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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1972, Az.: VII ZR 118/70

Bewirkung einer Leistung an einen Nichtberechtigten; Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung; Erfüllung von Ansprüchen mit der Bewilligung der Darlehen durch die Kreditgeberin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1972
Aktenzeichen
VII ZR 118/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.05.1970
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1972, 1111-1112 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1197-1199 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Otto S., F.- und R., W.-E. S.straße ...

Prozessgegner

Firma Gerhard K., R.-, F.- und E., D., A.straße ...
vertreten durch die Gerhard K. Geschäftsführungsgesellschaft m.b.H., diese
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard K.

Amtlicher Leitsatz

Der Lieferant eines Einzelhändlers, dem aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf eines von ihm gelieferten Gegenstands zusteht, kann, wenn das zur Tilgung der Kaufpreisschuld dem Käufer von einer Teilzahlungsbank gewährte Darlehen an einen anderen Lieferanten ausgezahlt wird, von diesem nach § 816 Abs. 2 BGB die Herausgabe des an ihn Geleisteten verlangen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1972
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Meise
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 13. Januar 1972 wird aufgehoben.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Mai 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 13. Januar 1972 zu tragen. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Beide Parteien sind Großhändler für Rundfunk- und Fernsehgeräte, die sie unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts liefern. In den Verkaufsbedingungen der Klägerin heißt es dazu (Ziff. 7):

"... Verkaufte, von mir gelieferte Waren gelten als für meine Rechnung verkauft. Die Forderung dafür als an mich zediert, auch wenn eine Zession nicht namentlich stattgefunden hat... Die Erlöse aus dem Verkauf meiner Waren sind im erhaltenen Werte an mich abzuführen .... "

2

Die Beklagte verwendet die "Allgemeinen Lieferungsbedingungen des Elektro-Rundfunk-Fernseh-Großhandels", die eine ähnliche Klausel enthalten. Die Einzelhändler begleichen ihre Schuld bei den Großhändlern u.a. über Teilzahlungsbanken, die die jeweils anfallenden Abzahlungskäufe der Kunden finanzieren. Die Antragsformulare für die nötigen Darlehen stellen die Großhändler bzw. die Hersteller zur Verfügung. Auch die Parteien verfuhren so. Der von der Beklagten verwendete Vordruck eines Frankfurter Bankhauses enthält folgende Bestimmungen:

3

Ziffer 2 der Verkaufsbedingungen:

"Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Restkaufpreises an den Verkäufer ist erfüllt, wenn auf Grund seines Darlehensantrages das Darlehen hierzu von der Kreditgeberin bewilligt wurde. Der Käufer erwirbt mit der Darlehensbewilligung das Eigentum an den bestellten Gegenständen."

4

Ziffer 1 der Darlehensbedingungen:

"... Der Darlehensnehmer weist die Kreditgeberin im Einvernehmen mit dem Verkäufer unwiderruflich an, das Darlehen an die Firma oder an denjenigen zu vergüten, der den vorstehenden Vertrag bei der Bank einreicht. Hiermit ist die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung des Restkaufpreises an den Verkäufer erloschen."

5

Beide Parteien belieferten den Einzelhändler C. in W. Die Klägerin behauptet, dieser habe in den Jahren 1964/1965 in 14 Fällen von ihr stammende Waren auf Abzahlung verkauft und dabei die Formulare der Beklagten für die abzuschließenden Teilzahlungsverträge verwendet. C. habe die Darlehensanträge seiner Kunden der Beklagten überlassen, die sie dann der Teilzahlungsbank eingereicht habe. Infolgedessen seien auch der Beklagten von der Bank die jeweiligen Darlehensbeträge in einer Gesamthöhe von 10.520 DM vergütet worden. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung dieser Summe aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung.

6

Die Beklagte widersetzt sich dem. Hilfsweise rechnet sie mit entsprechenden Gegenforderungen auf, da C. umgekehrt auch Teilzahlungsverträge über von der Beklagten gelieferte Geräte bei der Klägerin eingereicht und dieser den Gegenwert habe gutbringen lassen.

7

Das Landgericht gab der Klage (mit einer Korrektur bei den Zinsen) statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

8

Da sie im Termin am 13. Januar 1972 trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, wies der erkennende Senat auf Antrag der Beklagten ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zurück. Dagegen hat sie frist- und formgerecht Einspruch erhoben. Sie beantragt nunmehr

die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Verurteilung der Beklagten nach ihrem im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Antrag.

9

Die Beklagte bittet, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe

10

1.

Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB, da die Beklagte die Darlehensvaluten auf Grund der Teilzahlungsverträge als Berechtigte empfangen habe. Denn ihr seien die der Klägerin im voraus abgetretenen restlichen Kaufpreisforderungen gegen die Kunden C.s nicht noch einmal abgetreten worden. Vielmehr seien diese Ansprüche mit der Bewilligung der Darlehen durch die Kreditgeberin erfüllt worden. Clever habe der Beklagten lediglich das Angebot gemacht, auf Grund der Anweisungen seiner Käufer die Darlehensvaluten aus den zwischen diesen und der Bank geschlossenen Darlehensverträgen anzunehmen und als Erfüllung seiner eigenen Schuld gelten zu lassen. Dieses Angebot habe die Beklagte durch Weitergabe der Darlehensanträge an die Bank angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensvaluten nicht beanspruchen können. Ihr seien nach Ziff. 7 ihrer mit C. vereinbarten Geschäftsbedingungen lediglich dessen Restkaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer abgetreten gewesen, nicht hingegen die den Käufern gegen die Bank zustehenden Darlehensforderungen.

11

2.

Diese Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

12

a)

Das Berufungsgericht nimmt allerdings zutreffend an, daß C. die der Klägerin nach deren Geschäftsbedingungen bereits abgetretenen Restkaufpreisforderungen gegen seine Kunden nicht noch einmal an die Beklagte abgetreten hat. Wie die Verkaufsbedingungen C.s und die Darlehensbedingungen des die Teilzahlung finanzierenden Bankhauses vielmehr ergeben, sollte mit der Darlehensgewährung die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Restkaufpreises erlöschen. Eine Abtretung war also gerade nicht gewollt.

13

b)

Der Klägerin standen - auch darin ist dem Berufungsurteil beizutreten - Ansprüche auf Auszahlung der von den Kunden C.s aufgenommenen Darlehen nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob C. nach den zwischen ihm, seinen Abnehmern und dem die Käufe finanzierenden Bankhaus getroffenen Abmachungen ein eigenes Recht auf Auszahlung der Darlehensvaluta erlangt hat. Selbst wenn ihm ein derartiger Anspruch eingeräumt worden wäre, ist er nicht auf die Klägerin übergegangen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der einschlägigen Klausel (Ziff. 7) in den von der Klägerin mit C. vereinbarten Geschäftsbedingungen, wonach diese nur eine Vorausabtretung der Restkaufpreisforderungen C.s gegen seine Abnehmer enthalten, nicht aber etwaiger Ansprüche gegen Finanzierungsinstitute, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14

c)

Damit sind aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Bereicherungsansprüche der Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB keineswegs ausgeschlossen.

15

Denn die von der Bank an die Beklagte ausgezahlten Darlehensbeträge dienten der Tilgung der restlichen Forderungen aus dem Verkauf bestimmter, im einzelnen genau bezeichneter Geräte. Das geht schon aus der engen Verknüpfung des "Bestellscheins" für den Kaufgegenstand mit dem Antrag des jeweiligen Kunden auf Gewährung des Teilzahlungskredits hervor, die auf dem gleichen Vordruck zusammengefaßt sind. Auf diesen Formularen befindet sich ferner die Firma der Beklagten aufgestempelt bzw. sogar eingedruckt, die die Darlehensanträge später zur Auszahlung der Darlehens summen an sich bei der Bank eingereicht hat. Die Bank mußte deshalb davon ausgehen, daß die Beklagte auch die Lieferantin der Geräte war, deren Kauf finanziert wurde. Da die Beklagte, wie die mit ihr zusammenarbeitende Bank selbstverständlich wußte, ihre Waren an die Einzelhändler nur aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalt lieferte, erschien infolgedessen der Bank allein sie als die Inhaberin der Restkaufpreisforderungen, zu deren Tilgung die von der Bank gewährten Darlehen bestimmt waren. Etwas anderes kam nach den gesamten Umständen nicht in Betracht. Soweit die Kaufgegenstände nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen Lieferanten stammten und mit einem noch nicht erloschenen verlängerten Eigentumsvorbehalt behaftet waren, war die Kaufpreisforderung diesem Lieferanten abgetreten. Die Beklagte hat daher in diesen Fällen mit der Entgegennahme der Darlehensbeträge Leistungen auf Kaufpreisforderungen erhalten, die ihr nicht zustanden. Sie hat die Zahlungen also als Nichtberechtigte im Sinne des. § 816 Abs. 2 BGB empfangen.

16

Die Beklagte wurde nicht etwa als bloße Zahlstelle C.s für seine Kunden tätig (vgl. dazu BGHZ 53, 139, 141 ff) [BGH 18.12.1969 - VII ZR 152/67]. Der Streitfall ist nicht dem vergleichbar, in dem ein Schuldner auf ein Bankkonto leistet, das ihm sein Vertragspartner angegeben hat, ohne daß der Schuldner von etwaigen Vorausabtretungen der Forderung gegen ihn etwas wußte. Die Einreichung der Darlehensanträge ist auch nicht der Weitergabe eines Schecks oder Wechsels gleichzusetzen, aus denen in der Regel nicht zu ersehen ist, weiche Schuld mit ihnen erfüllt werden soll. Hier zahlte vielmehr die Bank unmittelbar an die Beklagte zur Tilgung ganz bestimmter Kaufpreisforderungen, von denen sie annahm, daß sie der Beklagten zustanden, oder daß die Beklagte zumindest berechtigt war, sie einzuziehen.

17

Es bedarf keiner näheren Untersuchung, ob durch die an die Beklagte geleisteten Zahlungen die Käufer von ihrer restlichen Kaufpreisschuld tatsächlich befreit worden sind. War die Klägerin die wahre Gläubigerin der Kaufpreisforderungen - davon ist im Revisionsverfahren auszugehen -, so konnte sie auf jeden Fall die in der Auszahlung der Darlehenssummen an die Beklagte zu erblickende Einziehung der Kaufpreisforderungen genehmigen. Das hat sie zumindest durch die Erhebung der vorliegenden Klage getan (vgl. BGH LM Nr. 6, 18 zu § 816 BGB; WM 1967, 395, 397 insoweit in BGHZ 47, 168 nicht abgedruckt). Dann aber hat sie auch nach § 816 Abs. 2 BGB Anspruch auf die der Beklagten von der Bank zugeleiteten Beträge.

18

3.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es kommt nunmehr maßgeblich darauf an, ob in den von der Klägerin behaupteten 14 Fällen die von C. verkauften Geräte tatsächlich von der Klägerin geliefert worden sind und ob die Gegenstände im Zeitpunkt ihres Verkaufs dem zwischen der Klägerin und Clever vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt noch unterlagen. Ist das zu bejahen, so kann die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der dieser von der Bank gutgebrachten Kundenzahlungen verlangen. Der Klage wäre dann stattzugeben, es sei denn, daß die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung durchgreift. Dem allen wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.

19

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung mehr, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klage auch aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB begründet wäre.

20

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über den größten Teil der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit der Klägerin Kosten des Revisionsverfahrens bereits auferlegt worden sind, beruht das auf den §§ 557, 344 ZPO.

Glanzmann
Erbel
Schmidt
Girisch
Meise