Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1972, Az.: II ZR 13/71
Beteiligung an einem Geschäft in Form einer Innengesellschaft; Abgrenzung zwischen einer Innengesellschaft und einer Außengesellschaft; Erwachsen eines Anspruchs aus einem Treuhandverhältnis; Begründung von Gesamthandvermögen an einem Treuhandanspruch als einem einzelnen Gegenstand des Geschäftsvermögens ; Abfindungsanspruch bei Beendigung eines Gesellschaftsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 13/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.10.1970
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmann Robert G., R., E. Straße ...
Prozessgegner
Frau Lieselotte G. geb. I., R., E. Straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1970 aufgehoben, soweit darin über die Hilfsanträge entschieden und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Es tragen von den Kosten des ersten Rechtszugs die Klägerin 3/7 und der Beklagte 4/7, von den Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz der Beklagte 1/3, während über die weiteren Rechtsmittelkosten das Berufungsgericht entscheidet.
Tatbestand
Die Parteien waren vom 18. November 1947 bis zum 20. Juli 1968 kinderlos miteinander verheiratet. Der Beklagte ist Rundfunkmechaniker. Er hatte im Jahre 1946 auf dem Grundstück E. Straße ... in R. ohne nennenswertes Vermögen und unter sehr einfachen äußeren Bedingungen mit der Reparatur von Radioapparaten und ärztlichen Elektrogeräten begonnen. Daraus entwickelte sich im Laufe der Zeit unter Mitwirkung der Klägerin, die im Haushalt von ihrer Mutter vertreten wurde, ein größeres Geschäft für Radio-, Fernseh- und Phonogeräte mit Schallplattenabteilung und Reparaturwerkstatt. Als Inhaber ist im Handelsregister der Beklagte eingetragen. Die Klägerin hatte von Mai 1959 bis zum 1. März 1968 Prokura.
Am 6. Februar 1951 erwarb die Klägerin das Grundstück E. Straße ..., nachfolgend "erstes Grundstück" genannt. Am selben Tage schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Außerdem erteilte die Klägerin dem Beklagten in notarieller Urkunde die "Generalvollmacht", sie über ihren Tod hinaus zu vertreten, wobei er auch Verträge mit sich selbst sollte schließen können. Am 25. Januar 1955 erwarben die Parteien als Miteigentümer zu je 1/2 das Nachbargrundstück E. Straße ..., nachfolgend als "zweites Grundstück" bezeichnet. Beide Grundstücke wurden mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Sämtliche Leistungen auf die Grundstücke wurden aus den Geschäftseinnahmen erbracht. Nachdem das Geschäft zunächst auf dem ersten Grundstück betrieben worden war, wurde es im Jahre 1956 größtenteils auf das zweite Grundstück verlegt.
Aufgrund der Generalvollmacht übertrug der Beklagte im August 1966 das erste Grundstück und den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem zweiten Grundstück schenkungsweise auf sich selbst und veranlaßte die Umschreibung im Grundbuch.
Die Klägerin erfuhr davon erst, nachdem sie im April 1967 Ehescheidungsklage erhoben hatte. Im vorliegenden Rechtsstreit erstrebt sie in erster Linie die Rückübertragung hälftigen Miteigentums an beiden Grundstücken, seit dem zweiten Rechtszug hilfsweise zum 20. Juli 1968 (Rechtskraft des Ehescheidungsurteils) eine Auseinandersetzung über das Geschäft, an dem sie im Innenverhältnis zur Hälfte beteiligt gewesen sein will.
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei als Erwerberin des ersten Grundstücks und des hälftigen Miteigentums am zweiten Grundstück nur aufgetreten, um diese Vermögenswerte dem etwaigen Zugriff von Geschäftsgläubigern zu entziehen. Er habe jederzeit befugt sein sollen, das Eigentum der Klägerin auf sich zu übertragen. An dem Geschäft sei die Klägerin auch im Innenverhältnis nicht beteiligt gewesen. Sie habe nur die Schallplattenabteilung geleitet.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin je einen Hälfteanteil an den beiden Grundstücken zu Eigentum zu übertragen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Daraufhin hat die Klägerin im zweiten Rechtszuge hilfsweise beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- 1.
350.000 DM nebst Zinsen seit dem 20. Juli 1968 an sie zu zahlen,
- 2.
- a)
ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle seit dem 1. April 1967 in dem Geschäft erzielten Gewinne einschließlich der Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der beiden Grundstücke,
- b)
gegebenenfalls über diese Auskunft den Offenbarungseid zu leisten und
- c)
die Hälfte der seit dem 1. April 1967 erzielten Reingewinne nebst Zinsen an sie zu zahlen.
Mit dem Betrag von 350.000 DM verlangt sie in erster Linie Wertersatz für das erste Grundstück, in zweiter Linie Wertersatz für das hälftige Miteigentum an dem zweiten Grundstück und in dritter Linie die Hälfte des Geschäftsvermögens.
Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des zweiten Grundstücks die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, hinsichtlich des ersten Grundstücks die Klage abgewiesen, ferner den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Antrags der. Klägerin verurteilt, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle vom 1. April 1967 bis zum 20. Juli 1968 in dem Geschäft erzielten Gewinne sowie über die am 20. Juli 1968 schwebenden Geschäfte einschließlich der Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Grundstücke. Zur Entscheidung über die Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs sowie über die Hilfsanträge zu 2 b) und c) hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Revisionen erstreben die Klägerin unter Aufrechterhaltung der Hilfsanträge die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Außerdem beantragt jede Partei, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Beide Revisionen sind nur teilweise begründet.
I.
Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Klägerin sei in der Form einer Innengesellschaft am Geschäft des Beklagten beteiligt gewesen, läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Das angefochtene Urteil wird insoweit allein schon von dem unstreitigen Vorbringen der Parteien getragen, wonach die Klägerin ihre volle Arbeitskraft zumindest in der Schallplattenabteilung leitend eingesetzt hat, auch sonst im Betrieb beschäftigt gewesen ist, für das gesamte Geschäft - ohne daß ein Angestelltenverhältnis begründet worden wäre - vertretungsberechtigt war und von ihrer Vertretungsmacht auch Gebrauch gemacht hat.
Die Revision des Beklagten hat zwar Beweisanträge als übergangen gerügt, mit denen er den Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen entgegentreten wollte, die für eine recht umfang- und einflußreiche geschäftliche Tätigkeit der Klägerin sprechen könnten. Diese Anträge können aber in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen, sondern nur noch für die Höhe der Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft eine Rolle spielen; hierauf ist bei der Erörterung der Hilfsanträge noch einzugehen.
Die andererseits in der Revisionsbegründung der Klägerin vertretene Auffassung, zwischen den Parteien habe keine Innen-, sondern eine Außengesellschaft bestanden, wird ohne weiteres dadurch widerlegt, daß der Beklagte allein im Handelsregister eingetragen worden ist und die Beklagte von ihm Prokura erhalten hat; hierdurch haben die Parteien unzweideutig zum Ausdruck gebracht, nach außen hin solle allein der Beklagte als Geschäftsinhaber, die Klägerin dagegen nur in seinem Namen, also gerade nicht im Namen einer von ihnen beiden gebildeten (Außen-)Gesellschaft auftreten.
II.
Ohne Erfolg bleiben alle Revisionsangriffe, soweit das Berufungsgericht über die Hauptanträge der Klägerin entschieden hat, ihr (im Wege der Auflassung oder der Grundbuchberichtigung) Miteigentumsanteile an den in den Jahren 1951 und 1955 erworbenen Grundstücken einzuräumen.
