Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1972, Az.: 5 StR 478/72
Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung; Annahme der Gemeinschaftlichkeit bei von ausschließlich einem Täter ausgeführter Körperverletzungshandlung; Berücksichtigung des schlechten Rufs bei der Strafzumessung; Verhandlungsfortsetzung mit neuem Verteidiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1972
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 09.03.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt
und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster
in der Sitzung vom 24. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Rainer B.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten Gustav und Rainer B. gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 9. März 1972 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten Wilfried B. wird das Urteil im Strafausspruch gegen ihn mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Verden zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt. Alle drei Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Gustav B. beanstandet auch das Verfahren. Die Revision der Angeklagten Rainer B. und Gustav B. sind ohne Erfolg Die Revision des Angeklagten Wilfried B. führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I.
Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Gustav B. ist unbegründet. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Gustav B. hatte während der ganzen Hauptverhandlung einen Verteidiger. Zwar wurde der zunächst bestellte Verteidiger Rechtsanwalt Be. Am zweiten Verhandlungstag auf seinem Antrag entlassen. Jedoch wurde sogleich Rechtsanwalt K. zum neuen Verteidiger bestellt. Das Gericht durfte die Verhandlung grundsätzlich mit ihm fortsetzen (BGHSt 13, 337, 340) [BGH 30.10.1959 - 1 StR 418/59]. Daß er nach Meinung des Beschwerdeführers über den Gang und den Inhalt der bisherigen Verhandlung nicht ausreichend unterrichtet wurde, kann die Revision nicht rechtfertigen. Rechtsanwalt K. hätte in der Hauptverhandlung erklären können, "daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde". Dann hätte das Gericht die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und ihm damit Gelegenheit geben müssen, sich besser auf die Verteidigung vorzubereiten (§ 145 Abs. 3 StPO). Er hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Das Gericht durfte hieraus schließen, daß er als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu einer sachgemäßen Verteidigung imstande wäre, nachdem der Vorsitzende ihm die zugelassene Anklage und die Einlassung des Beschwerdeführers bekanntgegeben hatte. Es brauchte die Verhandlung nicht von Amts wegen zu unterbrechen oder auszusetzen.
II.
Die Sachrügen
1.
Die Schuldsprüche halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Verhalten der Angeklagten erfüllt den Tatbestand der gemeinschaftlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB). Für die Annahme der Gemeinschaftlichkeit reicht es aus, daß die Angeklagten als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt haben, auch wenn nur einer die Körperverletzung ausgeführt hat.
Die Mittäterschaft ist sowohl für die Körperverletzung als auch für die Nötigung einwandfrei dargetan. Die Feststellungen ergeben nämlich, daß jeder der Angeklagten das gemeinsame Vorgehen gegen die in der Gastwirtschaft anwesenden Personen gefördert und die Tatbeiträge der anderen als eigene gewollt hat.
2.
a)
Die Strafzumessungsgründe für die Angeklagten Rainer B. und Gustav B. lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführer erkennen.
b)
Dagegen kann der Strafausspruch gegen Wilfried B. nicht aufrechterhalten werden. Dieser Beschwerdeführer "gilt nach dem ... Bundeszentralregistergesetz als unbestraft" (UA S. 13). Die Strafkammer berücksichtigt jedoch straferschwerend, "daß auch dieser Angeklagte zu den in N. gefürchteten Gebrüdern B. gehört" und "daß auch er als Schläger allgemein bekannt ist" (UA S. 31). Beides sind keine zulässigen Strafschärfungsgründe. Der Umstand, daß Wilfried B. ein Bruder von Rainer und Gustav B. ist, hat mit seiner Schuld nichts zu tun. Daß er "als Schläger allgemein bekannt ist", bedeutet nur, daß andere ihn für einen solchen halten. Die Strafzumessung darf aber nicht auf die Urteile anderer, sondern nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Gericht selbst festgestellt hat. Entweder hat die Strafkammer hiergegen verstoßen und den "recht zweifelhaften Ruf" dieses Angeklagten (UA S. 13) gegen ihn verwertet oder sie hat im Widerspruch zu ihrer ausdrücklichen Erklärung (UA S. 31) seine früherer Taten und Verurteilungen, die ihr aus dem Verfahren bekannt geworden sind, zur Strafschärfung herangezogen und damit die §§ 49, 61 BZRG verletzt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster