Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1972, Az.: VII ZB 13/72
Anwaltspflicht; Prozeßbevollmächtigter; Verschulden; Angestellter Anwalt; Verschuldenszurechnung; Verschulden des Anwalts; Hilfsarbeiter; Mitarbeiter; Bearbeitungsfehler; Verschulden bei Sachbearbeitung; Übertragung von Aufgaben; Bearbeitung; Selbständige Bearbeitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1972
- Aktenzeichen
- VII ZB 13/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1973, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts wird dem Prozeßbevollmächtigten nicht zugerechnet, wenn er an der Bearbeitung des Rechtsstreits lediglich als Hilfsarbeiter der Praxis mitgewirkt hat. Dagegen kann der Prozeßbevollmächtigte sich und seine Partei nicht der Verantwortung für das Verschulden von Mitarbeitern entziehen, denen er die selbständige Bearbeitung der Sache übertragen hat.