Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1972, Az.: IV ZR 110/71
Aufgaben des Nachlasspflegers; Zurückbehaltungsrecht des Erben bzw. Erbschaftsbesitzers auf Grund von ihm gemachter Verwendungen auf die Erbsache; Möglichkeit der Sicherheitsleistung durch den Nachlasspfleger oder hilfsweise Pflicht zur Mitwirkung des Besitzers unter Eintragung einer Sicherungshypothek
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 110/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.06.1971
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 1770 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1752-1753 (Volltext mit amtl. LS) "Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen"
Prozessführer
Frau Elisabeth W., geb. B., W., R.straße ...
Prozessgegner
Ingenieur Willi K., W., F.-Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der zur Verwaltung des Nachlasses eingesetzte Nachlaßpfleger kann unmittelbar aus seinem Recht die Herausgabe der Nachlaßgegenstände verlangen.
Auch derjenige, der möglicherweise der wahre Erbe ist, ist zur Herausgabe verpflichtet, solange sein Erbrecht gegenüber dem Nachlaßpfleger nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Dem auf Herausgabe Belangten steht wegen Verwendungen, die er auf den herausverlangten Gegenstand gemacht hat, ein Zurückbehaltungsrecht zu. Bei der Geltendmachung und Verwirklichung dieses Rechts sind die Zwecke der Nachlaßpflegschaft zu berücksichtigen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 10. November 1965 verstarb die Erblasserin Frau Louise L. geb. B. Aufgrund deren notariellen Testaments vom 23. August 1965 erteilte das Nachlaßgericht der Beklagten am 15. Dezember 1965 einen Erbschein als Alleinerbin und dem Kläger ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Der Erbschein wurde auf Antrag eines gesetzlichen Miterben durch Beschluß des Landgerichts vom 27. Oktober 1969 eingezogen. Mit Beschluß des Nachlaßgerichts vom 30. Januar 1970 wurde auch das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen.
Der Kläger hatte seinerzeit als Testamentsvollstrecker der Beklagten das zum Nachlaß gehörige Hausgrundstück in W., R.straße ..., zur Verwaltung überlassen. Außerdem wurden das Grundbuch berichtigt und die Beklagte als Eigentümerin eingetragen.
Am 17. April 1970 wurde der Kläger zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der Louise L. bestellt mit Wirkungskreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben.
Der Kläger hat die Beklagte vergeblich aufgefordert, das Hausgrundstück an ihn als Nachlaßpfleger herauszugeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das von ihr innegehaltene Hausgrundstück W., R.straße ..., zu räumen und an ihn herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, daß sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei.
Die Beklagte hat hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Verwendung auf das Haus im Gesamtbetrag von 12.846,00 DM und wegen des Anspruchs auf Vergütung ihrer Hausverwaltungstätigkeit von insgesamt 5.500,00 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht in diesem Verfahren nicht verpflichtet, Beweise darüber zu erheben, ob die Beklagte rechtmäßige Erbin ist. Aufgabe des Klägers als Nachlaßpfleger ist u.a. die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den Erben. Er ist insoweit der gesetzliche Vertreter des Erben (RGZ 76, 125). Er hat den Nachlaß in Besitz zu nehmen und kann von jedem, der Nachlaßgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlagen. Dieser Anspruch richtet sich auch gegen denjenigen, der möglicherweise der wahre Erbe ist, wenn er Nachlaßgegenstände in Besitz hat. Es ist nicht der Anspruch aus § 2018 BGB, sondern ein Anspruch, der sich unmittelbar aus dem Recht des Nachlaßpflegers ergibt, da der Nachlaßpfleger seine ihm übertragenen Aufgaben nicht wahrnehmen könnte, wenn ihm der Herausgabeanspruch nicht zustünde. Solange die Nachlaßpflegschaft besteht, hat auch der wahre Erbe, dessen Erbrecht dem Nachlaßpfleger gegenüber noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, kein Recht, die Erbschaftsgegenstände zu besitzen (vgl. BGB RGRKomm. 11. Aufl. § 1960 Anm. 22 mit weiteren Hinweisen).
Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, daß in dem hier zu entscheidenden Falle nur das Nachlaßgericht die Herausgabe anordnen könnte. Dazu ist im Gesetz keine Möglichkeit vorgesehen. Es wäre widersinnig, wenn für das Herausgabeverlangen einmal das Nachlaßgericht, in anderen Fällen aber das Prozeßgericht zuständig sein sollte, je nachdem, ob der Besitzer behauptet, Erbe zu sein, oder nicht.
Das angefochtene Urteil mußte aber aufgehoben werden weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Beklagte Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen hat, die sie in bezug auf den Nachlaßgegenstand gemacht hat und ob ihr ein Anspruch auf Vergütung wegen der Verwaltung der Nachlaßgegenstände zusteht. Einstweilen bleibt unentschieden, ob die Beklagte rechtmäßige Erbin ist. Die spätere Prüfung kann ergeben, daß sie nicht Erbin ist. Da die Beklagte den Nachlaß als Erbin in Besitz genommen und verwaltet hat, darf sie gegenüber der Herausgabeklage des Nachlaßpflegers nicht schlechtergestellt werden als ein Erbschaftsbesitzer, der gegenüber dem Erbschaftsanspruch des wahren Erben einer Gegenanspruch auf Erstattung seiner Verwendungen geltend macht. Dem Erbschaftsbesitzer wird vom Gesetz zur Sicherung dieser Ansprüche ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt (§ 2022 BGB in Verbindung mit § 1000 BGB). Die Beklagte kann den gleichen Schutz in Anspruch nehmen. Bei der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sind allerdings in jedem Fall die Zwecke der Nachlaßpflegschaft zu berücksichtigen. Der Nachlaßpfleger muß, um seine Aufgaben erfüllen zu können, die Nachlaßgegenstände möglichst bald in Besitz nehmen. Soweit über die Berechtigung der Ansprüche des Besitzers dieser Gegenstände Streit besteht, kann der Nachlaßpfleger das Zurückbehaltungsrecht dadurch abwenden, daß er entsprechend § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit leistet. Falls der Nachlaßpfleger keine zum Nachlaß gehörenden Mittel besitzt, mit deren Hilfe er die geltend gemachten Forderungen befriedigen oder das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abwenden kann, muß der auf Herausgabe in Anspruch Genommene in geeigneter und ihm zumutbarer Weise mitwirken, um eine Regelung zu erreichen, durch die die Zwecke der Nachlaßpflegschaft unter Berücksichtigung seines Sicherungsbedürfnisses erreicht werden. Wird in einem solchen Falle eine unteilbare bewegliche Sache herausverlangt, dann könnte der Beklagte verpflichtet sein, darein zu willigen, daß diese von einem Dritten verwahrt und ihm ein Pfandrecht an dem Herausgabeanspruch des Nachlaßpflegers bestellt wird.
In dem hier zu entscheidenden Fall ist sonach, falls der Beklagten Ansprüche wegen Verwendungen auf das Grundstück zustehen sollten, zu prüfen, ob der Kläger Nachlaßmittel hat, mit denen er dafür Sicherheit leisten kann, Wenn er über solche nicht verfügt, könnte die Beklagte verpflichtet sein, dabei mitzuwirken, daß ihr auf dem Grundstück eine Sicherungshypothek für ihre Ansprüche eingetragen wird. Falls sie dazu nicht bereit sein sollte, könnte sie sich nach § 242 BGB nicht auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen. Denn sie darf ihre Rechtsposition nicht benutzen, um die Durchführung der Nachlaßpflegschaft zu vereiteln. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit ihrer Mitwirkung eine ausreichende Sicherheit für ihre Ansprüche beschafft werden könnte.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz