Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1972, Az.: II ZR 7/71

Ersatz von Ladungsschäden von Kakao-Partien; Duldung der Zwangsvollstreckung; Zustellung einer Klageschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1972
Aktenzeichen
II ZR 7/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.11.1970
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 58, 177 - 181
  • IPRspr 1972, 151
  • MDR 1972, 587 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1624 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1972, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Reederei "THE B.", U., A., O.,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten A. E., D.

Prozessgegner

Firma "THE S. I. CORPORATION". A./Ghana,
gesetzlich vertreten durch den General Manager Edward M.

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Gericht die Zustellung einer Klageschrift an einen inländischen vollmachtlosen Vertreter der im Ausland ansässigen beklagten Partei anordnet, kann die Zustellung nicht nach § 187 Satz 1 ZPO als bewirkt angesehen werden, weil die beklagte Partei die Klageschrift tatsächlich erhalten hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. November 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt als Ladungsversicherer von Kakao-Partien die Beklagte auf Ersatz von Ladungsschäden und auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das MS "T." in Anspruch.

2

Auf ihren Antrag ordnete das Landgericht die Zustellung der Klageschrift mit der Ladung zur Verhandlung am 31. Mai 1966 an die von der Klägerin als "hiesige Vertretung" der Beklagten bezeichnete Handelsvertretung der UDSSR in der Bundesrepublik Deutschland in Köln - im folgenden: die Handelsvertretung - an. Die Handelsvertretung sandte die ihr am 5. Mai 1966 zugestellte Klageschrift mit der Ladung an die Beklagte, wo sie im laufe des Monats Mai 1966 eintraf.

3

Die Klägerin ließ den ersten Termin vertagen und veranlaßte im Herbst 1966 die erneute Ladung der Beklagten zu Händen der Handelsvertretung zum 22. November 1966. Als in dem Termin für die Beklagte niemand erschien, erging auf Antrag der Klägerin das Versäumnisurteil vom 24. November 1966. Dieses ließ die Klägerin zunächst am 12. Dezember 1966 an die Handelsvertretung und dann am 22. Februar 1967 durch Aufgabe zur Post an den Sitz der Beklagten in Odessa zustellen. Dort soll es am 3. März 1967 eingegangen sein.

4

Den am 10. März 1967 von der Beklagten eingelegten Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat das Landgericht durch Zwischenurteil für zulässig erklärt. Dann wies es die Klage als unzulässig ab, weil die Zuständigkeit einer ausländischen Gerichtsbarkeit vereinbart worden sei.

5

Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Versäumnisurteil wiederhergestellt, weil die Beklagte hiergegen nicht fristgerecht Einspruch eingelegt habe. Es könne zwar, so hat es ausgeführt, zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß die Handelsvertretung keine Zustellungsvollmacht besessen und die an sie gerichtete Zustellung die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Rechtswirksam gewesen sei aber die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§§ 174, 175 ZPO). Die damit am 22. Februar 1967 angelaufene zweiwöchige Frist habe die Beklagte mit dem erst am 10. März 1967 eingelegten Einspruch nicht gewahrt.

7

Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision sind im Ergebnis begründet.

8

Die Zustellung zu Aufgabe zur Post ist nur zulässig, wenn die betroffene Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, obgleich sie dazu gemäß § 174 Abs. 2 ZPO verpflichtet war (§ 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Verpflichtung hat aber auch die im Ausland wohnende Partei erst nach Rechtshängigkeit, also nach rechtswirksamer Zustellung der Klageschrift (§§ 263 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO); denn erst dann besteht ein Prozeßrechtsverhältnis, das eine Prozeßförderungspflicht, wie sie in § 174 Abs. 2 ZPO bestimmt ist, begründen kann (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 174 Anm. II 3; Wieczorek, ZPO § 174 Anm. A Ia).

9

Das Berufungsgericht hat weder diese Voraussetzungen verkannt noch übersehen, daß es hier an der rechtswirksamen Zustellung der Klageschrift fehlte; denn auch diese war nur an die Handelsvertretung gerichtet, und die Handelsvertretung war, wie unterstellt, von der Beklagten zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, auf eine wirksame formelle Zustellung komme es nicht an; weil die Klageschrift mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Beklagten über die Handelsvertretung im Mai 1966 in Odessa zugegangen sei, könne die Zustellung nach § 187 Satz 1 ZPO in diesem Zeitpunkt als bewirkt angesehen werden. Das entspricht zwar verschiedenen ohne besondere Begründung gegebenen Hinweisen im Schrifttum (Stein/Jonas/Pohle a.a.O., § 187 Anm. II 3 h und § 199 Anm. I und VII; Wieczorek a.a.O. § 187 Anm. Alb; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 2. Aufl. S. 689), wonach § 187 Satz 1 ZPO auch bei Zustellungen im Ausland gelten soll. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. § 187 Satz 1 ZPO ist jedenfalls in einem Fall, wie er hier vorliegt, gegenüber einer im Ausland wohnhaften Partei nicht anwendbar.

10

Die formelle Zustellung einer Klageschrift ist ein Staatshoheitsakt, der für die betroffene Partei Rechte und Pflichten begründet und nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen außerhalb des eigenen Staatsgebiets nicht wirksam vollzogen werden kann, sofern das nicht durch besondere zwischenstaatliche Vereinbarung zugelassen ist. Dementsprechend bestimmt § 199 ZPO, daß im Ausland nur "mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes" zugestellt werden kann. Im Jahre 1966 hätten daher die zu übermittelnden Schriftstücke in der Sowjetunion auf Ersuchen der deutschen diplomatischen Vertretung in der UdSSR zugestellt werden müssen (jetzt aufgrund des Haager Zivilprozeßabkommens vom 1. März 1954, das seit dem 26. Juli 1967 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der UdSSR gilt - BGBl II S. 2046 und ZRHO, Stichwort "Sowjetunion" -), um rechtswirksam ein Prozeßrechtsverhältnis zur Beklagten herzustellen. Diese Regelungen können nicht dadurch überspielt werden, daß einem formlosen Zugang diejenigen Rechtswirkungen zu Lasten der ausländischen Partei beigelegt werden, die im Wege einer nicht dem § 199 ZPO entsprechenden formellen Zustellung nicht hätten herbeigeführt werden können. Soll eine Klageschrift einem Inländer zugestellt werden, so können unbedenklich Mängel im Zustellungsverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn der Beklagte das zu übermittelnde Schriftstück tatsächlich erhalten hat, weil ein Prozeßrechtsverhältnis mit ihm durch eine formal mangelfreie, im übrigen aber zum gleichen tatsächlichen Ergebnis führende Zustellung der Klageschrift hätte begründet werden können. Das ist anders, wenn der im Ausland ansässige Prozeßbeteiligte die Klageschrift von einem vollmachtlosen Vertreter erhält, dem sie nach den Vorschriften für inländische Zustellungen übermittelt worden ist. Hier kann der bloße Zugang der Klageschrift zur Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses nicht genügen, weil damit die im Ausland ansässige Partei in unzulässiger Weise nach inländischem Prozeßrecht in einen deutschen Prozeß hineingezogen werden würde, obgleich das nur nach dem an ihrem Aufenthaltsort geltenden Recht oder dort anerkanntem internationalem Vertragsrecht geschehen kann. Die Rechtsordnung des betreffenden Staates bliebe mithin unbeachtet, wenn der formlose Zugang der Klageschrift an eine dort ansässige Partei zur Begründung eines dem deutschen Zivilprozeßrecht unterliegenden Prozeßrechtsverhältnisses genügen würde.

11

Danach ist der Annahme des Berufungsgerichts, die Streitsache sei rechtshängig und die Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß §§ 174, 175 ZPO zulässig gewesen, der Boden entzogen. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise gemeint hat, die Beklagte habe unabhängig von § 174 Abs. 2 ZPO wegen der besonderen Umstände des Falles nach Treu und Glauben einen inländischen Prozeßbevollmächtigten bestellen oder jedenfalls die Klägerin von der mangelnden Zustellungsvollmacht der Handelsvertretung unterrichten müssen, beruhen seine Ausführungen ebenfalls auf der Ansicht, zwischen den Parteien habe ein Prozeßrechtsverhältnis bestanden, das solche Pflichten ausgelöst habe. Da das nicht der Fall ist, kann auch aus diesem Gesichtspunkt die Befugnis der Klägerin zur Zustellung nach § 175 Abs. 1 ZPO nicht hergeleitet werden. Daß die von der Klägerin veranlaßte weitere Zustellung des Versäumnisurteils an die (nicht zustellungsbevollmächtigte) Handelsvertretung nicht nur die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 ZPO, sondern auch eine fünfmonatige Ausschlußfrist (entsprechend §§ 516, 552 ZPO) nicht in Lauf gesetzt hat, hat das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH LM ZPO § 339 Nr. 2 m.w.N.) zutreffend angenommen.

12

Die Beklagte konnte danach noch am 10. März 1967 wirksam gegen das Versäumnisurteil vom 24. November 1966 Einspruch einlegen, sofern die Handelsvertretung nicht bevollmächtigt war, Zustellungen entgegenzunehmen.

13

Da diese Frage noch unstreitig und vom Berufungsgericht offengelassen worden ist, müssen insoweit noch Feststellungen getroffen werden. Hierzu ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Stimpel
Liesecke
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Tidow