Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1972, Az.: III ZR 171/68
Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch; Pflichtverletzung eines Beamten der Devisenüberwachungsabteilung; Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Leistungen; Amtshilfe der deutschen Behörden gegenüber der Hohen Behörde der Montanunion; Amtspflichtverletzung wegen Missachtung einer Geheimhaltungsvorschrift; Auskunftsrecht der Hohen Behörden im Rahmen des Schrottausgleichssystems
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 171/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 04.07.1968
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, c MRG Nr. 53
- Art. 35 Abs. 1 GG
- § 44 Abs. 4 AWG
- Art. 47 Abs. 1 MUV
Fundstellen
- BGHZ 58, 370 - 385
- MDR 1973, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1615-1618 (Volltext mit amtl. LS) "Importschrott"
Verfahrensgegenstand
Importschrott
Prozessführer
Firma J. Co. oHG, M., Hafen,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm J., ebenda,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch die Oberfinanzpräsidenten in Frankfurt/Main, Koblenz und Düsseldorf,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die deutschen Devisenüberwachungsstellen durften im Jahre 1958 die Unterlagen eines deutschen Schrotthändlers über Schrottverkäufe überprüfen, die mit den Stellen getätigt waren, welche die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) für einen Preisausgleich des aus dritten Ländern eingeführten Schrotts eingerichtet hatte.
- b)
Die deutschen Behörden handelten nicht pflichtwidrig, wenn sie ihren Prüfungsbericht an die Hohe Behörde auf deren Ersuchen weitergaben, auch wenn sie wußten, daß die Hohe Behörde oder die mit dem Preisausgleich betrauten Stellen daraufhin von dem deutschen Schrotthändler angeblich überzahlte Beträge in einem Zivilprozeß zurückverlangen wollten.
- c)
Der deutsche Schrotthändler war insoweit den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unterworfen.
- d)
Die nationalen Gerichte können diese Fragen selbständig entscheiden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Alteisen- und Metallgroßhandlung, die unter anderem Stahlwerke mit Schrott beliefert. Sie verlangt Ersatz des Schadens, der ihr angeblich dadurch entstanden ist, daß Bedienstete der Bundesrepublik bei ihr eine rechtswidrige Prüfung vorgenommen und die Prüfungsergebnisse unbefugt an die Hohe Behörde der M. als Material für deren Zivilprozeß weitergeleitet hätten.
Die Klägerin stand in den Jahren 1955 bis 1958 in geschäftlicher Verbindung mit dem Office C. des C. de F. (Gemeinsames Büro der Schrottverbraucher, abgekürzt: OCCF), einer Genossenschaft des belgischen Rechts mit dem Sitz in Brüssel. Das OCCF war 1953 auf Grund einer freiwilligen Vereinbarung von den schrottverbrauchenden Werken der M., der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), gegründet worden. Nach der Gründung hatte die Hohe Behörde der M. durch ihre Entscheidung Nr. 33/53 vom 19. Mai 1953 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 8 vom 9. Juni 1953 S. 137) diese Vereinbarung - ebenso wie die Vereinbarung über die Errichtung der C. de P. des F. I. (Ausgleichskasse für eingeführten Schrott, abgekürzt: CPFI), ebenfalls einer Genossenschaft des belgischen Rechts in Brüssel - (auf Grund der Art. 65 und 53 Buchst. a MUV = M.-Vertrag) genehmigt, um mit Hilfe dieser Einrichtungen "eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes - mit Schrott - zu gewährleisten" (Präambel Abs. 3 der Entscheidung Nr. 33/53). Das Schrottaufkommen im Gebiet der M. deckte den Bedarf der schrottverbrauchenden Werke nicht, so daß Schrott aus Drittländern eingeführt werden mußte. Die Schrottpreise in den Ländern außerhalb der M. waren aber damals erheblich höher als innerhalb der Gemeinschaft, so daß die Hohe Behörde die Durchführung eines Preisausgleichs für erforderlich hielt. Sie schuf daher mit ihrer Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt der EGKS Nr. 4 vom 30. März 1954 S. 286) ihrerseits (auf Grund des Art. 53 Abs. 1 Buchst. b MUV) eine finanzielle Einrichtung für den Preisausgleich des aus dritten Ländern eingeführten Schrotts. Mit der Verwaltung dieser Einrichtung beauftragte sie - unter ihrer Verantwortlichkeit - das OCCF und die CPFI. In der Folgezeit wurde das Ausgleichssystem durch mehrere Entscheidungen der Hohen Behörde weiter ausgebaut.
Das OCCF hatte im Zusammenwirken mit der CPFI die Aufgabe, das gesamte Aufkommen des Importschrotts innerhalb der Gemeinschaft zu erfassen, den Schrott auf die einzelnen Werke zu verteilen und einen Preisausgleich zwischen dem Importschrott und dem Schrott aus Eigenaufkommen in der Weise herbeizuführen, daß der höhere Preis für Einfuhrschrott auf den niedrigeren Preis im Gebiet der M. "herabgeschleust" wurde (vgl. Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955, Amtsblatt der EGKS Nr. 8 vom 30. März 1955 S. 685, besonders Präambel und Art. 5; Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957, Amtsblatt der EGKS 1957 S. 61). Das Preisgefälle wurde in der Weise beseitigt, daß das OCCF den Abnehmern von Importschrott nur den jeweiligen Inlandspreis in Rechnung stellte. Der Unterschiedsbetrag zum tatsächlichen (höheren) Kaufpreis ging als Ausgleich zu Lasten eines Fonds, der von den Schrottverbrauchern der Montanunion gemeinsam - teilweise durch Beiträge - aufgebracht wurde (Art. 2 der Entscheidung Nr. 22/54; Art. 2 der Entscheidung Nr. 14/55; Art. 2 der Entscheidung Nr. 2/57). Zum ausgleichspflichtigen Schrott gehörte auch Schrott aus US-Heeresbeständen, wenn er in den innerdeutschen Verkehr gebracht wurde.
Im einzelnen vollzogen sich die Schrott Zuweisung und der Preisausgleich - wie nach dem Berufungsurteil unstreitig geworden ist - in folgender Weise: Die schrottverbrauchenden Werke der Bundesrepublik teilten ihren Bedarf an Einfuhrschrott dem Regionalbüro der CPFI, der D. S. GmbH (DSVG) in Düsseldorf mit. Diese prüfte, ob den Werken ausreichende Schrottkontingente zustanden und lieferte dem OCCF die Unterlagen für die Verhandlungen über Schrott einkaufe. Die Klägerin als Schröttlieferantin bot dem OCCF auch Einfuhrschrott an. Auf Grund dieser Angebote kam es zu vertraglichen Vereinbarungen, wobei die Klägerin nach den Vertragsbedingungen des OCCF verpflichtet war, zur Erlangung des höheren Importpreises Import-Nachweise wie Frachtbriefe und Zollquittungen vorzulegen. Das OCCF und die DSVG teilten sodann der Klägerin die Empfänger des Schrotts mit. Die Klägerin belieferte diese Werke und sandte die Rechnungen an die DSVG, die die Kaufpreise unmittelbar an die Klägerin zahlte, obwohl die Kaufverträge zwischen der Klägerin und den Empfängern geschlossen wurden. Die Klägerin erhielt dabei die höheren Importpreise, soweit sie für den gelieferten Schrott die Importnachweise vorgelegt hatte. Der Preisausgleich wickelte sich unter den Schrottempfängern ab.
In den Jahren 1957/1958 kam der Verdacht auf, daß einige Firmen, darunter auch die Klägerin, auf Grund unrichtiger Importnachweise zu Unrecht höhere Beträge für angeblich ausgleichsfähigen Schrott empfangen hätten, der in Wirklichkeit weder Importschrott noch sonst ausgleichspflichtig gewesen war.
Die Oberfinanzdirektionen Koblenz und Frankfurt am Main führten in den Jahren 1958 und 1959 Prüfungen über die Beachtung der geltenden Devisen- und Außenhandelsgesetze auch bei der Klägerin durch. In dem über die Prüfung erstellten Bericht vom 4. November 1959 kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, daß die Klägerin bei 15 Verträgen infolge unrichtiger oder gefälschter Importnachweise zu Unrecht höhere Preise für angeblichen Importschrott bzw. US-Heeresschrott erhalten habe.
Auf Ersuchen der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gab die Oberfinanzdirektion Düsseldorf mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen den Prüfungsbericht an die Hohe Behörde weiter. Diese leitete ihn dem OCCF zu.
Das OCCF erhob im Jahre 1963 Klage gegen die Klägerin auf Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mehrpreisanteile in Höhe von über zwei Millionen DM. Der Prozeß ist noch nicht beendet.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen der Beamten der Oberfinanzdirektionen Koblenz, Frankfurt (Main) und Düsseldorf sowie des Bundesfinanzministeriums geltend. Sie sieht die Amtspflichtverletzungen darin, daß die Beamten gesetzwidrige Prüfungen vorgenommen und unbefugt die Ergebnisse der Prüfungen unter Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften an das OCCF weitergeleitet hätten. Im einzelnen hat sie dazu ausgeführt:
Die deutschen Finanzbehörden hätten unter dem Verwand einer Devisen- und Außenwirtschaftsprüfung nur Ermittlungen für das OCCF durchgeführt, um diesem anschließend die öffentlich-rechtlichen Ermittlungsergebnisse für die Verfolgung rein zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Klägerin zur Verfügung zu stellen. Das OCCF sei nur ein unzulässiges privatrechtliches Preiskartell. Dieses Vorgehen widerspreche allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Davon abgesehen hätten die Prüfer ohnehin keine Außenwirtschaftsprüfung vornehmen dürfen. Denn die Geschäfte, auf die sich die Prüfung erstreckt habe, hätten nur US-Heeresschrott im Handel zwischen Inländern betroffen und seien daher reine Inlandsgeschäfte gewesen, auf die devisen- und außenwirtschaftliche Vorschriften nicht anwendbar gewesen seien. Mit der Weitergabe des Prüfungsberichts an die Hohe Behörde hätten die Beamten der Beklagten gegen gesetzliche Geheimhaltungspflichten verstoßen. Die Klägerin als Händlerin unterliege nicht dem Vertrag über die Montanunion.
Auf die dargelegten Amtspflichtverletzungen führt die Klägerin erhebliche ihr angeblich entstandene Schäden zurück. Sie habe insbesondere Baupläne zurückstellen und wegen der erhobenen hohen Ansprüche Rückstellungen vornehmen müssen. Ihre Kreditfähigkeit habe gelitten und die Umsätze seien erheblich zurückgegangen.
Insgesamt hat die Klägerin den ihr entstandenen Schaden mit 1.593.000 DM angegeben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte ihr auch alle weiteren Schäden aus der Erteilung von Auskünften aus Devisen- und Außenwirtschaftsprüfungen für das OCCF zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung u.a. ausgeführt: Ihre Bediensteten hätten die Prüfungen auf Grund der Devisenvorschriften auf eigene Initiative eingeleitet. Nach Abschluß der Prüfungen habe die Hohe Behörde mit Ersuchen vom 13. Oktober 1959 um Überlassung der Prüfungsergebnisse im Wege der Amtshilfe gebeten. Die Beklagte sei nach dem Vertrag über die Montanunion zur Auskunft verpflichtet gewesen. Die Weitergabe des Berichts an das OCCF sei zulässig gewesen, weil auch diese Stelle hoheitliche Aufgaben wahrgenommen habe. Geheimhaltungsvorschriften seien nicht verletzt worden. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach übersetzt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die durchgeführten Betriebsprüfungen seien rechtmäßig gewesen, und die Weitergabe des Prüfungsberichts habe sich im Rahmen der der Bundesregierung gegenüber der Hohen Behörde der Montanunion obliegenden Amtshilfe gehalten.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beamten der Beklagten sowohl im Zusammenhang mit der Vornahme der Betriebsprüfungen als auch bei der Weitergabe des Prüfungsberichts an die Hohe Behörde der Montanunion als objektiv rechtmäßig beurteilt und dazu im einzelnen ausgeführt:
Rechtsgrundlage für die Devisen- und Außenwirtschaftsprüfungen seien die alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze mit Ausführungsbestimmungen gewesen. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und c des Militärregierungsgesetzes - MRG - Nr. 53 (Amtsblatt der Kontrollkommission, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 39 Teil 5 B) seien sowohl die Einfuhr von "Vermögenswerten", also auch von Schrott, aus Gebieten außerhalb der Bundesrepublik wie auch der Ankauf von US-Heeresschrott, nämlich von Vermögenswerten, die "im Eigentum oder unter der Kontrolle" der US-Streitkräfte standen, grundsätzlich (vorbehaltlich besonders erteilter Ermächtigung) verboten gewesen. Art. 1 des MRG Nr. 53 habe nach Beendigung des Besatzungsregimes für den Außenhandel der Bundesrepublik zumindest bis zum Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG - am 1. September 1961 fortgegolten. Damit sei die Einfuhr von Schrott trotz der von der Bundesregierung verfolgten Politik der Liberalisierung des Außenhandels weiterhin genehmigungsbedürftig geblieben. Nach Art. 3 MRG Nr. 53 seien die Militärregierung oder die von ihr bestimmten Stellen berechtigt gewesen, von allen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik diejenigen Informationen zu verlangen, die zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes erforderlich gewesen seien. Der Rat der Alliierten Hohen Kommission (AHK) habe dieses Informationsrecht mit Art. I Abs. 1 des Gesetzes Nr. 33 der AHK auf die Bundesregierung übertragen und diese ermächtigt, die Kontrollrechte weiter zu delegieren. Von dem Recht habe der Bundesminister der Finanzen (richtig: Bundesminister für Wirtschaft) durch Übertragung der Auskunfts- und Kontrollrechte auf die Außenwirtschaftsabteilungen der Oberfinanzdirektionen Gebrauch gemacht (Abschnitt I Ziffer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz Nr. 33 AHK vom 30. November 1950 Bundesanzeiger Nr. 241 vom 14. Dezember 1950 S. 1 ff). Demgemäß seien die Oberfinanzdirektionen berechtigt gewesen, im Einzelfall nachzuprüfen, ob die Vorschriften über das Schrott-Importverbot und die erteilten Genehmigungen eingehalten worden seien. Da sich das Informationsrecht nach Art. 3 MRG Nr. 53 auf "alle Personen" im Gebiet der Bundesrepublik erstreckt habe, sei auch die Klägerin hiervon erfaßt worden, zumal sie die Schrottlieferungen, die Gegenstand des Prüfungsberichts vom 4. November 1959 gewesen seien, aus US-Heeresbeständen und Importen aus Österreich bezogen habe. Die Weitergabe des Prüfungsberichts an die Hohe Behörde der M. habe ebenfalls einen Verstoß der zuständigen Beamten gegen ihre Amtspflichten nicht enthalten. Denn die Hohe Behörde habe nach Art. 47 des M.-Vertrages (MUV) in Verbindung mit der Anlage II zum M.-Vertrag ein Auskunftsrecht gegenüber der Klägerin gehabt und wäre berechtigt gewesen, die erforderlichen Prüfungen selbst vorzunehmen. Unter diesen Umständen sei die Beklagte nach Art. 86 MUV zur Weiterleitung der Prüfungsergebnisse an die Hohe Behörde verpflichtet gewesen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten nach § 22 der Abgabenordnung (AO) oder § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes seien hierbei nicht verletzt worden. Denn eine Steuerprüfung habe nicht stattgefunden und das Außenwirtschaftsgesetz sei erst im Jahre 1961 in Kraft getreten, während sich der Prüfungsbericht auf den Zeitraum von 1954 bis 1958 bezogen habe. Auf eine Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften nach dem Gesetz Nr. 33 AHK in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. November 1950 könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Diese Vorschriften kämen wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht nicht zur Anwendung. Im übrigen treffe die Beamten der Beklagten jedenfalls kein Schuldvorwurf, nachdem schon das Landgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt habe.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen dieses Urteil, verfolgt jetzt aber ihre Ansprüche nur in Höhe eines Teilbetrages von 500.000 DM weiter. Sie bringt insbesondere vor: Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beamten der Beklagten nicht berechtigt gewesen seien, zugunsten der bürgerlich-rechtlichen Genossenschaft des OCCF öffentlich-rechtliche Ermittlungen durchzuführen. Sie sieht das unrechtmäßige, amtspflichtwidrige Vorgehen der Beamten darin, daß diese hoheitliche, zweckbestimmte Ermittlungsbefugnisse zu zweckfremder Untersützung einer Zivilrechtspartei mißbraucht und damit gegen allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen hätten. Die deutschen Behörden hätten keine Amtspflicht zur Auskunfterteilung gegenüber der Hohen Behörde der M. gehabt, da die Klägerin als Schrotthändler nicht zu den Produktionsunternehmen im Sinne des Art. 80 MUV gehört habe, auf die sich die hoheitlichen Auskunfts- und Informationsrechte der Hohen Behörde nach dem M.-Vertrag nur erstreckt hätten. Das Berufungsgericht hätte darüber eine Vorentscheidung der Hohen Behörde einholen müssen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt nicht zum Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gegenüber der Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verneint. Weder die Prüfungsbeamten der Oberfinanzdirektionen Koblenz und Frankfurt (Main) noch die Beamten der Oberfinanzdirektion Düsseldorf, die den Prüfungsbericht an die Hohe Behörde der M. weitergaben, noch die Beamten des Bundesministers der Finanzen, die dieser Weiterleitung zustimmten, haben bei der Ausübung ihrer - hoheitlichen - Tätigkeiten Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber der Klägerin oblagen.
1.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, waren die Beamten der Devisenüberwachungsabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Koblenz und Frankfurt (Main) nach den in den Jahren 1958 und 1959 noch geltenden Devisenbewirtschaftungsbestimmungen grundsätzlich berechtigt, devisenrechtliche und außenwirtschaftliche Prüfungen im Betrieb der Klägerin vorzunehmen. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede.
Grundlage war das Militärregierungsgesetz (MRG) Nr. 53, das nicht nur die Devisenbewirtschaftung betraf; schon die Überschrift des Gesetzes erwähnte ausdrücklich auch den "Güterverkehr". Die Prüflingen hatten sich nach dem Zweck des Gesetzes Nr. 53 allgemein auf die Klärung der Frage zu erstrecken, ob und in welchem Umfang die Schrottgeschäfte der Klägerin unter die Devisenbewirtschaftung fielen, inwieweit die Klägerin also Schrott in die Bundesrepublik eingeführt oder eingeführten Schrott weiterveräußert oder Geschäfte mit US-Heeresschrott durchgeführt hatte, die dem grundsätzlichen Verbot (mit Genehmigungsvorbehält) des Art. I Abs. 1 Buchst. d und c des MRG Nr. 53 unterlagen. Diese Feststellungen waren erforderlich, um den zuständigen Behörden die "Durchführung des Gesetzes" und eine Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie die "Aufdeckung von Verstößen gegen das Gesetz" (Art. 3 Satz 1 MRG Nr. 53) zu ermöglichen. Nach dem Gesetz waren alle Personen zur Auskunft verpflichtet, die in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz hatten.
2.
Das Berufungsgericht hat es als unerheblich bezeichnet, ob die deutschen Beamten die Devisen- und Außenwirtschaftsprüfungen im Betrieb der Klägerin von sich aus vornahmen, oder ob sie dabei auf Veranlassung der Hohen Behörde der M. handelten oder jedenfalls wußten, daß die Ergebnisse ihrer Prüfungen an die Hohe Behörde und das OCCF weitergeleitet werden würden.
Dem ist zuzustimmen. Es ist auch unerheblich, ob die Beamten etwa auf Veranlassung des OCCF die Prüfungen einleiteten. Denn jede zur Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen eingesetzte Behörde ist befugt, bisweilen sogar verpflichtet, jede bei ihr eingehende Anzeige oder Anregung zum Anlaß für eine Prüfung zu nehmen. Das Ergebnis der Prüfungen hat den anfänglichen Verdacht von Unregelmäßigkeiten voll bestätigt.
In der Tätigkeit "für die Hohe Behörde bzw. das OCCF und deren Zwecke" sieht die Revision insbesondere das rechts- und amtspflichtwidrige Verhalten der Finanzbeamten, die die Prüfungen durchführten. Die Revision geht dabei jedoch von nicht zutreffenden Voraussetzungen aus.
Selbst wenn die Devisen- und Außenwirtschaftsprüfungen für die Hohe Behörde vorgenommen wurden, so erfolgten sie doch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem möglicherweise zu mißbilligenden Zweck, einer Zivilrechtspartei nur zur Durchsetzung ihrer bürgerlichrechtlichen Ansprüche zu verhelfen. Denn ein solcher Mißbrauch hoheitlicher Machtmittel für zweckfremde zivilrechtliche Ermittlungen lag hier nicht vor. Das OCCF nahm mit der Regelung der Schrottausgleichsleistungen keine privatrechtliche Tätigkeit, sondern öffentlich-rechtliche Aufgaben wirtschaftslenkender Art wahr. Es war auf Grund der Art. 53 Abs. 1 Buchst. b, 65 § 2 und 80 MUV als Organ der Hohen Behörde durch eine "Entscheidung" dieser Behörde, also durch Hoheitsakt mit der Durchführung der Schrottausgleichsmaßnahmen betraut und insofern in das Schrottausgleichssystem einbezogen, das seiner Struktur nach öffentlich-rechtlichen Charakter hatte. Das hat der Europäische Gerichtshof wiederholt bestätigt (vgl. Europäischer Gerichtshof - EUCH - VI Verbundene Rechtssachen 4/59 bis 13/59 S. 291, insbesondere Leitsatz Nr. 4 S. 253, 290). Dementsprechend nahm das OCCF sowohl bei der Leistung der Umlage- und Ausgleichszahlungen als auch ebenso bei der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen öffentlich-rechtliche Aufgaben und Punktionen wahr. Der Preis aus gleich für Importschrott wurde zwar auch mit Hilfe privatrechtlicher Verträge durch Begleichung der erhöhten Kaufpreise für Importschrott ermöglicht. Diese Form der Auszahlung beeinflußte jedoch nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter des gesamten Ausgleichssystems (vgl. dazu EUGH VI S. 290 Mitte), da lediglich die praktische Durchführung und Abwicklung des Schrottausgleichs teilweise in die privatrechtliche Ebene verlegt wurde. Die Rechtsprechung hat eine solche zweistufige Regelung bei der Gewährung öffentlicher Mittel längst anerkannt (BGH in WM 1968, 916/917; 1969, 721/722). Der Gesetzgeber hat für solche Fälle beispielsweise im zweiten Wohnbaugesetz vom 1. September 1965 (BGBl I 1617) die Fragen des Rechtswegs gesondert geregelt. Ebenso wie die Zubilligung und der Ausgleich der erhöhten Importschrottpreise aus öffentlich-rechtlichen Gründen der Wirtschaftslenkung erfolgten, fiel auch eine etwaige Rückforderung zu Unrecht bezogener Ausgleichsbeträge oder ähnlicher Leistungen in den öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreis der Hohen Behörde bzw. ihres Organs, des OCCF. Denn die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Leistungen "stellte nichts anderes dar als das unerläßliche Korrelat zu Ausgleichsansprüchen, ohne welches der Ausgleichsmechanismus nicht lückenlos und völlig funktionsfähig wäre" (Schlußanträge des Generalanwalts in den Verbundenen Rechtssachen Nr. 4/59 bis 13/59 beim Europäischen Gerichtshof EUGH VI S. 310). Die Hohe Behörde hätte deshalb auch eine vollstreckungsfähige Entscheidung über die Rückzahlungsverpflichtung erlassen können. Wenn sich das OCCF zur Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche hier der Mittel des Privatrechts bediente, so war dies darauf zurückzuführen, daß die Überzahlungen ebenfalls auf privatrechtlicher Ebene, nämlich durch Begleichung privatrechtlicher Kaufpreisforderungen geleistet worden waren, und die Ermittlung der Höhe weiterer Klärung bedurfte. Das ändert jedoch nichts daran, daß das OCCF mit der Geltend machung der Rückzahlungsansprüche öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnahm, die ihm mit der Verwaltung der Schrottausgleichseinrichtung übertragen waren und deren Erfüllung ihm nach dem Zweck des Ausgleichs Systems oblag.
Der Revision kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang ausführt, die deutschen Finanzbehörden hätten nicht - im Wege der Betriebsprüfungen bei der Klägerin - eingreifen dürfen, "um festzustellen, ob es sich um Falschlieferungen im bürgerlich-rechtlichen Sinn handelte". Mit diesem Ziel wurden die Devisen- und Außenwirtschaftsprüfungen nicht durchgeführt. Vielmehr ging es um die - im Interesse aller an das Schrottausgleichssystem angeschlossenen europäischen Unternehmen gebotene - Feststellung, ob die Klägerin durch Vortäuschung angeblicher Schrotteinfuhren und US-Heeresschrottgeschäfte oder falsche Angaben über die Herkunft des gelieferten Schrotts zu Unrecht ihr nicht zustehende Leistungen beansprucht und bezogen hatte, weil das zu veränderten Ausgleichsleistungen im Bereich des OCCF führen konnte.
Setzten die deutschen Finanzbehörden ihre Ermittlungsbefugnisse zu diesem Zweck ein, so lag darin weder ein Mißbrauch ihrer Amtspflichten noch insbesondere eine Verletzung der rechtsstaatlichen Grundsätze der Art. 1, 2 und 20 GG. Die deutschen Behörden leisteten mit ihrem Vorgehen "Amtshilfe" (über den innerstaatlichen Bereich im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG hinaus) gegenüber der Hohen Behörde der Montanunion, der im übrigen - wie unten näher ausgeführt ist - ein eigenes Prüfungs- und Auskunftsrecht gegenüber der Klägerin zustand. Diese Amtshilfeleistung entsprach dem im Grundgesetz niedergelegten Rechtsstaatscharakter der Bundesrepublik und ihren supranationalen Verpflichtungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das OCCF und die Hohe Behörde der M. - wie die Revision weiter geltend macht - nichts mit den Devisenvorschriften und devisenrechtlichen Genehmigungen von Schrottimporten zu tun hatten, so daß sie weder selbst Devisen- oder Außenwirtschaftsermittlungen hätten durchführen noch im Wege der Amtshilfe durch deutsche Behörden hätten durchführen lassen können. Eine Amtshilfe wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Hohe Behörde etwa mit ihrem Ersuchen um diese Hilfe andere Ziele verfolgte, als sie für die deutschen Oberfinanzdirektionen bei den Devisen- und Außenwirtschaftsprüfungen maßgebend waren. Ihrem Gegenstand nach betrafen die durchgeführten Prüfungen jedenfalls sowohl den für die Ermittlungen der Hohen Behörde und des OCCF als auch den für die Aufgaben der deutschen Behörden wesentlichen Fragenkreis. Denn die Devisenüberwachungsbeamten prüften, ob und in welchem Umfang die Klägerin Schrottimporte und US-Heeresschrottgeschäfte vorgenommen hatte, die unter die Devisenbewirtschaftungsgesetze fielen und danach genehmigungsbedürftig waren. Auch der Hohen Behörde ging es um die Feststellung, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Schrott aus Drittländern eingeführt, Importschrott weiter veräußert oder US-Heeresschrott bezogen und nicht etwa Schrott veräußert hatte, der nur zu dem Zweck, höhere Erlöse zu erlangen, als Importschrott deklariert worden war.
