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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1973, Az.: IX ZR 75/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1973
Aktenzeichen
IX ZR 75/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 15191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 28.05.1968
LG Frankenthal

Fundstelle

  • MDR 1973, 756-757 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Adele K. geb. R., J./I., S. G. Str. ...,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,

Amtlicher Leitsatz

Die Schätzung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §209 Abs. 1 BEG, §287 ZPO darf nicht allein auf allgemeine Erfahrungswerte gestutzt werden; sie muß erkennen lassen, daß der Gesamtzustand des Verfolgten berücksichtigt ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das statt der Verkündung am 28. Mai 1968 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die 1903 geborene jüdische Klägerin wanderte mit ihrem jüdischen Ehemann, einem Arzt, Anfang 1935 von Breslau nach Palästina aus. Sie ist seit 1937 geschieden und seit 1943 wieder mit einem Arzt verheiratet.

2

Die Klägerin verlangt Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch den Aufenthalt in einem subtropischen Land und durch die ungewohnte schwere körperliche Arbeit, die sie von 1935 bis 1949 habe leisten müssen, verursacht worden seien. Nach dem Gutachten des Vertrauensarztes vom 31. Oktober 1962 leidet die Klägerin an einer chronischen Colitis als Folge einer Dysenterie, an Krampfadern und Thrombophlebitiden, einem Cervikal-Syndrom mit Veränderungen der Halswirbelsäule, an Bluthochdruck mit Zeichen einer Coronarinsuffizienz und einer chronischen Cystopyelitis. Der Vertrauensarzt bezifferte die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 %, beurteilte die chronische Colitis (MdE 20 %), das Cervikal-Syndrom (MdE 10 %) und die Krampfaderbeschwerden (MdE 10 %) als verfolgungsbedingt und schätzte die durch die Verfolgung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 35,5 %. Die Behörde folgte der Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 19. Februar 1963 und bewilligte ein Heilverfahren für die chronische Colitis, lehnte aber weitergehende Ansprüche ab; denn nur dieses Leiden sei verfolgungsbedingt und mindere die Erwerbsfähigkeit lediglich um 20 %.

3

Das Landgericht wies die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

5

Das Berufungsgericht stellt, dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 22. Mai 1964 folgend, fest, daß die Osteochondrose der Halswirbelsäule, die Aortensklerose, die Hypertonie und die chronische Cystopyelitis wahrscheinlich nicht durch die Umstände der Verfolgung mitverursacht worden sind. Die Varicosis der Klägerin sei ebenfalls ein Anlageleiden im weiteren Sinne, das nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden könne. Der Äußerung des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung am 20. März 1968, er möchte annehmen, daß das Krampfaderleiden durch die vom Tatrichter festgestellte und der Verfolgung zugerechnete Tätigkeit der Klägerin als Friseuse mitverursacht worden sei, werde keine entscheidende Bedeutung beigemessen; denn der Gutachter habe zuvor erklärt, er sei überfragt.

6

Die durch eine Dysenterie verursachte chronische Colitis sei zwar verfolgungsbedingt, habe aber nur zu geringen Folgeerscheinungen geführt. Ebenso wie der Vertrauensarzt Dr. Sch., der die Klägerin am 31. Oktober 1962 untersucht habe, sei der Sachverständige Prof. Dr. D. in seinen Gutachten vom 22. Mai 1964 und 26. November 1965 zu dem Ergebnis gelangt, daß die durch die chronische Colitis bedingten Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um allenfalls 20 % mindern.

7

Die Revision greift einzelne Feststellungen des Tatrichters an:

8

Am 20. März 1968 habe der Gutachter Prof. Dr. D. erklärt, daß das Krampfaderleiden zu mehr als 25 % durch die Verfolgung mitverursacht sei; damit sei die Sache zugunsten der Klägerin spruchreif. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht konnte vielmehr nicht feststellen, daß die verfolgungsbedingte Tätigkeit als Friseuse einen Einfluß auf das Anlageleiden gehabt habe.

9

Die Klägerin rügt weiter, wegen der Folgen der Amöbenruhr, aber auch wegen der Wirbelsäulen- und Bandscheibenschäden hätten Spezialgutachten erhoben werden müssen. Die Rüge greift nicht durch. Einer Begründung hierfür bedarf es nicht (Art. I Nr. 4 Satz 1 Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in der Fassung vom 7. August 1972, BGBl. I, 1383).

10

Das Revisionsgericht hat demnach von der Feststellung auszugehen, daß nur die chronische Colitis und ihre geringen Beschwerden verfolgungsbedingt sind.

11

Weiter macht die Klägerin geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse bei verfolgungsbedingten und verfolgungsunabhängigen Leiden eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt und aus den zusammengefaßten Leiden der verfolgungsbedingte Anteil ermittelt werden. Auch dieser Angriff verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

12

Der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich noch leistungsfähig ist (§33 BEG). Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei Bemessung der Höhe der Entschädigung nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt (§34 BEG). Die Vorschrift ergänzt den Grundsatz des §33 BEG. Sie stellt klar, daß die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten dann nicht die Bemessung der Höhe der Entschädigung bestimmt, wenn auch verfolgungsunabhängige Ursachen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Grundlage für die Bemessung der Kapitalentschädigung und Rente nach §§31, 36 BEG. Daher muß zunächst unter Beachtung der §§3 und 4 der 2. DV-BEG festgestellt werden, ob eine verfolgungsbedingte Schädigung vorliegt und wie weit sie die Leistungsfähigkeit des Verfolgten tatsächlich beeinträchtigt. Die konkreten Auswirkungen der Verfolgung auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen, nicht die medizinisch umschriebene Krankheit sind im Entschädigungsrecht maßgebend (BGH RzW 1972, 346). Die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des Geschädigten ist in den Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umzusetzen. Über die Einordnung der konkreten verfolgungsbedingten Beeinträchtigung in den zahlenmäßig festgelegten Bemessungsrahmen (§§33, 31 Abs. 2 und 6 BEG) hat der Tatrichter gemäß §209 Abs. 1 BEG, §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden.

