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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1972, Az.: VII ZB 5/72

Unabwendbarer Zufall; Fristenwesen; Fristversäumnis; Rechtsmittelfrist; Fristenbuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1972
Aktenzeichen
VII ZB 5/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.02.1972

Fundstelle

  • VersR 1972, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 ZPO liegt nicht vor, wenn die Versäumung einer Frist darauf beruht, daß ein Rechtsanwalt in seinem Büro die Übung duldet, Notfristen und Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln im Kalender bereits bei Vorlage der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristwahrenden Handlung zu streichen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. April 1972
unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel,
Erbel, Dr. Vogt, Dr. Gririsch und Meise
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen.

2

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 519 b, 547, 577 Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.

3

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Beklagte nicht dargetan habe, durch einen unabwendbaren Zufall an der Wahrung der Frist zur Begründung der Berufung gehindert worden zu sein. Nach seiner Auffassung widerspreche es der Lebenserfahrung und sei nicht glaubhaft gemacht, daß der mit der Bearbeitung der Sache betraute Rechtsanwalt Dr. G. den für vordringlich gehaltenen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 21. Januar 1972 bereits am 14. Januar 1972 diktiert und der Schreibkraft zur Übertragung vom Tonband gegeben habe und daß ihm die Akten innerhalb der am 21. Januar 1972 abgelaufenen Frist zur Begründung der Berufung nicht wieder vorgelegt worden seien.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde ergänzten Vorbringens zuzustimmen ist. Denn der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach dem Vorbringen der Beklagten bereits wegen eines Organisationsmangels bei der im Büro der Prozeßbevollmächtigten geübten Fristenkontrolle unbegründet.

5

Wie die Beklagte ausführt, werden im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle rechtzeitiger Berufungsbegründung in dem Fristenkalender neben einer "Kontrollfrist" (Vorfrist) noch eine "Grenaufrist" (Ablauf der Begründungsfrist) notiert. Die Genaufrist wird im Kalender gestrichen, "wenn die Akten auch tatsächlich zur Vorlage kommen". Im vorliegenden Falle wurde die Genaufrist gestrichen, und zwar nach Ansicht der Beklagten "ordnungsgemäß".

6

Diese Handhabung der Kontrolle zur Wahrung von Fristen zur Berufungsbegründung ist unzulänglich. Sie birgt in sich leicht vermeidbare Gefahren der Fristversäumung wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 ZPO dann nicht vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt in seinem Büro die Übung duldet, Notfristen und Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln im Kalender bereits bei der Vorlage der Akten und nicht erst nach der Erledigung der fristwahrenden Handlung zu streichen. Es genügt nicht, daß "Vorlage fristen" für die Berufungsbegründung notiert und die Akten zu diesen Terminen vorgelegt werden. Vielmehr ist es notwendig, über die Vorlage der Akten hinaus noch eine Kontrolle darüber zu haben, daß die Berufungsbegründung auch wirklich hinausgegangen ist. Eine solche Kontrolle läßt sich anhand des Fristenkalenders dann leicht durchführen, wenn die ordnungsgemäß eingetragene Frist nicht eher gestrichen werden darf, als bis sie wirklich gewahrt worden ist (vgl. u.a. BGH LM Nr. 33 zu § 233 ZPO = NJW 53, 1023; BGH LM Nr. 22 zu § 232 ZPO, Nr. 4 zu § 233 (Fd) ZPO).

7

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

9

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 9.955,78 DM.

Rietschel
Erbel
Vogt
Girisch
Meise