Nach alledem haben die Beamten der Oberfinanzdirektionen Koblenz und Frankfurt (Main) mit der Vornahme der Prüfungen im Betrieb der Klägerin, selbst wenn sie hierbei auf Veranlassung der Hohen Behörde handelten, nicht gegen ihre Amtspflichten verstoßen, die ihnen der Klägerin gegenüber oblagen.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils macht die Klägerin nicht als Amtspflichtverletzung der Finanzbeamten geltend, daß diese die Prüfungen unrichtig durchgeführt hätten und - bei ihrer Feststellung, die Klägerin habe in 15 Fällen zu Unrecht die höheren Preise für Importschrott bezogen - zu Fehlbeurteilungen und unzutreffenden Ergebnissen gelangt seien. Auch die Revision rügt nicht, daß insoweit wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen worden sei.
3.
Ebensowenig enthielt die Weitergabe des Prüfungsberichts an die Hohe Behörde der M.-Amtspflicht Verletzungen der Beamten der Oberfinanzdirektion Düsseldorf und des Bundesministers der Finanzen. Die Revision hält zwar diese Weitergabe für pflichtwidrig und insbesondere für einen Verstoß gegen die Steuer- und außenwirtschaftsrechtlichen Geheimhaitungsvorschriften der §§ 22 AO und 44 AWG. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Die genannten Geheimhaltungsvorschriften begründen allerdings Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB ebenso wie die allgemeine beamtenrechtliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (z.B. nach § 61 BBG, § 64 LBG NW vom 6. Mai 1970 - GV NW 70, 344 -; für die Geheimhaltungspflicht im Bereich der Devisenüberwachung vgl. die Verweisung auf die "allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften" in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Wirtschaft vom 30. November 1950 und des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1950, MinBlFin 1951 S. 17 ff unter II P). Sie obliegen auch den zuständigen Beamten gegenüber allen Personen, denen durch eine Verletzung der Pflichten ein Schaden entstehen kann (vgl. Koch-Wolter, Das Steuergeheimnis 1958 S. 155; BGHZ 34, 184/186). Eine Verletzung dieser Pflichten kommt indessen stets nur bei "unbefugtem" Offenbaren dienstlich bekantgewordener Vorgänge in Betracht (§§ 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO; 44 Abs. 4 AWG; 61 Abs. 1 und 2 BBG). Andernfalls liegt weder ein Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvorschrift noch eine Amtspflichtverletzung des Beamten vor.
Die Beamten, die den Prüfungsbericht vom 4. November 1959 an die Hohe Behörde der M. weiterleiteten, waren zu diesem Vorgehen "befugt" und setzten sich nicht in Widerspruch zu den Geheimhaltungspflichten, die ihnen nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen oblagen. Eine Verletzung des § 22 AO scheidet dabei schon deshalb aus, weil die Beamten der Devisen- und Außenwirt Schaftsüberwachung nicht im Steuerverfahren tätig wurden und Devisenangelegenheiten keine Steuerangelegenheiten sind (vgl. Boettcher "Steuergeheimnis und Devisenüberwachung" in Steuer und Wirtschaft 1954, 259/60/61; Koch-Wolter a.a.O. S. 107). Ob die Beamten außer der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit auch der Geheimhaltungspflicht nach § 44 Abs. 4 AWG unterlagen, hängt davon ab, ob die Mitteilungen nach dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes am 1. September 1961 der Hohen Behörde zugeleitet wurden. Die Beklagte hatte stets vorgetragen, daß die Berichte vor diesem Tage weitergeleitet waren. Das Berufungsgericht hat das nicht geklärt. Die Revision hat insoweit Verfahrensrügen erhoben. Die Frage kann dahingestellt bleiben. Denn die deutschen Behörden haben die Prüfungsergebnisse jedenfalls nicht "unbefugt" an die Hohe Behörde weitergeleitet. Die Weitergabe wurde mindestens durch das Kontroll- und Auskunftsrecht der Hohen Behörde gegenüber der Klägerin und der Pflicht der Beklagten zur Amtshilfe gerechtfertigt.
Die Beklagte hatte vorgetragen, eine Geheimnis Verletzung oder deren Rechtswidrigkeit entfalle deshalb, weil das Verhalten der Klägerin als eine Zustimmung zur Offenbarung angesehen werden dürfe. Eine solche Zustimmung bildet einen Rechtfertigungsgrund. Die Klägerin hatte immerhin aufgrund ihres Vertrages mit dem OCCF die maßgeblichen Importunterlagen der in das Ausgleichsverfahren eingeschalteten deutschen Stelle - der DSVG - übergeben. Gegen eine Rechtfertigung der Weitergabe der Prüfungsberichte allein durch eine "Zustimmung" der Klägerin spricht allerdings, daß der Prüfungsbericht noch weitere Umstände und andere Tatsachen enthielt, als die Klägerin seinerzeit mitgeteilt hatte. Die Entscheidung dieser Frage kann aber dahingestellt bleiben, denn das Vorgehen der Beklagten und ihrer Bediensteten war schon deshalb pflichtgemäß und rechtmäßig, weil diese Bediensteten nach dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Auskunft im Wege der Amtshilfe verpflichtet waren.
Die Bestimmungen dieses Vertragswerkes räumten der Hohen Behörde ein eigenes Kontroll- und Auskunftsrecht gegenüber der Klägerin ein, und zwar im öffentlichen Interesse, um die berechtigten Belange aller an dem Schrottausgleichsverfahren beteiligten europäischen Unternehmen zu wahren. Derartige gesetzliche Sondervorschriften sind sowohl im Steuerrecht, dem das Devisenbewirtschaftungsrecht insoweit vergleichbar ist, als auch im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts geeignet, die Offenbarung innerdienstlicher Vorgänge zu rechtfertigen (vgl. für das Steuerrecht Koch-Wolter, Das Steuergeheimnis 1958, S. 46 ff, 57 ff; Boettcher in "Steuer und Wirtschaft" 1954, 260 ff; im übrigen BGHZ 34, 184/187; Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz 1971 § 61 Randnote 4). Sie ergaben sich hier aus den Vorschriften des Art. 47 in Verbindung mit Art. 80 MUV und der Anlage II zu diesem Vertrag. Nach Art. 47 Abs. 1 MUV kann die Hohe Behörde die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen und die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen. Dazu stehen ihr nach Art. 86 Abs. 4 MUV die Zwangsmittel des innerstaatlichen Steuerrechts zur Verfügung (vgl. EUGH VI 159 ff. Leitsatz 3). Denn die mit den Kontrollaufgaben betrauten Beamten der Hohen Behörde besitzen nach Art. 86 Abs. 4 Satz 1 MUV auf dem Gebiet der Mitglied Staaten und im vollen zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang die Rechte und Befugnisse, die nach den Gesetzen dieser Staaten den Angehörigen ihrer Finanzverwaltungen zustehen. Die Beamten der Mitglied Staaten können auf deren Antrag oder auf Antrag der Hohen Behörde die Beamten der Hohen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (Art. 86 Abs. 4 Satz 3 MUV). Inhaltlich ist das Auskunftsrecht des Art. 47 MUV darauf gerichtet, die Einhaltung der aus dem Vertrag und aus den Entscheidungen der Hohen Behörde entstehenden Verpflichtungen zu überprüfen und sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Hohen Behörde- entsprechend wie den innerstaatlichen Finanzbehörden - das Recht zu, durch ihre Beauftragten die Betriebsstätten der betroffenen Unternehmen zu besichtigen und Einsicht in deren Geschäftspapiere zu nehmen (vgl. Jaenicke "Die Sicherung des übernationalen Charakters der Organe internationaler Organisationen" in Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, ZaöRV Band H, S. 46 ff, 110). Hierzu kann sie sich, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt (EUGH IX 561/595; XII 49 ff) anerkannt hat, sogar der Hilfe privater Treuhandgesellschaften bedienen. Ebenso ist es der Hohen Behörde gestattet, die innerstaatlichen zuständigen Beamten um die Durchführung der Untersuchungen und Mitteilung der Prüfungsergebnisse zu ersuchen. Die Hohe Behörde und das OCCF benötigten die erbetenen Mitteilungen über die angeblichen Schrottimporte aus Drittländern "für die Erfüllung ihrer Aufgaben" (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 MUV) im Rahmen des Schrottausgleichssystems, um auf eine gerechte Verteilung der Ausgleichsbeträge hinwirken und notfalls zu Unrecht gewährte Beträge im Interesse der Gesamtheit der schrottverbrauchenden Werke zurückfordern zu können. Aus dieser Sicht entsprach dem Auskunftsrecht der Hohen Behörde eine Auskunftspflicht der deutschen Devisenüberwachungsstellen, die sich gegenüber dem Amtshilfeersuchen der Hohen Behörde nicht auf eine Pflicht zur Geheimhaltung ihrer Prüfungsergebnisse berufen konnten (vgl. dazu allgemein: EUGH VI, 159 ff, Leitsatz 1, speziell zu Art. 47 Abs. 1 MUV; für das Bankgeheimnis: Sichtermann "Bankgeheimnis und Bankauskunft" 2. Auflage 1966 S. 246).
Das Auskunftsrecht der Hohen Behörde nach Art. 47 Abs. 1 MUV erstreckte sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch auf die Klägerin, obwohl diese als Schrottlieferantin nicht zu den Produktionsunternehmen im Sinne des Art. 80 MUV gehörte. Aus Art. 47 Abs. 3 und Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 MUV ist zwar zu entnehmen, daß grundsätzlich nur "Unternehmen" in dem in Art. 80 des Vertrages umschriebenen Sinn, also Produktionsunternehmen, von den Auskunftsrechten der Hohen Behörde betroffen sein sollten. Für den Handel mit Schrott und die damit befaßten Unternehmen enthält Jedoch die Anlage II zu dem M.-Vertrag eine ergänzende Sonderregelung. Nach Abs. 1 der Anlage II sind "die Bestimmungen dieses Vertrages auf Schrott unter Berücksichtigung der nachstehenden sich aus der Praxis ergebenden Modalitäten anwendbar, die die besonderen Bedingungen der Erfassung und des Handels mit Schrott erforderlich machen". Die "nachstehenden", in den folgenden Absätzen aufgeführten "Modalitäten" betreffen Einzelheiten der Preisfestsetzung sowie des Verteilungssystems nach Art. 59 MUV. Darüber hinaus läßt die Anlage II den Inhalt des M.-Vertrages unberührt. Das bedeutet sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschriften, daß alle übrigen Regelungen des M.-Vertrages, soweit sie sich auf Schrotthandels- und Vertriebsunternehmen übertragen lassen, für diese Unternehmen ebenfalls gelten. Das trifft unter den vorliegenden Umständen für das Auskunftsrecht nach Art. 47 MUV in besonderem Maße zu, zumal die Schrottlieferanten, wie das Beispiel der Klägerin zeigt, in das Schrottausgleichssystem des OCCF einbezogen waren und an der Subventionierung des Import- und US-Heeresschrotts teilhatten. Bei dieser Sachlage entspricht es dem in dem M.-Vertrag und der Anlage II zu dem Vertrag verfolgten Zweck, daß die Hohe Behörde auch gegenüber den Schrottlieferanten ein Auskunfts- und Kontrollrecht hatte, um die Berechtigung der an sie zu leistenden bzw. geleisteten Zahlungen überprüfen zu können.
Die Revision will zwar die Anlage II unter Hinweis auf Art. 80 Halbsatz 2 MUV lediglich auf die kartellrechtlichen Vorschriften der Art. 65 und 66 MUV beziehen und ihr im übrigen nur im Rahmen des Art. 81 MUV eine Bedeutung zumessen, doch wird diese Auslegung weder dem Wortlaut der Anlage II in Verbindung mit Art. 80 MUV noch der Vorschrift des Art. 81 MUV gerecht. Art. 81 MUV verweist für die Bestimmung der Begriffe Kohle und Stahl auf die Anlage I zum Vertrag, in der Schrott unter Nr. 4100 bei den Rohstoffen für die Erzeugung von Roheisen und Stahl mit aufgeführt ist; hingegen ist die Anlage II in Art. 81 MUV nicht erwähnt. Diese Anlage erklärt, wie dargelegt, die Bestimmungen des M.-Vertrages allgemein auch für Schrott - unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Erfassung und des Handels mit Schrott - für anwendbar, ohne dabei auf die Notwendigkeit einer Produktionstätigkeit im Sinne des Art. 80 Satz 1 MUV abzustellen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, die Anlage II in Verbindung mit Art. 80 MUV einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß sie nur die kartellrechtlichen Vorschriften des M.-Vertrages für Schrotthandelsunternehmen zur Anwendung bringen sollte.
Der erkennende Senat ist zu dieser Auslegung des M-Vertrages in eigener Zuständigkeit berufen, ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einholen zu müssen. Zwar weist Art. 31 MUV (entsprechend wie Art. 164 EWG-Vertrag und Art. 136 EURATOM-Vertrag) dem Europäischen Gerichtshof die Aufgabe zu, "die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages und der Durchführungsvorschriften" zu sichern. Jedoch begründet der M.-Vertrag - anders als der E.-Vertrag (Art. 177 Abs. 1 a und Abs. 3) und der E.-Vertrag (Art. 150 Abs. 1 a und Abs. 3) - nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für die Auslegung des Vertrages. Denn nach Art. 41 MUV ist eine ausschließliche Entscheidungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nur für den Fall vorgesehen, daß bei einem Streitfall vor einem nationalen Gericht die Gültigkeit von Beschlüssen der Hohen Behörde oder des Rates der Gemeinschaft in Frage gestellt wird. Aus dieser Bestimmung und dem Vergleich mit den anders lautenden Verträgen über die übrigen Europäischen Gemeinschaften folgt, daß die nationalen Gerichte bei der Anwendung des Vertrages über die Montanunion dessen Vorschriften sonst selbst auszulegen haben. Das hat auch der belgische Kassationshof ausgesprochen (Urteil der Cour de Cassation de Belgique vom 1. Juni 1970, abgedruckt in Pasicrisie Belge 1970 S. 852/857). Auch das Schrifttum ist dieser Auffassung (vgl. Matthies, "Das Recht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten" in JZ 1954, 305/307; Bärmann "Die Europäischen Gemeinschaften und die Rechtsangleichung" in JZ 1959, 553/558; Schlochauer in Archiv des Völkerrechts 1951/52 S. 395 ff).
Der Europäische Gerichtshof wäre zwar nach Art. 65 § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 MUV zuständig für die Entscheidung der Frage, ob das OCCF - wie die Revision behauptet - ein rechtswidriges Einkaufskartell der schrottverbrauchenden Werke der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewesen ist. Auch hierzu braucht indessen eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes nicht eingeholt zu werden. Denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Rechtsnatur des OCCF ohne Bedeutung. Die Hohe Behörde konnte auch Einkaufskartelle genehmigen. Hier war das OCCF von der Hohen Behörde der M. als ihr Organ gegründet worden, und trat in dieser Funktion im Rechtsverkehr auf. Seine Tätigkeit innerhalb der Schrottausgleichseinrichtung und insbesondere das Amtshilfeersuchen der Hohen Behörde für das OCCF gegenüber den deutschen Finanzbehörden waren für diese Behörden jedenfalls solange verbindlich, als das OCCF nicht von dem Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt worden war (vgl. dazu von Simson in Gemeinschaftskommentar zum GWB 2. Aufl. 1963 § 101 Nr. 3 Rdn. 22).
Mithin haben die Behörden der deutschen Finanzverwaltungen die ihnen obliegenden Amtspflichten auch nicht verletzt, als sie dem Ersuchen der Hohen Behörde - für das OCCF - nachkamen. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob nicht mindestens das Verschulden der Beamten entfällt, weil sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage das Verhalten der Beamten der Beklagten als objektiv gerechtfertigt beurteilt haben.
Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen (§ 97 ZPO).
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens