Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1972, Az.: III ZB 7/72
Urteilszustellung; Unterschrift; Unterzeichnung; Urteilsausfertigung; Unterschrift des Richters; Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1972
- Aktenzeichen
- III ZB 7/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.03.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1972, 975 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Zustellung eines Urteils von Anwalt zu Anwalt gemäß §§ 170, 198 ZPO ist unwirksam, wenn bei der zuzustellenden abgekürzten Urteilsausfertigung die Abschriften der Unterschriften der Richter fehlen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 8. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten sowie über die Kosten der Beschwerde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Dezember 1971 erwirkt, durch welches die Beklagte nach Lage der Akten verurteilt worden ist, ihm 15.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Vollständige Ausfertigungen dieses Urteils sind beiden Parteien von der Geschäftsstelle erteilt worden. Die Beklagte hat sich in persönlichen Eingaben an das Landgericht und das Oberlandesgericht gegen ihre Verurteilung gewandt und, nachdem das Urteil ihrem Prozeßbevollmächtigten am 17. Januar 1972 in abgekürzter Form zugestellt worden ist, am 18. Februar 1972 durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist erbeten. Dieser Antrag ist in dem Schriftsatz vom 25. Februar 1972 damit begründet worden, die Beklagte habe nicht gewußt, daß sie nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen könne, sie habe überdies am 14. Februar 1972 einen Rechtsanwalt in Hamm aufsuchen wollen, sei hieran aber durch die Verkehrseinschränkungen am Rosenmontag und durch eine Mittelohrentzündung, die sie nicht reisefähig gemacht habe, gehindert worden.
Die Beklagte hat eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. April 1972 erwirkt und ihre Berufung am 17. April 1972 begründet.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die erbetene Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, das Berufungsgericht habe die Behinderung der 64-jährigen Beklagten durch eine akute Mittelohrentzündung angesichts der gegebenen Verkehrseinschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. In den Schriftsätzen vom 15. und 19. April 1972 ist zur Begründung der sofortigen Beschwerde weiter vorgebracht worden, die Beklagte habe die Berufungsfrist nicht versäumt, weil ihr das landgerichtliche Urteil am 17. April 1972 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei; denn auf der von Anwalt zu Anwalt zugestellten beglaubigten Abschrift einer abgekürzten Ausfertigung des Urteils fehlten die Unterschriften der Richter.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, weil die Berufung der Beklagten unabhängig davon, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist - rechtzeitig war und das Rechtsmittel daher nicht als verspätet verworfen werden konnte.
Der Lauf der Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des anzufechtenden Urteils in vollständiger oder abgekürzter Form (§§ 516, 317 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 8, 303, 306) [BGH 14.01.1953 - VI ZR 50/52]. Die hier gewählte Form der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) läßt die Frist beginnen, wenn die beglaubigte Abschrift einer ordnungsmäßigen abgekürzten Ausfertigung zugestellt wird (§ 170 ZPO). Das war hier nicht der Fall. Die "beglaubigte verkürzte Fotokopie" des landgerichtlichen Urteils, die dem Anwalt der Beklagten am 17. Januar 1972 zugestellt wurde, enthält die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie die Urteilsformel (§ 313 Ziff. 1, 2 u. 5), ferner den Satz: "Es folgen Tatbestand und Entscheidungsgründe"; darunter steht die Abschrift des Ausfertigungsvermerkes des Urkundsbeamten. Es fehlt aber die Abschrift der Unterschriften der Richter (§ 315 ZPO), ohne die auch eine abgekürzte Ausfertigung nicht vollständig ist; denn die Abkürzung darf zwar unter "Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe" geschehen (§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sie muß aber die Wahrung der sonstigen Förmlichkeiten des Urteils erkennen lassen, insbesondere ergeben, daß das Urteil von den erkennenden Richtern unterschrieben worden ist (RGZ 159, 25 f). Es muß eindeutig erkennbar sein, daß die erkennenden Richter unterzeichnet haben, und über deren Identität darf ein Zweifel nicht bestehen (BGH Beschluß v. 14.7.1965 - VII ZB 6/65 = VersR 1965, 1075; vgl. Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. zu § 317 Anm. III 1). Danach entspricht das zugestellte Schriftstück nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Die Angabe der Kamen der erkennenden Richter im Kopf des Urteils gleicht diesen Fehler nicht aus. Er wird auch nicht dadurch behoben, daß die Parteien von der Geschäftsstelle des Landgerichts schon im Januar 1972 Ausfertigungen des landgerichtlichen, nach Lage der Akten ergangenen Urteils erhalten hatten und der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei der Zustellung daher die Unterzeichnung durch alle drei Richter hätte feststellen können, wenn er beide Schriftstücke miteinander verglichen hätte. Denn es geht hier um die Währung von Förmlichkeiten, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Die zustellende Partei hat für eine ordnungsmäßige Zustellung Sorge zu tragen, dem Zustellungsempfänger kann nicht zugemutet werden, daß er die Richtigkeit und Vollständigkeit der zugestellten beglaubigten Abschrift durch Vergleich mit anderen Schriftstücken bei der Zustellung nachprüft (LM zu ZPO § 317 Nr. 8).
Konnte hiernach die Zustellung am 17. Januar 1972 die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen, so ist die Berufung der Beklagten vom 18. Februar 1972 rechtzeitig, einer Wiedereinsetzung bedurfte es nicht und die Berufung konnte nicht als verspätet verworfen werden.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen ist.
Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Krohn