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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1972, Az.: I ZR 73/71
„Crailsheimer Stadtblatt“

Zulässigkeit des Zivilrechtsweges; Privatrechtliche Betätigung einer Stadtgemeinde durch Anzeigengeschäft; Erfüllung eines öffentlichen Zwecks; Senkung oder Deckung der Unkosten des Gemeindeblattes; Zulässigeit der Anzeigenannahme; Einsatz personeller und sachlicher Mittel der Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1972
Aktenzeichen
I ZR 73/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11487
Entscheidungsname
Crailsheimer Stadtblatt
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Firma H... Druck- und Verlags-Gesellschaft, Verlag H...-Tagblatt, R... und Gebr. W... KG, - vertreten durch ihren Komplementär Albert W... - , G...

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ...-

Prozessgegner

Stadt C... - gesetzlich vertreten durch ihren Bürgermeister Z... -

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... -

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bewegt sich eine Gemeinde mit einer Aktivität im Anzeigengeschäft auf dem Boden des Privatrechts, ist sie ebenso wie ihre Mitbewerber den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen, so dass für Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.

  2. 2.

    Es kann einer Gemeinde aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres untersagt werden, in ihrem Gemeindeblatt Anzeigen gegen Bezahlung zu veröffentlichen, um damit de Kosten des Blattes zu senken oder zu decken.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin gibt als Tageszeitung das "H... Tagblatt" heraus, das auch in C... verbreitet wird. Dort wird eine Tagesauflage von 3 750 Stück abgesetzt, die Gesamtauflage des H... Tagblatt beträgt 12 880 Stück.

2

Die beklagte Stadtgemeinde gibt seit 1968 das "C... Stadtblatt" heraus mit dem Untertitel "Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt C...". Es erscheint einmal wöchentlich und wird kostenlos an alle C... Haushalte verteilt. Es enthält neben amtlichen Bekanntmachungen und einem redaktionellen Teil, der sich mit Fragen von örtlichem Interesse befaßt, auch einen Anzeigenteil.

3

Geschäftsstelle, Redaktion und Vertrieb sind im Rathaus untergebracht und werden von einem Stadtoberinspektor besorgt. Anfänglich wurden im Rathaus auch die Anzeigenaufträge entgegengenommen; nach Verbot durch die von der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung vom 17. April 1969 werden die Anzeigenaufträge in einem Ladengeschäft oder bei der Druckerei entgegengenommen. Die Anzeigenpreise der Beklagten sind niedriger als die der Klägerin. Diese hat seit dem Erscheinen des C... Stadtblattes Einbußen im Anzeigengeschäft hinnehmen müssen, es sind auch Abbestellungen des "H... Tagblatt" unter Hinweis auf das "C... Stadtblatt" erfolgt.

4

Die Klägerin hält es für unzulässig, daß die beklagte Stadtgemeinde in ihrem Stadtblatt Anzeigen veröffentlicht und ihr dadurch Konkurrenz macht. Nach verschiedenen Auseinandersetzungen im Verfügungsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen,

  1. 1.

    in ihren Amtsräumen im Rathaus C... Werbeanzeigen für die von ihr verlegte und herausgegebene periodische Druckschrift "C... Stadtblatt" entgegenzunehmen,

  2. 2.

    zu behaupten, beispielsweise im Impressum, die Anzeigenverwaltung für das "C... Stadtblatt" befinde sich im Rathaus,

  3. 3.

    Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen zur Veröffentlichung oder Verteilung in der von ihr herausgegebenen und von ihr als "Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt C..." bezeichneten Druckschrift "C... Stadtblatt" entgegenzunehmen oder für solche Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen zu werben oder Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen zu veröffentlichen,

5

hilfsweise,

  1. a)

    Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen in der von ihr herausgegebenen Druckschrift "C... Stadtblatt" in einem Umfang zu veröffentlichen oder beizufügen, der den für die amtlichen Mitteilungen verwendeten Umfang um mehr als die Hälfte überschreitet,

  2. b)

    die von ihr herausgegebene Druckschrift "C...-... Stadtblatt" kostenlos zu verteilen, sofern in ihr Werbeanzeigen abgedruckt oder ihr Werbebeilagen beigefügt sind,

  3. c)

    für die Entgegennahme von Anzeigen oder Werbebeilagen, die zur Veröffentlichung oder Verbreitung der Druckschrift "C... Stadtblatt" bestimmt sind, personelle und/oder sachliche Mittel der beklagten Gebietskörperschaft einzusetzen und ihr nachzulassen, eine etwa zu leistende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu stellen.

6

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung des Hauptantrags zu 3 und des Hilfsantrages zu a) stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit folgendem Antrag:

7

Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Oktober 1970 wird dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird:

8

Die Beklagte hat es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen,

9

Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen zur Veröffentlichung oder Verteilung in der von ihr herausgegebenen und von ihr als "Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt C..." bezeichneten Druckschrift "C... Stadtblatt" entgegenzunehmen oder für solche Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen zu werben oder Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen zu veröffentlichen.

10

Hilfsweise in folgender Reihenfolge:

  1. 1.

    Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen zur Veröffentlichung oder Verteilung in der von ihr herausgegebenen und von ihr als "Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt C..." bezeichneten Druckschrift "C... Stadtblatt" entgegenzunehmen oder für solche Werbeanzeigen und/oder

    Werbebeilagen zu werben oder Werbeanzeigen und/ oder Werbebeilagen zu veröffentlichen, sofern die von der Beklagten, herausgegebene Druckschrift "C... Stadtblatt" kostenlos verteilt wird;

  2. 2.

    für die Entgegennahme von Anzeigen oder Werbebeilagen, die zur Veröffentlichung oder Verbreitung in der Druckschrift "C... Stadtblatt" bestimmt sind, personelle und/oder sachliche Mittel der Beklagten Gebietskörperschaft einzusetzen;

  3. 3.

    in ihren Amtsräumen im Rathaus C... Werbeanzeigen für die von ihr verlegte und herausgegebene periodische Druckschrift "C... Stadtblatt" entgegenzunehmen;

  4. 4.

    Werbeanzeigen und/oder Werbebeilagen in der von ihr herausgegebenen Druckschrift "C... Stadtblatt" in einem Umfang zu veröffentlichen oder beizufügen, der den für die amtliche Mitteilungen verwendeten Umfang um mehr als die Hälfte überschreitet.

11

Hilfsweise zum Hilfsantrag Ziffer 4:

12

die Hilfsanträge Ziffer 1 und 3.

13

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge in vollem Umfange weiter.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des Rechtsweges sowohl für den Hauptanspruch als auch für die Hilfsansprüche. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend ist dabei, ob die Rechtsbeziehungen, aus denen sich die Klageanträge herleiten, privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sind (BGHZ 29, 187 st.Rsp). Hier richten sich die Klageanträge allein gegen das Anzeigengeschäft der Beklagten und gegen die Art und Weise, wie es ausgeübt wird. Mit ihrem Anzeigengeschäft betätigt sich die Beklagte im Verhältnis zu ihren privaten Mitbewerbern auf dem Boden des Privatrechts, denn sie hat dabei diesen gegenüber keine hoheitlichen Rechte, steht mit ihnen vielmehr als Wettbewerber rechtlich auf gleicher Ebene. Sie ist demnach ebenso wie ihre Mitbewerber den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen, die privatrechtlicher Natur Sind (vgl. BGH GRUR 1956, 227, 228, Reisebüro; BGHZ 31, 1, 14 ff [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58] Aki). In gleicher Weise hat der Senat auch in seinem Urteil vom 4. Dezember 1970 (GRUR 1971, 168, Ärztekammer) eine Klage als bürgerlichrechtlich beurteilt, die sich gegen das Anzeigengeschäft in dem offiziellen Mitteilungsblatt einer Ärztekammer richtete. Im Streitfall hat die Beklagte zwar noch geltend gemacht, jedenfalls der auf ein völliges Verbot ihres Anzeigengeschäfts gerichtete Hauptantrag sei öffentlichrechtlicher Natur, weil er darauf ziele, sie in der Ausgestaltung ihres Amtsblattes als einer hoheitlichen Tätigkeit zu beschränken. Dabei wird aber übergangen, daß der Angriff sich nicht gegen die Gestaltung des amtlichen oder redaktionellen Teils, sondern allein gegen das Anzeigengeschäft richtet. Daß der Anzeigenteil äußerlich mit dem Amtsblatt zusammenhängt, reicht aber noch nicht aus, um Eingriffe in diesen zugleich als Eingriff in die Gestaltung des Amtsblattes als solchen anzusehen.

16

II.

1.

Den Hauptantrag legt das Berufungsgericht zutreffend dahin aus, daß die Klägerin der Beklagten das Anzeigengeschäft, soweit es in Verbindung mit dem Amtsblatt betrieben wird, schlechthin verbieten lassen will. Das Berufungsgericht prüft diesen Antrag zunächst unter dem Gesichtspunkt, ob das Anzeigengeschäft gegen §1 UWG in Verbindung mit § 85 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg verstößt, wonach eine Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur errichten darf, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt und das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Bei der Prüfung der Frage, ob ein öffentlicher Zweck hier erfüllt werde, so meint es, könne nicht isoliert auf das Anzeigengeschäft abgestellt werden, vielmehr müsse der Betrieb des C... Stadtblattes als Ganzes in Betracht gezogen werden. Dieses aber diene einem in § 20 GO als öffentlich anerkannten Zweck, nämlich der Förderung des allgemeinen Interesses an der Gemeindeverwaltung, hier durch redaktionelle Beiträge über Angelegenheiten von kommunalem Interesse und durch Unterrichtung über amtliche Bekanntmachungen. Das Anzeigengeschäft, das mit dem amtlichen und redaktionellen Teil verbunden sei, diene dabei ebenfalls dem öffentlichen Zweck, weil es zur Senkung oder Deckung der Unkosten des Blattes diene. Der dagegen gerichtete Einwand der Revision, wenn ein isoliertes Anzeigengeschäft, also ein reines Anzeigenblatt einer Gemeinde, keinem öffentlichen Interesse dienen und damit gegen § 85 GO verstoßen würde, könne es auch nicht durch die Verbindung mit den der Öffentlichkeitsarbeit dienenden Teilen des Blattes rechtmäßig werden, greift nicht durch. Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Sachverhalte, die durchaus einer unterschiedlichen Beurteilung zugänglich sind. In diesem Sinne ist es seit jeher von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden, daß in offiziellen Mitteilungsblättern Anzeigenraum gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden ist und die so erzielten Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwendet wurden - wie z.B. bei der Reklame in Fernsprechbüchern und Branchenverzeichnissen der Post oder in Fahrplänen der Eisenbahnverwaltung (vgl. dazu auch BGH aaO Ärztekammer; allgemein auch BGH GRUR 59, 244, 246 Versandbuchhandlung). - Von dieser Rechtsauffassung gehen offenbar auch die Verwaltungsbehörden aus, wie der Erlaß des Ministers des Innern des Landes Baden-Württemberg vom 16. August 1967 zeigt, auf den sich die Parteien berufen. Es kann danach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte verstoße nicht schlechthin gegen § 85 GO, wenn sie in ihr Amtsblatt Werbeanzeigen aufnehme. Danach bedarf es auch keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 85 GO zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG darstellen könnte (vgl. insoweit zu dem gleichlautenden § 69 GO Nordrhein-Westfalen: BGH GRUR 1962, 159 und 1965, 373 Blockeis I und II).

17

2.

Die Revision vertritt darüberhinaus die Ansicht, das Anzeigengeschäft müsse der Beklagten auch unabhängig von der Beurteilung nach § 85 GO schlechthin verboten werden, weil es auch unmittelbar gegen § 1 UMG verstoße. Zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht geht die Revision zwar davon aus, daß die öffentliche Hand nicht grundsätzlich von erwerbswirtschaftlicher Betätigung ausgeschlossen sei und als Mitbewerber keinen anderen privatrechtlichen Beschränkungen unterworfen sei als private Mitbewerber, meint aber, gerade den Gemeinden sei das Anzeigengeschäft in ihren Amtsblättern aus wettbewerbsrechtlichen Gründen schlechthin zu verbieten, weil sie kraft ihrer hoheitlichen Stellung derartige Vorteile im Verhältnis zu ihren privaten Mitbewerbern, insbesondere der örtlichen Presse gegenüber hätten, daß schon das Eintreten in einen solchen Wettbewerb gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoße. Ein solcher Vorteil, den übersehen zu haben, die Revision als Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO rügt, sei vor allem die psychologische Zwangslage, in die die als Inserenten in Betracht kommenden örtlichen Gewerbetreibenden gerieten, wenn eine Gemeinde in ihr Amtsblatt Werbeanzeigen aufnehme. Es sei schlechthin ausgeschlossen, daß örtliche Gewerbetreibende bei der Insertion ein solches Blatt unberücksichtigt ließen, wenn sie mit der Gemeinde auch sonst in geschäftlicher Verbindung stünden oder in solche Verbindung kommen wollten - wobei es gleichgültig sei, ob die Auffassung solcher Inserenten, bei Berücksichtigung des Gemeindeblattes besser gestellt zu werden, berechtigt sei oder nicht. Es kann jedoch nicht anerkannt werden, daß für die Inserenten in einem Gemeindeblatt stets eine derartige Zwangslage besteht. Dies schon deshalb nicht, weil regelmäßig das Aufkommen aus solchen Aufträgen für die Haushalte der Gemeinden erkennbar keine besondere Rolle spielt. Würde im übrigen eine solche Zwangslage bestehen, so würde sie sich generell bei allen öffentlichen Stellen bemerkbar machen, die in ihren Amtsblättern Werbeanzeigen aufnehmen. Es kann angesichts der langjährigen Praktizierung solcher Werbung davon ausgegangen werden, daß Mißstände, wie sie die Revision meint, längst offenbar geworden wären und zu rechtlichen Einschränkungen im Anzeigengeschäft der öffentlichen Hand geführt hätten. Da es daran fehlt und auch die Revision keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, daß gerade bei Gemeindeblättern oder gerade im Falle der Beklagten eine andere Beurteilung angebracht ist, kann es nicht als rechtsirrig angesehen werden, daß das Berufungsgericht eine solche generelle Zwangslage nicht angenommen hat.

18

Nichts anderes gilt für die von der Revision geltend gemachte Kehrseite dieses Argumentes, daß sich nämlich für die Gemeinde aus solcher Betätigung die Gefahr einer Interessenkollision dahin ergebe, daß sie sich durch Anzeigenaufträge in ihren amtlichen Entschließungen beeinflussen lassen könnte. Daß diese Gefahr bei Gemeinden allgemein besteht und deshalb auch ein allgemeines Verbot der Werbung in Amtsblättern rechtfertigen könnte, kann nicht ernstlich angenommen werden, so daß auch insoweit nur besondere Umstände des Einzelfalles zur Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes führen könnten.

19

3.

Als solche Umstände macht die Revision zunächst geltend, daß die Beklagte Werbeanzeigen in ihrer Geschäftsstelle im Rathaus entgegennehmen will und für die Entgegennahme solcher Anzeigen Personal der Stadtverwaltung einsetzt.

20

a)

Die Revision übersieht aber insoweit, daß das C... Stadtblatt auch in dieser Beziehung nur als Ganzes beurteilt werden kann. Da sein amtlicher und redaktioneller Teil öffentlichen Zwecken im Sinne des § 20 GO durch Unterrichtung der Bürger über Gemeindeangelegenheiten dient und insoweit auch die Revision die Zulässigkeit des Einsatzes städtischer Bediensteter und städtischer Büroräume für Zwecke des C... Stadtblattes nicht ernsthaft in Zweifel zieht, kann es nicht als Mißbrauch öffentlicher Mittel und wettbewerbswidriges Verhalten beurteilt werden, wenn die Beklagte die verhältnismäßig geringen Arbeiten, die mit der Entgegennahme der Anzeigen und der Inrechnungstellung verbunden sind, durch die Bediensteten in den Räumen miterledigen läßt, die zulässigerweise für die Herausgabe der übrigen Teile des Blattes verwendet werden, zumal die Erträgnisse des Anzeigengeschäfts dazu bestimmt sind, die öffentlichen Aufwendungen für das Blatt möglichst gering zu halten.

21

b)

Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die Gefahr der Nachahmung des Verhaltens der Beklagten durch andere Gemeinden nicht beachtet. Wenn andere Gemeinden, wie nach der Lebenserfahrung zu erwarten, ebenfalls ihre kostenlos verbreiteten Amtsblätter mit einem Annoncenteil versehen würden - was weithin auch schon der Fall sei - drohe eine wirtschaftliche Beeinträchtigung, sogar Bestandsgefährdung der von den Gemeinden unabhängigen Tagespresse, weshalb eine im Hinblick auf Artikel 5 Grundgesetz verfassungskonforme Auslegung des § 1 UWG ein allgemeines Verbot solcher Anzeigenteile erfordere. Es trifft zu, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Gesichtspunkt die Rechtsfrage nicht erschöpfend behandeln. Gleichwohl hat auch dieser Revisionsangriff keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in den ein nicht von der öffentlichen Hand herausgegebenes Anzeigenblatt betreffenden Fällen "Stuttgarter Wochenblatt" I und II (BGHZ 51, 236 ff; Lindenmaier/Möhring Nr. 232 zu § 1 UWG) herausgestellt, daß eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 UWG in derartigen Fällen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines freien und unabhängigen Pressewesens stehen muß. In der letztgenannten Entscheidung ist aber auch klargestellt worden, daß mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts zum Schutz des Bestandes einer freien Presse erst dann eingegriffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen dafür vorgetragen und erwiesen sind, daß im Einzelfall ein derartiges Anzeigenblatt eine Tageszeitung derartig beeinträchtigt, daß sie ihre Funktion im Rahmen des Art. 5 Grundgesetz nicht mehr erfüllen kann; dagegen muß es Sache des Gesetzgebers bleiben, möglichen, aber noch nicht sicher feststellbaren künftigen Entwicklungen auf dem Anzeigenmarkt zu begegnen, wenn durch diese der Bestand eines freien Pressewesens ernsthaft gefährdet werden könnte (BGH LM aaO). Insoweit rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe ihren Sachvortrag in den Schriftsätzen vom 25. Juni 1970 und vom 3. März 1971 übergangen, mit denen sie Tatsachen für eine konkrete Gefährdung dargelegt habe. Die Klägerin hat dort aber nicht konkrete Angaben darüber vorgebracht, daß sie in ihrem Bestand gefährdet sei und daß eine Gefährdung des gesamten Pressewesens zu befürchten sei, wenn auch andere Gemeinden dazu übergingen, amtliche Mitteilungsblätter mit Anzeigenteilen erscheinen zu lassen. Vielmehr hat die Klägerin dort gerade vorgetragen, daß es nicht darauf ankomme, daß das Hohenloher Tagblatt in seinem Bestand als Tageszeitung gefährdet werde. Die Tatsache allein aber, daß die Klägerin gewisse Einbußen im Anzeigengeschäft erlitten hat, reicht zur Annahme einer Bestandsgefährdung nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus.

22

c)

Das beantragte allgemeine Verbot kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Anzeigengeschäft in solchen Amtsblättern im Gegensatz zu denen der Tagespresse nicht mehrwertsteuerpflichtig sei und daß deshalb ein unberechtigter Wettbewerbsvorsprung bestehe. Das Wettbewerbsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach jeder Wettbewerbsvorsprung rechtswidrig sei. Wenn diese Steuerfreiheit, die die Klägerin im übrigen selbst als zu Unrecht beansprucht bestreitet, dem Steuerrecht entsprechen sollte, so handelt es sich um einen dem gesetzten Recht entsprechenden Vorteil, der nicht auf dem Umweg über das Wettbewerbsrecht entzogen werden kann. Eine etwa notwendig erachtete Korrektur wäre Sache der Steuergesetzgebung.

23

d)

Schließlich rechtfertigt es auch kein Verbot aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, wenn, wie die Klägerin meint, auf diese Weise "Hauszeitungen" der Bürgermeister finanziert würden, d.h. solche, die als Sprachrohr der Verwaltung nur deren Standpunkt propagandistisch verträten. Die etwa mangelnde Objektivität solcher Blätter oder sonst ihnen anhaftende inhaltliche Mängel sind kein Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Beurteilung, sondern der Aufsicht der vorgesetzten Behörden.

24

Danach ergibt sich, daß der Hauptantrag auf ein generelles Verbot der Ausübung des Anzeigengeschäfts im Zusammenhang mit dem C... Stadtblatt auch nicht durch die besonderen Umstände begründet wird, unter denen die Beklagte ihr Blatt herausgibt.

25

III.

Die Hilfsanträge

26

1.

Die kostenlose Verteilung des C... Stadtblattes ist, wie dargelegt, aus dem Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr und des Art. 5 Grundgesetz unter den hier festgesetzten Voraussetzungen vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Auch der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt des unzulässigen Verschenkens greift nicht ein, weil die Anzeigen nur gegen Entgelt aufgenommen werden und die kostenlose Verteilung des Blattes selbst sich nach den bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen des in § 20 GO beschriebenen öffentlichen Zweckes hält. Daß die Beklagte, wie die Revision meint, den amtlichen und den redaktionellen Teil des Blattes als gezielte Werbemaßnahme einsetze, um die Inserenten zur Aufgabe von Inseratenaufträgen zu bewegen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogen, denn daß die Verbreitung von Werbeanzeigen im C... Stadtblatt nicht der Hauptzweck ist, sondern nur eine untergeordnete Rolle spielt, ergibt sich aus der Gestaltung des Blattes, wird im übrigen von der Klägerin selbst mit ihrer Behauptung hervorgehoben, daß das Blatt den Zweck habe und dazu gegründet worden sei, als "Sprachrohr" des Bürgermeisters zu dienen.

27

2.

Den Hilfsantrag zu 2 (Verbot des Einsatzes personeller oder sachlicher Mittel) hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht bestimmt genug im Sinne des § 253 ZPO angesehen. Er ist, ebenso wie der Hilfsantrag zu 3 auch sachlich nicht begründet, wie bereits oben näher ausgeführt.

28

3.

Mit dem Hilfsantrag zu 4 erstrebt die Klägerin, daß der Beklagten eine Beschränkung des Umfangs ihres Anzeigenteils auf die Hälfte des für die amtlichen Mitteilungen verwendeten Umfanges auferlegt wird. Das Berufungsgericht hat das mit der Begründung abgelehnt, wenn sich die Beklagte am Wettbewerb beteiligen dürfe, so hätten die Mitbewerber keinen Anspruch darauf, daß dies nur in beschränktem Umfange geschehe. Das ist jedenfalls in dem Sinne nicht zu beanstanden, daß eine schematische Beschränkung auf bestimmte Prozentzahlen nicht gefordert werden kann. Dagegen wäre es aber auch wettbewerbsrechtlich bedenklich, wenn die Beklagte dem Anzeigenteil von derzeit zwei bis drei Druckseiten einen Umfang geben würde, der sich nicht in dem Rahmen hält, der durch den erwähnten Erlaß des Ministers des Innern vom 16. August 1967 gezogen worden ist.

29

4.

Das Berufungsgericht hat auch die Hilfsanträge zum Hilfsantrag 4 zurückgewiesen. Das ist aus den vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.