Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1972, Az.: KZR 63/71
„Nahtverlegung“
Beschränkung eines Lizenzgebers bei der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu Lizenznehmern ; Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Anspruch auf Schadensersatz wegen Patentverletzung; Gestattung der Benutzung eines Patents; Empfehlung einer bestimmten Nahtverlegung für die Fabrikation von Wäsche; Grenzen des Ausschließungsrechts eines Patentinhabers ; Gestattung der Benutzung eines Gebrauchsmusters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1972
- Aktenzeichen
- KZR 63/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12549
- Entscheidungsname
- Nahtverlegung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 09.11.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Nahtverlegung
Prozessführer
Firma Kommanditgesellschaft N. GmbH & Co, No.,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die N. GmbH in No.,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. D., L., H. und Dr. M., ebendort.
Prozessgegner
Frau Aenne Le., R. bei K., Ma.straße ...
Amtlicher Leitsatz
In § 20 GWB sind nur Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenznehmers in Individual- oder Austauschverträgen abschließend geregelt. Beschränkungen des Veräußerers oder Lizenzgebers sind, soweit sie sich aus Individual- oder Austauschverträgen ergeben, nach den §§ 15-19 GWB zu beurteilen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1972
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Salger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, die u.a. Einlagestoffe für Hemdenkragen und -manschetten herstellt, hatte ihre Kunden durch Rundschreiben vom 30. November 1962 über eine von ihr zum Gebrauchsmuster angemeldete "Nahtverlegung" an Herrenhemden unterrichtet, ihren Kunden die Nahtverlegung empfohlen und ihnen für den Fall, daß sie dabei "Bitexa"-Einlagestoffe verwendeten, die unentgeltliche Benutzung des Gebrauchsmusters in Aussicht gestellt. In dem Rundschreiben war die Beklagte der "von bestimmter Seite" vertretenen Ansicht, die von ihr empfohlene Kragenverarbeitungsform verletze "ein deutsches Patent" entgegengetreten und hatte ihren Kunden mitgeteilt, sie brauchten nach den von ihr vorgenommenen Ermittlungen nicht zu befürchten, das "betreffende Patent" zu verletzen.
Bei dem Patent, auf das sich diese Ausführungen bezogen, handelt es sich um das Patent Nr. 1.039.961. Dieses Patent, das ein Hemd mit einem einzigen Zuschnitt für den Ober- und Unterstoff betrifft, war dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin erteilt worden.
Auf die Klage des Patentinhabers war der Beklagten durch Urteil vom 15. Mai 1964 (2 U 158/63) u.a. verboten worden, Wäschefabrikanten zu empfehlen oder sie zu veranlassen, die im Rundschreiben geschilderte Nahtverlegung anzuwenden. In dem Urteil war weiter die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des bereits entstandenen oder noch entstehenden Schadens festgestellt worden. Die Beklagte hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Vor der Entscheidung über die Revision kam es zu einer Verständigung. Am 11. September 1964 wurde eine "Vereinbarung" getroffen, die u.a. folgende Bestimmungen enthält:
1.
Herr Robert Le. ist alleinverfügungsberechtigter Eigentümer der Deutschen Bundespatente DBP 1.039.961 und DBP 1.063.093.Herr Robert Le. wird über die Benutzung der in Absatz 1 genannten Patente mit Hemdkonfektionären Lizenzverträge nach dem dieser Vereinbarung anliegenden Muster abschließen.
2.
N. verpflichtet sich, in den Fällen, in denen Le. den Lizenznehmern gemäß Ziffer 5 des Lizenz-Vertrages die Lizenzgebühr wegen der Verwendung der empfohlenen Bitexa-Einlagestoffe erläßt, Le. für die entgangenen Lizenzeinnahmen einen Betrag von DM 0,015 pro gefertigtes HEMD zu erstatten. Die den einzelnen Kunden betreffende Erstattung setzt voraus, daß der betreffende Kunde tatsächlich Bitexa-Einlagestoffe der Firma N. GmbH & Co. bezogen und für Hemden unter Anwendung der in Ziffer 1 des Lizenzvertrages aufgeführten Schutzrechte verwendet hat.Le. wird bezüglich der Kunden, die die Befreiungsmöglichkeit gemäß Ziffer 5 des Lizenzvertrages in Anspruch nehmen, eine Kopie der vom Kunden gemäß Ziffer 3 des Lizenzvertrages einzureichenden Abrechnung an N. übersenden.
...
3.
Le. wird den Lizenzvertrag gemäß anliegendem Muster den Lizenznehmern vorlegen und versuchen, auf dieser Basis zum Abschluß zu kommen. Sollten sich aber Firmen weigern, zu diesen Bedingungen einen Lizenzvertrag abzuschließen, so behält sich Le. vor. Änderungen zu treffen, wobei die Interessen beider Vertragspartner so weit als eben möglich berücksichtigt werden.Ohne vorherige Abstimmung mit N. dürfen jedoch die Bestimmungen über die Höhe der Mindestlizenzgebühr von DM 0,02, die Bezugsempfehlung für Bitexa-Einlagestoffe sowie die Meldepflicht über den Bitexa-Verbrauch, die Lizenzgebührenbefreiung bei Verarbeitung von Bitexa-Stoffen sowie die Freistellung von Lizenzgebühren- und Schadensersatzansprüchen für die Vergangenheit nicht abgeändert werden.
5.
N. verpflichtet sich, die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Aktenzeichen 2 U 158/63 u. 4 O 27/63 vom 15.5.1964) eingelegte Revision zurückzuziehen.Le. verpflichtet sich, keine Vollstreckungsmaßnahmen aus dem vorerwähnten Urteil zu betreiben und N. von Schadensersatzansprüchen aus eigenen Patentverletzungen sowie aus Patentverletzungen der Nehmer des Lizenzvertrages freizustellen.
10.
N. übernimmt sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreites 2 U 158/63 4 O 27/63 beim Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf und soweit bereits angefallen, beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, einschließlich der Kosten des Patentanwaltes Dipl.-Ing. H. W. G. in F. aus dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit.
In dem in der Vereinbarung erwähnten Vertragsmuster heißt es u.a.:
§ 1
Geber ist alleinverfügungsberechtigter Eigentümer der deutschen Bundespatente DBF 1.039.961 und DBF 1.063.093.§ 2
Geber gewährt Nehmer das Recht, nach den in § 1 genannten Schutzrechten Oberhemden bzw. Sporthemden und Knabenhemden oder dgl. herzustellen und zu vertreiben.§ 3
Nehmer zahlt an Geber eine Lizenzgebühr
von DM 0,10 pro Stück bis zu einer Jahresproduktion von 120.000 Teilen und DM 0,02 für jeden weiteren nach den genannten Patenten des Gebers gefertigten Kragen.
...
§ 4
Es wird Nehmer empfohlen, zum Zwecke der Erzielung einer besonders guten Hemdenkonfektion als Einlagestoffe sowohl für Kragen als auch für Manschetten BITEXAQualitäten der Firma N. GmbH & Co. zu wählen. In die monatlichen Meldungen gemäß § 3 ist aufzunehmen, ob und in welchem Umfange der Nehmer dieser Empfehlung Folge geleistet hat.§ 5
Folgt Nehmer der in § 4 ausgesprochenen Empfehlung, so wird er für jedes Hemd, für welches er 20 cm BITEXA-Stoff von der Firma N. GmbH & Co. bezogen und verarbeitet hat, von der Zahlung der in § 3 genannten Lizenzgebühr befreit.Geber behält sich vor, den in Abs. 1 angegebenen Richtsatz des BITEXA-Verbrauches pro Hemd bei der Herstellung von Lido-Kragen nach den in § 1 genannten Patenten auf den hierzu notwendigen effektiven Verbrauch zu erhöhen.
Die Beteiligten legten daraufhin den Hemdenherstellern in getrennten Rundschreiben vom Oktober 1964 den Abschluß von Lizenzverträgen und die Verwendung von Bitexa-Einlagestoffen nahe.
Im November 1964 eröffnete das Bundeskartellamt wegen des Inhalts der §§ 4, 5 und 9 eines nach dem Vertragsmuster abgeschlossenen Lizenzvertrages ein Bußgeldermittlungsverfahren. Dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Klägerin - ihr Ehemann war inzwischen verstorben - und die § 9
Geber verzichtet auf die Erhebung von Lizenzgebühren und auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die durch eine etwaige Benutzung seiner in § 1 genannten Patente durch den Nehmer vor Beginn der Laufzeit dieses Lizenzvertrages entstanden sind, wenn Nehmer sich verpflichtet, vom Unterschriftsdatum des Lizenzvertrages an 1 Jahr lang die Vertragserzeugnisse gemäß § 1 herzustellen.
Beklagte erklärt hatten, Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages werde nicht mehr durchgeführt und Lizenzverträge mit dem beanstandeten Inhalt würden nicht mehr abgeschlossen. Anschließende Verhandlungen der Parteien über eine Regelung ihrer Beziehungen scheiterten daran, daß keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit (unmittelbare) Patentbenutzer von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden sollten.
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin nunmehr die in dem vorausgegangenen Rechtsstreit festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Benutzung des Patents Nr. 1.039.961 durch die Firma Do. geltend. Sie hält sich an dem vereinbarten Verzicht nicht für gebunden, weil der Vertrag vom 11. September 1964 nichtig sei. Die Firma Do. habe auf Grund der Empfehlung der Beklagten eine große Anzahl von Herrenhemden mit verlegter Kragennaht hergestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 26.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (14. Februar 1969) zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Vertrag vom 11. September 1964 sei nicht nichtig. Die Klägerin könne auch nicht auf den Schadensersatzanspruch zurückgreifen, nachdem sie, die Beklagte, die für sie aussichtsreiche Revision zurückgenommen habe. Die Firma Do. habe sich nicht auf Grund ihrer Empfehlung, sondern auf Grund einer eigenen Prüfung der Rechtslage zur Anwendung der Nahtverlegung entschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter des Bundeskartellamts hat in der mündlichen Verhandlung zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der außergerichtliche Vergleich, den die Parteien zur Beendigung des vorausgegangenen Rechtsstreits geschlossen haben, sei wegen der Beschränkung des Lizenzgebers bei der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu Lizenznehmern insgesamt nichtig. Die Klägerin sei deshalb durch den Vergleich nicht gehindert, den im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1964 rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schadensersatz wegen Patentverletzung geltend zu machen. Die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Firma Do. zur Benutzung des Patents Nr. 1.039.961 veranlaßt habe.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Vertrag vom 11. September 1964 sei ein Vertrag zwischen Unternehmen über gewerbliche Leistungen im Sinne von § 15 GWB. Er habe den verstorbenen Ehemann der Klägerin durch die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 und in Nr. 3 Abs. 1 und 2 in der Freiheit bei der Gestaltung der mit Dritten abzuschließenden Lizenzverträge beschränkt und sei daher nach § 15 GWB insoweit nichtig. Die Nichtigkeit der genannten Bestimmungen habe nach § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge, weil nicht anzunehmen sei, daß der Vertrag auch ohne die nichtigen Bestimmungen geschlossen worden wäre. Die Regelung über die künftige Zusammenarbeit in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 3 sowie - im Zusammenhang damit - in Nr. 2 des Vertrages bilde mit der Regelung über die Beendigung des Rechtsstreits eine untrennbare Einheit. Es sei nicht anzunehmen, daß die Vereinbarung in Nr. 5 Abs. 2 des Vertrages ohne die Regelung in Nr. 2 getroffen worden wäre.
1.
Die Angriffe der Revision gegen die kartellrechtliche Beurteilung des Vertrages vom 11. September 1964 greifen nicht durch.
a)
Der Revision ist zuzugeben, daß es sich bei dem Vertrage vom 11. September 1964 um einen Vertrag über die Benutzung von Patenten im Sinne von § 20 GWB handelt. § 20 GWB setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, daß einem der Vertragsschließenden die Benutzung eines Patents gestattet wird. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die das Ausschließungsrecht des Patentinhabers in den ihm durch das Patentgesetz gezogenen Grenzen anerkennt, kommt es allein darauf an, ob eine durch das Ausschließungsrecht des Patentinhabers betroffene Benutzung eines Patents geregelt wird. Nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck kann § 20 GWB daher auch auf Verträge anzuwenden sein, die eine Benutzung eines Patents durch Dritte betreffen. Solche Vertrage sind jedenfalls dann nach § 20 GWB zu beurteilen, wenn mit der Benutzung durch Dritte zugleich den Auswirkungen eines Patents im Verhältnis der Vertragschließenden zueinander Rechnung getragen werden soll. Darum handelt es sich hier. Der Beklagten war durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1964 u.a. verboten worden, ihren Abnehmern eine das Patent Nr. 1.039.961 verletzende Anordnung der Naht an Hemdenkragen zu empfehlen. Diesem Verbot sollte mit dem Vertrage vom 11. September 1964 dadurch begegnet werden, daß den Abnehmern der Beklagten die Benutzung der Patente Nr. 1.039.961 und 1.063.093 gestattet und damit den beanstandeten Handlungen der Beklagten zugleich die Rechtswidrigkeit genommen wurde. Für die Beurteilung dieses Vertrages als Patentbenutzungsvertrag im Sinne des § 20 GWB spielt es keine Rolle, daß durch den Vertrag kein unmittelbares Recht der Abnehmer der Beklagten auf Benutzung des Patents Nr. 1.039.961, sondern nur ein Anspruch der Beklagten auf Abschluß von Lizenzverträgen begründet worden ist. Es ist auch gleichgültig, daß die Beklagte die Lizenzgebühren nur für die Fälle übernommen hat, in denen die Abnehmer der Beklagten das Patent benutzt und dabei von ihr bezogenen Einlagestoff verwendet haben.
Damit ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision für die hier zu entscheidende Frage, ob die Beschränkungen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin bei der Gestaltung der mit den Abnehmern der Klägerin abzuschließenden Lizenzverträge zulässig waren, noch nichts gewonnen. Denn § 20 GWB befaßt sich nur mit Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenznehmers. Beschränkungen des Veräußerers oder Lizenzgebers sind in § 20 GWBüberhaupt nicht geregelt. Sie sind daher nach den allgemeinen Vorschriften und damit, soweit sie sich aus Individual- oder aus Austauschverträgen ergeben, nach den §§ 15 bis 19 GWB zu beurteilen (vgl. dazu Kellermann, GRUR 1958, 583 und Reimer, Patentgesetz 3. Aufl., Rdn. 157 zu § 9 PatG, m.w.N.). Aus § 20 Abs. 4 GWB läßt sich nichts anderes herleiten. Diese Vorschrift ergibt lediglich, daß Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenznehmers, die sich aus Kartellbeschlüssen oder Kartellverträgen ergeben, auch dann nach den §§ 1 bis 11 GWB unwirksam sein können, wenn sie sich im Rahmen des § 20 GWB halten. Sie bestätigt damit, daß § 20 GWB Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenznehmers in Individual- oder Austauschverträgen - aber auch nur in solchen Verträgen - abschließend regelt. Da Beschränkungen des Veräußerers oder Lizenzgebers in § 20 GWBüberhaupt nicht geregelt sind, besagt § 20 Abs. 4 GWB auch insoweit nichts über das Verhältnis des § 20 GWB zu. anderen Vorschriften des Gesetzes. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, daß eine spezielle Regelung nur im Rahmen ihres besonderen Inhalts der allgemeinen Regelung vorgeht. Für die Beurteilung der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin auferlegten Beschränkungen hat das Berufungsgericht daher im Ergebnis richtig auf § 15 GWB abgestellt.
b)
Die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe den Vertrag vom 11. September 1964 als Unternehmer im Sinne des § 15 GWB abgeschlossen, sind nicht begründet. Wie der Senat schon wiederholt dargelegt hat (BGHZ 31, 105, 108 ff [BGH 26.09.1959 - KZR 2/59] - Gasglühkörper -; BGHZ 36, 91, 102 ff [BGH 26.10.1961 - KZR 1/61] - Allgemeine Ortskrankenkasse -) kommt für die Unternehmereigenschaft im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Zweck des Gesetzes, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen, jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr in Betracht, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist und sich nicht auf die Deckung des privaten Gebrauchs beschränkt: der zu beurteilende wirtschaftliche Vorgang ist dabei in seiner Gesamtheit zu würdigen. Der Unternehmereigenschaft des verstorbenen Ehemanns der Klägerin steht daher entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, daß er schon in hohem Alter gestanden hat und kein gewerbliches Unternehmen betrieben, sondern sich auf die Auswertung seiner Erfindungen, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Textilgebiet beschränkt hat. Denn der verstorbene Ehemann der Klägerin hat jedenfalls auf diesem Gebiet eine - umfangreiche - Tätigkeit entfaltet, bei der er gewerbliche Leistungen angeboten und nicht einen eigenen Bedarf als Verbraucher befriedigt hat. Er hat mit der Beklagten nicht nur den Abschluß einer großen Anzahl von Lizenzverträgen nach einem festgelegten Muster vereinbart, sondern auch zugesagt, der Beklagten seine Kenntnisse und Erfahrungen bei der Entwicklung neuer Einlagestoffe zur Verfügung zu stellen. Er hat sich damit im Sinne des § 15 GWB als Unternehmer am Wirtschaftsverkehr beteiligt. Ob es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt hat, ist für die Anwendung des § 15 GWB gleichgültig. Es genügt, daß sie gewerbliche Leistungen betraf.
c)
Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei durch den Vertrag vom 11. September 1964 in der Freiheit der Gestaltung der mit Dritten abzuschließenden Lizenzverträge beschränkt worden, können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin nach der Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen befugt war, mit Lizenznehmern Verträge abzuschließen, die von dem festgelegten Vertragsmuster inhaltlich abwichen. Das Berufungsgericht hat jedoch der Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages entnommen, daß Abweichungen von dem Vertragsmuster der Zustimmung der Beklagten bedurften, wenn sie die dort genannten, besonders wichtigen Punkte betrafen. Diese Auslegung der Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages ist möglich. Sie steht nicht im Widerspruch mit dem Wortlaut der Bestimmung. Der Ausdruck "Abstimmung" ist keinesfalls eindeutig in dem Sinne, daß damit nur eine Anhörung zum Zwecke der Feststellung und Berücksichtigung der Meinung des anderen Teils gemeint sein könne, wie die Revision annimmt. Er wird jedenfalls auch in dem Sinne gebraucht, in dem ihn das Berufungsgericht verstanden hat. Der Zusammenhang, in dem der Ausdruck verwendet wird, spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts.
d)
Das Berufungsgericht sieht den Zweck des § 15 GWB in erster Linie darin, die Handlungsfreiheit des zu bindenden Unternehmens zu schützen. Das Berufungsgericht hält es deshalb für gleichgültig, daß die getroffene Vereinbarung für die Abnehmer der Beklagten insofern von Vorteil war, als sie darauf abzielte, daß die Lizenznehmer bei Verwendung von Bitexa-Einlagen von Lizenzgebühren befreit wurden. Das Berufungsgericht hat aber auch darauf hingewiesen, daß sich die Bindung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin auch zum Nachteil der Lizenznehmer auswirken konnte. Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Widerspruch nicht erkennen.
2.
Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Teilnichtigkeit des Vertrages vom 11. September 1964 gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge hat, sämtliche von der Revision angeführten Umstände und Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, daß diese Umstände oder Gesichtspunkte die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung, ob die Beteiligten den Vertrag vom 11. September 1964 auch ohne die nach § 15 GWB nichtigen Vereinbarungen getroffen hätten, im Ergebnis beeinflussen könnten. Der Vertrag vom 11. September 1964 regelte, wie die Revision zutreffend darlegt, zwei Komplexe, nämlich die Beendigung des Rechtsstreits und die künftige Zusammenarbeit der Beteiligten. Die nach § 15 GWB nichtigen Vereinbarungen betrafen den zweiten Komplex. Das hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Es hat deshalb zutreffend darauf abgestellt, ob die Abreden über die Beendigung des Rechtsstreits auch ohne die nichtigen Vereinbarungen über die künftige Zusammenarbeit getroffen worden wären. Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht darauf eingegangen, daß der Vertrag vom 11. September 1964 nach seiner Nr. 9 für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen war und nur dann weiter bestehen blieb, wenn er von keinem der beiden Vertragsteile gekündigt wurde. Der Ansicht der Revision, diese Regelung zeige, daß die ins Auge gefaßte Zusammenarbeit nicht der ausschlaggebende Grund für den Verzicht auf Schadensersatz gewesen sein könne, kann jedoch nicht gefolgt werden. Diese Regelung läßt lediglich erkennen, daß bei Abschluß des Vergleichs keine Zusammenarbeit auf lange Dauer vorausgesetzt wurde. Sie schließt nicht aus, daß dem verstorbenen Ehemann der Klägerin durch die vorgesehene, wenn auch vielleicht nur zweijährige Zusammenarbeit zugleich auch ein Ausgleich für den Verzicht auf Ansprüche für die zurückliegende Zeit (Nr. 5 Abs. 2 des Vertrages) verschafft werden sollte. Im Verhältnis zu den Lizenznehmern kommt eine solche Verknüpfung in § 9 des Vertragsmusters deutlich zum Ausdruck. Danach sollte insoweit schon eine einjährige Patentbenutzung einen Ausgleich für die vorausgegangene widerrechtliche Benutzung bieten.
II.
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß die Firma Do. nicht schon durch das Rundschreiben der Beklagten vom 30. November 1962 zur Benutzung des Gebrauchsmusters Nr. 1.863.603 und damit zugleich zur Benutzung des Patents Nr. 1.039.961 veranlaßt worden ist. Es hat jedoch ein "Veranlassen" der Firma Do. zur Patentbenutzung im Sinne des vorausgegangenen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf darin gesehen, daß die Beklagte der Firma Do. die Benutzung ihres Gebrauchsmusters gestattet hat. Damit habe die Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, den entscheidenden Impuls für die Patentbenutzung gegeben. Die Beklagte habe für die Benutzung ihres Gebrauchsmusters keine Vergütung verlangt. Die Firma Do. sei lediglich bei dem Bezug von Manschetteneinlagen, die sie seit Beginn der Benutzung oder vielleicht schon zuvor von der Beklagten bezogen habe, gebunden gewesen. Die Manschetteneinlagen habe sie jedoch zum normalen Preis bezogen, so daß ihr keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden seien.
1.
Der Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht das "Veranlassen" nach Kriterien beurteilt hat, die nicht dem vorausgegangenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf entsprechen. Das Berufungsgericht sieht in dem Urteilsausspruch eine Verurteilung der Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Eine mittelbare Patentverletzung setzt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen voraus, daß ein Gegenstand in den Verkehr gebracht wird, der sich für einen patent verletzenden Gebrauch eignet (vgl. dazu Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl., Rdn. 82 zu § 6 PatG und die dort zitierte Rechtsprechung). In diesem Sinne wird auch in dem vorausgegangenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf von einer mittelbaren Patentverletzung gesprochen. Denn es heißt dort, die Beklagte verletze das Klagepatent dadurch, daß sie die Benutzung der im Patent 1.039.961 offenbarten und geschützten Lehre empfehle und hierzu den erforderlichen Einlagenstoff liefere. Im Urteilsausspruch wird jedoch das Unterlassungsgebot und damit auch die Schadensersatzpflicht nicht auf Fälle beschränkt, in denen Empfehlung und Lieferung des erforderlichen Einlagenstoffes zusammentreffen. Der Urteilsausspruch betrifft daher auch solche Fälle, in denen die Beklagte die Patentbenutzung nicht durch Lieferung des dafür erforderlichen Einlagenstoffes herbeigeführt oder auch nur ermöglicht hat. Der Urteilsausspruch ist mithin nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auf Patenteingriffe in der Form der mittelbaren Patentverletzung, sondern auf eine Beteiligung an fremder Patentverletzung in der Form der Anstiftung abgestellt. Die erste Alternative des Urteilsausspruchs (Empfehlen) betrifft das der Entscheidung zugrunde gelegte Rundschreiben der Beklagten vom 30. November 1962, bei dem mit der Empfehlung der "Nahtverlegung" die Aufforderung verbunden war, diese Nahtverlegung anzuwenden. Durch die zweite Alternative (Veranlassen), die sich nicht mehr auf dieses Rundschreiben bezieht, sollen auch andere, aber ersichtlich eben auch nur gleichartige Fälle in die Verurteilung einbezogen werden. Ein "Veranlassen" im Sinne des vorausgegangenen Urteils des Oberlandesgerichts kann daher nicht in jeder Handlung gesehen werden, die in irgendeiner Form eine Patentbenutzung ermöglicht hat, sondern nur in einem solchen Verhalten, das den Patentbenutzer zu der Benutzung - im Sinne einer Anstiftungshandlung - bestimmt hat.
In den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kann ein "Veranlassen" in diesem Sinne, wie der Revision zuzugeben ist, nicht erblickt werden. Denn durch die Gestattung der Benutzung des Gebrauchsmusters Nr. 1.863.603 konnte bei den gegebenen Umständen nicht der Entschluß zur Benutzung des Gebrauchsmusters und damit zugleich des Patents Nr. 1.039.961 hervorgerufen, sondern nur das in dem Gebrauchsmuster liegende Hindernis für die beabsichtigte Benutzung ausgeräumt werden. Auch die vom Berufungsgericht festgestellten, sehr günstigen Benutzungsbedingungen konnten dabei nur insofern von Bedeutung sein, als sie die Firma Do. davon abhalten konnten, ihre Benutzungsabsicht aufzugeben.
2.
Das Berufungsgericht hat indessen festgestellt, daß die Firma Do. das Rundschreiben der Beklagten vom 30. November 1962, das die "Empfehlung" im Sinne des vorausgegangenen Urteils enthielt, erhalten hat. Es war deshalb nur noch zu prüfen, ob diese Empfehlung für die spätere Patentbenutzung ursächlich geworden ist.
Die Unterstellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht schon durch das Rundschreiben zur Patentbenutzung veranlaßt worden ist, steht der Annahme eines Ursachenzusammenhangs nicht entgegen. Denn nach dem Zusammenhang hat das Berufungsgericht damit jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Firma Do. durch das Rundschreiben bestimmt worden ist, sich die Gebrauchsmusterunterlagen zu beschaffen und die Möglichkeiten einer Anwendung zu prüfen. Auch die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU S. 28) getroffene Feststellung, daß die Firma Do. vor ihrer Entscheidung über die Benutzung des Gebrauchsmusters sich durch einen Patentanwalt hat beraten lassen, schließt einen Ursachenzusammenhang nicht aus. Denn diese Maßnahme zeigt nur, daß die Firma Do. sich nicht allein auf die Ansicht der Klägerin verlassen und ein vermeidbares Risiko auch im Verhältnis zur Beklagten ausschalten wollte.
Der unstreitige Geschehensablauf und die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände lassen auf der anderen Seite aber auch nur den Schluß zu, daß die Firma Do., wenn auch erst nach näherer Prüfung, der Empfehlung der Beklagten gefolgt ist. Denn die Firma Do. war an der Anwendung der Nahtverlegung interessiert. Sie hatte deswegen auch schon mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin verhandelt. Durch das Rundschreiben der Beklagten wurde ihr jedoch eine Benutzungserlaubnis unter sehr viel günstigeren Bedingungen in Aussicht gestellt. Deshalb hat sie, bestärkt durch die Auskunft des befragten Patentanwalts, dem Vorschlag der Beklagten den Vorzug gegeben.
3.
In dem vorausgegangenen Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin durch die Empfehlung der Nahtverlegung entstanden ist. In dem vorliegenden Rechtsstreit war deshalb nur noch zu prüfen, ob die Benutzung des Patents Nr. 1.039.961 auf die Empfehlung der Beklagten zurückzuführen ist. Auf das Verschulden des unmittelbaren Benutzers kommt es dabei nicht an. Es ist deshalb belanglos, ob der Anwendung der Nahtverlegung durch die Firma Do. nur eine einmalige Besprechung mit einem Patentanwalt vorausgegangen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat (BU S. 28), oder ob zwei Besprechungen stattgefunden haben und der Patentanwalt auch zwischenzeitlich Gelegenheit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage hatte, wie der Zeuge Do. ausgesagt hat (Bl. 273 GA).
III.
1.
Auf den Einwand der Beklagten, die Klageforderung sei verwirkt, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Das war auch nicht erforderlich. Aus dem von der Revision angeführten Vortrag der Beklagten ergab sich lediglich, daß die Klägerin den Schadensersatzanspruch erst längere Zeit nach dem Scheitern der Bemühungen um eine Verständigung geltend gemacht hat. Der Zeitablauf reicht jedoch für sich allein für die Annahme der Verwirkung nicht aus. Es müssen noch besondere Umstände hinzutreten, die - in Verbindung mit dem Zeitablauf - die Geltendmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßend erscheinen lassen (BGH LM Nr. 6 zu § 6 PatG; Nr. 6 zu § 242 (CC) BGB). Das Vorliegen solcher Umstände hat die Beklagte nicht dargetan.
2.
Die Prüfung der Frage, ob die Beklagte unter den gegebenen Umständen durch den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, vollen Ersatz des geltend gemachten Schadens zu verlangen, hat das Berufungsgericht dem weiteren Verfahren vorbehalten. Das war entgegen der Ansicht der Revision zulässig.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Prüfung einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung oder die Prüfung des mitwirkenden Verschuldens dem Betragsverfahren überlassen werden darf, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß die Klageforderung in irgend einer Höhe besteht (BGHZ 1, 31, 36; 11, 63). Für die unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB vorzunehmende Prüfung, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen vollen Ersatz ihres Schadens verlangen kann, kann nichts anderes gelten. Zu der Frage, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Forderung gegeben ist, hat das Berufungsgericht Stellung genommen. Es hat ausgeführt, der Gesichtspunkt von Treu und Glauben könne nur zu einer Minderung und nicht zum Wegfall der geltend gemachten Forderung führen. Von diesem Standpunkt aus durfte es ein Grundurteil (§ 304 ZPO) erlassen. Ob der Standpunkt des Berufungsgerichts richtig ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Grundurteils belanglos. Denn für diese verfahrensrechtliche Beurteilung ist die aus den Entscheidungsgründen zu entnehmende Ansicht des Berufungsgerichts zugrunde zu legen (BGHZ 1, 31, 36; 18, 107, 109) [BGH 09.07.1955 - VI ZR 116/54]. Auf die Bedenken der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts ist deshalb hier nicht einzugehen. Die Beklagte ist durch das Grundurteil nicht gehindert, diese Bedenken im Betragsverfahren geltend zu machen. Auch das Berufungsgericht ist bei der vorbehaltenen Prüfung nicht an seine jetzt geäußerte Ansicht gebunden. Es kann bei dieser Prüfung auch zu einem anderen Ergebnis gelangen und die Klage gegebenenfalls sogar ganz abweisen (BGH LM Nr. 21 zu § 304 ZPO).
3.
Durch das Grundurteil ist die Beklagte auch nicht gehindert, im weiteren Verfahren geltend zu machen, die Klägerin habe es unterlassen, den Schaden durch rechtzeitige Inanspruchnahme der unmittelbaren Benutzer des Patents Nr. 1.039.961 zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn das Berufungsgericht hat die Frage der Mitverursachung (§ 254 BGB), die in dieser Form auch nicht geltend gemacht worden war, nicht erörtert. Diese Frage kann daher noch im Betragsverfahren geprüft werden.
4.
Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung des Patents Nr. 1.039.961 (§ 13 PatG) hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgelehnt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen schon deshalb nicht durch, weil die rechtskräftige Feststellung durch die angestrebte Nichtigerklärung des Patents nicht beseitigt würde (vgl. dazu Klauer/Möhring a.a.O. Rdn. 33 zu § 13 PatG; Benkard, Patentgesetz 5. Aufl. Rdn. 39 zu § 13 PatG) und nach dem rechtskräftigen Urteil in diesem Rechtsstreit nur noch der durch die Empfehlung der Beklagten verursachte Schaden zu ermitteln ist. Deshalb kam auch eine Aussetzung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz nicht in Betracht.
IV.
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des Berufungsgerichts mußte hiernach zurückgewiesen werden.
Bei der vorbehaltenen Prüfung, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen vollen Ersatz des geltend gemachten Schadens verlangen kann, wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
1.
Bei der vorbehaltenen Abwägung, zu welchem Teil sich der Verzicht auf Schadensersatz (Nr. 5 Abs. 2 des Vertrages vom 11. September 1964) als Gegenleistung für die Zurücknahme der Revision darstellt, darf nicht außer Betracht bleiben, daß die in Nr. 2 des Vertrages vom 11. September 1964 vorgesehenen Ausgleichsleistungen der Beklagten nach der Nr. 9 des Vertrages nur für die Dauer von zwei Jahren sichergestellt waren. Das Berufungsgericht wird daher versuchen müssen zu klären, welche Leistungen der Rechtsvorgänger der Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach der Nr. 2 des Vertrages vom 11. September 1964 innerhalb von zwei Jahren erwarten durfte, in welchem Verhältnis diese Leistungen zu den aufgegebenen Ansprüchen standen und zu welchem Teil sie zur Abgeltung von Ansprüchen für die zurückliegende Zeit dienen sollten.
2.
Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte ihren Abnehmern nach dem Abschluß des Vergleichs den Abschluß von Lizenzverträgen nahegelegt hat, daß sie damit bereits einen wesentlichen Schritt im Sinne der vereinbarten Zusammenarbeit getan hat, und daß es nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auch zum Abschluß von Lizenzverträgen gekommen ist. Es könnte deshalb so sein, daß die Klägerin auf andere Weise jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis und wenigstens zum Teil in den Genuß der Vorteile des nichtigen Vertrages gelangt ist. Denn soweit es trotz der unterbliebenen weiteren Durchführung des Vertrages zum Abschluß von Lizenzverträgen gekommen ist, konnte sich die Klägerin oder ihr Rechtsvorgänger an die Lizenznehmer halten und dabei, wenn für die Lizenzgebühren der § 3 des vorgesehenen Vertragsmusters zugrunde gelegt wurde, sogar höhere Einnahmen erzielen als nach der Nr. 2 des Vertrages vom 11. September 1964. Dieser Umstand kann bei der Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht außer Betracht gelassen werden. Denn für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfange die Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestattet ist, auf die aufgegebene Schadensersatzforderung zurückzugreifen, nachdem die Beklagte den nichtigen Vertrag in wesentlichen Punkten in nicht mehr rückgängig zu machender Weise erfüllt hat, müssen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des nichtigen Vertrages in die Gesamt Würdigung einbezogen werden. Unter diesem Gesichtspunkt wird für die Entscheidung von Bedeutung sein, in welchem Umfange es trotz des unterbliebenen weiteren Zusammenwirkens der Vertragschließenden zum Abschluß von Lizenzverträgen gekommen ist und in welchem Umfange das Zustandekommen der Lizenzverträge daran gescheitert ist, daß die Klägerin oder ihr Rechtsvorgänger Lizenznehmern nach dem Eingreifen des Bundeskartellamts die in § 5 des Vertragsmusters vorgesehene Vergünstigung nicht mehr anbieten konnte und mit Zustimmung der Beklagten auch nicht mehr angeboten hat und Abnehmer der Beklagten dadurch veranlaßt worden sind, die Nahtverlegung nicht oder nicht mehr anzuwenden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Sprenkmann
Ballhaus
Dr. Kellermann
Salger