1.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit ihr das Berufungsgericht einen Anspruch auf einen Miteigentumsanteil am ersten Grundstück abgesprochen hat. Es hat zwar in rechtlich nicht haltbarer Weise angenommen, die Klägerin habe das Grundstück im Jahre 1951 als Treuhänderin "für die Innengesellschaft" erworben, ihr "Gesellschaftsanteil" sei nach ihrem Ausscheiden dem Beklagten "gemäß § 738 BGB zugewachsen", und die Klägerin hätte infolgedessen dem Beklagten, hätte er die Auflassung auf sich nicht bereits vorweggenommen, nunmehr das Grundstück aus diesem Grunde ohnehin übertragen müssen. Diese Ausführungen gehen, wie insbesondere die Anwendung des § 738 BGB zeigt, von der irrtümlichen Ansicht aus, das gesamte Geschäftsvermögen oder zumindest der gegen die Klägerin aus dem Treuhandverhältnis erwachsene Anspruch sei Gesamthandvermögen der Parteien gewesen. Das erste steht im Widerspruch dazu, daß nur eine Innengesellschaft bestand; denn das bedeutet, daß die Klägerin nur schuldrechtlich im Rahmen des rechtlich Möglichen so gestellt war, als ob sie gesamthänderisch an dem dem Beklagten gehörenden Geschäftsvermögen beteiligt gewesen wäre. Das zweite - die Begründung von Gesamthandvermögen an dem Treuhandanspruch als einem einzelnen Gegenstand des Geschäftsvermögens mit der Folge, daß die Klägerin das Grundstück an eine aus ihr und dem Beklagten bestehende Gesamthandsgemeinschaft auflassen müßte - mag zwar rechtlich nicht schlechthin unmöglich sein, wäre aber eine so außergewöhnliche Gestaltung innerhalb eines Innengesellschaftsverhältnisses gewesen, daß dafür besondere, auf einen dahingehenden Willen der Beteiligten deutlich hinweisende Anhaltspunkte gegeben sein müßten; dafür gibt der Parteivortrag nichts her.
Die tatsächlichen, jenen Rechtsausführungen zugrundeliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts müssen aber unter Berücksichtigung einer rechtlich sachgerechten Würdigung so verstanden werden, daß zwar die Begründung eines vom Geschäftsvermögen in jeder Hinsicht gelösten wirtschaftlichen Privateigentums des Beklagten nicht angenommen werden könne, weil er eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht bewiesen habe. Die Klägerin habe aber den ganzen Umständen nach das Grundstück auch nicht endgültig für sich erwerben sollen. Denn es sei, so stellt das Berufungsgericht dazu im einzelnen fest, aus den Geschäftseinkünften bezahlt worden. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin habe nur dem Zweck gedient, das Grundstück einem etwaigen Zugriff von Geschäftsgläubigern zu entziehen. Den Beklagten habe ferner mit der gleichzeitig erteilten Generalvollmacht die Verfügungsbefugnis über das Grundstück erhalten werden sollen.
Nach Lage der Dinge könne der Beklagte unter den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nicht gevollt haben, der Klägerin ein derart kostspieliges Geschenk zu machen. Offensichtlich seien daher, wofür auch die unterschiedliche Behandlung des 1951 und des 1955 erworbenen Grundstücks spreche, die Vorstellungen der Parteien beim Kauf des ersten Grundstücks dahin gegangen, daß es nur dem Geschäft dienen und Geschäftsvermögen werden sollte.
Aufgrund dieser Feststellungen erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig: War das Grundstück als Geschäftsvermögen zu behandeln, dann hat zwar die Klägerin, nachdem das Gesellschaftsverhältnis nicht mehr besteht, einen Anspruch darauf, daß es seinem Werte nach bei der Berechnung ihres Abfindungsanspruchs mit zu berücksichtigen ist. Als dem Träger des Geschäfts und dem alleinigen Inhaber des Geschäftsvermögens stand aber, solange die Klägerin noch eingetragene Eigentümerin war, dem Beklagten bereits "wirtschaftlich" (als Treugeber) das Grundstückseigentum zu, wenn auch mit der aus der Innenbeteiligung der Klägerin sich ergebenden Zweckbindung. Das bedeutet rechtlich, daß er seit Beendigung des Treuhandverhältnisses, spätestens also nach Auflösung der Gesellschaft, die Auflassung des Grundstücks auf sich beanspruchen konnte (§ 667 BGB). Die Klägerin kann daher die Rückübertragung des ersten Grundstücks weder ganz noch teilweise verlangen.
2.
Unbegründet ist andererseits die Revision des Beklagten, soweit ihn das Berufungsgericht zur Rückübertragung eines halben Miteigentumsanteils am zweiten Grundstück verurteilt hat. Bei dem Erwerb dieses Grundstücks - so führt es aus - habe der Beklagte nicht mehr mit dem Zugriff etwaiger Geschäftsgläubiger gerechnet. Anderenfalls hätte er nicht nur einen Anteil, sondern, wie im Jahre 1951, das ganze Grundstückseigentum auf die Klägerin übertragen lassen. Das zweite Grundstück habe daher, anders als das erste, endgültig jeder Partei zur Hälfte zustehen sollen.
Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie macht insbesondere geltend, auch das zweite Grundstück habe zum Geschäftsvermögen gehört; der Beklagte habe es im Rahmen des Geschäfts verwaltet; es sei zu Geschäftszwecken und mit Mitteln des Geschäfts erworben worden, werde als Betriebsvermögen geführt und sei heute "fast der Kernpunkt des Geschäfts". Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils rechtfertigen aber nicht die Annahme, daß das Berufungsgericht diese Umstände übersehen hätte. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen diesen Punkten war nicht erforderlich, da sie im wesentlichen bereits bei der Prüfung der Rechtslage hinsichtlich des ersten Grundstücks eine Rolle gespielt hatten und das Berufungsgericht gerade daraus, daß die Parteien das erste und das zweite Grundstück von vornherein unterschiedlich behandelt haben, die Folgerung gezogen hat, daß die Klägerin hinsichtlich einer Hälfte des zweiten Grundstücks eben nicht nur treuhänderisch berechtigt sein sollte. Im übrigen ist jenen Behauptungen des Beklagten auch nicht mehr zu entnehmen, als daß die Klägerin während des Bestands der Innengesellschaft verpflichtet war und bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsrechnung verpflichtet ist, ihren Miteigentumsanteil (ebenso wie der Beklagte den seinigen) so behandeln zu lassen, als ob er zum Gesellschaftsvermögen gehörte.
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Unterstützung seiner Auffassung darauf hinweist, die Parteien hätten im Jahre 1962 ein Ferienhaus je zur Hälfte erworben und auch diese Aufteilung habe endgültig sein sollen, handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, von der die Entscheidung nicht abhängt. Auf den Angriff der Revision, daß insofern eine Parallele zur Aufteilung des zweiten Grundstücks nicht gezogen werden könne, kommt es deshalb nicht an.
III.
Die Klägerin hat ihre in der Berufungsinstanz eingeführten Hilfsanträge auch für den Fall gestellt, daß ihr Hauptantrag nur hinsichtlich eines der beiden Grundstücke abgewiesen werden sollte. Diese sind daher weiterhin Gegenstand des Rechtsstreits. Soweit das Berufungsgericht über sie entschieden hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
1.
Die Verurteilung des Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 20. Juli 1968 - dem Tag der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils - Rechnung zu legen, hat bisher keine hinreichende Grundlage, weil das Berufungsgericht nicht darlegt, wie es zu der Annahme gelangt ist, die Klägerin sei noch bis zu diesem Zeitpunkt an dem Geschäft beteiligt gewesen. Das verstand sich, worauf die Revision des Beklagten zutreffend hinweist, nicht von selbst, weil die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien möglicherweise schon lange Zeit vorher geendet, die Klägerin sich im Geschäft nicht mehr betätigt, am 6. April 1967 Scheidungsklage erhoben und der Beklagte ihr zum 1. März 1968 die Prokura entzogen hat. Insoweit bedarf es daher noch tatsächlicher Feststellungen und einer abschließenden Würdigung des Sachverhalts.
2.
Die Klägerin verlangt in diesem Zusammenhang auch Rechenschaft über die Verwaltung des zweiten Grundstücks.
Das Berufungsgericht hat diesem Antrag ebenfalls nur für die Zeit bis zum 20. Juli 1968 uneingeschränkt entsprochen. Insofern gelten die unter 1. erörterten Gesichtspunkte, wenn der Antrag in dem Sinne gemeint sein sollte, daß die Rechenschaft ebenfalls nur für den Zeitraum bis zur Beendigung der Innengesellschaft verlangt werde. Ob der Antrag so eng auszulegen ist, erscheint aber immerhin zweifelhaft; die Revision der Klägerin hat jedenfalls einen anderen Standpunkt vertreten, weil der Beklagte Auskunft geben muß, solange er dieses Grundstück allein verwaltet, und der Antrag eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung nicht enthält. Das Berufungsgericht wird daher diese Frage noch mit den Parteien erörtern und eine Klarstellung herbeiführen müssen.
3.
Soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sieht es als Stichtag, wie die Urteilsgründe ergeben, wiederum den 20. Juli 1968 an. Hier stellt sich gleichfalls die Frage, ob nicht die Beteiligung der Klägerin schon früher geendet hat.
Überdies lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Berufungsgericht die Beteiligungsquote der Klägerin entsprechend der von ihr selbst vertretenen Ansicht auf 50 % festlegen oder ob es die Entscheidung darüber dem Betragsverfahren vorbehalten wollte. Ersterenfalls würde es auch insoweit an einer Begründung fehlen. Einer solchen hätte es bedurft, weil der Beklagte der Klägerin allenfalls 25 % zubilligt (vgl. seine Schriftsätze vom 16. Juli 1970 S. 16 = GA 167 und vom 2. September 1970 S. 17 = GA 400) und es nicht unzweifelhaft ist, ob eine gleichwertige Beteiligung der Klägerin nach Art und Umfang der beiderseitigen geschäftlichen Betätigung der Parteien angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang wird es auch auf die bereits oben (I.) erwähnten und von der Revision unter dem dort erörterten Gesichtspunkt der Entstehung einer Innengesellschaft als übergangen gerügten Behauptungen ankommen, mit denen der Beklagte hat dartun wollen, der Einfluß der Klägerin auf das Geschäft und der Umfang ihrer Mitarbeit seien weit weniger groß gewesen, als es nach den Aussagen der von dem Berufungsgericht bisher vernommenen Zeugen den Anschein habe.
4.
Sollte das Berufungsgericht die auf eine Beteiligung der Klägerin an dem Geschäftsvermögen und damit an dem ersten Grundstück gerichteten Hilfsanträge wiederum teilweise für begründet halten, wird es noch zu beachten haben, daß es die Sache nicht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen kann, wie es das in dem angefochtenen Urteil getan hat. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür nicht, da die Klägerin ihre Hilfsanträge erstmalig in der Berufungsinstanz gestellt hat; insbesondere liegt bei dieser Sachlage kein Fall des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor.
IV.
Soweit das Berufungsgericht über die Hilfsanträge der Klägerin entschieden hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der Senat hat für den zweiten und dritten Rechtszug bisher nur dem Beklagten Kosten auferlegt und dies nur zu dem Bruchteil, der sich daraus ergibt, daß dieser hinsichtlich des Miteigentumsanteils am zweiten Grundstück endgültig unterlegen ist. Im übrigen ist die Kostenentscheidung für diese beiden Instanzen noch offen und Sache des Berufungsgerichts.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann