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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1972, Az.: 4 StR 404/72

Verhalten im Rahmen einer "Polizeiflucht" als natürliche Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1972
Aktenzeichen
4 StR 404/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 08.02.1972

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Sandstrahler Mathias de L. aus K. H. geboren am ... 1935 in K.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Besetzung mit den Richtern Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Schauenburg
in der Sitzung vom 3. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben:
Erster Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Februar 1972

    1. a)

      dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung, teilweise unter erschwerten Umständen, mit fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2, § 113 Abs. 1, Abs. 2, §§ 230, 73 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG);

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen zweier Fälle des Verbrechens gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung in einem schweren Fall und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Verbrechens gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung in einem schweren Fall und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Widerstandsleistung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 21) ist das Verhalten des Angeklagten während der Flucht vor der ihn verfolgenden Polizei in seiner Gesamtheit als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen. Die Auffassung, die natürliche Handlungseinheit setze einen Gesamtvorsatz voraus, ist irrig (vgl. Dreher, 33. Aufl. Vorb. § 73 Anm. 1 A m.H. auf die Rechtsprechung des BGH). Wie sich aus der Entscheidung BGHSt 22, 67, 76 [BGH 15.12.1967 - 4 StR 441/67] ergibt, mietet sich gerade für die strafbaren Handlungen, die im Gefolge einer sog. Polizeiflucht begangen worden sind, vielfach die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit an.

3

Sie ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Nachdem der Angeklagte von der Besatzung des Funkstreifen-wagens A 14/13 aufgefordert worden war, er solle nach rechts abbiegen und anhalten, und er sich entschlossen hatte, den beiden Polizeibeamten zu entfliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. Nach den Urteilsfeststellungen, vor allem nach seiner eigenen Einlassung, er habe um jeden Preis versucht, unerkannt zu entkommen (UA S. 12), war nun sein gesamtes Verhalten von einem einheitlichen Handlungswillen getragen. Zur erfolgreichen Durchführung seines Plans beging er die anschließenden Straftaten. Die drei Eingriffe in den Straßenverkehr, die das Landgericht richtig als Verbrechen gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 eingeordnet hat, mit den dazugehörigen tateinheitlich begangenen Straftaten sowie auch die Widerstandsleistung des Angeklagten bei der Festnahme waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden Flucht. Da der Angeklagte sämtliche Straftaten auf dem Fluchtweg begangen hat, liegt ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76) [BGH 15.12.1967 - 4 StR 441/67].

4

Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch berichtigen.

5

Die Berichtigung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entscheidung aus § 42 m StGB zur Folge.

Börtzler
Spiegel
Hürxthal
Richter am BGH Salger befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Börtzler
Schauenburg