Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.1972, Az.: IV ARZ (Vz) 7/72
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses; Verhältnis des internationalen Prozessrechts zum materiellen Recht; Rechtsverhältnis der so genannten "hinkenden" Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1972
- Aktenzeichen
- IV ARZ (Vz) 7/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 12.01.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1973, 124 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1619-1622 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "hier: Spanien"
Verfahrensgegenstand
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für den spanischen Staatsangehörigen Federico Planas M.
Amtlicher Leitsatz
Einen in der Bundesrepublik lebenden Mann spanischer Staatsangehörigkeit, dessen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen durch ein deutsches Gericht geschieden worden ist, kann für eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 19. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 12. Januar 1972 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller, spanischer Staatsangehöriger katholischer Konfession, war mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. August 1971 geschieden. Der Antragsteller beabsichtigt, die deutsche Staatsangehörige Dr. Felicitas B. zu ehelichen. Seinen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses hat der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Bescheid vom 12. Januar 1972 abgelehnt. In dem Bescheid ist die Auffassung vertreten worden, der Antragsteller sei nach seinem Heimatrecht weiterhin verheiratet, da das spanische Recht eine Scheidung der Ehe nicht kenne, Gegen diesen Bescheid haben der Antragsteller und dessen Verlobte mit einem beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 28. Januar 1972 eingegangenen Schriftsatz auf gerichtliche Entscheidung angetragen.
Das Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte dem Antrag stattgeben, sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes BGHZ 41, 136 und 46, 47 gehindert. Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen ausgesprochen, ein spanischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens könne von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für die beabsichtigte Eheschließung mit einer geschiedenen deutschen Frau nicht befreit werden, weil die Eheschließung nach dem gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen spanischen Recht wegen Doppelehe nichtig wäre.
Die Voraussetzungen für die Vorlage sind gegeben. Der Bundesgerichtshof ist daher gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG anstelle des Oberlandesgerichts zur Entscheidung berufen.
II.
Die Versagung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist ein nach § 23 EGGVG gerichtlich nachprüfbarer Justizverwaltungsakt. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG zulässig.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten, über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu entscheiden, folgt aus § 10 EheG in Verbindung damit, daß Spanien nicht zu den Ländern zählt, deren innere Behörden Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Es geht bei der Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten nicht um eine Befreiung von den materiellen Voraussetzungen des maßgebenden ausländischen Rechts, sondern allein um die Prüfung, ob für den Verlobten Ehehindernisse bestehen. Ob sie bestehen, beurteilt sich bei Eingehung einer Ehe im Inlande gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach den Gesetzen des Staates, dem die Verlobten angehören, für den Antragsteller als spanischen Staatsangehörigen mithin nach spanischem Recht.
Nach spanischem Recht ist der Antragsteller verheiratet. Er war im Jahre 1962 eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eingegangen. Die Ehe ist vor einem deutschen Standesamt und außerdem in den Formen des kanonischen Rechts geschlossen worden, nämlich am 27. Oktober 1962 durch kirchliche Trauung vor einem katholischen Geistlichen. Als eine nach kanonischem Recht geschlossene Ehe ist sie nach spanischem Recht für den Antragsteller als Angehörigen der katholischen Kirche unauflöslich (Art. 42, 75 Còdigo civil i.V.m. can. 1110 codex juris canonici). Demgemäß stellt sich nach spanischem Recht nicht die Frage nach einer gerichtlichen Auflösung der Ehe. Die einmal geschlossene Ehe begründet grundsätzlich ein für allemal das Ehehindernis, eine neue Ehe einzugehen. Würde man dennoch das Weiter- oder Nochbestehen der ersten Ehe als eine entscheidungserhebliche Vortrage ansehen, so könnte diese doch nicht anders als nach dem Recht beurteilt werden, auf das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB wegen der Anwendung der Hauptfrage der Ehefähigkeit verwiesen ist, also nach spanischem Recht (so zutreffend u.a. Neumayer RabelsZ 1955, 66, 76; Raape IPR 5. Aufl. S. 317; Neuhaus Grundbegriffe des IPR 1962, 241, 242; Marquardt StAZ 1963, 46, 47; OLG Kamm 1963, 565, 567 f). Es erschiene widersinnig, auf den Wege über eine selbständige Anknüpfung der Vortrage nach dem Fortbestand der Ehe etwa zu dem Ergebnis zu gelangen, daß das nach spanischem Recht zu beurteilende Ehehindernis der Doppelehe nicht bestehe, obwohl der Verlobte nach spanischem Recht verheiratet ist. Daher besteht keine Veranlassung, insoweit von der Entscheidung BGHZ 41, 136, 147 [BGH 06.02.1964 - IV AR VZ 39/63] abzuweichen, die es abgelehnt hat, bei der Feststellung der Ehefähigkeit die Frage der Scheidung als eine selbständige, nach dem Recht des Gerichtsorts anzuknüpfende Vortrage zu behandeln (zustimmend Henrich NJW 1964, 2015 [BGH 12.02.1964 - IV AR (VZ) 39/63]; Wengler JZ 1964, 621; Neuhaus FamRZ 1964, 609; Gamillscheg Festschrift für Nipperdey I 1965, 332).
Der Anwendung des Art. 13 Abs. 1 EGBGB kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Gestaltungswirkung des in Deutschland ergangenen Scheidungsurteils entgegengetreten werden. Wenn das Scheidungsurteil die Ehe auch mit Wirkung für und gegen alle auflöst, so bleibt doch die kollisionsrechtliche Relativität der Gestaltungswirkung des Urteils unberührt (Wengler JZ 1964, 622; Neumayer RabelsZ 1955, 66, 73), und es ist kein internationalprivatrechtlicher oder internationalverfahrensrechtlicher Rechtssatz ersichtlich, nach welchem ein im Staate des Gerichtsortes ergangenes Urteil eine Gestaltungswirkung auch für solche Rechtsverhältnisse haben müsse, die nach fremdem Recht zu entscheiden sind. Es geht hier entgegen der im wesentlichen auf Kegel (vgl. Kegel/Lüderitz FamRZ 1964, 57 ff) gestützten Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts um die Frage des Verhältnisses des internationalen Prozeßrechts zum materiellen Recht nur insoweit, als in dem Rahmen der Entscheidung der Sachfrage die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Rede steht. Diese ist Gegenstand innerstaatlicher Regelungen (vgl. für die Bundesrepublik § 328 ZPO) und internationaler Abkommen (vgl. das zwischen der Bundesrepublik und Italien abgeschlossene Abkommen vom 9. März 1936, abgedruckt bei Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. Anh. B II zu § 328 ZPO).
Bei den Meinungen, die trotz des Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Berücksichtigung eines im Staate des Gerichtsortes ergangenen Scheidungsurteils für geboten erachten, geht es letzten Endes um den Durchsetzungswillen des eigenen Rechts gegenüber einer fremden Rechtsordnung (Ficker Festschrift OLG Zweibrücken 1969, 69, 83 spricht von einem "Kampf zweier ordre public's"). Das deutsche Recht möchte das Prinzip der Auflösbarkeit der Ehe und den im eigenen Lande ergangenen Gerichtsspruch, der die Ehe aufgelöst hat, durchsetzen, das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendende spanische Recht das Prinzip der Unauflösbarkeit der Ehe und die Nichtanerkennung entgegenstehender Scheidungsurteile. Dieser Konflikt kann nach deutschem Kollisionsrecht nur über Art. 30 EGBGB gelöst werden und auf diesem Wege nur dann zur Durchsetzung der deutschen Rechtsgrundsätze führen, wenn festzustellen ist, daß der ordre public des deutschen Rechts das erheischt oder die Anwendung des spanischen Rechts im Einzelfall eine Grundrechtsverletzung darstellen würde. Insoweit ist nach der jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1971 (BVerfGE 31, 58 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68] = NJW 1971, 1509 = FamRZ 1971, 414) eine neue Rechtslage eingetreten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß die Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und die Anwendung des durch sie berufenen ausländischen Rechts in Einzelfall an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen seien und das das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG jedermann, auch einem Ausländer, die Eheschließungsfreiheit gewährleiste. Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, wenn einem Spanier die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses deshalb verweigert werde, weil das spanische Recht die in der Bundesrepublik ausgesprochene Ehescheidung nicht anerkenne. Deutsche Gerichte dürften sich nicht die Ablehnung der dem Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Rechtsvorstellungen durch den spanischen ordre public zu eigen machen.
Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein unverheirateter Mann spanischer Staatsangehörigkeit und katholischen Glaubens eine von einem deutschen Gericht geschiedene deutsche Frau heiraten wollte. Die der Heirat entgegenstehenden Umstände lagen in der Scheidung der Ehe der deutschen Verlobten, und das Bundesverfassungsgericht konnte darauf verweisen, daß die Scheidung dieser zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zustande gekommenen Ehe keinerlei Auslandsberührung auf weise. Davon abweichend will im vorliegenden Falle ein spanischer Staatsangehöriger, dessen eigene Ehe in Deutschland geschieden worden ist, eine ledige deutsche Frau ehelichen. Dieser Unterschied kann aber entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtspräsidenten (mit der die Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1972, 140 übereinstimmt) nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Verlangt das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit die Nichtberücksichtigung des Ehehindernisses der Doppelehe, wenn dieses nach spanischem Recht in einer in Deutschland geschlossenen Ehe trotz der von deutschen Gerichten rechtskräftig ausgesprochenen Auflösung dieser Ehe gesehen wird, dann muß das auch auf den Fall der Scheidung einer Ehe bezogen werden, die zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und einem Spanier geschlossen worden war. Die Inlandsbeziehungen (erste Ehe mit einer deutschen Frau in Deutschland, Scheidung der Ehe durch deutsches Gericht, gewöhnlicher Aufenthalt des spanischen Verlobten in Deutschland, deutsche Staatsangehörigkeit der Braut) sind auch hier so stark, daß eine unterschiedliche Behandlung der Fälle nicht gerechtfertigt erscheint. In beiden Fällen entsteht das Rechtsverhältnis der sogenannten "hinkenden" Ehe, d.h. einer Ehe, die im Heimatstaat des Spaniers nicht als gültig anerkannt wird, mit allen ihren nachteiligen Folgen, Hinzu kommt, daß andernfalls eine im besonderen Maße befremdliche Folgewidrigkeit eigenen hoheitlichen Handels gegenüber dem spanischen Staatsangehörigen vorläge. Während diesem nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB zugemutet oder entgegen seinem spanischen Heimatrecht gestattet worden ist, sich den deutschen Scheidungsgesetzen zu unterwerfen, würde ihm auf der anderen Seite nicht erlaubt werden, in demselben Staat, der die Scheidung dieser Ehe ausgesprochen hat, eine in diesem Staat gültige neue Ehe einzugehen. Das erscheint als eine in ihrer Folgewidrigkeit nicht tragbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit, Diese Beeinträchtigung würde im vorliegenden Falle noch schwerwiegender sein als in dem vom Bundesverfassungsgericht behandelten, weil hier dem Spanier, obwohl seine frühere Ehe in Deutschland geschieden worden ist, die Eingehung einer neuen Ehe nach deutschem Recht schlechthin verschlossen sein würde ("Zwangszölibat"), während er dort nur (relativ) gehindert wäre, eine geschiedene Frau zu heiraten. Demgemäß muß hier ebenso wie in dem vom Bundesverfassungsgericht behandelten Fall in Abweichung von der Entscheidung BGHZ 41, 136 entschieden werden, daß die Regelung des spanischen Rechts insoweit nicht angewendet werden kann.
Danach kann dem Antragsteller die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht mit der Begründung versagt werden, daß die Scheidung seiner ersten Ehe nach spanischem Recht nicht anerkannt werde. Der Oberlandesgerichtspräsident wird den Antragsteller unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu bescheiden und die Befreiung zu erteilen haben, wenn sonstige Ehehindernisse nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz