Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1972, Az.: VII ZR 146/70
Verjährungsbeginn; Architektenhaftpflicht; Abnahme; Werk; Mängelbeseitigungsaufträge; Wohn- und Nutzflächenberechnung; Schadensersatz; Baumängel; Zusammenhang; Verjährungshemmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1972
- Aktenzeichen
- VII ZR 146/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1972, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die für den Beginn der Verjährung von Architektenhaftpflichtansprüchen maßgebliche Abnahme des Architektenwerks kann auch dann erfolgt sein, wenn der Architekt nachträglich noch Aufträge zur Mängelbeseitigung erteilt und eine vorgenommene Wohn- und Nutzflächenberechnung neu erstellt.
2. Tätigkeiten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Architekten, die keinen Zusammenhang mit ihm zur Last gelegten Baumängeln haben, kommen für eine Verjährungshemmung nicht in Betracht.