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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1972, Az.: VII ZR 41/71

Gebührenordnung; Vergütung; Freispruch; Staatskasse; Erstattungspflicht; Rechtschutzversicherung; Unterschiedsbetrag; Differenzbetrag; Gesetzlicher Gebührenrahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1972
Aktenzeichen
VII ZR 41/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1973, 308-309 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VersR 1972, 1141-1143 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Kann ein Verteidiger von seinem Auftraggeber, der einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens der §§ 12, 83 BRAGebO eine höhere Vergütung verlangen, als im Verfahren nach § 464 b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist, so muß der Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers den Unterschiedsbetrag übernehmen.