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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1972, Az.: KZR 1/72

Benutzung eines Flughafens als öffentliche Anstaltsnutzung; Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Voraussetzungen einer Geltendmachung der Nichtbeachtung von Aussetzungsgeboten; Rechtsgrundlagen für die Bestimmung des Entgelts für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen; Gerichtliche Überprüfbarkeit einseitig festgelegter Entgeltsregelungen; Anforderungen an die Abwägung von Maßnahmen im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung; Zulässigkeit des Einzugs einer Fluggastgebühr durch die Luftfahrtunternehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1972
Aktenzeichen
KZR 1/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 26.11.1971

Fundstelle

  • DVBl 1974, 558-562 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B.-B. E. A. Corporation, Be.-House. R., M./England,
vertreten durch Herrn P. A. G.

Prozessgegner

Flughafen H. GmbH, ... H., Flughafen,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Uwe C.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 1972
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Kellermann und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. November 1971 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt den Verkehrsflughafen in Hamburg-Fuhlsbüttel nach der von ihr aufgestellten und von der Luftfahrtbehörde des Landes gemäß § 43 Luftverkehrszulassungsordnung vom 19. Juni 1964 - LuftVZO - (BGBl I S. 370) genehmigten Flughafenbenutzungsordnung. Entgelte für das Starten und Landen der Flugzeuge sowie für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen erhebt die Klägerin nach der für die Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland (Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, Nürnberg und Stuttgart) einheitlich festgesetzten und ebenfalls nach § 43 LuftVZO behördlich genehmigten "Gebührenordnung für die Verkehrsflughäfen." Die Beklagte ist ein ausländisches Luftfahrtunternehmen, das entsprechend den internationalen Abkommen über den Luftverkehr in der Bundesrepublik einen genehmigten Fluglinienverkehr unterhält (§ 21 LuftVG) und den Flughafen der Klägerin im Linienverkehr anfliegt. Sie ist Mitglied der International Air Transport Association - IATA -.

2

Nach dem Inkrafttreten der Luftverkehrszulassungsordnung, die dem Flughafenunternehmer die Vorlage einer Benutzungsordnung und dem Unternehmer von Verkehrsflughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen an die Luftfahrtbehörde zum Zwecke ihrer Genehmigung vorschreibt (§ 43 LuftVZO), führten die deutschen Flughäfen im Jahre 1966 im grenzüberschreitenden Verkehr ein Entgelt in Höhe von 5,- DM je Fluggast für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen ein. Dieses Entgelt wurde von den Flughäfen an Sonderschaltern von den Fluggästen kassiert. Ab November 1968 wurde im innerdeutschen Verkehr (ausgenommen Berlin) für den gewerblichen Luftverkehr als Teil der "Landegebühr" neben der bisher festgelegten fixen Landegebühr, die sich nach dem Höchstabfluggewicht eines Flugzeugs bemißt, ein nutzlastabhängiger Teil der Landegebühr entsprechend der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Fahrgäste in Höhe von 1,50 DM je Fluggast eingeführt.

3

Nach verschiedenen, in den zuständigen internationalen Organisationen geführten Erörterungen über die seit 1967 vorgelegten Vorschläge und Empfehlungen und nach einer Besprechung im Februar 1968 über den Entwurf einer Neuregelung der Landegebühr im Bundesverkehrsministerium, bei der zwischen der Behörde und den Luftverkehrsunternehmen keine Einigung erzielt wurde, wurde eine Neuregelung des Entgelts auch für den grenzüberschreitenden Verkehr im Jahre 1968 behördlich genehmigt, am 8. August 1968 veröffentlicht und zum 1. April 1969 in Kraft gesetzt. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Teils I ("Landegebühren") dieser Gebührenordnung (Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, vom 8. August 1968; I - 205/68) lauten:

"2.
Die Landegebühr bemißt sich

nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges

und im gewerblichen Luftverkehr zusätzlich nach der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste, es sei denn, der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges erfolgte auf einem Flugplatz in Berlin (West)."

4

...

"4.
Der Teil der Landegebühr, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemißt, beträgt

-sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz in der Bundesrepublik Deutschland ohne Berlin (West) erfolgt ist DM 1,50
-sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) gelegenen Flugplatz erfolgt istDM 5,-

je Fluggast."

5

Der Teil II, der die "Flaggastgebühr" regelte, entfiel ab 1. April 1969.

6

Die Versuche der IATA, der Deutschen L. AG und anderer Luftverkehrsunternehmen, die Einführung der variablen Landegebühr durch die deutschen Flughäfen im internationalen Verkehr zu verhindern, blieben ohne Erfolg. Auch ihr Angebot, statt dieser Gebühr für die Flughäfen die Fluggastgebühr an ihren eigenen Schaltern zu kassieren, wurde nicht angenommen. Die Beklagte bezahlte, wie alle ändern Luftverkehrsunternehmen, die weiter die deutschen Lufthäfen anflogen, die ab 1. April 1969 in Rechnung gestellte variable Luftlandegebühr nicht. Die Weigerung begründeten sie damit, daß die Fluggasteinrichtungen nicht von ihnen, sondern von den Fluggästen in Anspruch genommen würden; ferner könnten sie die sich ganz erheblich auswirkende Erhöhung nicht an die Fluggäste weitergeben, weil ihre Beförderungstarife durch die IATA verbindlich festgelegt seien und nur mit Zustimmung aller Mitglieder und mit Genehmigung der Regierungen der betroffenen Länder abgeändert werden könnten. Eine Abänderung sei für die Zeit ab 1. April 1969 mangels einer Einigung nicht möglich gewesen. Die Schaffung eines besonderen Deutschland-Tarifs hätte aber zu Wettbewerbsverzerrungen geführt; er wäre jedenfalls am Widerstand der Deutschen L. gescheitert.

7

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin die unter Zugrundelegung der neuen Gebührenordnung der Höhe nach nicht bestrittenen variablen Landegebühren für die Zeit vom 1. April 1969 bis 30. Juni 1970 (unter Berücksichtigung der Anschlußberufung) in Höhe von 175.783,71 DM nebst Verzugszinsen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen geltend.

8

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der von der Klägerin betriebene Verkehrsflughafen keine öffentliche Anstalt und die Benutzung des Flughafens daher auch keine öffentliche Anstaltsnutzung. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien werden daher nicht durch Gesetz, Verordnung oder einer vom Flughafenunternehmer als Anstalt normierten Satzung oder "Sonderverordnung" inhaltlich bestimmt. Das Flughafenunternehmen bedient sich als juristische Person des Privatrechts im Verhältnis zu den Luftfahrtunternehmen des Privatrechts, wenn es auch wegen seiner öffentlichrechtlich gesicherten Monopolstellung und der ihm damit übertragenen und von ihm wahrgenommenen Öffentlichen Aufgaben, wie sie im allgemeinen der Leistungsverwaltung obliegen, an bestimmte Grundsätze des Verwaltungshandelns gebunden ist. So unterliegt der Flughafen, wie in dem Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 (LM BGB Vorbem. zu § 145 (Nr. 13) = Betrieb 1969, 1790) näher ausgeführt ist, nicht nur hinsichtlich seiner Einrichtungen und seiner Betriebsführung der Fachaufsicht, sondern unter Einschränkung der bürgerlichrechtlichen Vertragsfreiheit auch dem Abschlußzwang, soweit der Flughafen die zum Starten und Landen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hält. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Rechtsbeziehungen zu den Luftfahrtunternehmen privatrechtlicher Art sind und nach bürgerlichem Recht beurteilt werden. Mit dieser bürgerlich-rechtlichen Regelung ist eine Benutzung in Form der öffentlichen Anstaltsnutzung aufgrund öffentlich-rechtlicher Satzung nicht vereinbar. Die Entgeltsordnung, die die Flughäfen nach § 43 LuftVZO aufzustellen berechtigt und verpflichtet sind, stellt im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Beziehungen zu den Luftfahrtunternehmen, deren Flugzeuge den Lufthafen anfliegen, ebenso wie dies in dem erwähnten Urteil für die nach § 43 LuftVZO geforderte Betriebsordnung schon ausgeführt ist, ein Vertragsangebot an alle Unternehmen dar, die persönlich und sachlich den luftrechtlichen Voraussetzungen für die Luftfahrt genügen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Flughafen gehalten ist, vor Betriebseröffnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die von ihm vorgesehene Betriebsordnung und Entgeltregelung einzuholen, und er weiter aufgrund des Abschlußzwangs verpflichtet ist, die Verträge nach Maßgabe dieser genehmigten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schließen. Stellt die Entgeltsregelung somit keine in der Form einer Satzung oder "Sonderverordnung" einer Anstalt festgelegte Rechtsnorm dar, so entfällt die vom Berufungsgericht angestellte Überprüfung, ob sie sich als "normative Regelung" (S. 10 BU) im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung hält und ob die Grundsätze eingehalten sind, die im Gebührenrecht der Öffentlichen Anstalt anerkannt sind. Aus diesem Grund erweisen sich auch die von der Revision angestellten gebührenrechtlichen Erwägungen als abwegig.

10

2.

Die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf den vorliegenden Vertrag ausnahmsweise gemäß § 99 dieses Gesetzes keine Anwendung findet, ist zwar entgegen der Meinung des Berufungsgerichts (S. 21 BU) eine Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Ein Nichtkartellspruchkörper, wie dies beim Berufungsgericht der Fall ist, hat daher das Verfahren bis zur Entscheidung dieser Frage durch die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte auszusetzen (§ 96 Abs. 2 GWB). Ein für die Revision beachtlicher Verfahrensverstoß liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte in der ersten Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne daß sie einen Aussetzungsantrag gestellt hat. Die Nichtbeachtung des Aussetzungsgebots kann aber in den höheren Instanzen in entsprechender Anwendung des § 528 ZPO nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, diesen Antrag in der Vorinstanz zu stellen. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht dargetan.

11

Im Übrigen ergibt die sachliche Prüfung durch den erkennenden Kartellsenat, daß auf das vorliegende Vertragsverhältnis gemäß § 99 Abs. 1 GWB dieses Gesetz tatsächlich keine Anwendung findet. Zutreffend erblickt das Bundeskartellamt, fußend auf dem Bericht des Bundestagsausschusses zum Anwendungsbereich des Gesetzes unter B zu § 74 des Entwurfs, Lit. b (Gemeinschaftskommentar, 1. Aufl., S. 1209 links), in seiner Äußerung vom 17. November 1970 den maßgebenden Grund der Befreiung nach Absatz 1 darin, daß die gesetzlich festgesetzten Entgelte und Bedingungen und die aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung genehmigten privatrechtlichen Maßnahmen nicht einer weiteren staatlichen Kontrolle im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen werden sollten, während nach Abs. 2 (hier im besonderen Nr. 2) bestimmte Unternehmensarten wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. Ausschußbericht a.a.O. S. 1210 links) auch für Verhaltensweisen, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, beschränkt von der Anwendung des Kartellgesetzes, nämlich der §§ 1, 15 bis 18, befreit seien. Die Befreiung nach § 99 Abs. 2 GWB kann daher gegenüber derjenigen nach Abs. 1 nicht als die speziellere Regelung angesehen werden, die als solche die Anwendung des Abs. 1 ausschlösse.

12

Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 GWB liegen hier vor, denn die streitige Entgeltsregelung bedarf aufgrund § 43 LuftVZO einer Genehmigung und die Einführung der variablen Landegebühr zum 1. April 1969 ist von der Luftaufsichtsbehörde genehmigt worden.

13

Zu billigen ist auch die Auffassung, daß als Unternehmen, die sich mit der Beförderung und Besorgung der Beförderung von Personen befassen, nicht nur die Unternehmen zu verstehen sind, die die Personen unmittelbar von einem Ort zum ändern befördern oder diese Beförderung besorgen, sondern auch Unternehmen wie die Flughäfen, die die technischen Anlagen bereithalten und die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, deren die Träger der Luftverkehrsmittel und ihre Fluggäste notwendigerweise bedürfen, um den Zugang zu und den Abgang von den Luftfahrzeugen zu gewährleisten. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich jedenfalls um Verkehrsnebenleistungen, die durch die Entgeltordnung vertraglich geregelt werden.

14

Endlich sind nach § 99 Abs. 1 GWB entgegen der Meinung der Revision nicht lediglich die von den Verkenrsunternehmen untereinander (horizontal) geschlossenen Verträge, sondern auch ihre Verträge mit den Partnern, die die Verkehrsleistung entgegennehmen, von der Anwendung des Kartellgesetzes befreit, wenn im übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Die gegenteilige, einschränkende Ansicht der Revision, nach der nur die horizontalen Kartellverträge befreit sein sollten, findet im Gesetz keine Stütze. Entscheidend ist, daß es sich um Verträge der näher beschriebenen Unternehmen über Verkehrsleistungen oder -nebenleistungen handelt und daß die auf diesen Verträgen beruhenden Entgelte einer behördlichen Genehmigung bedürfen und genehmigt sind (vgl. Rinck, Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. Rdn. 877).

15

II.

1.

Grundlage des Klaganspruchs ist ein auf die Dauer vorgesehener privatrechtlicher Vertrag über die Benutzung des Flughafens, neben dem andere ausdrücklich abgeschlossene Verträge über bestimmte Dienstleistungen und Vermietung von Sachen zwischen den Parteien bestehen. Die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien über die Flughafenbenutzung mit Passagierluftfahrzeugen beschränkt sich nicht notwendig nur auf die Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen für die Luftfahrzeuge; ausgeschlossen ist vielmehr nicht, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses dem beklagten Luftfahrtunternehmen trotz seiner Verwahrung zum Gebrauch für seine Passagiere auch Fluggasteinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung zur Verfügung zu halten und dafür entsprechend der Bestimmung der Klägerin von ihm als Gegenleistung ein Entgelt zu fordern.

16

a)

Das Recht der Klägerin auf Bestimmung des Entgelts für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen, und zwar auch auf Bestimmung des Entgeltschuldners, ergibt sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 43 Abs. 1 LuftVZO. Schon aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen (Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt von Chicago vom 7. Dezember 1944, für die Bundesrepublik nach der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1956 in Kraft seit 8. Juni 1956, BGBl II, 934, und Art. 4 des hier maßgeblichen zweiseitigen Abkommens über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik und Großbritannien vom 22. Juli 1955, BGBl 56 II, S. 1071), aber auch aufgrund der Unterwerfung der Klägerin unter bestimmte verwaltungsrechtliche Grundsätze ist die Klägerin nicht nur zu einheitlichen Bestimmungen über die Benutzung des Flughafens (Benutzungsordnung), sondern auch zur einheitlichen Bestimmung der in § 43 LuftVZO genannten Entgelte verpflichtet. Das Flughafenunternehmen steht als Partner einer Mehrzahl von Verkehrsunternehmen gegenüber, die sich ihrerseits in verschiedener Hinsicht, wie der Linienführung, Fahrplangestaltung und den Tarifen, aufeinander abzustimmen haben. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung, aber auch zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des technisch nur einheitlich zu bewerkstelligenden Luftverkehrs in dem heute gegebenen Ausmaß ist dem Flughafen in die Hand gegeben, den in § 43 LuftVZO gekennzeichneten Vertragsinhalt in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, die nach Erteilung der Genehmigung für ihn selbst und für das Luftfahrtunternehmen, das den Flughafen benutzt, unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmung der Billigkeit entspricht, verbindlich sind. Der Widerspruch eines den Flughafen anfliegenden Luftfahrtunternehmens gegen eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen ist unerheblich; er vermag bei Benutzung des Flughafens den Abschluß eines Vertrags einschließlich der abgelehnten Bestimmung über die Entgeltsregelung nicht zu hindern. Den Belangen der anderen Partei, die nicht willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt sein darf, wird dadurch Rechnung getragen, daß ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch eine Partei kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (§ 315 Abs. 1 BGB) die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist und die getroffene Bestimmung für den ändern Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil getroffen. Die Klagforderung ist daher ungeachtet des Widerspruchs der Beklagten gegen das geltend gemachte Entgelt aus Vertrag begründet, wenn die von der Klägerin getroffene und von der Luftfahrtbehörde genehmigte Regelung über die variable "Landegebühr" sich im Rahmen der Billigkeit hält.

17

b)

Die behördliche Genehmigung der einseitig festgelegten Entgeltsregelung schließt entgegen dem Vortrag der Revisionserwiderung ihre Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte nicht aus. Das Erfordernis der behördlichen Genehmigung sichert neben der Einhaltung internationaler Verpflichtungen vor allem die Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen. Die entsprechende behördliche Prüfung kann zwar mittelbar auch eine Abwägung der sich widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen des Flughafens und des Luftfahrtunternehmens zum Inhalt haben. Eine solche Abwägung erfolgt jedoch in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des öffentlichen Interesses und läßt im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen schon im voraus im Rahmen der allgemeinen Überprüfung in einem Genehmigungsverfahren vorgenommen werden kann. Selbst wenn in einem solchen Verfahren, wie hier, Verbände der betroffenen Unternehmen gehört werden, ist ein weiterer verwaltungsgerichtlicher Schutz der einzelnen Betroffenen doch nicht verbürgt (vgl. BVerwG VersR 1969, 25).

18

Eine Prüfung des Inhalts der von einer Partei einseitig festgelegten Vertragsordnung durch das ordentliche Gericht ist nicht wegen seiner Bindung an rechtswirksame Verwaltungsakte ausgeschlossen. Die Überprüfung der von einer Partei einseitig festgelegten Entgeltsordnung durch das ordentliche Gericht stellt keine Rechtskontrolle der Genehmigung dar. Eine unter anderen Gesichtspunkten erfolgte Mißbilligung einzelner vertraglicher Bestimmungen läßt die behördliche Genehmigung in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung, die sich auf das Verhältnis zu dem Genehmigungsempfänger beschränkt, unberührt. Die Genehmigung ihrerseits ändert nicht den privatrechtlichen Charakter der einseitigen Bestimmung des Unternehmens als Vertragsangebot und schließt die richterliche Inhaltskontrolle dieser Geschäftsbedingungen mit Blick auf die Wahrung elementarer Vertragsgerechtigkeit nicht aus. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 52, 86, 91 [BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68]; zur Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vgl. das Urteil vom 2. Juli 1959 - VII ZR 157/57 und BGHZ 52, 325, 333 f) [BGH 23.09.1969 - VI ZR 19/68].

19

2.

a)

Das Berufungsgericht prüfte die von der Klägerin getroffene Bestimmung des Entgeltschuldners unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit § 43 LuftVZO (S. 13-15 BU). Seine Feststellungen ergeben nicht nur, daß die Inanspruchnahme der Luftfahrtunternehmen nicht gegen § 43 LuftVZO verstößt, sondern darüber hinaus weiter, daß dieser Inanspruchnahme allgemein keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen. Insbesondere kann die Revision keine Bedenken aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts herleiten, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung im Sinn des § 315 Abs. 3 BGB.

20

Es kommt, wie das Berufungsgericht schon im Zusammenhang mit seiner Überprüfung der Vereinbarkeit der getroffenen Regelung mit § 43 LuftVZO zutreffend ausführt, nicht auf die Bezeichnung des ab 1. April 1969 zusätzlich geforderten Entgelts als "Landegebühr" entscheidend an. Wesentlich ist auch nicht, daß es sich bei dieser Forderung in Wirklichkeit nicht nur um ein Entgelt für das bloße Starten und Landen der Luftfahrzeuge handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß das Starten und Landen von Flugzeugen im Passagierluftverkehr, wie ihn die Beklagte betreibt, notwendig auch solcher Hafeneinrichtungen bedarf, die dem geordneten Zu- und Abgang der Fluggäste und der Befriedigung ihrer damit notwendig verbundenen Bedürfnisse dienen. Dementsprechend sind die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang dahin aufzufassen, daß die Fluggasteinrichtungen nicht nur den Fluggästen unmittelbar dienen, sondern gleichzeitig auch für das Beförderungsgeschäft der Luftfahrtunternehmen notwendig sind. Diese Auffassung ist für die Prüfung, ob der Flughafen das Entgelt für das Bereithalten der Einrichtungen, die zur Betreuung der Fluggäste auf dem Flughafen erforderlich sind, von den Luftfahrtunternehmen oder den einzelnen Fluggästen beanspruchen darf, maßgebend. Bedarf es zur Aufnahme der ankommenden Passagiere und zur Versammlung der abfliegenden Passagiere aufwendiger Anlagen, so wäre zwar nicht ausgeschlossen, das entsprechende Entgelt gesondert zu veranschlagen und unmittelbar von den Flugreisenden einzufordern, wie dies auch zeitweise vor dem 1. April 1969 gehandhabt worden ist. Diese Handhabung schließt aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht aus, Kosten der notwendigen Anlagen anteilig den Flugunternehmen in Rechnung zu stellen, die den Flughafen nicht nur zum Landen und Starten ihrer Flugzeuge, sondern auch zum Absetzen und zur Aufnahme ihrer Passagiere benutzen. Die Luftfahrtunternehmen können sich gegenüber dem Lufthafen, der durch seine Einrichtungen das Starten und Landen der Passagierflugzeuge ermöglicht, daher nicht darauf berufen, sich nur mit der reinen Beförderung der Passagiere zu befassen, dem Lufthafen jedoch die Betreuung der Flugreisenden in dem Teil ihrer Reise überlassen zu wollen, der sich unmittelbar daran anschließt oder davor liegt. Es widerspricht insbesondere nicht der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten, daß die Klägerin den Einzug von den Fluggästen wieder aufgibt und statt dessen von der Beklagten nach Maßgabe der Zahl der gelandeten Fluggäste eine zusätzliche "Landegebühr" fordert. Für eine solche Regelung sprechen sachliche Gründe: Der Einzug einer Fluggastgebühr und die Kontrolle der Bezahlung im Flughafen hemmt, und zwar mit der Einführung von Großraumflugzeugen zunehmend, den Verkehrsfluß, der im Interesse eines reibungslosen Flugverkehrs und damit auch im Interesse der Beklagten und ihrer Passagiere möglichst rasch und reibungslos vonstatten gehen muß. Daß nicht der Einzug von jedem einzelnen Fluggast, sondern eine zusammenfassende bestimmte Belastung der Luftfahrtunternehmen als Ausgleich für Aufwendungen, die für die Fluggasteinrichtungen erforderlich sind, bei dem zunehmenden Luftverkehr zweckmäßig und sachgerecht ist, ergibt sich auch aus verschiedenen Resolutionen und Empfehlungen internationaler Ausschüsse. Die Heranziehung der Luftfahrtunternehmen als Schuldner des Entgelts für die Bereitstellung der erforderlichen Fluggasteinrichtungen hat schließlich unter Wegfall einer gesonderten Fluggastgebühr ab 1. April 1971 im internationalen Verkehr im weiten Umfang, wenn auch in verschiedenen rechtlichen Ausformungen, Ausdruck gefunden.

21

Keine Bedenken bestehen gegen die unterschiedliche Bemessung des variablen Teils der Landegebühr bei Inlands- und Auslandsflügen. Erhöhte sachliche Aufwendungen für den Auslandsverkehr, wie sie vom Berufungsgericht dargelegt sind, sowie die im Inlands- und Auslandsverkehr verschieden gelagerten Wettbewerbsverhältnisse sind geeignet, die Festsetzung verschieden hoher Entgelte zu rechtfertigen.

22

Die in diesem Zusammenhang erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen sind unbegründet: Der Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen steht dieser Würdigung nicht entgegen. Das Gericht konnte, soweit es sich dabei um die Beurteilung der tatsächlichen Zusammenhänge in Verkehrsflughäfen handelt, diese aus eigener Sachkunde beurteilen und bedurfte keines Sachverständigen. Auch konnte die Revision keine Erfahrungssätze darlegen, die dieser Würdigung entgegenstehen.

23

b)

Das Berufungsgericht hat jedoch von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht nur die Entscheidung darüber abgelehnt, ob die Inanspruchnahme der Luftfahrtunternehmen überhaupt der Billigkeit entspricht. Es hat auch nicht geprüft, ob dies etwa unter den besonderen Verhältnissen des Jahres 1969 der Fall war, zu welchem Zeitpunkt noch keine einheitliche Regelung der westeuropäischen Verkehrsflughäfen über das streitige Entgelt herbeigeführt war und nach dem Sachvortrag der Beklagten die durch den Einzug der Fluggastgebühr von jedem einzelnen Fluggast bewirkten Verkehrshemmnisse jedenfalls zwischenzeitlich durch das sie weniger belastende Inkasso hinreichend behebbar gewesen seien.

24

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Diese Prüfung hätte das Berufungsgericht vornehmen müssen.

25

Bei der gerichtlichen Überprüfung und notfalls zu treffenden Bestimmung durch Urteil sind die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der diesem Vertragsverhältnis eigenen Besonderheiten zu würdigen und unter Anlegung eines objektiven Maßstabs abzuwägen (zu § 315 Abs. 3 BGB vgl. BGHZ 41, 271 mit Nachweisen und LM BGB § 315 (Nr. 12) unter 2). Im vorliegenden Fall ist im Auge zu behalten, daß das Flughafenunternehmen auf der einen Seite Einrichtungen zur Verfügung halten muß, die den insgesamt anfallenden Verkehr sicher und rasch abzuwickeln gestatten, auf der ändern Seite aber die Luftfahrtunternehmen sich im Rahmen des internationalen Luftverkehrs in verschiedener Hinsicht aufeinander abzustimmen haben und bei dem Verkehr in der Bundesrepublik wegen der Monopolstellung der Verkehrsflughäfen auf die Benutzung dieser Häfen angewiesen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Klägerin der Beklagten in Form der variablen Landegebühr auferlegte Zahlungspflicht der Billigkeit entspricht, sind die hier gegebenen besonderen Verhältnisse von entscheidender Bedeutung: Sofern die Beklagte infolge ihrer Bindung innerhalb der IATA nicht durch Erhöhung der Preise auf den betroffenen Linien um die damals nur in der Bundesrepublik eingeführte variable Landegebühr diese Belastung ab 1. April 1969 auf ihre Passagiere abwälzen konnte, wie sie behauptet und ihrerseits unter Beweis stellt, führte ihre Bestimmung als Leistungspflichtige eine endgültige Regelung in dem Sinne herbei, daß die festgesetzte Landegebühr tatsächlich nicht mehr von den bisher Leistungspflichtigen, den Fluggästen, verlangt werden konnte. Denn von dem Zeitpunkt ab, in dem die einzelne Flugverkehrsgesellschaft zum Leistungspflichtigen für die Landegebühr bestimmt wurde, wurde diese Gebühr von dem einzelnen Fluggast nicht mehr erhoben und konnte von diesem auch nachträglich nicht mehr erhoben werden, weil das danach schon aus praktischen, rein tatsächlichen Gründen nicht mehr durchführbar war.

26

Diese besondere Sachlage mußte sich die Klägerin bei der Ausübung ihres Bestimmungsrechts vor Augen halten und nach billigem Ermessen entsprechend berücksichtigen. Sie mußte namentlich bei Verfolgung der von ihr vertretenen eigenen schutzwerten Interessen erwägen, daß die Bestimmung der Beklagten zum Leistungspflichtigen für die variable Landegebühr unter der erwähnten Voraussetzung die Folge haben mußte, daß diese sich für eine geraume Zeit nicht bei dem einzelnen Fluggast würde erholen können, und daß der Fluggast von einer Belastung befreit werden würde, die er bisher getragen hatte und bei einer abschließenden endgültigen Regelung auch wieder allein zu tragen haben würde. Der hier gegebene Widerstreit der beiderseitigen Interessen nötigte dazu, gegebenenfalls eine Übergangslösung ins Auge zu fassen, die einerseits die ins Gewicht fallende Belastung der Beklagten vermied und andererseits dem schutzwerten Interesse der Klägerin an einer zügigen Abfertigung der Fluggäste, wenn nicht in vollem Umfang, so doch für eine Übergangszeit in einem immerhin vertretbaren Umfang Rechnung trug.

27

Zwar ist es Sache der Beklagten, den Besonderheiten der Tarifgestaltung im internationalen Luftverkehr Rechnung zu tragen, denn die damit verbundenen Schwierigkeiten bilden einen Teil ihres Unternehmensrisikos. Dies schließt aber nicht aus, daß die Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten verpflichtet ist, auf die in den Besonderheiten dieses Verkehrszweiges begründete Eigenart der Tarifgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit ihr das ohne unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Interessen möglich ist. Dies ergibt sich daraus, daß die internationalen Flughäfen als für ihre Leistung marktbeherrschende Partner sich nicht ganz von den besonderen Verhältnissen ablösen können, die im internationalen Luftverkehr, vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit, eine gewisse Abstimmung in der Linienführung und Tarifgestaltung unter Aufsicht eines jeden der beteiligten Staaten erfordern.

28

Die Interessen des Flughafens konnten es rechtfertigen, die durch die Einführung der Fluggastgebühr verursachte Behinderung des Verkehrsflusses zum 1. April 1969 zu Lasten der Beklagten zu beheben. Der Klägerin ist nicht allein zur Schonung der Beklagten zuzumuten, eine solche Behinderung über eine angemessene Anpassungszeit hinaus hinzunehmen oder aber auf das entsprechende Entgelt so lange zu verzichten, bis die Luftfahrtunternehmen sich über eine entsprechende Flugpreiserhöhung allseits einverständlich geeinigt haben würden. Dies umso weniger, als die bis zum 1. April 1971 in Aussicht gestellte Anpassung keineswegs verbindlich erklärt war. Zu prüfen bleibt aber, ob unter den in den Jahren 1968 und 1969 unter Beweis gestellten Verhältnissen (vgl. dazu insbesondere den Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 26. Juni 1970 S. 19 f, Bl. 270 f und vom 12. Februar 1971 S. 14 ff, Bl. 345 ff GA) nicht hinreichende sachliche Gründe vorlagen, die eine einverständliche entsprechende Erhöhung der hier einschlägigen Flugpreise verhinderten und daher auch eine Einigung unter Mitwirkung der Heimatstaaten der betroffenen Unternehmen, spätestens erkennbar am Anfang des Jahres 1969, nicht erwartet werden konnte. Sollte dies zutreffen, so müßte weiter geprüft werden, ob die Klägerin nicht wenigstens für eine Übergangszeit zur Schonung der Beklagten das Inkassoangebot unter einer gewissen, aber zumutbaren Zurückstellung ihrer Interessen an der Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten nicht entsprechend der näheren Ausgestaltung im Schreiben der Deutschen Lufthansa vom 15. Januar 1969 hätte annehmen können oder ihrerseits noch auf eine sachgerechte Ausgestaltung dieses Angebots hätte drängen müssen. Die Beantwortung dieser Frage ihrerseits hängt in erster Linie davon ab, ob beim Einzug der Fluggastgebühr durch die Luftfahrtunternehmen, nach unstreitigem Vortrag etwa in der Hälfte aller Fälle an ihren Schaltern im Flughafen, unter Berücksichtigung des in dieser Zeitspanne zu erwartenden Einsatzes von Großraumflugzeugen der Verkehr im Flughafen der Klägerin hätte hinreichend flüssig erhalten und damit ein sachgerechter Ausgleich unter den widerstreitenden Interessen beider Parteien hätte erzielt werden können. Eine gewisse Schwerfälligkeit der Abwicklung, insbesondere Buchungsschwierigkeiten bei Fluggesellschaften und Flughafenunternehmen, wäre für sich nicht geeignet, den Vorschlag der Beklagten als Zwischenlösung abzulehnen. Auch ist bei Gruppenflugreisen angesichts einer selbstschuldnerischen Bürgschaft keine Gefährdung des Entgeltsanspruchs der Klägerin ersichtlich. Zu einer eingehenden Prüfung dieses Angebots bestand für die Klägerin Veranlassung, weil die Luftfahrtbehörde sich schon im Jahr 1968 aus anderem Anlaß bei der Genehmigung der neuen Gebührenordnung deren Überprüfung für den Fall vorbehalten hatte, "daß alle im Linienverkehr die Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland anfliegenden Luftfahrzeughalter eine für die Flughäfen finanziell gleichwertige und dem Fazilitäten-Gesichtspunkt Rechnung tragende Lösung vorschlagen, in der sie das Inkasso für eine herkömmliche Fluggastgebühr in einer Weise übernehmen, die Kontrollen der Fluggäste durch die Flughäfen bei der Abfertigung von Fluggästen überflüssig macht".

29

Da eine Prüfung des bestrittenen und unter den aufgeführten Gesichtspunkten erheblichen Parteivortrags unterblieben ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und zum Zwecke der weiteren erforderlichen Feststellungen sowie der alsdann gebotenen Interessenabwägung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

30

3.

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Einzug der Fluggastgebühr durch die Luftfahrtunternehmen aufgrund der angebotenen Bereitschaft zu einer sachgerechten Zwischenlösung hätte führen können und demgegenüber die von der Klägerin getroffene Regelung mangels Abwälzbarkeit der ab 1. April 1969 zusätzlich verlangten Gebühr nicht der Billigkeit entsprach, führte dies nicht ohne weiteres zur Abweisung der Klage. Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, daß die Leistung der einen Partei nicht allein nach ihrer Höhe unbestimmt war, vielmehr war auch offen, ob die Beklagte überhaupt als Schuldnerin des Entgelts für eine bestimmte Leistung in Anspruch genommen werden konnte oder ob für die hier streitige Zeitspanne das Entgelt statt der Beklagten andere Personen angemessenerweise schuldeten. Mangels Einigung über die Schuldnerschaft blieb es nicht nur bei der Leistungsverweigerung seitens der Beklagten; vielmehr ist der Einzug von den nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht letztlich für das Entgelt heranzuziehenden Fluggästen unnachholbar ganz unterblieben. Bei dieser Sachlage handelt es sich im Ergebnis nicht mehr allein um die Rechtfertigung der Bestimmung der Beklagten als Schuldnerin, sondern darüber hinaus um die Frage, welche der beiden Parteien das Risiko des endgültigen Ausfalls zu tragen hat, das mit der einseitigen Bestimmung in der Hinsicht verbunden ist, daß die getroffene Parteibestimmung nicht der Billigkeit entsprechen und damit unverbindlich gewesen sein konnte. Dieses Risiko wäre unter den gegebenen Umständen nicht allein wegen der Verfehlung der Bestimmung ohne weiteres der bestimmenden Vertragspartei ganz anzulasten. Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin möglicherweise mit Recht eine Neuregelung schon ab 1. April 1969 verlangen konnte, dazu aber der Genehmigung der Luftfahrtbehörde bedurfte und die Beklagte ihrerseits gehalten war, die von ihr angebotene Erhebung rechtzeitig anzubieten und ohne wesentliche Zusatzbelastung der Fluggäste durchzuführen. Haben beide Parteien Anlaß gegeben, daß den Interessen des Partners nicht sachgemäß Rechnung getragen und damit eine entsprechende Regelung durch die Klägerin verhindert wurde, so bietet sich an, den hierdurch endgültig entstandenen Ausfall ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines billigen Ausgleichs aufzuteilen.

31

III.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt, dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Fischer
Offterdinger
Ballhaus
Dr. Kellermann
Salger