13

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß diese Schätzung ihr Ziel verfehlt, wenn einzelne verfolgungsbedingte Leiden und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Verfolgten losgelöst voneinander und von verfolgungsunabhängigen Störungen nach allgemeinen Erfahrungssätzen bewertet werden und aus den so für einzelne Leiden ermittelten Prozentsätzen der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach mathematischen Formeln errechnet wird. Denn die Bedeutung des verfolgungsbedingten Beschwerdekomplexes für die Arbeitsfähigkeit kann je nach Art, Umfang und Intensität der anderen Störungen größer oder geringer sein, als seine isolierte Betrachtung bei einem im übrigen Gesunden ergäbe. Erfahrungswerte, wie bestimmte Schäden in einem Grad der Arbeitsfähigkeit zu schätzen seien, sind ihrer Natur nach unabhängig von den wechselnden Kombinationen mit anderen Schäden des Betroffenen. Mag die Schematisierung der Schadensfeststellung durch solche Erfahrungssätze auf anderen Rechtsgebieten angemessen oder unvermeidlich sein, der Aufgabe des Entschädigungsrechts wird sie nicht gerecht, den Verfolgten im Rahmen der gesetzlichen Leistungen für den wirklichen Gesundheitsschaden zu entschädigen, den ihm die nationalsozialistischen Gewalthaber zugefügt haben.

14

Um den gekennzeichneten Mängeln bei der Bestimmung des verfolgungsbedingten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu begegnen, hat der Bundesgerichtshof (RzW 1961, 67 Nr. 22; 1966, 267; 1968, 454 Nr. 11; 1969, 74; 261; 1972, 212 Nr. 9) gefordert, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer Zuordnung zu bestimmten verfolgungsbedingten oder sonstigen Leiden ermittelt und dann aufgrund dieser Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden soll, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil ist. Diese Methode ist freilich nicht allein geeignet, die tatsächliche verfolgungsbedingte Beeinträchtigung in einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewerten.

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Zu unangreifbaren Ergebnissen führt es auch, wenn nach Feststellung der vorhandenen Beschwerden und Ausfälle geprüft wird, ob der für den isoliert gedachten Verfolgungsschaden erfahrungsgemäß anzusetzende Prozentsatz der Erwerbsminderung mit Rücksicht auf den Gesamtzustand erhöht oder herabgesetzt werden muß. Wird in dieser Weise beachtet, daß der Verfolgungsschaden für den sonst Gesunden und seine Arbeitsfähigkeit eine andere Bedeutung haben kann als für den auch sonst Geschädigten, kommt es nicht darauf an, daß der Gesamtzustand seinerseits in einem Grade der Erwerbsminderung umschrieben wird. Ebensowenig braucht die Entscheidung des Entschädigungsorgans auszuweisen, daß der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit als ein Teil der allgemeinen Minderung gesehen und gedanklich daraus entnommen worden ist. Es genügt vielmehr, daß der Grad der verfolgungsbedingten Minderung mit Rücksicht auf den Gesamtzustand bestimmt wurde.

16

Sofern jedoch ein ausreichender Anhalt dafür bestünde, daß der Tatrichter die konkrete Bedeutung des Verfolgungsschadens verkannte, nämlich ein bestimmtes Leiden dem vorbestimmten Grad einer starren Skala der Leistungsfähigkeit ohne Rücksicht auf den sonstigen Gesundheitszustand des Verfolgten zuordnete, würde eine nach §209 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO ausgeführte Rüge durchgreifen; §287 ZPO wäre verletzt. Denn der Tatrichter hätte bei der Umsetzung der konkreten verfolgungsbedingten Beeinträchtigung in den notwendig abstrakten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentliche Umstände außer acht gelassen, die eine abweichende Bewertung der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Gesundheitsschäden rechtfertigen könnten.

17

So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Berufungsrichter ist zu der Überzeugung, daß die Folgeerscheinungen der verfolgungsbedingten Colitis die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um weniger als 20 % mindern, aufgrund der Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Sch. vom 31. Oktober 1962 und des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 22. Mai 1964 und 26. November 1965 gelangt. Letzterer führte aus, die Klägerin leide nur an geringen colitischen Symptomen, die übrigen Leiden seien verfolgungsunabhängig, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit liege unter 50 %, auf die verfolgungsbedingten Umstände entfielen 10 bis 20 %. Der Vertrauensarzt Dr. Sch. veranschlagte die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die colitischen Störungen mit 20 %, die durch alle Beschwerden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit dagegen auf 70 %. Danach waren sich beide Gutachter bewußt, daß die Klägerin außer an den Folgen der Colitis auch durch Halswirbelsäulenschäden, Herzversagen, Venenentzündung und Blasen-Nierenentzündung beeinträchtigt war; sie setzten die gesamte Minderung höher an als die durch Verfolgungsschäden bewirkte. Es besteht kein Grund anzunehmen, daß sie und der Tatrichter die Auswirkungen der Colitis isoliert ohne Rücksicht auf den gesamten Zustand der Klägerin nach einem starren Schema bewerteten. Wie diese erneute Überprüfung ergibt, läßt die Würdigung des Berufungsgerichts mithin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.

Mai Wüstenberg von der Mühlen Fuchs Dr. Thumm