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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.1972, Az.: IV ZB 22/72

Form der Beglaubigung; Beglaubigung; Urteilsabschrift; Urteilsfotokopie; Urteilszustellung; Anwaltspflicht; Sorgfaltspflicht des Anwalts; Fristenwesen; Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1972
Aktenzeichen
IV ZB 22/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 02.02.1972

Fundstelle

  • VersR 1972, 694 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Zustellung von Urteilen nach § 317 ZPO ist für die beglaubigte Abschrift eine besondere Form der Beglaubigung nicht vorgesehen. Es genügt daher der unter die Fotokopie des Urteils und vom Anwalt ohne Datum unterschriebene Vermerk "Die Richtigkeit der Fotokopie wird bestätigt".

  2. 2.

    Sind dem Rechtsanwalt die Akten zwecks Einlegung eines Rechtsmittels vorgelegt worden, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht, wenn er dann nicht mehr selbst auf den Fristablauf achtet und sich statt dessen auf eine Erinnerung seines Büropersonals verläßt.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 19. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Dr. Pfretzsehner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Das landgerichtliche Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 7. Dezember 1971 zugestellt worden. Am 10. Januar 1972 hat dieser beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.

2

Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Fehl geht zunächst die in der Beschwerde ins tanz erstmalig vorgetragene Ansicht des Beklagten, die am 7. Dezember 1971 erfolgte Urteilszustellung sei mangelhaft gewesen und könne daher nicht als Zustellung im Sinne der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gelten.

4

Bei der Zustellung von Urteilen tritt die nach § 317 Abs. 3 ZPO erteilte Ausfertigung oder deren Abschrift an die Stelle der Urschrift. Für die beglaubigte Abschrift ist eine besondere Form der Beglaubigung nicht vorgesehen. Der unter die Fotokopie gesetzte und von dem Anwalt unterschriebene Vermerk "Die Richtigkeit der Fotokopie wird bestätigt" genügte daher für die Abschriftsbeglaubigung. Auch konnte es die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigen, daß der Unterschrift des Anwalts kein Datum beigefügt war (BGHZ 31, 32, 36) [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59].

5

Auch in der Beschwerdeinstanz ist daher davon auszugehen, daß das landgerichtliche Urteil am 7. Dezember 1971 zugestellt wurde und die Berufungseinlegung verspätet am 10. Januar 1972 erfolgte.

6

Ohne Rechtsverstoß hat aber das Berufungsgericht die Versäumung der Berufungsfrist auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückgeführt, das der Beklagte gemäß § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen muß.

7

Selbst wenn man davon ausgeht, die mit der Fristenkontrolle betraute Bürokraft sei angewiesen gewesen, die im Kalender eingetragene Frist erst nach der Feststellung zu löschen, daß das Rechtsmittel abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist, und bei noch offener Frist am Ablauf tage den Anwalt darauf hinzuweisen, und von ihr sei diese Anweisung schuldhaft nicht befolgt worden, kann der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht als entschuldigt angesehen werden. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, wäre es eine Verkennung der Anforderungen an die einem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht, wollte man ihm zugestehen, er brauche trotz der an ihn erfolgten Vorlage der Akten zwecks Einlegung des Rechtsmittels nicht auf den Fristablauf zu achten und dürfe sich auch in diesem Falle auf eine Erinnerung seines Büropersonals verlassen (BGH NJV 1952, 183; 1961, 1812; 1968, 2244). Hier sind dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Akten rechtzeitig vorgelegt, von ihm aber nicht bearbeitet worden. Wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mußte der Prozeßbevollmächtigte gerade nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub mit einer überdurchschnittlichen Belastung auch seines Büropersonals rechnen, die es nur allzu leicht mit sich bringen konnte, daß das Büropersonal von einer Erinnerung am letzten Tage abgehalten wurde. Gerade dieser Umstand hätte den Prozeßbevollmächtigten veranlassen müssen, die ihm vorgelegten Sachen hinsichtlich eines Fristablaufs zu Überprüfen.

8

Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet angesehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 98.500,- DM.

Dr. Hauß
Dr. Pfetzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz