Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1972, Az.: IV ZB 5/72
Berichtigung; Urteil; Zustellung; Rechtsmittelfrist; Einfluß; Wiedereinsetzungsgrund; Fristversäumnis; Nichtehelichengesetz; OLG-Zuständigkeit; Kindschaftssachen; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1972
- Aktenzeichen
- IV ZB 5/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1972, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berichtigung des bereits zugestellten Urteils vermag den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht zu beeinflussen.
2. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht gegeben, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem Prozeßbevollmächtigten unbekannt war, daß seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile in Kindschaftssachen zuständig sind (BGH VersR 71, 956).