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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1972, Az.: VIII ZR 31/71

Voraussetzungen der wirksamen Pfändung nach Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss; Anwendbarkeit des Surrogationsgrundsatzes bei der Zwangsversteigerung und der Pfändung der Ersatzrechte; Anforderungen der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte; Folgen der Zwangsversteigerung in eine Eigentümergrundschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 31/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 04.12.1970
LG Oldenburg - 29.04.1970

Fundstellen

  • BGHZ 58, 298 - 305
  • DB 1972, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1135-1136 (Volltext mit amtl. LS) "Wirksamwerden durch Zustellung an Hinterlegungsstelle"
  • ZZP 1973, 70-73

Prozessführer

Firma G., G. D. L.-G. AG in B., W.-Str. .../H.,
vertreten durch den Vorstand Hans N. und August T., daselbst

Prozessgegner

Professor Dr. Oskar K. in H., D.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Ist der auf eine gemäß § 91 ZVG erloschene Eigentümergrundschuld entfallende Erlösanteil wegen des Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Teilungsplan gemäß §§ 124, 120 ZVG hinterlegt, so ist die Pfändung (erst) mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Hinterlegungsstelle als bewirkt anzusehen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. Dezember 1970 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landsgerichts in Oldenburg vom 29. April 1970 abgeändert, soweit dieses Urteil der Widerklage entsprochen hat:

Die Widerklage zu Nr. 2 des Beklagten wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Gläubiger der Frau Ilse K. (ehemals Beklagte zu 4, im folgenden: Schuldnerin), und zwar die Klägerin mit einer Forderung von angeblich 71.142,27 DM, der Beklagte mit einer Forderung von angeblich 68.641,09 DM. Die Schuldnerin war mit Ihrem Ehemann je zu 1/2 Miteigentümerin mehrerer Grundstücke. Diese wurden am 9. Dezember 1968 für 650.000 DM an Paul M. (Ersteher) zwangsversteigert. Von dem Erlös entfiel ein Betrag von 31.600,47 DM auf den nicht valutierten Teil (im folgenden: Eigentümergrundschuld Nr. 1) einer erstrangigen Hypothek von 400.000 DM, die für den betreibenden Gläubiger (W. K.) eingetragen war, und ein Betrag von 115.566,11 DM auf den nicht valutierten Teil einer zweitrangig für die Rheinische Hypothekenbank eingetragenen Hypothek von 1,9 Millionen DM (im folgenden: Eigentümergrundschuld Nr. 2). Im Verteilungstermin vom 9. Juni 1969 teilte das Versteigerungsgericht der Schuldnerin als früherer Miteigentümerin auf die Eigentümergrundschuld Nr. 1 die Hälfte von 31.600,47 DM = 15.800,24 DM, und von dem auf die Eigentümergrundschuld Nr. 2 entfallenden Betrag 32.542,75 DM zu. Nachdem im Verteilungstermin die Parteien und weitere Gläubiger Widerspruch eingelegt hatten, ordnete das Versteigerungsgericht im selben Termin die Hinterlegung der auf die Eigentümergrundschulden entfallenden Erlösanteile an und zahlte am selben Tag diese Beträge bei der Gerichtskasse ein. Die Hinterlegungsstelle erließ am 18. Juni 1969 die Annahmeanordnung gemäß § 6 Hinterlegungsordnung.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Parteien im ersten Rechtszug, gestützt auf frühere Pfändungen, durch Klage und Widerklage ihren Widerspruch gegen die Zuteilungen an die Schuldnerin gemäß §§ 115 ZVG, 878 ZPO verfolgt, ferner haben sie, ebenfalls durch Klage und Widerklage, gestützt auf Pfändungen, die sie nach dem Verteilungstermin gegen die Schuldnerin aufgebracht haben, darum gestritten, wer von Ihnen aufgrund dieser Pfändungen aus dem auf die Eigentümergrundschulden entfallenden Erlösanteil, soweit er der Schuldnerin zugeteilt ist, mit Vorrang zu befriedigen sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 29. April 1970 die Widerspruchsklagen beider Parteien abgewiesen. Es hat ferner auf die Widerklage festgestellt, daß der Beklagte wegen einer Teilforderung von 61.710,62 DM aus dem hinterlegten Versteigerungserlös vor jeglichen Forderungen der Klägerin zu befriedigen sei, und hat dementsprechend die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin aufgrund nachträglicher Pfändung Befriedigung vor den Ansprüchen des Beklagten verlangt. Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz (sinngemäß) beantragt, unter Anweisung der Widerklage den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der aus den Eigentümergrundschulden auf die Schuldnerin entfallende Erlösanteil vorrangig an die Klägerin ausbezahlt werde. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil (Teilurteil deshalb, weil in der Berufungsinstanz noch die Abweisung der Klage gegen die Firma Buschmann abhängig ist) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter.

3

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

1.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan (gestützt auf frühere Pfändungen) gegenüber dem Beklagten nicht weiterverfolgt. Im Streit ist deshalb zwischen den Parteien lediglich noch, wer von ihnen auf Grund der nach dem Verteilungstermin ausgebrachten Pfändungen vor der anderen Partei aus den Zuteilungen an die Schuldnerin zu befriedigen ist. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt:

5

a)

Die Klägerin erließ am 9. Juni 1969 ein "vorläufiges Zahlungsverbot" nach § 845 ZPO, durch das wegen einer vollstreckbaren Forderung gegen die Schuldnerin von 50.000 DM nebst Zinsen und Kosten die Pfändung der Ansprüche angekündigt wurde, welche die Schuldnerin gegen

  1. 1.

    das Amtsgericht, Hinterlegungsstelle, Wilhelmshaven

  2. 2.

    den Ersteher Paul M.

6

habe, und zwar zu 1 auf Auszahlung des in der Zwangsversteigerungssache ... hinterlegten Zwangs Versteigerung seriöses von 147.166,58 DM ...

7

Diese Vorpfändung wurde zugestellt:

der Schuldnerin am 13. Juni 1969

der Hinterlegungsstelle am 9. Juni 1969

dem Ersteher M. am 9. Juni 1969.

8

Ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20. Juni 1969 wurde zugestellt

der Schuldnerin am 3. Juli 1969

der Hinterlegungsstelle am 24. Juni 1969

dem Ersteher am 30. Juni 1969.

9

b)

Der Beklagte erließ am 10. Juni 1969 ein "vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO" durch das wegen einer vollstreckbaren Forderung des Beklagten von 50.620,17 DM nebst Zinsen die Pfändung der Forderung angekündigt wurde, welche der Schuldnerin (und ihrem Ehemann) hinsichtlich der Auszahlung des hinterlegten Betrages von 147.166,58 DM gegen

  1. 1.

    die Gerichtskasse Wilhelmshaven, Hinterlegungskasse

  2. 2.

    den Ersteher M.

10

zustehe. Diese Vorpfändung wurde zugestellt:

der Schuldnerin am 10. Juni 1969

der Hinterlegungsstelle am 13. Juni 1969

dem Ersteher am 12. Juni 1969.

11

Ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 13. Juni 1969 wurde der Schuldnerin, der Hinterlegungsstelle und dem Ersteher am 26. Juni 1969 zugestellt.

12

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es für den Rang der Pfandrechte der Parteien, weil beide innerhalb der 3-Wochenfrist des § 845 Abs. 2 ZPO eine Pfändung ausgebracht haben, auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vorpfändungen ankommt. Es führt ferner zutreffend aus, daß maßgeblicher Zeitpunkt der Hinterlegung der 9. Juni 1969 (Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse) und nicht der 18. Juni 1969 (Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle) sei, weil schon seit der Empfangnahme des zu hinterlegenden Betrages durch die Hinterlegungskasse ein Verwahrungsverhältnis bestanden habe, das in gleicher Weise wie die endgültige Hinterlegung einen Herausgabeanspruch des Berechtigten begründet habe. Das Berufungsgericht ist unter Berufung auf das Reichsgericht (RGZ 43, 427; 75, 313) der Ansicht, die Verpfändungen seien mit der Zustellung an die Schuldnerin wirksam geworden, und deshalb habe das Pfandrecht des Beklagten, der der Schuldnerin die Vorpfändung am 10. Juni 1969 zugestellt habe, den Rang vor dem Pfandrecht der Klägerin, die ihre Vorpfändung erst am 13. Juni 1969 der Schuldnerin zugestellt habe. Der Senat vermag darin dem Berufungsgericht nicht zu folgen.

13

2.

a)

Gemäß §§ 91, 52, 89 ZVG erloschen am 9. Dezember 1968 die Eigentümergrundschulden durch den Zuschlag. Das "Erlöschen" i. S. des § 91 ZVG ist nicht als totaler Untergang der dort bezeichneten Rechte zu verstehen, vielmehr tritt nach dem allgemein geltenden Surrogationsgrundsatz, wie er in § 92 Abs. 1 ZVG nur für die dort bezeichneten Rechte ausdrücklich ausgesprochen worden ist, für alle nach § 91 ZVG "erlöschenden" Rechte mit dem Zuschlag an die Stelle des Grundstücks der Erlös. Rechte, die bisher am Grundstück bestanden, bestehen also am Erlös weiter. Erlös in diesem Sinne ist zunächst der Anspruch gegen den Ersteher auf Zahlung. Durch den Zuschlag vom 9. Dezember 1968 verwandelten sich also die beiden hier fraglichen Eigentümergrundschulden in Rechte auf Befriedigung aus dem Anspruch gegen den Ersteher. Dieses Befriedigungsrecht stand der Schuldnerin als bisheriger Eigentümerin und Inhaberin der Grundschulden zu. Es hatte den gleichen Rang wie die Grundschuld, etwaige Rechte an der Grund schuld setzten sich an diesem Befriedigungsrecht der Schuldnerin fort. Das Recht konnte von den Gläubigern der Schuldnerin gepfändet werden.

14

Für eine solche Pfändung galten nicht die Vorschriften der §§ 857 Abs. 6, 830 ZPOüber die Pfändung einer Grund schuld (Übergabe des Briefes bzw. Eintragung im Grundbuch). Denn das Ersatzrecht auf Befriedigung aus dem Erlös ist nicht mehr ein Recht am Grundstück und die für die Pfändung solcher Rechte geltenden besonderen Vorschriften des § 830 ZPO können deshalb auf die Pfändung des Ersatzrechtes keine Anwendung finden. Der Anspruch des Eigentümers und Inhabers einer nach § 91 ZVG erloschenen Eigentümergrundschuld auf Befriedigung aus dem Anspruch auf den Erlös ist vielmehr gemäß §§ 829, 857 Abs. 1 und 2 ZPO zu pfänden. Die Pfändung (Vorpfändung) ist gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in dem dem Schuldner und bisherigen Eigentümer der Pfändungsbeschluß (die Pfändungsankündigung) zugestellt ist. Eine Zustellung an den Ersteher als Schuldner des Erlöses ist weder erforderlich noch ausreichend. Der Ersteher ist nicht als Drittschuldner zu behandeln. Denn einerseits kann der Ersteher nicht mit befreiender Wirkung an den bisherigen Eigentümer als den Gläubiger des Anspruchs auf den Erlös zahlen, er hat vielmehr das Bargebot an das Vollstreckungsgericht zu zahlen. Andererseits steht die Verfügungsbefugnis über den Anspruch gegen den Ersteher auf Zahlung des Erlöses allein dem Vollstreckungsgericht zu. Dieses verteilt entweder den Erlös gemäß § 117 ZVG oder hinterlegt ihn gemäß §§ 124, 120 Abs. 1 Satz 1 ZVG für die Berechtigten. Erst wenn bei Nichtzahlung seitens des Erstehers das Vollstreckungsgericht gemäß § 118 ZVG im Verteilungstermin die Forderung gegen den Ersteher auf die einzelnen Berechtigten überträgt, können diese selbst über diese Forderung verfügen. Diese Forderung ist dann nach § 829 ZPO pfändbar und gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist für die Wirksamkeit einer solchen Pfändung die Zustellung an den Ersteher als Drittschuldner entscheidend.

