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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1972, Az.: IV ZR 51/71

Leistungspflicht bei Neuroseschäden; Neuroseschaden; Antrag; Sachverständigengutachten; Mündliche Erläuterung; Antragsankündigung; Vorbereitetet Schriftsatz; Verschleppungsabsicht; Nachlässigkeit; Rechtzeitige Ankündigung; Medizinischer Sachverständiger; Aufgabenübertragung; Ausarbeitung des Gutachtens; Medizinisches Hilfspersonal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1972
Aktenzeichen
IV ZR 51/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 927-929 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Neuroseschäden.

2. Wird der Antrag einer Partei, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu hören, macht rechtzeitig in einem vorbereitenden Schriftsatz angekündigt, so muß das Gericht nicht nur die Frage einer Verzögerung des Rechtsstreits prüfen, sondern sich auch davon überzeugen, daß die Partei den Antrag entweder aus Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig angekündigt hat.

3. Zur Frage, inwieweit ein medizinischer Sachverständiger die Vorarbeiten, die Exploration und die Abfassung eines schriftlichen Gutachtens seinen Mitarbeitern überlassen darf.