Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1972, Az.: I ZR 45/71
„Idee-Kaffee II“
Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung; Behauptung, ein coffeinhaltiger Kaffee sei frei von allen Reizstoffen mit Ausnahme des verträglichen Coffeins; Coffein als der bedeutsamste Reizstoff von Kaffee; Irreführung durch Erweckung des Eindrucks, dass Coffein eine für jedermann ausschließlioch förderliche Wirkung hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 45/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11382
- Entscheidungsname
- Idee-Kaffee II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.02.1971
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma J.J. D., H., W. straße 35/43
Prozessgegner
Firma J. E., Kaffee-Großrösterei, M., R. straße 13
Redaktioneller Leitsatz
Wird dem Verbraucher gesagt, alle Reizstoffe seien dem Kaffee entzogen, und wird er gleichzeitig darauf hingewiesen, der Kaffee enthalte Coffein oder gar das "wertvolle Coffein", liegt es nahe, daß er, falls er über die spezifischen Eigenschaften des Coffeins nicht oder nur unvollkommen unterrichtet ist annimmt, Coffein sei kein Reizstoff.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1972
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Februar 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien vertreiben coffeinhaltigen veredelten Kaffee, von dem sie besondere Bekömmlichkeit behaupten. Die Klägerin veredelt ihren unter der Bezeichnung "E. Kaffee" vertriebenen Kaffee mit Hilfe des durch Patente geschützten Kofrosta-Verfahrens. Der Kaffee wird dabei einem Strom flüssiger Kohlensäure ausgesetzt. Die Beklagte bedient sich für ihren unter der Bezeichnung "I.-Kaffee" vertriebenen Kaffee des Lendrich-Verfahrens, bei dem der Rohkaffee unter Druck einer Dämpfung unterzogen wird. Mit ihrer Werbung für "I.-Kaffee" wendet sich die Beklagte insbesondere an kaffeempfindliche Verbraucher.
Die Klägerin hat mit der Klage folgende Werbebehauptungen der Beklagten für "I.-Kaffee" beanstandet:
- 1)
der Kaffee, der "... nicht belastet",
- 2)
"I.-Kaffee ist von Reizstoffen befreit",
- 3)
"für Herz und Kreislauf gut",
- 4)
"stützt Herz und Kreislauf".
Sie hat u.a. behauptet:
Die Werbebehauptungen der Beklagten seien irreführend. Für viele kaffeempfindliche Personen führe jeder coffeinhaltige Kaffee zu Belastungen. Die verallgemeinernde Werbebehauptung der Beklagten, "I.-Kaffee" belaste nicht, werde von vielen Verbrauchern so verstanden, daß dieser Kaffee auch für Kaffee-Empfindliche keine Belastung darstelle. Die Behauptung, "I.-Kaffee" sei von Reizstoffen befreit, treffe nicht zu. Der Verkehr verstehe diese Behauptung dahin, daß "I.-Kaffee" von allen Reizstoffen befreit sei.
Der Kaffee der Beklagten enthalte tatsächlich aber neben dem Coffein noch weitere Reizstoffe, nämlich Chlorogensäure, Röstkaffeefett, Röstschlacken und Histamin. Die Behauptungen "I.-Kaffee sei gut für Herz und Kreislauf" und "I.-Kaffee stütze Herz und Kreislauf" erweckten den unrichtigen Anschein einer gesundheitsfördernden Wirkung bei kranken oder kaffeempfindlichen Menschen. Soweit Coffein tatsächlich positiv wirke, werde der unrichtige Eindruck erweckt, bei I.-Kaffee beruhten diese Wirkungen im Gegensatz zu anderen Kaffeesorten auf besonderen Veredelungsmaßnahmen.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten bei Strafandrohung zu untersagen, bei ihrer Werbung für "I.-Kaffee" die beanstandeten Ankündigungen zu verwenden.
Die Beklagte hat widerklagend Werbebehauptungen der Klägerin angegriffen.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Werbeankündigungen als irreführend erachtet und dazu ausgeführt:
Die Behauptung, daß "I.-Kaffee" von Reizstoffen befreit sei, besage mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte in ihrer Werbung stets darauf hinweise, "I.-Kaffee" sei coffeinhaltig oder besitze "das wertvolle Coffein", daß diesem Kaffee - von Coffein abgesehen - alle Reizstoffe fehlten, die bei Kaffee-Empfindlichen beim Genuß von Kaffee zu Beschwerden führten. Ein erheblicher Teil des Verkehrs müsse ferner der Ankündigung entnehmen, daß das Coffein nicht zu den belastenden Reizstoffen zähle, zumal die Beklagte in ihrer Werbung (z.B. Anlage 1) darauf hinweise, daß Coffein wertvoll, nämlich für Herz und Kreislauf gut sei. In einem Teil der Werbung (Anlagen 1 und 4) werde zwar im Text ausgeführt, daß "I.-Kaffee" auch für viele Herzschwache, Nervöse, Magen-, Leber- und Gallenkranke, sowie für viele, die zu Sodbrennen neigen, besser verträglich sei. Daraus könne zwar entnommen werden, daß "I.-Kaffee" nur für viele, nicht aber für alle Kaffee-Empfindlichen verträglich sei. Diese Einschränkung sei Jedoch für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der angegriffenen Ankündigungen unbeachtlich, weil sie nicht wie jene im Blickfang der Werbung stünden. Der durch die Behauptung, "I.-Kaffee" sei von Reizstoffen befreit, hervorgerufene Gesamteindruck, "I.-Kaffee" sei frei von sämtlichen Reizstoffen, sei schon deshalb unrichtig, weil, wie sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe, das im Kaffee enthaltene Coffein für die Beschwerden verantwortlich sei, die der Genuß von Kaffee für Herz- und Kreislaufkranke mit sich bringe. Der Eindruck sei insbesondere auch deshalb irreführend, weil dem "I.-Kaffee" auch die außer dem Coffein in Kaffee enthaltenen Reizstoffe, insbesondere die Chlorogensäure, nicht vollständig entzogen worden seien. Das Berufungsgericht hält es auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen, mit dem es sich im einzelnen auseinandersetzt, für bewiesen, daß "I.-Kaffee" schon wegen seines Coffeingehalts, aber auch auf Grund seines Gehalts an anderen Reizstoffen, zu den für Kaffee-Empfindliche typischen Belastungen, insbesondere auch zu Beeinträchtigungen des Herzens und des Kreislaufs, führen könne. Deshalb seien auch die übrigen von der Klägerin beanstandeten Werbebehauptungen, "I.-Kaffee" belaste nicht, sei für Herz und Kreislauf gut und stütze Herz und Kreislauf, irreführend. Der Genuß von coffeinhaltigem Kaffee könne zwar bei manchen Menschen auch eine Stütze des Kreislaufs und daher für sie gut sein. Das gelte Jedoch für Jeden coffeinhaltigen Kaffee und sei daher keine Eigenschaft, die die Beklagte als Besonderheit des "I.-Kaffees" in der Werbung herausstellen dürfe. Auch aus diesem Grunde seien diese Ankündigungen irreführend.
Das Berufungsgericht befaßt sich schließlich mit den Bedenken, die die Beklagte gegen die Eignung des Sachverständigen und dessen Unparteilichkeit erhoben hat, es hält sie für ungerechtfertigt und hat auch keinen Anlaß gesehen, dem Antrag der Beklagten entsprechend ein Obergutachten einzuholen.
II.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen. Es erübrigt sich, auf die von der Revision gegen die Auswahl und die Person des Sachverständigen, sowie gegen das Gutachten selbst gerichteten Angriffe einzugehen; denn das Berufungsgericht hätte den irreführenden Charakter der angegriffenen Werbebehauptungen auf Grund des unstreitigen Sachverhalts ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst feststellen können.
1.
Die in Übereinstimmung mit dem Landgericht vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, der Verkehr entnehme der Ankündigung, "I.-Kaffee" sei von Reizstoffen befreit, daß "I.-Kaffee", vom Coffein abgesehen, von allen Reizstoffen befreit sei, die bei kaffeeempfindlichen Menschen beim Genuß von Kaffee zu Beschwerden führten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht einer zwanglosen Auslegung der Werbeaussage und berücksichtigt, daß die Beklagte in der Werbung stets auf den Coffeingehalt ihres Kaffees hinweist. Gleiches gilt aber auch für die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein erheblicher Teil des Verkehrs aus der Ankündigung entnehme, dem "I.-Kaffee" seien alle Reizstoffe entzogen und Coffein gehöre nicht zu den Reizstoffen, die zu Belastungen führten. Wird dem Verbraucher gesagt, alle Reizstoffe seien dem Kaffee entzogen, und wird er gleichzeitig darauf hingewiesen, der Kaffee enthalte Coffein oder gar das "wertvolle Coffein", liegt es nahe, daß er - falls er über die spezifischen Eigenschaften des Coffeins nicht oder nur unvollkommen unterrichtet ist - annimmt, Coffein sei kein Reizstoff. Mit besseren Kenntnissen über Coffein ausgerüstete Interessenten könnten zu der Auffassung gelangen, "I.-Kaffee" enthalte Coffein, dem die Reizstoffeigenschaften entzogen wurden.
