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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1972, Az.: 1 StR 198/72

Voraussetzungen eines Strafklageverbrauchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1972
Aktenzeichen
1 StR 198/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 18.11.1971

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Hilfsarbeiter Siegmund Gustav S., zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ... 1946 in E.

Sonstige Beteiligte

S. u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juni 1972
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 18. November 1971, soweit der Angeklagte S. von dem Schuldvorwurf des gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil der Firma G. und des "Stadtmessungsamts" in Ulm (B 9 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist, mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte sich in der Nacht zum 13. August 1970 eines fortgesetzten Diebstahls schuldig gemacht, bei dem ihm im einzelnen ein Einsteigediebstahl bei der Firma G. in Ulm, ein Einbruchsdiebstahl beim Stadtvermessungsamt Ulm und ein PKW-Diebstahl zum Nachteil des Manfred J. zur Last gelegt werden. Wegen der letztgenannten Einzelhandlung ist der Angeklagte bereits am 24. September 1970 vom Schöffengericht Ulm - 2 Ls 192/70 - rechtskräftig verurteilt worden. Das Landgericht hat deshalb hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Tat Verbrauch der Strafklage angenommen und den Angeklagten insoweit freigesprochen.

2

Hiergegen richtet sich die - den Freispruch im übrigen (B 8 der Urteilsgründe) nicht beanstandende - Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erweist sich als begründet.

3

Die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung, der die Strafkammer durch den Freispruch begegnen wollte, lag nicht vor. Ein Verbrauch der Strafklage hätte nur dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn bereits die frühere Bestrafung wegen einer fortgesetzten Tat erfolgt wäre, wenn also schon das Urteil des Schöffengerichts Ulm vom 24. September 1970 den bei ihm zur Aburteilung gestellten PKW-Diebstahl zum Nachteil des Manfred J. als Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes aufgefaßt und entsprechend als Einzelakt einer - möglicherweise in ihrem Ausmaß noch nicht erkennbaren - fortgesetzten Handlungsreihe bewertet hätte (vgl. RGSt 54, 283; BGH bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549). So verhielt es sich aber hier nicht; die Vorverurteilung bezog sich auf eine Einzeltat (UA S. 47, 64/65). In solchen Fällen bildet der Umstand, daß die rechtskräftig abgeurteilte Tat den Teilakt einer fortgesetzten Handlung darstellt, kein Hindernis für eine neue Verurteilung wegen der übrigen Einzelakte. Davon ist bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (RGSt 54, 283;  72, 257, 258); der BGH ist dem gefolgt (BGH, Urteil vom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 - bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549 = GA 1963, 306; BGH, Urteil vom 25. Januar 1963 - 4 StR 177/62). Von dieser gesicherten, überwiegend auch im Schrifttum (vgl. Schönke/Schröder StGB 16. Aufl. Vorb. zu § 73 Anm. 40 b; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 73 Anm. 13) vertretenen Auffassung abzuweichen, liegt für den Senat kein Anlaß vor. Insbesondere stehen die in der Entscheidung BGHSt 15, 268, 272 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60] nebenbei geäußerten Bedenken (vgl. auch Dallinger MDR 1953, 273) nicht entgegen: entscheidendes Gewicht kommt neben dem hier besonders zu berücksichtigenden Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit dem bereits vom Reichsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt zu, daß ein Verbrauch der Strafklage nur durch die Aburteilung von Taten oder Einzelakten einer Tat eintreten kann, die Gegenstand der Strafklage waren (RGSt 54, 283, 285). Bei Verfolgung einer einzelnen Tat erstreckt sich die Strafklage aber grundsätzlich gerade nicht auf weitere, zur Zeit der Anklageerhebung und Urteilsfindung unbekannt gebliebene Taten oder Tatakte; nach der wirklichen Sachlage gegebene, jedoch nicht wahrgenommene Möglichkeiten der Einbeziehung ändern daran nichts.

4

Da der Angeklagte hiernach zu Unrecht von dem Schuldvorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Firma G. in Ulm und des Ulmer Stadtvermessungsamts freigesprochen worden ist, unterliegt das Urteil im beantragten Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung.

5

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u.a. auch Gelegenheit haben, die Frage eines Gesamtvorsatzes erneut zu prüfen.

Pfeiffer
Pikart
Woesner
Zipfel
Strickert