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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1972, Az.: VII ZR 239/71

Gefahrtragung; Vergütungsgefahr; Haftung des Bestellers; Unmöglichkeit einer Werkleistung; Vertretenmüssen der Unmöglichkeit; Gefahrtragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1972
Aktenzeichen
VII ZR 239/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 60, 14 - 22
  • DB 1973, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1973, 291
  • JZ 1973, 366-369 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1973, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 318-321 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 273-275 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Regelung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine besondere Gefahrtragungsregelung immanent, welche jedenfalls auch die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer Werkleistung umfaßt.

Sie ist nicht nur auf die Fälle zu beschränken, in denen die Werkleistung, die geschuldet wird, noch nachgeholt werden kann.

Hinweis:

§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sondervorschrift, die für ihren Anwendungsbereich vor der allgemeinen Regelung des § 323 f. BGB Vorrang hat. Aus diesen Vorschriften, die an sich auch für den Werkvertrag gelten, ergibt sich, daß die Vergütungsgefahr grundsätzlich beim Unternehmer liegt, es sei denn, der Besteller hat die Unmöglichkeit zu vertreten. Die §§ 644, 645 BGB weichen hiervon insoweit ab, als sie in bestimmten Fällen die Vergütungsgefahr nicht voll der einen oder anderen Partei auferlegen, sondern das Risiko zwischen den Vertragsparteien teilen. § 645 Abs. 2 BGB, wonach eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens unberührt bleibt, stellt dann wieder die Verbindung zu § 324 BGB her. So läßt sich die Regelung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB letztlich als Ausnahme sowohl von § 323 als auch von § 324 BGB verstehen. Sie schwächt für den Unternehmer die harte Bestimmung des § 323 BGB ab, ohne dem Besteller die volle Vergütungsgefahr aufzubürden, wie das § 324 BGB vorsieht (BGH, aaO. ).