Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1973, Az.: 3 StR 3/72 I
Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf einem Plakat; Tatbestand und Schutzzweck des § 86 a Strafgesetzbuch (StGB); Verwendung eines Plakates "im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1973
- Aktenzeichen
- 3 StR 3/72 I
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 19.11.1971
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 25, 133 - 137
- MDR 1973, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 766-768 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u.a.
Prozessführer
Industriekaufmann Hans Walter von O. aus V., dort geboren am ... 1947
Amtlicher Leitsatz
Die Wiedergabe des Kennzeichens einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf einem Plakat erfüllt den Tatbestand des § 86 a StGB nicht, wenn nach dem gesamten Inhalt des Plakats eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen ist und wenn die Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86 a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft (Portführung von BGHSt 25, 30).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Scharpenseel und
die Richter Dr. Wiefels, Mayer, Neifer und Dr. Krauth
in der Sitzung vom 14. Februar 1973
an der ferner teilgenommen haben
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus E. als Verteidiger des Angeklagten
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. November 1971 werden verworfen. Jedoch entfällt die dem - inzwischen verstorbenen - Freiherrn von und zu G. zuerkannte Befugnis zur Bekanntmachung des Urteilstenors.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Die Kosten der Revision des Angeklagten hat dieser zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von DM 500,- verurteilt. Den Bundestagsabgeordneten Dr. h. c. S. und Freiherr von und zu G. hat es die Befugnis zuerkannt, den Urteilstenor auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen. Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 86 a StGB hat es abgelehnt, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, daß er die beanstandeten Plakate "im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung" (§ 86 a Abs. 3, § 86 Abs. 3 StGB) verwendet habe.
Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft, die rügt, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen Vergehens nach § 86 a StGB verurteilt hat, wie die Revision des Angeklagten, welche die Verurteilung wegen Beleidigung beanstandet, bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann nicht durchdringen, weil nach dem Inhalt der mit Wissen und Billigung des Angeklagten öffentlich angebrachten Plakate deren Veröffentlichung nicht als Verwendung von Kennzeichen im Sinne des § 86 a StGB anzusehen ist. Das Landgericht, das den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift für erfüllt hält, hat zum Inhalt der beiden Plakate folgende Feststellungen getroffen:
"Erstes Plakat:
Auf einem weißen Bogen Papier, 55 × 40 cm groß, ist in schwarzer Farbe ein Janus-Kopf gezeichnet, dessen linkes Antlitz die Gesichtszüge Adolf Hitlers und dessen rechtes Antlitz die Gesichtszüge des Bundestagsabgeordneten Franz-Josef S. tragen. Dieser Janus-Kopf sitzt auf dem Körper eines Adlers, dessen linke Seite die Hälfte des Hohheitszeichens des früheren "großdeutschen Reiches" mit dem darunter befindlichen ebenfalls zur Hälfte sichtbaren Hakenkreuz darstellt und dessen rechte Schwinge einen Teil des Bundesadlers der Bundesrepublik Deutschland zeigt. Die Krallen des Bundesadlers halten das in roter Farbe gezeichnete "W" der Aktion Widerstand. Auf diesem Plakat ist über der linken Schwinge in schwarz aufgedruckt:"30.1.1933
Machtergreifung
Hitlers"
Unter der linken Schwinge ist in abwechselnd roten und schwarzen Zeilen aufgedruckt:
"30.1.1971
S ... -
G ...
Tribunal
in Bonn
verhindert eine neue Machtergreifung."
Zweites Plakat:
Auf einem weißen Bogen Papier in etwa gleicher Größe, jedoch im Querformat, wird das Brustbild eines Mannes dargestellt, der die Gesichtszüge des Bundestagsabgeordneten Franz-Josef S. trägt. Er sitzt jedoch in einem HS 30 Panzer, dessen Abschußrohr durch einen leicht erhobenen Arm - ähnlich dem nationalsozialistischen Hitlergruß - von S. symbolisiert wird. Auf dem Panzer ist ein im Durchmesser etwa 12 cm großes Hakenkreuz in schwarzer Farbe mit abgerundeten Ecken abgebildet, daneben in roter Farbe und gleicher Größe das "W" der Aktion Widerstand und nochmals die knappe Hälfte eines schwarzen Hakenkreuzes. Dieses Plakat enthält folgenden Aufdruck in rot-schwarzer Schrift:"S.-G.-Tribunal
Samstag, 30.1.1971, 15.00 Uhr, Hörsaal 10 Uni Bonn Veranstalter:
SDAJ Bonn
VDS
AMS Bonn
ASTA Uni Bonn
Jungdemokraten Bonn-Beuel
Mitwirkende:
Dieter Sü.
Dietrich K.
Straßentheater I.
und Franz-Josef S." (S. 4-6 UA).
Das Landgericht hat angenommen, die Plakate enthielten Kennzeichen verbotener nationalsozialistischer Organisationen, weil auf ihnen "Hakenkreuze gezeichnet, der Hitlerkopf und der nationalsozialistische Hitlergruß abgebildet" seien (S. 12 UA).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 - (MDR 1965, 923) ein auf Klebezetteln, zusammen mit der Aufschrift: "ER HAT RECHT", angebrachtes Kopfbild Hitlers als Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen und damit als Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation gewertet. Auch von der Grundlage dieser Rechtsprechung aus kann jedoch ein in schwarzer Farbe gezeichneter Januskopf,
"dessen linkes Antlitz die Gesichtszüge Adolf Hitlers und dessen rechtes Antlitz die Gesichtszüge des Bundestagsabgeordneten Franz-Josef S. tragen"
und der auf den Körper eines Adlers aufgesetzt ist, nicht als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation angesehen werden. Die Verwendung der Gesichtszüge Hitlers in einer völlig verschiedenartige Elemente zusammenfassenden Abbildung macht weder den die Gesichtszüge Hitlers darstellenden Teil der Abbildung noch diese insgesamt zu einem solchen Kennzeichen. Zwar erinnert die Wiedergabe der Gesichtszüge Hitlers an den Nationalsozialismus, seine Organisationen, Ideen und Ziele. § 86 a StG will aber, soweit er sich auf Kennzeichen einer ehemalige nationalsozialistischen Organisation bezieht, diese Kennzeichen und ihre Wiedergabe, nicht aber die bezeichneten Erinnerungen von bestimmten Arten der Verwendung sowie von einer Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen.
Die Beschreibung des auf dem zweiten Plakat abgebildeten "Hakenkreuzes" in dem Urteil zeigt, daß es sich dabei, wie offenbar auch bei dem zur knappen Hälfte wiedergegebenen "Hakenkreuz" nicht um die Wiedergabe des von den meisten nationalsozialistischen Organisationen verwendeten - so beispielsweise in der Fahne der NSDAP gebrauchten - Hakenkreuzes handelt. Sie läßt vielmehr vermuten, daß auf diesem Plakat ein Kreuz mit gebogenen Haken abgebildet ist. Zusammen mit dem für den Buchstaben "m" stehenden Zeichen des schwedisch-norwegischen Runenalphabets (vgl. Arntz Handbuch der Runenkunde 1935, S. 155), das als das Symbol für "das tätige, schaffende, zeugende Prinzip, für Freiheit, Entfaltung, Leben" (Blachetta, Das Buch der deutschen Sinnzeichen, 1941, S. 53, 93) angesehen wurde, war das so geformte Hakenkreuz sowohl auf dem Abzeichen der NS-Frauenschaft wie auf dem des Deutschen Frauenwerks wiedergegeben (vgl. Organisationsbuch der NSDAP, 7. Aufl., 1943, Tafel 5). Da es sich bei diesem Kreuz mithin jeweils nur um einen Teil der Kennzeichen dieser beiden nationalsozialistischen Frauenverbände handelte, erscheint es bereits nicht zweifelsfrei, ob es allein als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Sinne des § 86 a StGB anzusehen ist. Dies kann aber, wie noch näher auszuführen sein wird, dahingestellt bleiben.
Das gilt auch für die Frage, ob es richtig ist, wenn die Strafkammer eine Verwendung eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in der Verbreitung der auf dem zweiten Plakat enthaltenen Abbildung eines HS 30 Panzers sieht,
"dessen Abschußrohr durch einen leicht erhobenen Arm - ähnlich dem nationalsozialistischen Hitlergruß - von S. symbolisiert wird".
Fraglich kann insoweit sein, ob es sich dabei überhaupt um eine kennzeichenartige Abbildung eines Hitlergrußes handelt, und, falls dies zu bejahen wäre, ob es dem recht verstandenen Sinn des § 86 a Abs. 1 StGB entspricht, die Verbreitung eines Bildes, auf dem auch ein zum Hitlergruß erhobener Arm abgebildet ist, als eine tatbestandsmäßige Verwendung dieser nationalsozialistischen Grußform zu werten.
Diese Fragen bedürfen keiner Entscheidung, denn das Handeln des Angeklagten erfüllt schon deswegen den bezeichneten Straftatbestand nicht, weil nach dem gesamten Inhalt jedes der beiden Plakate eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung nicht ausgehen kann (vgl. Urteil des Senats vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I - BGHSt 25, 30 = MDR 1973, 63, 64) und weil ihre Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86 a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft. Der Senat hat in dem angeführten Urteil in ähnlichem Zusammenhang u.a. folgendes ausgeführt:
"Als Schutzzweck der Strafvorschrift ist dabei im einzelnen nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist, zu verstehen. Die Vorschrift dient auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet würden. Auch ein solcher Eindruck und die sich daran knüpfenden Reaktionen können den politischen Frieden empfindlich stören. § 86 a StGB will auch verhindern, daß die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, daß das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, daß sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können."
Beide Plakate lassen bereits nach ihrem Inhalt, also unabhängig von dem äußeren Zusammenhang ihrer Verwendung, ohne weiteres erkennen, daß, soweit damit die Erinnerung an den Nationalsozialismus heraufbeschworen wird, dies in einem nachdrücklich ablehnenden Sinn geschieht. Die den Nationalsozialismus scharf ablehnende Haltung ist nach dem Inhalt der Plakate ganz augenscheinlich die Werbegrundlage, die sowohl den Standpunkt des Verfassers wie den des von ihm erwarteten Publikums, auf das die Plakate wirken sollen, kennzeichnet. Plakaten solchen Inhalts ist jede Eignung fern, einer Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes oder gar ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu dienen. Sie können auch keinem einsichtigen Betrachter den Eindruck vermitteln, die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen im Sinne und im Geist des von diesen symbolisierten Gedankengutes werde in der Bundesrepublik geduldet. Wird gegen die öffentliche Verwendung von Plakaten solchen Inhalts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 86 a StGB nicht eingeschritten, so ist damit auch nicht die Gefahr verbunden, nationalsozialistische Kennzeichen könnten von Verfechtern und Anhängern der politischen Ziele, für welche diese Kennzeichen stehen, wieder gefahrlos gebraucht werden. Denn Personen mit neonazistischer Zielsetzung würden die Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen niemals in einer deren Ablehnung zum Ausdruck bringenden bildlichen Zusammenstellung verwenden wollen. Auf eine solche Art der Verwendung könnten sie sich also nicht berufen, um daraus eine Rechtfertigung für eine Verwendung in ihrem Sinn herzuleiten. Ähnlich wie in einer Wiedergabe des Kennzeichens in abwertender Verzerrung, werden solche Personen in einer Wiedergabe in dem hier gewählten bildlichen und die Abbildung schriftlich kommentierenden Zusammenhang allenfalls eine Verhöhnung des ihnen "heiligen" Kennzeichens erblicken. Eine Wirkung der Plakate in einer dem Symbolgehalt nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung (vgl. BGH a.a.O.) erscheint daher von vornherein ausgeschlossen.
Nach allem erfüllt das Verbreiten der beiden Plakate nicht den objektiven Tatbestand des § 86 a StGB. Damit sind die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie dem Angeklagten eine Verwendung "zur staatsbürgerlichen Aufklärung" zugute hält, gegenstandslos.
II.
1.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Ablehnung eines Beweisantrags sowie die seiner Ansicht nach sachlichrechtlich unzutreffende Verurteilung wegen Beleidigung rügt, ist offensichtlich unbegründet. Die vom Senat vorgenommene Wertung des Verbreitens der Plakate unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 86 a StGB, die von der des angefochtenen Urteils abweicht, führt unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung zu keiner anderen Beurteilung als der von dem Landgericht getroffenen.
2.
Der Verletzte Freiherr von und zu G., dem das Landgericht gemäß § 200 Abs. 1 StGB die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteilstenors zuerkannt hat, ist inzwischen verstorben. Er kann von der höchstpersönlichen Befugnis keinen Gebrauch mehr machen. Eine zu Lebzeiten abgegebene Erklärung, daß er von einer ihm rechtskräftig zuerkannten Bekanntmachungsbefugnis Gebrauch machen werde, liegt nicht vor; auch ist ein Fall einer von der Strafvollstreckungsbehörde zu betreibenden Bekanntmachung nach § 200 Abs. 2 StGB nicht gegeben (vgl. RGSt 16, 73, 76 f). Unter diesen Umständen muß die ihm zugesprochene Bekanntmachungsbefugnis wegfallen. Ob im Hinblick auf § 393 Abs. 2 StPO sowie auf § 189 Abs. 2 StGB und die diesen Vorschriften zugrunde liegenden Rechtsgedanken anders zu entscheiden wäre, wenn die dort näher bezeichneten Angehörigen des Verstorbenen im Verfahren beantragt hätten, anstelle des Verstorbenen ihnen die Bekanntmachungsbefugnis nach § 200 Abs. 1 StGB zuzusprechen (vgl. Dalcke-Fuhrmann-Schäfer 37. Aufl. Anm. 3 b, vgl. auch Lackner-Maaßen 7. Aufl. Anm. 3, je zu § 200 StGB) kann dahinstehen.
Ri BGH Dr. Wiefels ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Scharpenseel
Mayer
Neifer
Dr. Krauth