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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1972, Az.: IV ZB 76/72

Fristenwesen; Rechtsmittel; Rechtsmittelbegründung; Aktenvorlage; Anwaltspflicht; Fristvermerk; Fristnotierung; Fristkontrolle; Fristüberwachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1972
Aktenzeichen
IV ZB 76/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 01.08.1972

Fundstelle

  • VersR 1973, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der mit der Begründung eines Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt ist nicht bei jeder Aktenvorlage verpflichtet, die Erledigung von Fristnotierungen zu prüfen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. August 1972 wird aufgehoben.

Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.

Gründe

1

Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Begründungsfrist infolge eines Versehens der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten nicht in den Fristenkalender eingetragen worden ist, obwohl der Prozeßbevollmächtigte die Eintragung ausdrücklich auf der Kopie der Berufungsschrift verfügt hatte. Ausschließlich auf diesem Büroversehen, das die Beklagte sich nicht zuzurechnen lassen braucht, beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Prozeßbevollmächtigte am 23. Mai 1972, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, nicht verpflichtet, die Akten daraufhin durchzusehen, ob eine Frist lief und wann sie endete. Diese Pflicht besteht nicht in jedem Falle, in dem der Prozeßbevollmächtigte sich mit der Sache befaßt oder ihm die Akten vorgelegt werden. Nach der Entscheidung des I b-Zivil Senates des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1967 - I b ZR 69/66 - rechtfertigt der Umstand allein, daß vor Ablauf der Frist eine Rücksprache mit dem Mandanten stattfindet und dem Rechtsanwalt aus diesem Grunde die Akten einige Tage vor Ablauf der Frist vorgelegt werden, es nicht, weitergehende Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zu stellen, wenn kein Anhalt für die Annahme besteht, die bereits von ihm getroffenen Maßnahmen für die Wahrung der Frist könnten versagen (LM ZPO § 233 Fc Nr. 30 = NJW 1967, 2311). Ähnlich hat auch der V. Zivilsenat entschieden (LM ZPO § 233 Fc Nr. 35 = NJW 1971, 2269). Danach hat der Prozeßbevollmächtigte die Handakten darauf zu überprüfen, ob sein Büropersonal die von ihm getroffene Verfügung über die Notierung der Fristen ausgeführt hat, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden oder wenn ihm selbst die Akten bis zum Fristablauf oder einem ihm nahen Zeitpunkt vorliegen, so daß sich ihm die Notwendigkeit der Fristenprüfung aufdrängt. Eine allgemeine Pflicht zur Nachprüfung der Erledigung von Fristnotierungen über diese Fälle hinaus, insbesondere bei jeder Aktenvorlage aus irgendeinem Grunde, hat, wie es in der Entscheidung heißt, der Bundesgerichtshof bisher verneint.

3

Die Rechtsauffassung dieser Senate teilt auch der erkennende Senat. Als dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Akten am 23. Mai 1972 vorgelegt wurden, brauchte sich ihm die Notwendigkeit zu einer Überprüfung nicht aufzudrängen. In dieser Sache war nur ein Teilurteil ergangen. Im Übrigen war der Rechtsstreit noch beim Landgericht anhängig. Hier wurde die Beklagte von demselben Prozeßbevollmächtigten vertreten, der für sie die Berufung gegen das Teilurteil eingelegt hatte. Ferner war beim Landgericht noch ein weiterer Rechtsstreit zwischen denselben Parteien anhängig, in dem sie gleichfalls von denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten wurden. In beiden beim Landgericht anhängigen Sachen war am 28. März 1972 verhandelt worden. Die Parteien hatten dabei erklärt, daß sie versuchen wollten, diese beiden Sachen vergleichsweise weiter vorzubereiten. Mit Rücksicht darauf sah das Gericht davon ab, die für den 28. März 1972 angeordnete Beweisaufnahme vorzunehmen und beraumte in beiden Sachen einen neuen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 13. Juni 1972 an. Die Beklagte war nicht bereit, die beiden Sachen außergerichtlich zu vergleichen. Das teilte ihr Prozeßbevollmächtigter dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23. Mai 1972 mit. Dabei wies er darauf hin, daß er zu dem auf den 13. Juni 1972 anberaumten Termin erscheinen und bestimmte Beweismittel mitbringen werde. Danach war der Prozeßbevollmächtigte, als er dieses Schreiben fertigte, in den noch beim Landgericht anhängigen Sachen tätig. Da sein Büro bisher immer zuverlässig gearbeitet hatte, mußte sich ihm unter diesen Umständen nicht die Notwendigkeit aufdrängen, an diesem Tage und bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob das Büro seine Anordnung über die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist befolgt hatte. Die Versäumung der Frist beruht sonach ausschließlich auf dem Versehen der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Dieses Versehen braucht sie sich nicht zurechnen zu lassen. Es ist vielmehr für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO. Ihr muß daher die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt werden.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz