Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1972, Az.: I ZR 103/70
Maßgebende Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber einem Spediteur aus ungerechtfertigter Bereicherung; Anwendbarkeit des für Frachtführer maßgeblichen Rechts auf grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 103/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 09.07.1970
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- Art. 32 CMR
- § 413 Abs. 1 HGB
- Art. 1 CMR
- § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 276 BGB
- § 278 BGB
Fundstellen
- DB 1972, 1162-1163 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1003-1004 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Hermann C., D., K., straße 30, Inhaber Hans-Günter T., ebendort,
Prozessgegner
Firma I. Gesellschaft für Internationale Landtransporte mbH, D.-Hafen, L. straße 5,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard G., B.,-N., D. straße 96,
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht unterliegt bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen der einjährigen Verjährung des Art. 32 CMR.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Speditionsunternehmen, die nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen arbeiten und darauf auch in ihren Geschäftsbriefen hinweisen. Die Klägerin erhielt im Juni 1967 von der Allgemeinen Land- und Seetransportgesellschaft Hermann L. in F. den Auftrag, Maschinenteile mit Lastkraftwagen von R./Saar nach P. de R. in Spanien zu transportieren. Sie gab diesen Auftrag, soweit sie nicht selbst Frachtverträge mit Transportunternehmen abschloß, an die Beklagte zu einem festen Kostensatz von 2 000 DM je Transport weiter. Die Beklagte ließ die Transporte durch eine Firma N. & N. bzw. deren Schwesterfirma Transportes I., beide in Barcelona, ausführen. Sie stellte der Klägerin zwei Transporte vom 6. Juni 1967 (Rechnungen Nr. 714 und 715 vom 12. Juni 1967) und je einen Transport vom 21. Juni 1967 (Rechnung Nr. 793 vom 27. Juni 1967) und vom 5. Juli 1967 (Rechnung Nr. 875 vom 13. Juli 1967) zu je 2 000 DM in Rechnung. Die Klägerin beglich diese Rechnungen im Gesamtbetrag von 8 000 DM.
Die Klägerin hat vorgetragen, am 6. Juni 1967 sei nur ein Transport ausgeführt worden. Die Beklagte sei daher um 2 000 DM ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin hat ferner einen Betrag von 148 DM und weitere 1 520 I aus anderen - in der Revisionsinstanz nicht mehr interessierenden - Gründen gefordert. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3 668 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. November 1968 zu zahlen.
Die Beklagte hat hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von 2 000 DM die Einrede der Verjährung erhoben und bestritten, daß nur drei Transporte ausgeführt worden seien. Ihr seien, so hat sie behauptet, von der nicht mehr bestehenden Firma N. & N. bzw. deren Schwesterfirma vier Transporte in Rechnung gestellt worden. Diese Rechnungen habe sie beglichen und jeweils ihren Rechnungen an die Klägerin beigefügt. Jedenfalls sei sie in Höhe der an die Firma N. & N. bzw. deren Schwesterfirma geleisteten Zahlungen nicht mehr bereichert.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 148 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch die geforderten 1 520 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen (2 000 DM nebst Zinsen) verurteilt, an die Klägerin 1 668 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. November 1968 zu zahlen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin, daß der Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch durchgreife. Es gelte die 6monatige Verjährungsfrist des § 64 ADSp, die auch Ansprüche gegen den Spediteur aus ungerechtfertigter Bereicherung erfasse. Der Anwendung des § 64 ADSp stehe nicht entgegen, daß sich die Parteien auf einen bestimmten Satz der Beförderungskosten im Sinne von § 413 Abs. 1 HGB geeinigt hätten. Hieraus folge zwar, daß die Beklagte ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers habe und daß, weil es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen handele, die zwingenden Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) anzuwenden seien. Die Verjährungsbestimmung in Art. 32 CMR, wonach Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr verjähren, setze aber erkennbar voraus, daß eine Beförderung tatsächlich erfolgt sei, während die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch gerade darauf stütze, daß ein von ihr bezahlter Transport nicht ausgeführt worden sei. Damit regele sich die Verjährungsfrage nicht nach Art. 32 CMR, sondern nach § 64 ADSp, der insoweit anwendbar bleibe, als Art. 32 CMR nicht eingreife. Nach § 64 ADSp sei der Anspruch verjährt.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg,
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Parteien vereinbart haben, ihr Vertragsverhältnis den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zu unterstellen. Die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken.
2.
Da die Beklagte als Spediteur tätig geworden ist und ferner feststeht, daß sich die Parteien für die Beförderung der Maschinenteile von Deutschland nach Spanien auf einen bestimmten Kostensatz, nämlich 2 000 DM je Transport, geeinigt haben, kommt § 413 Abs. 1 HGB zur Anwendung. Danach hat die Beklagte ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Im Hinblick darauf, daß es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen handelt, bezieht sich die Verweisung auf das Frachtrecht in § 413 Abs. 1 HGB auch auf das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956, dem die Bundesrepublik durch Gesetz vom 16. August 1961 (BGBl II 1119) zugestimmt hat. Die Voraussetzungen des § 1 CMR sind unstreitig erfüllt.
Die Haftungsvorschriften der CMR sind zwingend und unabdingbar (vgl. BGH NJW 1967, 499 f). Hieraus folgt, daß die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, obwohl sie nach deren § 2 (a) auch auf Frachtgeschäfte Anwendung finden sollen und in § 52 (c) bestimmt ist, der Spediteur hafte auch in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen, auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr insoweit nicht anwendbar sind, als ihnen zwingende Vorschriften der CMR entgegenstehen. Die Vereinbarung ihrer Anwendung ist insoweit nichtig und ohne Rechtswirkung (Art. 41 Abs. 2 CMR).
3.
Das Berufungsgericht prüft daher folgerichtig, ob die Verjährungsregelung in Art. 32 CMR den hier in Rede stehenden Anspruch auf Rückzahlung von 2 000 DM erfaßt. Diese Frage verneint es zu Unrecht. Gemeint sind in Art. 32 CMR ersichtlich nicht nur vertragliche, sondern auch andere mit der Güterbeförderung im Zusammenhang stehende Ansprüche (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, CMR Anm. zu Art. 32). Hiervon geht an sich auch das Berufungsgericht aus. Ihm kann Jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es ausführt, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gründe sich darauf, daß die entgoltene Beförderung nicht ausgeführt worden sei. Dieser Ausgangspunkt ist insofern unrichtig, als nach den getroffenen Feststellungen und insbesondere dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung die Beklagte die ihr in Auftrag gegebene Beförderung der Maschinenteile von Deutschland nach Spanien tatsächlich hat ausführen lassen, und zwar in dem Umfange, der vereinbart war. Der Streit der Parteien geht insoweit nur darum, ob zur Beförderung dieses der Menge nach feststehenden Frachtgutes vier Fahrten ausgeführt worden sind oder nur drei und ob die Klägerin im Hinblick darauf, daß ein fester Kostensatz von 2 000 DM je Transport vereinbart war, 8 000 DM oder nur 6 000 DM für die Ausführung des Auftrags schuldete. In einem solchen Falle, in dem die Parteien letztlich nur über die Höhe der Fracht streiten, kann es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Frage der Anwendung der Verjährungsvorschrift des Art. 32 CMR nicht entscheidend darauf ankommen, ob es der Frachtführer ist, der den ihm zustehenden Vergütungsanspruch geltend macht oder ob der Absender, der im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Rechnung zuviel gezahlt hat, die Rückgewähr einer Überzahlung fordert. Auch im letzteren Falle handelt es sich um die dem Frachtführer zustehende Vergütung, und es fehlt Jedenfalls nicht an einem Zusammenhang zwischen einer der CMR unterliegenden, tatsächlich ausgeführten Beförderung und dem geltend gemachten Anspruch. Dies gilt um so mehr, als Grundlage dieses Anspruchs neben § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auch eine Haftung des Frachtführers aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (§§ 276, 278 BGB) sein kann. Wie der Fall nach § 40 KVO zu beurteilen wäre, braucht nicht entschieden zu werden, da die Vorschriften der CMR vorgehen.
4.
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist nach Art. 32 CMR verjährt. Begonnen hat der Lauf der einjährigen Verjährungsfrist drei Monate nach Abschluß des Beförderungsvertrages (Abs. 1 c), also im September 1967. Eine Hemmung der Verjährung mag gemäß Abs. 2 dadurch eingetreten sein, daß die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 1968 die Rechnungen der Beklagten beanstandete. Die Beklagte hat diese Reklamation aber bereits mit Schreiben vom 2. Juli 1968 zurückgewiesen, wie sie unbestritten vorgetragen hat. Vom Zugang dieses Schreibens an lief daher die Verjährungsfrist jedenfalls weiter, woraus folgt, daß sie bei Einreichung der Klage im Mai 1969 abgelaufen war.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm