Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1972, Az.: I ARZ 112/72
Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts; Anwendbarkeit des § 6a Abs. 1 AbzG (Abzahlungsgesetz) bei Klage der Abzahlungskäufer; Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts bei Abzahlungsgeschäften; Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1972
- Aktenzeichen
- I ARZ 112/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg
Rechtsgrundlagen
- § 36 Nr. 3 ZPO
- § 6a Abs. 1 AbzG
- § 6a Abs. 3 AbzG
Fundstellen
- DB 1972, 1869-1870 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 931 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1162-1165 (Urteilsbesprechung von Vors. Richter Dr. Walter Löwe)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Gericht am Wohnsitz des Abzahlungskäufers ist auch dann zuständig, wenn der Abzahlungskäufer klagt.
- b)
Wollen mehrere Abzahlungskäufer mit verschiedenem Wohnsitz gemeinsam den oder die Verkäufer an einem der nach § 6 a Abs. 1 zuständigen Gerichte verklagen, so kann das zuständige Gericht nach § 36 Nr. 3 ZPO bestimmt werden.
- c)
Hat der Abzahlungskäufer entgegen § 6 a Abs. 1 AbzG den Verkäufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagt, kann er in entsprechender Anwendung des § 6 a Abs. 3 auf den Gerichtsstand des Abs. 1 rechtswirksam verzichten, wenn ihm bekannt ist, daß das angerufene Gericht örtlich unzuständig ist und er gleichwohl beantragt, von der Verweisung abzusehen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juli 1972
unter Mitwirkung der
Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland sowie
der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden den Antragstellern gemäß § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger zu 2 und der Widerbeklagte zu 2 kauften beim Beklagten zu 1 und Widerkläger eine aus einer Reihe von Maschinen und Geräten bestehende chemische Reinigungsanlage zum Preis von DM 69.392, mit der ein Betrieb in Loßburg eröffnet werden sollte. Der Kaufpreis sollte durch eine Anzahlung von 20.000,00 DM, der Rest in Raten von monatlich 1.415,00 DM aufgebracht werden. Zur teilweisen Aufbringung des Kaufpreises bestellte die Mutter der Käufer, die in Rot wohnhafte Klägerin zu 1 auf ihrem Hausgrundstück eine Grundschuld in Höhe von 30.000,00 DM zugunsten der Volksbank Weingarten und unterschrieb Wechsel, deren Summe im Verlängerungswechsel die Höhe von 29.544,60 DM erreichte. Der Kläger zu 2 und der Widerbeklagte zu 2 unterschrieben die monatlich aufzubringenden Wechsel über DM 1.415. Die Anlage wurde übergeben, in Loßburg installiert und in Betrieb genommen. Der Betrieb erbrachte nicht die erwartete Rendite, die Wechsel wurden nicht eingelöst. Die dann in einen anderen Ort verbrachte Anlage wurde zunächst dort von dem Widerbeklagten zu 3, dem jüngeren Bruder des Klägers zu 2 und des Widerbeklagten zu 2, weiterbetrieben, jedoch auf Grund eines im vorliegenden Rechtsstreit abgeschlossenen Zwischenvergleichs inzwischen dem Beklagten zu 1 bzw. der Volksbank W. herausgegeben.
Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben nach Bewilligung des Armenrechts Klage gegen den Verkäufer als Beklagten zu 1 und gegen den bei der Finanzierung eingeschalteten Beklagten zu 2 erhoben mit dem Antrag, die Kläger von den im einzelnen aufgeführten Wechselverbindlichkeiten über DM 50.951,70, ferner von den von der Klägerin zu 1 unterzeichneten Wechseln über bis zu 29.544,60 DM zu befreien, ferner, die zugunsten der Volksbank W. eingetragene Grundschuld durch Zahlung auszulösen und den Grundschuldbrief herauszugeben, ferner, die Kläger von einzeln bezeichneten Verbindlichkeiten von ca. 38.000,00 DM zu befreien und festzustellen, daß die Beklagten die Kläger von sämtlichen sonst noch aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang damit stehenden Verbindlichkeiten freizustellen haben. Die Kläger halten den Kaufvertrag wegen Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit für nichtig im Sinne des § 138 BGB und haben ihn gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über die Finanzierung und die Rentabilitätsaussichten angefochten.
Der Beklagte zu 1 hat Widerklage gegen den Kläger zu 2 als Widerbeklagten zu 1 und die Widerbeklagten zu 2 und 3 erhoben, mit dem inzwischen für erledigt erklärten Antrag auf Herausgabe der Maschinen sowie mit dem nur gegen den Widerbeklagten zu 2 gerichteten Antrag festzustellen, daß diesem die in der Klageschrift aufgeführten Ansprüche nicht zustehen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1 widerklagend beantragt, die Widerbeklagten zu 1 und 2 zur Zahlung von DM 49.869 Zug um Zug gegen Herausgabe der Wechsel und der Grundschuld über 30.000,00 DM zu verurteilen.
Klage und Widerklage sind beim Landgericht Ravensburg erhoben worden. Das Landgericht hält alle zur Klage und Widerklage in Betracht kommenden Ansprüche für solche aus einem Abzahlungsgeschäft, für die gemäß § 6 a Abzahlungsgesetz ausschließlich die Wohnsitzgerichte der Käufer zuständig seien, ausgenommen den Anspruch der Kläger aus unerlaubter Handlung, den Anspruch des Widerklägers gegen den Widerbeklagten Ziff. 2 und des (erledigten) Herausgabeanspruchs gegen den Widerbeklagten zu 3. Das Landgericht legt auf Antrag sämtlicher Parteien die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Ziff. 3 ZPO vor und führt dazu aus, die Parteien wünschten, daß die Sache beim Landgericht Ravensburg verbleibe, daß aber dort nicht nur über die Ansprüche aus unerlaubter Handlung entschieden werde. Die Kläger und der Widerbeklagte zu 2 verzichteten deshalb auf den durch § 6 a Abzahlungsgesetz gewährten Schutz und beantragten,
das Landgericht Ravensburg als zuständiges Gericht zu bestimmen, hilfsweise das Landgericht Rottweil als das Wohnsitzgericht des Klägers zu 2.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen.
1.
Zwar ist die Anwendung des § 36 Ziff. 3 ZPO auf einen Fall der vorliegenden Art nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift sieht die Bestimmung durch das im Rechtszug höhere Gericht vor, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, gemeinsam an einem Gericht verklagt werden sollen. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn bei einem Abzahlungsgeschäft auf der Käuferseite mehrere Personen beteiligt sind und als Käufer gemeinsam verklagt werden sollen. Nach § 6 a Abzahlungsgesetz ist zwar das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte. Die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes steht aber der Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts auf der Grundlage des § 36 Ziff. 3 ZPO nicht entgegen (vgl. RGZ 36, 347; Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz 6. Aufl. § 6 a Anm. 4).
Der Streitfall weist darüber hinaus die Besonderheit auf, daß nicht die Käufer, sondern die Verkäufer verklagt worden sind. Auch für diesen Fall gilt die Zuständigkeitsregelung des § 6 a Abzahlungsgesetz, denn es wäre mit dem Schutzgedanken dieser Vorschrift nicht vereinbar, dem Käufer den Vorteil des Wohnsitzgerichtes zwar dann zu gewähren, wenn er verklagt wird, nicht aber, wenn er selbst Gerichtshilfe in Anspruch nehmen will (ebenso Ostler/Weidner a.a.O. Anm. 2). Wollen dann, wie hier, mehrere Abzahlungskäufer die Klage gegen mehrere Abzahlungsverkäufer gemeinsam an einem Gericht erheben, obwohl sie ihren Wohnsitz in den Bezirken verschiedener Gerichte haben, so ist § 36 Ziff. 3 auch auf diesen Fall anzuwenden. Insoweit ist kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Beklagten gegeben, wie er gegeben wäre, wenn nur ein Abzahlungskäufer gegen mehrere Verkäufer klagen würde. Daß das Fehlen eines besonderen Gerichtsstandes der Beklagten hier erst durch die gemeinsame Klageerhebung mehrerer Kläger bewirkt wird, ist eine Besonderheit, die aus der Zuständigkeitsregelung des Abzahlungsgesetzes folgt, die der Anwendung des § 36 Ziff. 3 ZPO aber grundsätzlich nicht entgegensteht.
2.
Im Streitfall ist aber eine Gerichtsstandsbestimmung nicht zulässig, weil der Anwendung des § 36 Ziff. 3 ZPO die analog anzuwendende Bestimmung des § 6 a Abs. 3 Abzahlungsgesetz entgegensteht. Diese Vorschrift regelt den Fall, daß der Verkäufer Ansprüche gegen den Käufer im Wege des Mahnverfahrens anhängig macht und der Käufer Widerspruch einlegt. Das Gericht hat in einem solchen Falle den Rechtsstreit von Amts wegen an das nach § 6 a Abs. 1 ausschließlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Käufers zu verweisen. Davon macht § 6 a Abs. 3 jedoch eine auch für den Streitfall zu beachtende Ausnahme: Sofern der Käufer es beantragt, ist von der Verweisung abzusehen. Danach kann im Mahnverfahren der Abzahlungskäufer auf den - an sich unverzichtbaren - Schutz des § 6 a Abs. 1 Abzahlungsgesetz dann verzichten, wenn und nachdem er die tatsächlichen Auswirkungen und die Bedeutung des Gerichtsstandes erfahren hat. Für das Klageverfahren fehlt eine entsprechende Vorschrift, woraus Palandt/Putzo Komm. z. BGB 31. Aufl., in Anmerkung 5 zu § 6 a Abzahlungsgesetz schließen, der Kläger müsse, wenn er die Klage am unzuständigen Gericht erhoben hat, gemäß § 276 ZPO Verweisung beantragen und wenn er diesen Antrag nicht stelle, mit der Klage abgewiesen werden. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden, vielmehr ist § 6 a Abs. 3 Abzahlungsgesetz auf das Klageverfahren entsprechend anzuwenden. Absatz 3 a.a.O. enthält den Rechtsgedanken, daß der Abzahlungskäufer ausreichend durch die Regelung des § 6 a Abs. 1 Abzahlungsgesetz geschützt ist, wonach für Klagen aus Abzahlungsgeschäften ausschließlich das Wohnsitzgericht des Käufers zuständig ist, daß es aber ihm überlassen werden kann, ob er im Einzelfall von dieser Vergünstigung Gebrauch machen will oder nicht. Daß dieser Rechtsgedanke in Absatz 3 nur für das Mahnverfahren ausgesprochen worden ist, kann nicht dahin verstanden werden, daß im Klageverfahren anderes gelten solle, denn wenn der Abzahlungskäufer im Mahnverfahren für fähig gehalten wird, seine Interessen insoweit sachgemäß wahrzunehmen, kann für das Klageverfahren nichts anderes gelten. Der entsprechenden Anwendung des § 6 a Abs. 3 auf das Klageverfahren, für die, wie der vorliegende Fall zeigt, ein beachtenswertes praktisches Bedürfnis spricht, stehen danach keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. Voraussetzung ist dabei allerdings, daß dem Käufer bekannt geworden ist, daß das angerufene und bereits mit der Sache befaßte Gericht nach § 6 a Abs. 1 Abzahlungsgesetz unzuständig ist, und daß er gleichwohl ausdrücklich beantragt, von der Verweisung abzusehen. So liegt es im Streitfall, in dem die Kläger während des Prozesses, und nachdem der Einzelrichter sie auf die sich aus § 6 a Abzahlungsgesetz ergebenden Zuständigkeitsbedenken hingewiesen hat, ausdrücklich beantragt haben, das Landgericht Ravensburg als das zuständige Gericht zu bestimmen; darin liegt zugleich der Verzicht auf die Vergünstigung des § 6 a Abs. 1 Abzahlungsgesetz. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen des § 36 Ziff. 3 ZPO nicht vor, weil es nach dem Verzicht der Kläger auf den Gerichtsstand des § 6 a für die Zuständigkeit des Gerichts auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten ankommt. Da diese beide ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht Ravensburg haben, besteht kein Bedürfnis für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts, der dahin gehende Antrag ist deshalb abzulehnen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert beträgt 1.000,00 DM
Alff
Merkel
Schwerdtfeger