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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1973, Az.: IV ZR 34/72

Aufhebung eines Erbvertrages durch einen Ergänzungsvertrag; Auslegungsfähigkeit von erbvertraglichen Vereinbarungen; Bedeutung der Eindeutigkeit von Begriffen und Vereinbarungen für die Auslegungsfähigkeit; Zulässigkeit eines Widerspruchs der Auslegung zu dem klaren und eindeutigen Wortlaut eines Testaments oder Erbvertrags ; Folgen einer gerichtlichen Nichtberücksichtigung der ausdrücklichen Aussage des beurkundenden Notars bezüglich des Willens der Vertragsschließenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1973
Aktenzeichen
IV ZR 34/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 14.01.1972

Prozessführer

Witwe des Oberingenieurs Hermann G., A. geb. W., W., G. Straße ...

Prozessgegner

1. Technischer Kaufmann Heinz G., B., W.-W.-Straße ...

2. Ehefrau des Bauingenieurs Heinz H., Ursula geb. G., B., B. Straße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Januar 1972 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Kinder des im Oktober 1969 verstorbenen Oberingenieurs Hermann G. aus seiner ersten Ehe. Die Beklagte war seine zweite Ehefrau. Aus der Ehe mit ihr sind keine Kinder hervorgegangen.

2

Am 21.09.1945 hatte der Verstorbene mit seiner ersten Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, in diesem Erbvertrag, in dem frühere letztwillige Verfügungen aufgehoben wurden, setzen sich die Ehegatten gegenseitig als befreite Vorerben und die Kläger als Nacherben ein.

3

In § 5 dieses Vertrages stellten sie fest, daß das an der V. Straße ... in B. gelegene Wohngrundstück zum Vermögen des Verstorbenen gehörte, und bestimmten gleichzeitig in § 6, daß der überlebende Ehegatte berechtigt bleiben sollte, über sein eigenes Vermögen Verfügungen von Todes wegen zu treffen.

4

In dem Erbvertrag vom 18. Februar 1963, geschlossen zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten, setzten die Eheleute sich als Vorerben und die ehelichen Abkömmlinge des Vorversterbenden als dessen Nacherben zu gleichen Teilen ein. Diesen Vertrag ergänzten die Eheleute am 1. August 1969 durch folgende, von dem Notar Dr. Kurt M. in B. beurkundete zusätzliche Bestimmungen:

"...

2.
Nach dem Tode des Ehemannes gilt folgendes:

a)
Das persönliche Eigentum desselben soll an seine Kinder fallen (vorbehaltlich der Bestimmung zu 3), ausgenommen die goldenen Manschettenknöpfe und der Ring mit blauem Stein. Diese Sachen bekommt die Ehefrau.

b)
Das Wohngrundstück mit den fest eingebauten Sachen (...) fällt ebenfalls an die Kinder des Ehemannes.

3.
Nach dem Tode des Längstlebenden fällt das bewegliche Eigentum (...) an die Kinder der Ehefrau.

..."

5

Schließlich vereinbarten der Verstorbene und die Beklagte zur Urkundenrolle Nr. 553/69 des Notars Dr. M. in B., daß es in der Bestimmung 2 b) bei den ersten drei Zeilen bleibt, alle weiteren Zeilen von "Sollte - bis geteilt" entfallen sollten. In ihr hatten die Eheleute u. a. vorgesehen, daß im Falle des Überlebens der Beklagten, sofern einer der Kläger Barabfindung verlangen sollte, das Wohngrundstück verkauft und der Reinerlös an sie und die Kläger zu gleichen Teilen ausgeschüttet werden sollte.

6

Inzwischen ist die Beklagte in das Grundbuch von B., Bezirk VR 212 Bl. 190, als Vorerbin eingetragen worden. Hiergegen wenden sich die Kläger. Sie haben die Auffassung vertreten, daß ihnen auf Grund der Ziffer 2 b des Ergänzungsvertrages vom 1. August 1969 das Wohngrundstück unter Aufhebung der im Erbvertrag vom 18. Februar 1963 zugunsten der Beklagten angeordneten Vorerbschaft vermacht worden sei. Diese Regelung ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut in Ziffer 2 a und der später aufgehobenen Teilungsanordnung des Ergänzungsvertrages vom 1. August 1969. Sie entspreche aber auch dem Willen des Verstorbenen, der ihnen das Wohngrundstück sofort mit seinem Tode habe zukommen lassen wollen, weil er gewußt habe, daß die Beklagte wirtschaftlich gesichert sei.

7

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sich damit einverstanden zu erklären, daß das Eigentum an dem im Grundbuch von B., Bezirk VR 212 Bl. 190, eingetragenen Grundstück B., V. Straße ..., auf die Kläger zu je 1/2 Anteil übergehen soll, und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat vorgetragen, daß der Vertrag vom 1. August 1969 keine eigene Verfügung, sondern lediglich eine Ergänzung zum Haupterbvertrag vom 18. Februar 1963 darstelle. Somit sei es bei der ursprünglich angeordneten Vorerbschaft verblieben. Das ergebe sich auch eindeutig aus einem Schreiben der Eheleute vom 8. August 1966, welches inhaltlich dem Ergänzungsvertrag zugrunde gelegt worden sei. In ihm heißt es u.a.:

"...

Ferner soll nach dem Tod des Längstlebenden das bewegliche Eigentum an die Kinder zu 2) (Bekl.) fallen, das Wohngrundstück ... an die Kinder zu 1) (verstorbenen)."

10

Der Wille des Verstorbenen sei also eindeutig dahin gegangen, ihr auch weiterhin die Vorerbschaft hinsichtlich des Wohngrundstücks einzuräumen, zumal sie im übrigen keineswegs wirtschaftlich so gestellt sei, wie es der Verstorbene beabsichtigt habe.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil geändert und entsprechend einem von den Klägern gestellten Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, darin einzuwilligen, daß das Grundbuch von B., Bezirk VR 212, Blatt 190, dahin berichtigt wird, daß die Kläger zu je 1/2 Anteil auf Grund der Erbfolge nach dem verstorbenen Oberingenieur Hermann G. Eigentümer des Grundstückes B., V. Straße ..., geworden sind. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

12

Die Beklagte hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist begründet.

14

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Erbvertrag vom 18. Februar 1963 sei durch den Ergänzungsvertrag vom 1. August 1969 aufgehoben worden. Er enthalte eine neue erbvertragliche Regelung, nach der die Kläger nach dem Tode ihres Vaters als Erben berufen und für die Beklagte ein Vermächtnis angeordnet worden sei. Dem Wortlaut des Vertrages vom 1. August 1969 sei zweifelsfrei zu entnehmen, daß die in dem Erbvertrag vom 18. Februar 1963 enthaltene Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft habe geändert werden sollen. Bei diesem eindeutigen Wortlaut des Vertrages vom 1. August 1969 bestünden über den Inhalt dieser Verfügung keinerlei Zweifel. Insoweit spreche vielmehr eine Vermutung dafür, daß der eindeutige Wortlaut auch den wahren Willen der Vertragschließenden, insbesondere des Verstorbenen wiedergebe. Es verbiete sich damit jede weitere Auslegung des Vertrages im Rahmen der §§ 2084, 133 BGB, denn ein anderslautender Wille habe, keinen Nieder schlag gefunden und sei auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen. Wenn der Erblasser gewollt hätte, daß es hinsichtlich des Grundstücks bei der Vor- und Nacherbschaft hätte verbleiben sollen, wie der Notar Dr. M. bekundet habe, so sei dieser Wille nicht zum Ausdruck gekommen. Der Zeuge hätte nach seiner Aussage anders beurkunden müssen. In der Zuwendung des Grundstücks an die Kläger liege außerdem ihre Einsetzung als Erben im Sinne des § 2087 Abs. 1 BGB. Zwar seien sie nicht ausdrücklich als Erben bezeichnet worden, doch sei ihnen der weitaus größte und wesentliche Teil des Verstorbenen zugewandt worden, so daß die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB keine Anwendung finde. Damit seien die Kläger zugleich mit dem Eintritt des Erbfalls gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer des Grundstücks geworden. Hinsichtlich der bezeichneten Schmuckstücke liege hingegen ein Vermächtnis im Sinne von § 1939 BGB zugunsten der Beklagten vor. Das gelte auch hinsichtlich des in Ziff. 3 vermachten Hausrats. Insoweit seien die Kinder der Beklagten als Nachvermächtnisnehmer bedacht worden (§ 2191 Abs. 1 BGB).

15

Die Annahme des Berufungsgerichts, die erbvertraglichen Vereinbarungen vom 1. August 1969 seien eindeutig und nicht auslegungsfähig und die von der Beklagten vertretene Auslegung der Vereinbarung sei in der Urkunde auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen, ist rechtlich unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat sich allerdings in mehreren Entscheidungen zu der bereits vom Reichsgericht vertretenen Auffassung bekannt, daß eine Auslegung sich niemals in Widerspruch zu dem klaren und eindeutigen Wortlaut eines Testaments oder Erbvertrags setzen dürfe, daß insoweit für die Auslegung eine nicht zu überschreitende Grenze bestehe (vgl. dazu die Ausführungen in WM 1972, 62 mit den darin enthaltenen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

16

Eindeutig, klar und einer anderen Auslegung nicht zugänglich können in erster Linie Begriffe sein, die dem Sprachschatz der Kreise angehören, zu denen der Erblasser zählt und die danach einen klaren, in diesen Kreisen allgemein bekannten und nicht anzweifelbaren Inhalt haben. Fälle, in denen eine Verfügung von Todes wegen, die mehrere Bestimmungen enthält, ihrem ganzen Inhalt nach klar, eindeutig und nicht auslegungsfähig ist, sind, insbesondere wenn Streit über ihren Inhalt besteht, selten.

17

So ist auch hier zu beachten, daß der Erbvertrag vom 1. August 1969 keineswegs klare und ohne weitere Auslegung verständliche Bestimmungen enthält. Das Berufungsgericht hat die darin enthaltenen selbst auslegen müssen, um zu der getroffenen Entscheidung zu gelangen. Denn der Vertrag enthält nur Anordnungen über die Verteilung einzelner Nachlaßgegenstände. Sie werden verschiedenen Personen zugeteilt. Wer nach dem Tode des Ehemannes und nach dem der Ehefrau Erbe sein soll, ist darin nicht ausdrücklich gesagt. Insbesondere ist in dem Vertrag nicht durch klare, unmißverständliche Worte zum Ausdruck gebracht, daß die Erbeinsetzung, die in dem Erbvertrag vom 18. Februar 1963 von den Vertragschließenden bereits vorgenommen worden war, geändert werden sollte. Zu dieser Folgerung ist das Berufungsgericht selbst erst dadurch gekommen, daß es den Erbvertrag vom 1. August 1969 ausgelegt hat.

18

Diese Auslegung wird von der Revision angegriffen. Sie rügt zu Recht, daß die Aussage des Notars, der diesen Vertrag beurkundet hat, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden ist. Der Notar hat eindeutig bekundet, daß der Wille der Vertragschließenden dahin gegangen sei, daß es bei der in dem Erbvertrag vom 18. Februar 1963 angeordneten Vor- und Nacherbfolge habe bleiben sollen. Hierüber konnte das Berufungsgericht nicht mit der Erwägung hinweggehen, dieses sei in der Urkunde vom 1. August 1969 auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gelangt. Es kann dies darin insoweit Ausdruck gefunden haben, als die Vertragschließenden in dem Vertrag vom 1. August 1969 ausdrücklich auf den vorher geschlossenen Erbvertrag vom 18. Februar 1963 hingewiesen und erklärt haben, dieser Vertrag solle durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt werden. Sie haben nicht erklärt, jener Vertrag werde geändert oder teilweise (bezüglich seines wesentlichsten Inhalts) aufgehoben. In dem Vertrag ist schon gar nicht ausdrücklich erklärt worden, daß die Kläger alleinige Vollerben nach dem Tode ihres Vaters sein sollten. Unter diesen Umständen konnte der Erbvertrag vom 1. August 1969 auch so ausgelegt werden, wie die Beklagte es vorträgt. Da der Notar, der einen Erbvertrag beurkundet hat, in der Regel weiß, was die Vertragschließenden mit dem Vertrag bezweckt haben, kann seine darüber gemachte Aussage hier nicht unberücksichtigt bleiben. Sie muß im Zusammenhang mit den sonstigen für die Auslegung in Betracht kommenden Umständen gewürdigt werden.

19

Dabei ist zu beachten, daß der Erbvertrag vom 1. August 1969 als Ergänzung des Erbvertrags vom 18. Februar 1963 auch dann noch seinen Sinn haben kann, wenn er so ausgelegt wird, wie es die Beklagte vorträgt. Es würde dann im wesentlichen bei der in dem Erbvertrag vom 18. Februar 1963 enthaltenen Regelung verblieben sein. Der Vertrag vom 1. August 1969 würde nur kleinere, in Ziff. 2 a und 3 beurkundete Ergänzungen und Änderungen enthalten. Dabei ist zu bedenken, daß die Ziff. 2 dieses Vertrages auch den Fall trifft, daß der Ehemann der Längstlebende sein würde. Ziff. 2 b hätte dann nur die Bedeutung, daß noch einmal klargestellt wurde, daß die Kinder nach dem Tode des Längstlebenden das frühere, ihren Eltern gehörende Grundstück erhalten würden. Die später gestrichene, auch nicht klare Bestimmung in Ziff. 2 b Abs. 2 enthielt möglicherweise eine Sicherung und vielleicht auch Besserstellung der Beklagten für den Fall, daß sie überleben und eines der Kinder des Ehemanns den Pflichtteil verlangen würde. Diese Bestimmung konnte gestrichen werden, ohne daß der Inhalt des Ergänzungsvertrages vom 1. August 1969 seinen Sinn verlieren würde, wenn er so ausgelegt wird, wie es die Beklagte vorträgt.

Dr. Hauß ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz
Knüfer