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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1972, Az.: IX ZR 43/69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1972
Aktenzeichen
IX ZR 43/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/M. - 14.06.1968
LG Darmstadt

Fundstelle

  • MDR 1973, 493 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Maier S., G./Israel, H.straße ...,

Prozessgegner

Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, L.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Entschädigungsbehörde muß bei der Neufestsetzung der Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG auch eine ihr bekannte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. In einem späteren Verfahren nach §§206, 35 BEG ist sie damit ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sich die Neufestsetzung auf die lineare Erhöhung der Rente beschränkt hat (Fortführung von BGH RzW 1965, 356 Nr. 10 und 1969, 428 Nr. 33).

  2. b)

    Bei einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nach §§35, 206 BEG von den Verhältnissen auszugehen, die der Behörde bei Erlaß des Bescheides nach der 7. ÄndVO bekannt waren.

  3. c)

    Wesentlich im Sinne des §206 BEG ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die nach §§21, 35 BEG eine Neufestsetzung der Rente zuläßt. Das ist der Fall, wenn die neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. (30 v.H.) von der zuletzt festgesetzten Rente abweicht.

  4. d)

    Eine Auszahlungsanordnung, die alle wesentlichen Merkmale eines Bescheides enthält und eine Entschädigungsleistung ihrer Höhe nach neu festsetzt, steht einem Bescheid nach §195 BEG gleich (Fortführung von BGH RzW 1970, 263 Nr. 14).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Juni 1968 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der 1908 geborene Kläger erhält durch Bescheid vom 30. August 1962 eine monatliche Rente für Schaden an Körper und Gesundheit. Diese wurde bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 28 v.H. und Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes nach einem Hundertsatz von 35 errechnet. Dabei ging die Behörde davon aus, daß der Kläger verheiratet ist, ein minderjähriges Kind und jährliche Einkünfte von 3.800 isr. Pfund hat. Bis zum Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes wurde die Rente mehrmals linear erhöht und betrug zuletzt 238 DM.

2

Die jährlichen Einkünfte des Klägers aus Erwerbstätigkeit erhöhten sich ab 1. April 1963 auf 4.800 isr. Pfund und ab 1. April 1964 auf 5.100 isr. Pfund. Bis zum 31. März 1967 blieben sie etwa auf dieser Höhe. Der Kläger gab die Einkünfte von 1964 und 1965 in den jährlichen Lebensbescheinigungen an, die am 16. Juli 1965 und 24. März 1966 bei der Behörde eingingen.

3

Durch Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 erhöhte die Behörde die Rente des Klägers auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. September 1965 auf 266 DM, ab 1. Januar 1966 auf 277 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 288 DM. Mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 1967 setzte sie die Rente wegen der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (Erzielung eines Jahreseinkommens von 5.000 isr. Pfund) ab 1. April 1967 auf 247 DM herab. Die neue Rente errechnete sie gemäß §§15, 15 a der 2. DV-BEG mit einem Hundertsatz von 30. Dabei ging sie vom mittleren Hundertsatz von 27,5 aus, schlug 7,5 v.H. für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau und dem minderjährigen Kind zu und zog 5 v.H. für die Berücksichtigung des anderweitigen Einkommens nach §15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ab.

4

Auf die Klage hat das Landgericht den Bescheid vom 30. Januar 1967 aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

5

Mit der Revision beantragt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behörde habe zu Recht die Rente des Klägers ab 1. April 1967 auf 247 DM monatlich herabgesetzt. Zwar habe sich der Beklagte dabei nicht auf §15 a der 2. DV-BEG stützen dürfen, weil die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß §§35, 206 BEG bereits vor Inkrafttreten des §15 a der 2. DV-BEG eingetreten sei. Daher müßten die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Erstbescheides bestanden, mit den tatsächlichen Verhältnissen am 18. September 1965 verglichen werden. Im Ergebnis sei die Herabsetzung der Rente aber gerechtfertigt gewesen, weil nach den im Lande Hessen bis zum 18. September 1965 angewandten und von den Entschädigungsgerichten gebilligten Bemessungsgrundsätzen ein Hundertsatz von 30 hätte zugrunde gelegt werden müssen. Ein solcher Hundertsatz hätte sich - ausgehend vom Mittelwert - aus der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber Ehefrau und Kind und aus seinem Einkommen von jährlich 5.100 isr. Pfund errechnet. Gehe man von den Einkünften des Klägers zur Zeit des Erstbescheides von 3.840 isr. Pfund aus, so bedeute die Erhöhung seines Einkommens bis zum 18. September 1965 auf 5.100 isr. Pfund eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §206 BEG. Das gelte auch dann, wenn man die vom Kläger in Israel erzielten Einkünfte nach §15 Abs. 6 der 2. DV-BEG in Deutsche Mark umrechne. Dabei sei für 1962 vom Kaufkraftwert des isr. Pfundes auszugehen, weil sich zugunsten des Klägers eine Abweichung von 10 v.H. gegenüber dem Devisenkurs ergebe. Demgegenüber sei das Einkommen von 1965 mit dem Devisenkurs zugrunde zulegen, weil eine 10 %ige Abweichung nicht mehr vorliege. Selbst wenn man auch für 1965 vom Kaufkraftwert des isr. Pfundes ausgehe, ergebe sich aber noch eine als wesentlich anzusehende Einkommens Steigerung von jährlich 846 DM.

8

Bei der Errechnung der Abweichung der bisher festgesetzten von der neu zu errechnenden Rente um 10 v.H. nach §35 Abs. 1 BEG seien die linearen Rentenerhöhungen zu berücksichtigen, weil nur auf diese Weise ein echter Vergleich zwischen den beiden Renten herzustellen sei. Zu vergleichen seien demnach die am 18. September 1965 gezahlte Rente von 266 DM und die für diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei einem Hundertsatz von 30 neu zu errechnende Rente von 228 DM. Da diese um mehr als 10 v.H. von der gezahlten Rente abweiche, sei die Behörde zur Herabsetzung der Rente berechtigt gewesen.

9

II.

1.

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß eine Neufestsetzung der Rente durch den Bescheid vom 30. Januar 1967 gemäß Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG in Verbindung mit §15 a der 2. DV-BEG nicht zulässig war. Dieser Möglichkeit hat sich die Behörde dadurch begeben, daß sie die Rente des Klägers nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG linear erhöht hat, ohne sie gleichzeitig nach §§15, 15 a der 2. DV-BEG neu zu berechnen. Zwar hat die Behörde die Rente nicht mit einem als Bescheid bezeichneten Verwaltungsakt, sondern mit einer Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 erhöht. Diese Auszahlungsanordnung ist ein Bescheid im Sinne des §195 BEG. Sie enthält formell alle wesentlichen Merkmale eines Bescheides (§195 Abs. 2 BEG; vgl. BGH RzW 1968, 222 Nr. 22) und setzt materiell die Rente ihrer Höhe nach neu fest. Auch der Bescheid, der lediglich auf einer linearen Erhöhung der Rente beruht, ist ein echter Festsetzungsbescheid, der nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen abänderbar ist (BGH RzW 1970, 263 Nr. 14). Der Behörde lag bei Erlaß der Auszahlungsanordnung die Jahresbescheinigung des Klägers über seine Einkünfte von 5.000 isr. Pfund im Jahr 1965 bereits vor. Sie hätte daher den Hundertsatz seiner Rente nach den Grundsätzen der §§15, 15 a der 2. DV-BEG im Rahmen der linearen Rentenverbesserungen zusammen mit der Erhöhung der Rente neu festsetzen müssen (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33).

10

2.

In gleicher Weise mußte die Behörde dieser Neufestsetzung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde legen, die ihr bis zum Erlaß des Bescheides bekannt waren. Zwar hat der Bundesgerichtshof in RzW 1965, 356 Nr. 10 entschieden, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach §§35, 206 BEG eingetreten ist, von den Umständen auszugehen ist, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und zusätzlich nur diejenigen Umstände mitberücksichtigt werden dürfen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. Ein Änderungsbescheid, der sich auf die lineare Erhöhung der Rente beschränkte, konnte somit nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheides treten mit der Folge, daß nunmehr von den zur Zeit des Erlasses dieses Änderungsbescheides objektiv gegebenen Verhältnissen auszugehen wäre.

11

An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, soweit es sich um lineare Rentenerhöhungen handelt, die auf Grund von Änderungsverordnungen zur 1. bis 3. DV-BEG festzusetzen sind. Demgegenüber nimmt die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit ihren weitgehenden materiellen Neuregelungen, insbesondere in den §§15 und 15 a der 2. DV-BEG, eine Sonderstellung ein, weil es sich der Sache nach nicht nur um eine rein rechnerische prozentuale Erhöhung der Rente auf Grund geänderter Tabellensätze, sondern um eine Neufestsetzung der Leistung auf Grund einer weitreichenden Änderung des sachlichen Rechts handelt (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16; 1969, 428 Nr. 33; 1971, 211 Nr. 10).

12

Die Neufestsetzung der Renten auf Grund der 7, ÄndVO zur 2. DV-BEG setzt notwendig die Feststellung der für die Bestimmung des Hundertsatzes erheblichen tatsächlichen Verhältnisse voraus. Dazu gehört auch das Erwerbseinkommen des Rentenberechtigten (§15 a Abs. 2 Nr. 1 mit §15 Abs. 3 der 20 DV-BEG). Die Behörde kann nicht verpflichtet werden, gleichzeitig mit der linearen Rentenerhöhung auf Grund der 7. ÄndVO den Hundertsatz der Rente nach §§15, 15 a der 2. DV-BEG neu zu bestimmen, trotzdem aber berechtigt sein, bei dieser Hundertsatzbestimmung von tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, die sich - wie sie auf Grund der Anzeige des Berechtigten weiß - zwischenzeitlich geändert haben. Denn sonst könnte die unzulässige, weil bei Festsetzung der linearen Rentenerhöhung unterlassene Neubestimmung des Hundertsatzes nach §§15, 15 a der 2. DV-BEG auf dem Umwege über die Berücksichtigung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Verfahren nach §§35, 206 BEG doch nachgeholt werden. Dazu ist die Behörde nur berechtigt, wenn ihr die Änderung der Verhältnisse bei Erlaß des Bescheides nicht bekannt war, weil der Berechtigte sie nicht mitgeteilt hatte.

13

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei Erlaß der Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 war die Behörde bereits im Besitz der Jahresbescheinigungen des Klägers für die Zeit bis zum 31. Dezember 1965. In der letzten Jahresbescheinigung, die am 24. März 1966 bei der Behörde eingegangen war, sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit 5.000 isr. Pfund angegeben. Diesen Betrag hätte die Behörde daher der neuen Bemessung des Hundertsatzes nach §§15, 15 a der 2. DV-BEG zugrunde legen müssen. In der Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 hat sie aber den Hundertsatz der Rente weder auf Grund der §§15, 15 a der 2. DV-BEG noch auf Grund der geänderten tatsächlichen Verhältnisse neu festgesetzt. Der Kläger konnte daher darauf vertrauen, daß ihm die nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG neu festgesetzte Rente solange weitergezahlt wird, bis sich seine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse künftig ändern. Im Rahmen der §§35, 206 BEG kann deshalb beim späteren Vergleich der Einkommensverhältnisse nicht mehr auf das Einkommen des Klägers abgestellt werden, das er bei Erlaß des Erstbescheides vom 30. August 1962 in Höhe von 3.800 isr. Pfund erzielt hatte. Maßgebend ist vielmehr sein Einkommen, das er vor Erlaß der Auszahlungsanordnung der Behörde als letztes Jahreseinkommen mitgeteilt hatte.

14

3.

Diese Rechtslage hätte die Behörde allerdings nicht gehindert, nach §§35 Abs. 1, 206 BEG die Rente des Klägers auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu festzusetzen, die nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist und daher bei der Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 noch nicht berücksichtigt werden konnte (BGH RzW 1969, 208 Nr. 41).

15

Nach §206 Abs. 1 BEG kann die Behörde einen neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Die Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des Klägers war für die Zuerkennung seiner Rente maßgebend, wie sich aus dem Bescheid vom 30. August 1962 ergibt. Der Begriff der wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist in §206 Abs. 1 BEG nicht näher umschrieben. Der Revision kann aber nicht gefolgt werden, daß unter "wesentlich" eine Veränderung von 25 % anzusehen sei. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff "wesentlich" zwar zu §4 der 2. DV-BEG so ausgelegt (RzW 1962, 425 Nr. 30; 1969, 135 Nr. 26). Beide Fälle lassen sich jedoch nicht vergleichen. Vielmehr ist bei §206 BEG als wesentlich eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzusehen, die nach §§21, 35 BEG eine Neufestsetzung der Rente zuläßt. Das bedeutet, daß es in den Fällen der §§21 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG genügt, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu zu errechnende Rente um mindestens 10 v.H. von der bisher festgesetzten Rente abweicht.

16

Da hier beim Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse nach §§206, 35 BEG nur noch die Umstände berücksichtigt werden können, die nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten sind, kann für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente nicht mehr auf die Bemessungsgrundlagen abgestellt werden, die vor dem 18. September 1965 in Hessen gegolten haben. Vielmehr ist von der neuen Rechtslage auszugehen, wie sie sich seit dem Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG nach den neugefaßten §§15 und 15 a der 2. DV-BEG ergibt. Danach hätte die dem Kläger durch Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 bewilligte Rente neu festgesetzt werden können, wenn sich seine Einkommensverhältnisse bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 30. Januar 1967 gegenüber denen am 31. Dezember 1965 geändert haben und sich bei Anwendung des §15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ein Hundertsatz der Rente ergibt, der zu einer um 10 vom Hundert niedrigeren Rente führt, als sie dem Kläger durch den Bescheid vom 15. September 1966 bewilligt worden ist. Da das Arbeitseinkommen des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 1.4.1965 bis zum 31.3.1966 5.200 isr. Pfund und vom 1.4.1966 bis 31.3.1967 nur 5.100 isr. Pfund betrug, konnte seine Rente nicht gemäß §§206, 35 Abs. 1 BEG ab 1. April 1967 herabgesetzt werden. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben.

17

4.

Bei dem Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse nach §§206, 35 BEG ist aber nicht allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 30. Januar 1967 abzustellen. Dieser Vergleich ist nur für die Frage bedeutsam, ob die Behörde berechtigt war, die Rente des Klägers ab 1. April 1967 herabzusetzen. Ob ein Änderungsbescheid wegen veränderter Verhältnisse nach §§206, 35 BEG zulässig ist, ist in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren über diese Frage vielmehr nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen, so daß auch nach Erlaß des Änderungsbescheides eingetretene weitere Veränderungen zu berücksichtigen sind (BGH RzW 1969, 22, 14). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Klägers nach dem 31. März 1967. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich seine Einkommensverhältnisse nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert haben, muß der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuen Entscheidung wird das Oberlandesgericht folgendes zu beachten haben:

18

a)

Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich auch dann geändert, wenn die Erhöhung des Einkommens im wesentlichen nur den Rückgang der Kaufkraft des Geldes ausgleicht (BGH RzW 1965, 128 Nr. 26). Der Kaufkraftschwund einer Währung kann jedoch bei der Frage berücksichtigt werden, ob bei der nach §31 Abs. 4 BEG vorzunehmenden Gesamtschau eine Herabsetzung des Hundertsatzes der Rente gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch §15 Abs. 6 der 2. DV-BEG zu beachten. Dem Berufungsgericht kann Jedoch nicht gefolgt werden, daß bei dem Einkommensvergleich einmal von der Kaufkraft und das anderemal vom Devisenkurs der ausländischen Währung auszugehen ist, je nachdem, ob der Devisenkurs und der Kaufkraftwert zugunsten des Verfolgten um mindestens 10 v.H. voneinander abweichen. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die es für die Neufestsetzung der Rente ankommt, kann nur dann richtig festgestellt werden, wenn der Feststellung der Änderung dieselbe Berechnungsweise zugrunde gelegt wird (BGH RzW 1967, 87 Nr. 32). Da das Oberlandesgericht für 1962 von dem Kaufkraftwert des isr. Pfundes ausgeht, kann unabhängig von einer 10 %igen Abweichung vom Devisenkurs auch für die Zeit nach dem 1. April 1967 nur der Kaufkraftwert des in isr. Pfund erzielten Einkommens des Klägers zugrunde gelegt werden.

19

b)

Beim Vergleich der beiden Renten nach §35 Abs. 1 BEG ist von der neu zu errechnenden und der zuletzt festgesetzten Rente auszugehen. Das ist auch dann notwendig, wenn die letzte Festsetzung allein auf einer Ergänzung der Anlage zur 2. DV-BEG (linearen Rentenerhöhung) beruht (BGH RzW 1970, 167 Nr. 14).

20

Für den Vergleich der Renten nach §35 Abs. 1 BEG ist in einem anhängigen Rechtsstreit über diese Frage zunächst auf den Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides nach §206 BEG abzustellen. Ergibt sich in diesem Zeitpunkt keine Abweichung um mindestens 10 v.H. von der zuletzt gezahlten Rente, so kommt es auf den Zeitpunkt während des Rechtsstreits an, in dem erstmals eine Abweichung von mindestens 10 v.H. erreicht wird. Von diesem Zeitpunkt an ist die Rente neu festzusetzen, ohne daß hierfür nochmals die Schutzfrist des §21 Abs. 2 der 2. DV-BEG beachtet werden muß. Denn diese Schutzfrist ist dem Rentenempfänger bereits bei Erlaß des Änderungsbescheides eingeräumt worden. Kann bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom Gericht keine Abweichung von mindestens 10 v.H. festgestellt werden, ist die Klage auf Weiterleistung der bisher zuerkannten Rente in vollem Umfang begründet.

21

c)

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 356 Nr. 10. Sie mißversteht diese Entscheidung, wenn sie ihr entnimmt, neben dem früher festgesetzten Rentenbetrag sei auch der früher zugrunde gelegte Hundertsatz der Rente zum Vergleich heranzuziehen, ob die Voraussetzungen des §35 Abs. 1 BEG erfüllt sind. Der Hundertsatz ist das zu Berechnungszwecken in Prozentsätzen ausgedrückte Ergebnis einer umfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung überschaubar sind. Aus der Gegenüberstellung der festgesetzten und der neu errechneten Rente in §35 BEG folgt, daß eine Gesamtwürdigung des veränderten Sachverhalts für die Rentenbemessung entscheidend sein soll. Diesen Zweck verfehlt eine Auffassung, die den Hundertsatz als das Ergebnis einer Würdigung früherer Verhältnisse zum Ansatz einer Neubestimmung des Hundertsatzes auf Grund dieser nunmehr veränderten Verhältnisse nimmt (BGH RzW 1970, 119 Nr. 10). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht offengelassen, wie die Behörde im einzelnen den früheren Hundertsatz der Rente von 35 bemessen hat.

22

d)

Bei der erneuten Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit, einen bezifferten Klageantrag zu stellen, da der Klageantrag nicht auf die Aufhebung des Bescheides beschränkt werden kann, wenn; wie hier, Leistungsklage möglich ist. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Bescheid der Behörde, sondern das Leistungsbegehren des Klägers (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33).

Mai Bundesrichter Wüstenberg kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt Mai Zorn Henkel Dr. Thumm