Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1972, Az.: X ZR 45/69
„Vergleichskosten“
Vergleich; Gesetzliche Kostenfolge; Außergerichtliche Einigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1972
- Aktenzeichen
- X ZR 45/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11104
- Entscheidungsname
- Vergleichskosten
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.06.1969 - AZ: 2 U 107/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1972, 945
- NJW 1972, 1716 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wenn die in einem außergerichtlichen Vergleich übernommenen Kosten beglichen sind, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Kostenentscheidung nach § 515 Abs. 3 ZPO.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Vergleich hat Vorrang vor der gesetzlichen Kostenfolge.
Hinweis:
Wenn sich die Parteien außergerichtlich über die Klagerücknahme ohne Kostenregelung einigen, so ist nach § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden (OLG Köln, MDR 1986, 503 [OLG Köln 04.02.1986 - 4 WF 337/85]; vgl. auch OLG Frankfurt/M. , DRsp IV (413) 122 c = MDR 1971, 936 bei außergerichtlichem Vergleich und anschließender übereinstimmenden Erledigungserklärungen).
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juni 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beklagten werden, nachdem sie die Revision gegen das am 13. Juni 1969 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 2 U 107/68 - zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Im übrigen wird der Antrag vom 17. Februar 1972 zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Parteien haben sich nach Revisionseinlegung über den Gegenstand des Rechtsstreits außergerichtlich verglichen. In dem Vergleich haben die Beklagten die Kosten des Klägers bis zur Höhe von 12.000 DM übernommen. Diese Kosten sind beglichen. Die Beklagten haben die Revision zurückgenommen. Der Kläger beantragt, einen Beschluß nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erlassen.
2.
Nach Zurücknahme des Rechtsmittels hat der Rechtsmittelbeklagte ein Recht auf einen Ausspruch über die Zurücknahme und deren Wirksamkeit selbst dann, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich mit Kostenregelung beendet worden ist (RG JW 1904, 365, RÖZ 152, 324, 325; 155, 383; RG JW 1938, 2617; vgl. auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 515 Anm. 4 C). Ein Rechtsschutzbedürfnis an einem Verlustigkeitsbeschluß ist auch in einem solchen Falle nicht zu verneinen (a.A. soweit ersichtlich nur OLG Düsseldorf JW 1938, 537 mit Anm. Gaedecke). Nur der Verlustigkeitsbeschluß schneidet dem Rechtsmittelkläger die Möglichkeit ab, seine Rechtsmittelzurücknahme und deren Ordnungsmäßigkeit in Zweifel zu ziehen (RG JW 1938, 2617).
3.
Für eine Kostenentscheidung nach § 515 Abs. 3 ZPO besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenfolge der §§ 271 Abs. 3 und 515 Abs. 3 ZPO wird durch andere Regelungen, z.B. einen außergerichtlichen Vergleich abgeändert. Solche Regelungen hat das Gericht zu beachten (BGH NJW 1961, 460 = LM ZPO § 271 Nr. 5).
Aber auch für eine entsprechende Kostenentscheidung fehlt hier ein Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagten die im Vergleich übernommenen Kosten unstreitig bezahlt haben (vgl. OLG Darmstadt Rspr. OLG 19, 97; KG ebd. 13, 143 und 17, 149; OLG Hamburg ebd. 13, 144; SchlHOLG SchlHAnz 1960, 60; a.A. OLG Hamburg Rspr. OLG 17, 148; KG ebd. 31, 44; wohl auch OLG Kiel ebd. 19, 98). Eine Kostenentscheidung gemäß § 515 Abs. 3 ZPO dient ausschließlich dazu, einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Die Inanspruchnahme des Gerichts ist jedoch mißbräuchlich, wenn eine Vollstreckung nicht in Betracht kommt. Das formale Recht auf einen Vollstreckungstitel kann deshalb nur so lange gelten, wie der Kläger wegen seiner Kosten nicht befriedigt ist (vgl. auch OLG Bremen NJW 1969, 2208 [OLG Bremen 31.03.1969 - 2 W 13/69]; OLG Frankfurt am Main VersR 1970, 1135).
Claßen
Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann