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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1973, Az.: 1 StR 567/72

Pflicht zur Geltendmachung einer Verhandlungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1973
Aktenzeichen
1 StR 567/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 11.01.1972

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Gelegenheitsarbeiter Erich Pr. aus M., geboren am ... 1917 in B./Me.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen
in der Sitzung vom 16. Januar 1973,
an der ferner teilgenommen haben:
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Seine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

3

I.

In formeller Hinsicht trägt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe während der ganzen Hauptverhandlung unter medikamentöser Behandlung gestanden und sei nicht immer in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen, was er auch wiederholt geltendgemacht habe. Der insoweit behauptete Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO - Weiterverhandlung trotz vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (vgl. BGHSt 2, 300) - ist jedoch nicht bewiesen. Aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Protokollführers ergibt sich vielmehr, daß der Angeklagte seine Unfähigkeit, den Prozeßvorgängen zu folgen, weder ausdrücklich geltendgemacht noch sonst an den Tag gelegt hat. Auch für den Sachverständigen Dr. Ma., der der Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag beiwohnte, bestanden nach seiner Erklärung vom 11. September 1972 nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nicht verhandlungsfähig gewesen wäre; dieser Sachverständige hat insbesondere auch die Tabletten, die der Angeklagte von ihm erhalten hat, als vollkommen harmlos bezeichnet.

4

In der Revisionsbegründung der Verteidigerin wird weiter folgendes gerügt:

"Der Landgerichtsarzt Dr. S., der ursprünglich geladen war und der Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit geäußert hatte, konnte wegen Erkrankung nicht erscheinen. Der Angeklagte hat ausdrücklich auf seiner Vernehmung bestanden"

5

Soweit dieses Vorbringen die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO enthält, ist sie unzulässig, da entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder der Wortlaut oder Inhalt eines gestellten Beweisantrags mitgeteilt noch vorgetragen wird, in welcher Weise dieser Antrag behandelt worden ist. Es kann daher auf sich beruhen, ob das Hauptverhandlungsprotokoll hierüber nähere Aufschlüsse gibt oder ob das nicht der Fall ist.

6

Aber auch wenn man dem Revisionsvortrag im Wege der Auslegung (vgl. RGSt 67, 197, 198) entnimmt, daß jedenfalls eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltendgemacht werden sollte, muß dem Beschwerdevorbringen der Erfolg versagt bleiben, da nichts dafür dargetan ist, daß die Strafkammer dazu gedrängt war, nach Vernehmung der Sachverständigen Dr. Ma. und Dr. E.-Hu. von Amts wegen noch den Landgerichtsarzt Dr. S. als Gutachter hinzuziehen. Die Sachverständige Dr. E.-Hu. war gerade mit Rücksicht auf die Unabkömmlichkeit des Landgerichtsarztes Dr. S. geladen und gehört worden. Damit hatte sich der Angeklagte, wie aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden eindeutig hervorgeht, am Schluß der Beweisaufnahme ausdrücklich zufriedengegeben.

7

Die eigene Begründung der Revision, die der Angeklagte privatschriftlich eingereicht hat, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Die darin enthaltenen Ausführungen können daher auch nicht zur Ergänzung der von der Verteidigerin abgefaßten Revisionsbegründung herangezogen werden.

8

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessungserwägungen. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen