und einer Pönalisierung des Schadensrechts gleichkomme. Die Revision denkt offenbar an Fälle, bei denen die Verwechslungsgefahr sehr zweifelhaft ist und - zum Beispiel bei wirtschaftlich wenig wertvollen Bezeichnungen - die Zubilligung von Schadensersatz aufgrund etwa einer Stücklizenz zu mißbräuchlichem Verhalten des in seinem Bezeichnungsrecht Verletzten und zu einem überhöhten Schadensbetrag führen könnte. Dazu kann es jedoch dann nicht kommen, wenn bei der Prüfung der Angemessenheit der Lizenz entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Grundsatz beachtet wird, daß bei der Berechnung darauf abzustellen ist, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. RGZ 171, 227, 239; BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1966, 375 - Meßmer-Tee II).

15

Ohne Erfolg wendet die Revision schließlich ein, für einen Schadensersatz nach Lizenzgrundsätzen sei jedenfalls deshalb kein Raum, weil es in der Textilbranche nicht üblich sei, derartige Lizenzen zu erteilen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar ausgesprochen worden, diese Berechnungsmethode sei überall dort zulässig, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten rechtlich möglich und verkehrsüblich sei (GRUR 1966, 376 - Meßmer-Tee II). Für die Verkehrsüblichkeit kommt es dabei aber nicht auf die Verhältnisse in gerade der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist, wobei das Kriterium der Üblichkeit vorwiegend eine negative Aufgabe in dem Sinne hat, solche Rechte auszuschließen, in denen mangels Vermögenswert eine Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt oder in denen - wie im Herrenreiter-Fall (GRUR 1958, 408) - der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausscheidet. Es genügt daher für die Annahme einer Üblichkeit in diesem Sinne in der Regel, daß ein solches Recht seiner Art nach überhaupt genutzt werden kann und genutzt wird, während die Verhältnisse in der Jeweiligen Branche nicht entscheidend sind. Im übrigen hat die Klägerin für den Bereich der Damenoberbekleidungsindustrie eine Reihe von Firmen samt deren Lizenznehmern benannt, so Oestergard, Fath, Cardin, Twiggy, Betty Barclay, Feraud, Dior usw. Der Beklagte hat dagegen nur vorgebracht, daß diese Lizenzen nicht allein auf den Namen gestellt werden, sondern regelmäßig mit der Überlassung der vom Lizenzgeber entworfenen Modelle verbunden sind. Das steht jedoch der Feststellung nicht entgegen, daß Lizenzverträge über den Firmengebrauch an sich in dieser Branche nicht ungewöhnlich sind.

16

2.

Das Berufungsgericht führt ferner aus, die Beklagte könne ihren Schaden auch durch Abschöpfung des Verletzergewinns liquidieren. Auch dagegen wendet sich die Revision vergeblich. In der Vitasulfal-Entscheidung, deren Grundsätze der Senat kürzlich bestätigt hat (a.a.O. - Wandsteckdose II), wurde dem Inhaber eines Warenzeichens die Berechtigung zu einer derartigen Schadensberechnung zugesprochen. Diese Grundsätze sind auf den Fall der Verletzung eines Firmenrechts entsprechend anzuwenden. Die Revision wendet sich dagegen mit denselben Erwägungen, die oben bereits erörtert worden sind, lediglich abgewandelt auf den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie greifen auch zu diesem Punkt nicht durch.

17

III.

Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Beklagten über die Angabe der Umsätze hinaus zur Rechnungslegung über die Stückzahl, Lieferpreise und Abnehmer verurteilt hat. Mit der Einbeziehung des Firmenrechts in den Kreis derjenigen Ausschließlichkeitsrechte, bei deren Verletzung der Beklagte seinen Schaden auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie oder auf der Grundlage des Verletzergewinns berechnen darf, sind auf diese Fälle grundsätzlich auch die Regeln über die Gewährung von Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsansprüchen anzuwenden, die für die genannten anderen Ausschließlichkeitsrechte gelten, insbesondere ist dem Verletzten also das Recht auf Erteilung einer Auskunft über den in der fraglichen Zeit erzielten Umsatz zu erteilen (vgl. GRUR 1965, 313/314 - Umsatzauskunft), denn diese Angabe ist erforderlich, um ausgehend von einem bestimmten Lizenzsatz die entgangene Lizenzgebühr zu bestimmen. Dagegen ist der Beklagte unter den vorliegenden Umständen zu einer weitergehenden Rechnungslegung über Lieferdaten, Lieferpreise und Abnehmer nicht verpflichtet. Wie in der Rechtsprechung anerkannt, sind Art und Umfang der Auskunftspflicht im Einzelfall nach den durch Treu und Glauben gebotenen Maßstäben abzugrenzen (z.B. BGH GRUR 1958, 346/348 - Stickmuster), insbesondere auch danach, ob Art und Umfang der geforderten Auskunft in einem sinnvollen Verhältnis zu dem Wert stehen, den sie für die Schätzung des geltendgemachten Schadens haben. Für die Ermittlung des Verletzergewinns ist es unter den vorliegenden Umständen nicht erforderlich, diese Geschäftsinterna zu offenbaren, weil dieser Anspruch ohnehin nur im Wege der Schätzung ermittelt werden kann, denn ein Anspruch auf Herausgabe des vollen Verletzergewinns kann nicht bestehen, weil kein Anhalt dafür besteht, daß dieser Gewinn voll auf der Verwendung der verwechslungsfähigen Bezeichnung beruht, vielmehr wird nur ein verhältnismäßig bescheidener Bruchteil in Betracht kommen. Muß aber der zu fordernde Anteil ohnehin geschätzt werden, so würde dafür die Bezeichnung der Abnehmer, der einzelnen Lieferungen und der Einzelpreise keine derartige Erleichterung bedeuten, daß es gerechtfertigt wäre, dem Beklagten eine so weitgehende Offenbarung seiner geschäftlichen Verhältnisse einem Konkurrenten gegenüber zuzumuten. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, daß das Maß der Auskunftspflicht auch von der Art und Schwere der Rechtsverletzung abhängt (a.a.O. - Stickmuster) und der Beklagte die Bezeichnung nicht identisch, sondern nur verwechslungsfähig verwendet hat, der Zeitraum auch nicht sehr erheblich war.

18

IV.

Hinsichtlich des geltendgemachten Marktverwirrungsschadens hat das Berufungsgericht - ebenso wie hinsichtlich der geforderten Lizenzgebühr - das klagabweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, daß ein solcher Schaden auch neben entgangenen Lizenzgebühren liquidiert werden könne. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O. - Meßmer-Tee II). Es kann auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht, ohne zur Schadenshöhe Stellung zu nehmen, nach den Umständen des Falles als wahrscheinlich angesehen hat, daß - wie insoweit nötig - ein konkreter, nach § 287 ZPO zu schätzender Schaden durch Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Miss Petite" eingetreten ist und das Fehlen weiterer konkreter Anhaltspunkte unter den besonderen Umständen des Streitfalles nicht als ausreichende Begründung für das klagabweisende Urteil des Landgerichts angesehen hat.

19

Insgesamt war die Revision danach mit der oben genannten Einschränkung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger