Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1972, Az.: 1 StR 236/72
Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen durch ein Anhalten zur Beobachtung von Vergehen an einem Kind; Verstoß gegen die Aufklärungspflicht durch Ablehnung der Heranziehung eines weiteren Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde der Jugendkammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1972
- Aktenzeichen
- 1 StR 236/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 21.12.1971
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern u.a.
Prozessführer
Landwirt Josef S. aus G., dort geboren am ... 1906, zur Zeit in Untersuchungshaft
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Juli 1972,
an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
die Bundesrichter Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Strickert als beisitzende Richter,
der Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Schuldspruch in den Fällen Armin H. und Ingrid Sc. (Abschnitt II A und B der Urteilsgründe),
- b)
im gesamten Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Unterbringung.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Armin H. (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB), wegen fortgesetzter Unzucht mit Ingrid Sc. (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen Unzucht mit Kindern in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1.
Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zum Schuldspruch. Jedoch zwingt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung in den Fällen II A und B der Urteilsgründe. Zwar ist die Annahme fortgesetzter Handlungen noch von den Feststellungen getragen. Im Falle Armin H. ist allerdings die Mindestzahl der Teilakte nicht angegeben; jedoch ist der Schuldumfang und damit die Rechtskraftwirkung dadurch hinreichend begrenzt, daß das Urteil mehrmalige Unzuchtshandlungen in der Woche während der Sommerferien (Juli und August) 1971 feststellt (UA S. 4).
Bedenken bestehen hingegen, soweit die Jugendkammer Tatmehrheit zwischen den beiden fortgesetzten Handlungen annimmt. Nach den Feststellungen (UA S. 5) schaute Ingrid Sc. zweimal zu, während sich der Angeklagte an Armin verging. Darin könnte - bei entsprechender Willensrichtung des Angeklagten - eine Verleitung Ingrids zur Verübung unzüchtiger Handlungen liegen, wenn sie, wie nach den bisherigen Feststellungen naheliegend, geflissentlich die Vorgänge betrachtete (BGHSt 1, 168, 171) [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]. Die "anschließend" (UA S. 5) an Ingrid selbst (in Abwesenheit Armins) vorgenommenen Unzuchtshandlungen, die Teilakte des an ihr verübten fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren, könnten hiermit in natürlicher Handlungseinheit stehen. Wenn das der Fall war - was das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen kann -, so wären damit die beiden fortgesetzten Handlungen zur Tateinheit verbunden (BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]).
2.
Was die Revision gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Jedoch muß er insgesamt aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die aufgehobenen Schuldsprüche auf die Bemessung der Einzelstrafen in den weiteren Fällen II C und D der Urteilsgründe ausgewirkt haben. Auch die Gesamtstrafe und die Unterbringung können nicht bestehen bleiben.
3.
Gegen die letztgenannte Anordnung wendet sich außerdem die Revision mit Erfolg. Sie erhebt insoweit eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde.
Die Jugendkammer ist dem Gutachten des Sachverständigen in zwei Punkten nicht gefolgt. Nach ihrer Auffassung wird die Erforderlichkeit der Maßregel nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Dauerbehandlung mit Antiandrogenen die Triebhaftigkeit des Angeklagten dämpfen könnte. Insoweit tritt kein Rechtsfehler zutage, da der Angeklagte selbst sich gegen eine solche Behandlung sträubt (UA S. 10). Weiterhin hatte der Sachverständige aber die Ansicht vertreten, der zur Zeit des Urteils 65-jährige Angeklagte werde sich nach Vollzug der Strafe u.a. wegen seines dann fortgeschrittenen Alters straffrei führen (UA S. 10). Demgegenüber führt das Landgericht aus, auch das Alter biete mindestens auf die Dauer von fünf bis zehn Jahren keine genügende Sicherheit; die Jugendkammer beruft sich insoweit auf ihre Erfahrung mit älteren Sittlichkeitstätern und hält die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen wegen eigener Sachkunde nicht für erforderlich (UA S. 11).
Hierin liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und zugleich ein sachlich-rechtlicher Fehler. Allerdings ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, ein Sachverständigengutachten selbständig zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn das Gesetz - wie im vorliegenden Fall - die Heranziehung eines Sachverständigen vorschreibt (§ 246 a StPO). Allgemeine Erwägungen reichen jedoch nicht aus, in dem vorliegenden speziellen Grenzfall die Auffassung des Sachverständigen zu widerlegen; auch die Sachkunde der Jugendkammer wird damit nicht ausreichend dargetan (BGH, Urteile vom 29. Januar 1953 - 5 StR 830/52-, vom 26. Juni 1962 - 1 StR 174/62 - und vom 29. Mai 1970 - 3 StR 60/70). Das Landgericht hätte deshalb hier einen weiteren Sachverständigen zuziehen müssen.
Loesdau
Mösl
Woesner
Strickert