Zu welchen der aufgezeigten Auslegungen die Werbeankündigung den Verbraucher auch immer verleiten mag, keine entspricht dem wahren Sachverhalt. Coffein ist unstreitig ein Reizstoff, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 7. Oktober 1964, S. 4) sogar der wirksamste Reizstoff des Kaffees. Unstreitig ist ferner der "I.-Kaffee" nicht frei von allen übrigen Reizstoffen, die im Kaffee enthalten sind; nur einige Reizstoffe sind ihm entzogen worden (Ausführungen der Beklagten aaO). Die Beklagte nimmt selbst nicht für sich in Anspruch, behaupten zu dürfen, dem "I.-Kaffee" fehlten sämtliche Reizstoffe; sie hält es sogar für notwendig (aaO), auf das Vorhandensein des Reizstoffes Coffein hinweisen zu müssen. Soweit sie allerdings die Auffassung vertritt, sie habe diesem Erfordernis durch die beanstandete Ankündigung hinreichend Rechnung getragen, insbesondere auch dadurch, daß sie in ihrer Werbung immer wieder darauf hingewiesen habe, daß "I.-Kaffee" Coffein enthalte, steht dem die rechtsfehlerfreie Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs der Werbung der Beklagten eine andere Aussage entnimmt. Gerade auf dem Gebiet der Lebens- und Genußmittel sind an die Klarheit und Wahrheit der Werbung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für die Kaffee-Werbung. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, nicht durch unklare oder mißverständliche Werbebehauptungen dazu verleitet zu werden, auf Eigenschaften des angebotenen Kaffee-Erzeugnisses zu schließen, die ihm nicht zukommen. Die Beklagte stellt aber selbst nicht in Abrede, daß beispielsweise die Frage, ob und in welchem Ausmaß Coffein sich auf den Schlaf des Menschen negativ auswirke, stark umstritten ist (vgl. Schriftsatz vom 10. November 1966 S. 4 ff).
2.
Auch die Werbebehauptung, "I.-Kaffee" belaste nicht, ist in dieser allgemeinen und umfassenden Aussage irreführend. Es ist unstreitig, daß der Genuß von nicht vorbehandeltem Kaffee bei Kaffee-Empfindlichen zu Belastungen, z.B. des Kreislaufs, des Herzens oder der Verdauungsorgane führen kann. Wer dies aus eigener Erfahrung weiß oder von solchen negativen Auswirkungen gehört hat, wird der Behauptung entnehmen, der Genuß von "I.-Kaffee" könne zu derartigen Belastungen nicht führen.
Die Ausführungen der Beklagten, mit denen sie die angegriffene Behauptung zu rechtfertigen versucht, sind widersprüchlich. Was die belastende Wirkung des Coffeins angeht, behauptet sie in ihrem Schriftsatz vom 10. November 1966, Seite 6, Coffein besitze keine nachteilige, sondern allenfalls eine fördernde Wirkung auf das Herz-Kreislauf-System und auf das Zentralnervensystem. Im Bereich des Verdauungstraktes sei Coffein "praktisch ohne Wirkung", es müsse nicht als schädigender, sondern als wirksamer Bestandteil angesehen werden. An anderer Stelle (Schriftsatz vom 7. Oktober 1964, Seite 4) führt sie zur Rechtfertigung der Werbung aus, Coffein sei der wirksamste Reizstoff des Kaffees; ihr ständiger Hinweis in der Werbung, daß "I.-Kaffee" coffeinhaltig sei, beinhalte die "notwendige Einschränkung" bezüglich des Grades der Belastung. Das kann nur so verstanden werden, daß sie dort davon ausgeht, Coffein belaste zwar; da sie jedoch auf den Coffeingehalt des "I.-Kaffees" hinweise, werde die Behauptung, "I.-Kaffee" belaste nicht, vom Verkehr so aufgefaßt, daß davon die durch Coffein hervorgerufenen Belastungen ausgenommen seien. Bezüglich der Frage, ob Coffein den Schlaf beeinflusse, räumt sie ein - worauf bereits hingewiesen wurde -, daß diese Frage umstritten sei. Worauf Belastungen zurückzuführen sind, auf Coffein oder auf andere Reizstoffe, kann aber letztlich dahingestellt bleiben; denn die Beklagte behauptet gar nicht, daß "I-Kaffee" überhaupt nicht belaste, sondern lediglich, daß die Belastung des Organismus durch "I.-Kaffee" "deutlich geringer" sei als bei Genuß unbehandelten coffeinhaltigen Kaffees (Schriftsatz vom 10. November 1966, Seite 7). Zudem will sie die in der beanstandeten Werbung behaupteten Vorzüge ihres "I.-Kaffees" nicht auf alle Kaffee-Empfindlichen bezogen wissen, sondern nur auf "viele" (Schriftsatz vom 6. November 1970, Seite 13). Da sie die Werbebehauptung, "I.-Kaffee" belaste nicht, nur mit dieser Einschränkung aufstellen will und kann, ist auch aus diesem Grunde die umfassende allgemeine Ankündigung irreführend. Die Beklagte gibt zwar in ihrer Werbung entsprechend einschränkende Hinweise; diese sind jedoch entweder so angebracht, daß sie dem Leser nicht, wie die beanstandete Werbebehauptung, sofort ins Auge fallen, oder aber sie finden sich im kleingedruckten Begleittext, den erfahrungsgemäß der flüchtige Leser nicht beachtet. Beides trifft z.B. auf die Anlage 1 zur Klageschrift zu. Dort heißt es am Ende der Ankündigung in einem im Gesamteindruck untergehenden kleingedruckten Textabschnitt: "Die bessere Verträglichkeit von "I.-Kaffee" auch für viele Herzschwache und Nervöse, für viele Magen-, Leber- und Gallenkranke sowie für viele, die zu Sodbrennen neigen, wird in ungezählten Dank- und Anerkennungsschreiben immer wieder bestätigt." Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß dadurch der durch die Blickfangwerbung hervorgerufene irreführende Eindruck nicht beseitigt werden kann.
3.
Nach alledem bedarf es keiner weiteren Darlegung, daß auch die beiden übrigen von der Klägerin beanstandeten Werbebehauptungen, "I.-Kaffee" sei für Herz und Kreislauf gut und er stütze Herz und Kreislauf, ebenfalls irreführend sind. Soweit damit zum Ausdruck gebracht wird, daß das auch im "I.-Kaffee" enthaltene Coffein bei vielen Menschen - was unstreitig ist - eine das Herz und den Kreislauf fördernde Wirkung auszuüben vermag, stellt sie eine Eigenschaft ihres Kaffees heraus, die auch anderen Kaffee-Erzeugnissen eigen ist. Eine solche Werbung wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls irreführend.
4.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht den konkreten Verletzungstatbestand zur Grundlage seiner Entscheidung genommen und es sei durch die Weglassung der Worte "belebt und" gemäß dem Urteilstenor des Landgerichts zu Ziff. I 1 zu einer Betrachtungsweise gelangt, die in diametralem Gegensatz zum Inhalt der tatsächlichen Werbebehauptungen der Beklagten stehe. Das Berufungsgericht habe seine Entscheidung darauf abgestellt (BU S. 17), daß Coffein eine belebende Wirkung habe. Darauf sei aber in der beanstandeten Werbebehauptung ausdrücklich hingewiesen worden.
Auch dieser Angriff der Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht befaßt sich in den von der Revision in Bezug genommenen Ausführungen nicht mit der "belebenden", sondern mit der "zentralerregenden", Schlafstörungen hervorrufenden Wirkung des Coffeins. Während in der in Frage stehenden Werbeankündigung auf die unstreitig bei vielen Menschen durch Kaffeegenuß hervorgerufene - oft durchaus wünschenswerte - Belebung hingewiesen wird, setzt sich das Berufungsgericht an der betreffenden Stelle seiner Ausführungen mit den bei kaffeempfindlichen Menschen nach Genuß von Coffein auftretenden negativen Wirkungen auseinander. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei in Gegensatz zu der Aussage der konkreten Werbeankündigung geraten sei. Die Beklagte wird nicht behaupten wollen, sie habe in ihrer Ankündigung, "Idee-Kaffee" belebe ..., auf die bei manchen Menschen nach Kaffeegenuß auftretenden schädlichen (zentralerregenden Schlafstörungen hervorrufenden) Wirkungen ihres Kaffees hinweisen wollen. Werbeankündigung und die Ausführungen des Berufungsgerichts haben zwei unterschiedliche Eigenschaften des Kaffees bzw. des Coffeins, in dem einen Falle eine positive, im andern eine negative zum Gegenstand.
III.
Da der Entscheidung des Berufungsgerichts daher im Ergebnis zuzustimmen ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger