Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1973, Az.: II ZR 116/71
Anforderungen an die Überwachung eines Abrechnungskontos; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Verkaufserlösklauseln; Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1973
- Aktenzeichen
- II ZR 116/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.05.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1973, 1696-1697 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
I. H. C. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Ben Georg L. und Harold C. S., N., I.straße ...
Prozessgegner
B. H.- und W. AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Wolfgang L. und Andreas U., M., T.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verkauft die von ihr hergestellten landwirtschaftlichen Maschinen an Händler. In Nr. 4 ihrer Verkaufsbedingungen heißt es unter anderem:
"Alle gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Ansprüche aus laufender Rechnung Eigentum der Verkäuferin. Der Besteller darf die gelieferten Waren nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern und hat in jedem Falle das Eigentum zugunsten der Verkäuferin auch gegenüber dem Drittbesteller ausdrücklich vorzubehalten. Er tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen an die Verkäuferin sicherungshalber ab."
Die Beklagte hatte sich in einem Schriftwechsel mit der Klägerin im Juni 1959 bereit erklärt, die Verkäufe der Händler an die Endabnehmer ohne Hergabe von Wechseln entsprechend dem bei ihrer L. Niederlassung bereits eingeführten Verfahren abzuwickeln. Danach räumte die Beklagte dem Käufer einer landwirtschaftlichen Maschine nach Prüfung der Kreditunterlagen einen Kontokorrent-Kredit unter Mithaftung des Händlers ein. Den finanzierten Betrag schrieb sie dem Händler auf einem besonderen zinslos geführten Abrechnungskonto gut. Der Händler konnte über diesen Betrag sogleich durch Schecks verfügen und auf diese Weise Skonti ausnutzen.
Zu den Abnehmern der Klägerin gehörte die Händlerfirma S. & S. - im folgenden: S. oder Händler genannt - in G. (Ünterfranken), die seit Jahren Kunde der V. Zweigniederlassung der Beklagten war. Die Abwicklung der finanzierten Verkäufe dieser Firma unterschied sich dadurch von der nach den L. Verfahren, daß die Beklagte den Darlehensbetrag dem Händler nicht auf einem besonderen Abrechnungskonto, sondern auf dessen allgemeinen im Kontokorrent geführten Konto gutschrieb. Die Klägerin erhielt von der S. nach dem Weiterverkauf der Maschinen zur Deckung ihrer Kaufpreisschuld Schecks, die auf deren laufendes Konto bei der V. Zweigstelle gezogen waren. Diese Schecks waren in zahlreichen Fällen vordatiert.
Seit Ende 1960 verschlechterte sich die Finanzlage des Händlers. Die Einlösung der von ihm der Klägerin gegebenen Schecks verzögerte sich, weil sein Konto bei Vorlegung der Schecks oft keine Deckung aufwies. Anfang 1962 betrug der Debetsaldo des Händlers bei der Beklagten über 400.000 DM. Am 30. Mai 1962 wurde über das Vermögen des Händlers der Konkurs eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Klägerin Forderungen von mehr als 400.000 DM an.
In vier in diesem Verfahren geltend gemachten Fällen hat die Klägerin aus den von der Beklagten finanzierten Weiterverkäufen ihrer Maschinen den ihr zukommenden Kaufpreis in Höhe von insgesamt 38.601,60 DM nicht erhalten. Daher meint sie, die Beklagte aus mehreren Gründen in Anspruch nehmen zu können. Sie ist der Ansicht, die der S. erteilten Gutschriften über die Darlehensvaluten hätten ihr infolge des verlängerten Eigentumsvorbehalts zugestanden. Ferner sei die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen der Parteien verpflichtet gewesen, die Finanzierungsbeträge auf einen von dem allgemeinen Konto des Händlers getrennten besonderen Abrechnungskonto zu buchen und dafür zu sorgen, daß diese Gelder an sie abgeführt würden. Auch hätte die Beklagte sie rechtzeitig über die sich verschlechternden Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse der S. unterrichten müssen. Die Beklagte habe sie auch sittenwidrig geschädigt. Sie habe die schlechte Finanzlage des Händlers verschwiegen und sei nur darauf bedacht gewesen, mit Hilfe der Finanzierungserlöse den Debetsaldo des Händlers abzudecken. Sie habe den Händler sogar zu erheblichen Verlustgeschäften getrieben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 38.601,60 DM nebst Zinsen - Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Konkursforderung in gleicher Höhe - zu verurteilen.
Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Die Klägerin kann, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche daraus herleiten, daß die Volkacher Zweigstelle der Beklagten die der SuS gutzuschreibenden Finanzierungsbeträge nicht auf einem besonderen Abrechnungskonto, sondern auf dem laufenden Geschäftskonto dieser Firma verbucht hat. Das Berufungsgericht hat zwar den brieflichen Erklärungen der Parteien vom 4. und 29. Juni 1959 eine verbindliche Willenseinigung der Parteien entnommen, das in der Pfalz entwickelte L. Verfahren "mit dem Abrechnungskonto für die dem Händler gewährten Finanzierungsbeträge" auch in Bayern anzuwenden. Es meint aber, die Klägerin könne ihre bei der S. erlittenen Verluste dennoch von der Beklagten nicht ersetzt verlangen, weil sie insoweit durch schlüssiges Verhalten auf ihre Rechte aus jenem Vertrage verzichtet habe.
Auf diesen "Verzicht" und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an. In dem angefochtenen Urteil fehlt bereits die erforderliche Begründung dafür, daß die Abrechnungskonten eine irgendwie geartete Sicherungsfunktion für die Klägerin hätten erfüllen sollen und daß sich die Beklagte deshalb über die allgemeine Einführung des (wechsellosen) L. Finanzierungssystems in Bayern hinaus auch verpflichtet hat, im Interesse der Klägerin mit den Händlern stets nur über derart getrennte Konten abzurechnen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei eine derartige Verpflichtung eingegangen, findet auch im gesamten Parteivortrag keine Grundlage.
1.
Der Wortlaut des Schriftwechsels der Parteien vom Juni 1959, der unstreitig für die Vereinbarung der Parteien maßgebend ist, läßt nichts darüber erkennen, ob und in welcher Höhe sich die Parteien über die Führung von Abrechnungskonten verständigt haben und daß es der Klägerin überhaupt darauf besonders angekommen wäre. Im Schreiben vom 29. Juni 1959 hat die Beklagte allerdings angekündigt, sie werde die technische Abwicklung analog der bisherigen Handhabung bei ihrer Niederlassung L. vornehmen. Unterstellt man, in der Pfalz sei tatsächlich mit den Händlern ständig nur über besondere Konten abgerechnet worden, so würde auch dann eine Verpflichtung der Beklagten, in Bayern in jedem Einzelfall ebenso zu verfahren, jener Ankündigung nur entnommen werden können, wenn sich auch die L. Filiale in ihrem Bezirk schon in dieser Weise der Klägerin gegenüber gebunden hätte. Das war aber offenbar nicht der Fall; die Klägerin hat das jedenfalls nicht behauptet, und den Umständen kann das nicht entnommen werden. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rundschreiben der Ludwigshafener Niederlassung, mit dem diese für ihr Finanzierungssystem warb, läßt nur erkennen, daß die Beklagte den Händlern deshalb anbot, Abrechnungskonten einzurichten, über die nur Finanzierungen laufen dürften, weil diese Konten zinslos geführt werden sollten. Dagegen ist weder diesem Rundschreiben noch sonst einer Äußerung der Parteien zu entnehmen, daß damit zugleich irgendein Sicherungsinteresse der Klägerin wahrgenommen worden ist oder wahrgenommen werden sollte. Die vorgetragenen tatsächlichen Vorgänge sprechen vielmehr dafür, daß es der Klägerin - wie sie es im Schreiben vom 4. Juni 1959 deutlich zum Ausdruck gebracht hat - nur darum ging, zur Steigerung ihres Umsatzes ihrer "Händlerkundschaft und damit der Landwirtschaft ein in jeder Hinsicht konkurrenzfähiges Finanzierungssystem anzubieten und zu empfehlen", und daß darum auch die Beklagte nicht mehr übernahm, als eben dieses Finanzierungssystem - ohne weitergehende Verpflichtung gegenüber der Klägerin - den Händlern in Bayern zur Verfügung zu stellen.
2.
Die von der Klägerin weiter angenommene Pflicht der Beklagten, die Geldbewegungen auf dem Abrechnungskonto in ihrem Interesse zu überwachen und sie gegebenenfalls von Unregelmäßigkeiten zu verständigen, findet ebenfalls in dem Briefwechsel und dem L. Verfahren keine Grundlage. Eine solche Kontrollpflicht wäre ganz ungewöhnlich gewesen. Banken bestimmen selbst bei Konten, von denen sie wissen, daß die dort gutgebrachten Beträge einem Dritten gebühren oder vom Kontoinhaber an diesen abzuführen sind, in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich, daß sie keine Kenntnis davon nehmen, wer Rechte gegen den Kontoinhaber geltend machen darf, daß sie die Rechtmäßigkeit von Verfügungen des Kontoinhabers im Verhältnis zu Dritten nicht prüfen und daher nicht für einen dem Dritten aus einer unrechtmäßigen Verfügung des Kontoinhabers entstandenen Schaden haften (Nr. 6, 7 der Geschäftsbedingungen für Anderkonten von Rechtsanwälten, abgedr. bei Trost/Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Ausgabe S. 89). Auf diese Weise schützen sie sich davor, in Streitigkeiten ihres Kunden mit dem Dritten hineingezogen zu werden. Eine Bank kann sich zwar vertraglich zur Übernahme einer Kontrollfunktion verpflichten (BGH, Urt. v. 18.9.67 - III ZR 76/65 -, WM 1967, 1144). Eine solche Abrede läßt sich aber wegen ihrer Ungewöhnlichkeit als Haupt- oder Nebenpflicht aus einem Vertrag nur herleiten, wenn dies entweder ausdrücklich vereinbart worden ist oder ganz besondere Umstände einen solchen Schluß zulassen. An diesen Voraussetzungen fehlt es nach dem Vortrag der Klägerin.
Die Klägerin nennt ferner keinen Grund, der die Beklagte hätte veranlassen sollen, das Abrechnungskonto für sie mit einer Überwachungspflicht gegenüber dem Händler zu führen. Die Beklagte war als Bank an Kreditgeschäften interessiert. Mit dem L. Verfahren kam sie den Kreditbedürfnissen gerade der ländlichen Händler und deren Kundschaft entgegen. Sie konnte das Abrechnungskonto für die Händler zinsfrei führen, weil deren Kunden ihr Zinsen für die ihnen gewährten Kredite zahlten. Die Finanzierungsgeschäfte vollzogen sich unter Mitwirkung der Beklagten zwischen den Kunden und dem Händler. Die Klägerin war an ihnen nicht beteiligt. Sie war als Herstellerin und damit als Lieferantin der Händler für die Beklagte in diesem Zusammenhang nur wichtig, weil sie durch Empfehlungen dazu beitragen konnte, daß sich Händler die Beklagte als Bankverbindung aussuchten. Dieses ganz allgemeine wirtschaftliche Interesse genügt aber nicht, um zu erklären, warum die Beklagte zum Vorteil der Klägerin ohne eine konkrete Gegenleistung eine mit erheblichen Risiken verbundene Kontrollpflicht übernommen haben sollte. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte entgegen allen kaufmännischen Gepflogenheiten auf ein derartiges Geschäft ohne eine genaue schriftliche Abmachung eingelassen haben soll.
II.
Das Berufungsgericht läßt offen (BU S. 15), ob der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des in Nr. 4 ihrer Verkaufsbedingungen enthaltenen Eigentumsvorbehalts erwachsen sind. Darin liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin. Die Verkaufsbedingungen verschafften ihr keinen Anspruch auf die dem Händler nach der Genehmigung einer Finanzierung erwachsene Forderung gegen die Beklagte.
Der Händler trat nach Nr. 4 Satz 3 "alle ihm aus der Veräußerung ... der Waren jetzt oder später zustehende Forderungen an die Verkäuferin (Klägerin) sicherungshalber ab". Diese Kaufpreisforderungen erloschen aber (§§ 362, 185 BGB), sobald der Kunde den Kaufpreis an den Händler entrichtet hatte, weil der Händler den Kaufpreis einziehen durfte. Dabei ist es unwesentlich, ob der Kunde mit eigenen oder fremden, ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mitteln zahlte. Nach den Bedingungen der Beklagten diente das von ihr gewährte Darlehen dazu, den Restkaufpreis durch Gutschrift auf dem Konto des Händlers zu tilgen. Der Händler gewann dadurch zwar eine Forderung gegen die Beklagte, sofern er nicht im Debet war. Diese Forderung stand aber nicht der Klägerin aufgrund der Verkaufsbedingungen zu. Es handelte sich insoweit nicht mehr um Ansprüche des Händlers "hinsichtlich der Ware". Nur diese waren der Klägerin nach ihren Verkaufsbedingungen abgetreten, Die Gutschrift beruhte vielmehr auf der Weisung des Kunden, den ihm gewährten Darlehensbetrag dem Händler gutzubringen sowie dem zwischen dem Händler und der Beklagten bestehenden Giro Verhältnis. Sie betraf den Erlös aus dem Verkauf.
"Verkaufserlösklauseln" (Weitnauer bei Erman, BGB 5. Aufl. § 455 Randn. 46; Schlotterbeck, Zur Problematik des verlängerten Eigentumsvorbehalts S. 26 ff) sind zwar denkbar. Etwaige Ansprüche des Händlers aus den Gutschriften hätten von der Sicherungsabtretung aber nur mit umfaßt werden können, wenn besonders vereinbart worden wäre, daß auch der dem Händler nach der Tilgung der Kaufpreisforderung zugeflossene Wert dem Verkäufer zustehen sollte, z.B. durch Einzahlung solcher Gelder auf ein besonderes, dem Verkäufer zustehendes Konto (vgl. dazu allgemein Flume, NJW 1950, 841, 849). Derartiges ist aber in den Verkaufsbedingungen der Klägerin nicht vorgesehen.
III.
Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei auch Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung. Auch insoweit reicht der Vortrag der Klägerin nicht aus, um eine Haftung der Beklagten darzulegen.
1.
Das Berufungsgericht unterstellt zwar die Behauptung der Klägerin als wahr, die Beklagte habe den Händler zu Verlustgeschäften getrieben. Es kann offenbleiben, ob eine solche Behauptung genügt hätte, um eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung schlüssig darzutun, weil der vom Berufungsgericht dazu in bezug genommene Vortrag der Klägerin einen derartigen Sachverhalt nicht ergibt. Danach (Schriftsatz vom 25. Oktober 1969, S. 13/14) hat die Klägerin nur behauptet, die Beklagte habe dem Händler die sofortige Aufkündigung des Kredits angedroht, wenn er nicht seinen Umsatz steigere. Das war nicht anstößig. Die Beklagte hatte, wie andere Gläubiger auch, ein berechtigtes Interesse daran, daß der Händler durch neue Geschäfte seine Verbindlichkeiten bei ihr verringerte.
Die Klägerin hat zwar weiter behauptet, der Händler habe, um im Geschäft zu bleiben, gebrauchte Schlepper zu stark überhöhten Preisen bei dem Erwerb neuer Landmaschinen in Zahlung genommen. Es fehlt aber eine sachlich konkretisierte Darstellung darüber, daß die Beklagte den Abschluß derartiger Geschäfte gefordert hat und daß die von der Klägerin genannten Zeugen dies bekunden könnten. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, diese Zeugen zu hören.
2.
Die weiteren Verfahrens rügen der Revision hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird nach Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG abgesehen.
RiBGH Dr. Schulze ist beurlaubt und daher gehindert zu unterschreiben.
Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Tidow