15

Insoweit bestehen über die Tragweite des Surrogationsgrundsatzes bei der Zwangsversteigerung und über die Pfändung der Ersatzrechte in der Rechtsprechung - schon des Reichsgerichts (RGZ 40, 395; 43, 427; 63, 214; 64, 211; 70, 278; 75, 313) - und im überwiegenden Teil des Schrifttums (Daßler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl. § 92 Anm. 1, 2; § 107 Anm. 4 a, b; Jäckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 107 Nr. 6; Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 107 Anm. 1 d, 2; Zeller, ZVG 8. Aufl. § 91 Anm. 3; § 92 Anm. 1, § 107 Anm. 5; Stöber, Rechtspfleger 1958, 521 ff; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1113 Nr. 5; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 857 Anm. II 5 c, 6 e; Zoll er, ZPO 10. Aufl. § 857 Anm. 6 h) keine widersprüchlichen Meinungen.

16

b)

Streitig oder ungeklärt ist aber die hier entscheidende Frage, ob das an die Stelle einer nach § 91 ZVG erloschenen Eigentümergrundschuld getretene Ersatzrecht auch dann noch (nach dem Verteilungstermin) gemäß § 857 Abs. 2 ZPO durch Zustellung allein an den bisherigen Eigentümer (Schuldner) zu pfänden ist, wenn das Vollstreckungsgericht den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil wegen des Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Teilungsplan gemäß §§ 124 Abs. 2, 120 ZVG für den Zuteilungsberechtigten und den Widersprechenden hinterlegt hat, oder ob in diesem Falle der Pfändungsbeschluß (bzw. die Vorpfändung) gemäß § 829 Abs. 3 ZPO der Hinterlegungsstelle als Drittschuldnerin zuzustellen ist. In der Tat scheint das Reichsgericht (RGZ, 43, 427; 64, 211, 215; 75, 313, 316) aus dem Surrogationsgrundsatz folgern zu wollen, daß auch für diesen Fall die Zustellung an den bisherigen Eigentümer (Schuldner) erforderlich und ausreichend sei. Eine solche Folgerung hält der erkennende Senat nicht für gerechtfertigt.

17

Die Vorschriften der §§ 828 ff ZPOüber die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte differenzieren das Vollstreckungsverfahren nach der Art der Rechte, in die vollstreckt werden soll. Ist eine Eigentümergrundschuld an einem in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstück Vollstreckungsobjekt, und erlischt die Eigentümergrundschuld nach § 91 ZVG, so wandelt sich nach dem Surrogationsgrundsatz im Laufe des Versteigerungsverfahrens das Vollstreckungsobjekt mehrfach. Aus der Eigentümergrundschuld wird mit dem Zuschlag ein Recht des bisherigen Eigentümers auf Befriedigung aus dem Erlös. Dieser Erlös ist zunächst ein Anspruch des bisherigen Eigentümers (Schuldners) gegen den Ersteher auf Zahlung an das Gericht. Zahlt der Ersteher, so besteht der Erlös in dem an das Vollstreckungsgericht gezahlten Barbetrag; der bisherige Eigentümer hat dann einen Anspruch auf Befriedigung aus diesem Geld. Hinterlegt das Vollstreckungsgericht wegen Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Teilungsplan den auf die erloschene Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil gemäß §§ 124, 120 ZVG, so hat nunmehr der bisherige Eigentümer - wie jeder Hinterlegungsbegünstigte - gegen die Hinterlegungsstelle einen Anspruch auf Auszahlung, allerdings bedingt dadurch, daß der Widerspruch des anderen Prätendenten gerichtlich als unbegründet festgestellt wird oder sich auf andere Weise erledigt.

18

Diesem mehrfachen Wandel des Vollstreckungsobjekts muß das Vollstreckungsverfahren folgen. Die Art und Weise der Pfändung bestimmt sich nach dem Vollstreckungsobjekt im Zeitpunkt der Pfändung. Dies rechtfertigt, wie oben zu a) ausgeführt, für die Pfändung des an die Stelle einer Eigentümergrundschuld tretenden Ersatzrechtes bis zum Verteilungstermin die Anwendung des § 857 Abs. 2 ZPO, weil bis dahin im Sinne dieser Bestimmung ein Drittschuldner nicht vorhanden ist. Maßgeblich ist demnach die Zustellung an den bisherigen Eigentümer als Schuldner. Erfolgt aber die Pfändung erst nach dem Verteilungstermin, in dem die Hinterlegung des auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils angeordnet ist, so ist Pfändungsobjekt der (bedingte) Anspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle. Ein solcher Anspruch ist als Vermögensrecht pfändbar. Da Schuldner dieses Anspruchs die Hinterlegungsstelle ist, ist diese i. S. des § 829 Abs. 3 ZPO auch Drittschuldnerin, an die der Pfändungsbeschluß bzw. die Vorpfändung zuzustellen ist (so im Ergebnis auch: OLG Posen OLGE 4, 379; Daßler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl. § 107 Anm. 4 b; Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 107 Anm. 1 d; Stöber, Rechtspfleger 1958, 251, 253 Fußn. 27). Aus dem Surrogationsgrundsatz, d.h. aus der Tatsache, daß der Anspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle in diesem Falle das Ersatzrecht für eine nach § 91 ZVG erloschene Eigentümergrundschuld ist, kann nichts Abweichendes hergeleitet werden. Nicht, woraus das zu pfändende Ersatzrecht entstanden ist, kann für das Verfahren der Pfändung maßgeblich sein, sondern lediglich, welche Rechtsnatur das Pfändungsobjekt im Zeitpunkt der Pfändung hat. Das wird hier allerdings dadurch verschleiert, daß die Parteien, die Hinterlegungsbegünstigte sind, das Ersatzrecht der Eigentümergrundschuld auch schon vor dem Verteilungstermin und der Hinterlegung gepfändet haben, worüber sie in den Vorinstanzen mit der Widerspruchsklage (§§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 ZPO) gestritten haben. Für diese früheren Pfändungen war allerdings, wie ausgeführt, gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mangels eines Drittschuldners die Zustellung an den Schuldner erforderlich und ausreichend. Für den Rang der hier streitigen Pfändungen kommt es jedoch, weil sie sich auf einen Anspruch der Schuldnerin gegen die Hinterlegungsstelle beziehen, gemäß § 829 Abs. 3 ZPO allein darauf an, welche Partei als erste die Vorpfändung an die Hinterlegungsstelle zugestellt hat. Das ist nach der unangefochten gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts die Klägerin, die am 9. Juni 1969 zugestellt hat, während der Beklagte erst am 13. Juni 1969 zugestellt hat.

19

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts war deshalb die Widerklage (zu Nr. 2) des Beklagten abzuweisen. Über die Klage der Klägerin kann noch nicht abschließend entschieden werden, weil der Beklagte, auch die Höhe der Forderung der Klägerin bestritten hat und die Vorinstanzen insoweit noch nichts festgestellt haben. Insoweit war deshalb gemäß § 565 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen.

20

Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Kostenentscheidung wenigstens teilweise von der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst abhängt. Von einer Teilkostenentscheidung hat der Senat aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesehen.

Dr. Haidinger
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann